Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das vorliegende Gesetzespaket enthält ein neu zu erlassendes Bundes-Energieeffizienzgesetz 2023 (EEffG 2023) und Änderungen des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E‑ControlG), BGBl. 1 Nr. 110/2010, in Anpassung an die neuen Bestimmungen des EEffG 2023. Diese Gesetze bilden das Energieeffizienz-Reformgesetz 2023 (EEff-RefG 2023).

Das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2020, wird im Folgenden EEffG 2014 genannt. Zitierungen von Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das EEffG 2023.

1. Hauptgesichtspunkte

Das EEffG 2014 ist in wesentlichen Teilen bis 31. Dezember 2020 befristet und soll an die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2018/2002/EU angepasst werden. Zudem soll das bisher geltende Energieeffizienzsystem verbessert und effektiver gestaltet werden.

Zwischen November 2017 und April 2018 wurde seitens des zuständigen Fachressorts eine Reihe von „Energieeffizienz-Dialogen“ mit unterschiedlichen Stakeholdern aus betroffenen und interessierten Branchen durchgeführt, um das gesamte EEffG 2014 umfassend zu evaluieren. Die Abschlussveranstaltung der nationalen Evaluierung fand am 25. Juni 2019 statt.

Die Ergebnisse der nationalen Evaluierung sind zusammengefasst:

a) Mangelnde Rechtssicherheit bezüglich der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (NEEM)

Der rechtliche Status der NEEM wurde als unklar bewertet. Dies resultierte vor allem aus dem Umstand, dass die NEEM mit zivilrechtlichen Befugnissen ausgestattet war und es keine hoheitlichen Rechtsschutzmöglichkeiten und Verfahren gab. Zudem wurden die Überprüfungsfristen der NEEM für Maßnahmen des Verpflichtungssystems als zu lang angesehen.

b) Reduzierung von Bürokratie

Der Dokumentationsaufwand für Energieeffizienzmaßnahmen wurde als zu groß und teilweise nicht zielführend angesehen. Die Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen wurde als zu aufwändig und nicht praxisnah bewertet. Die Datenbank, und insbesondere die Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen, sollte vereinfacht werden.

c) Erhöhung der Effektivität von Energieeffizienzmaßnahmen

Es wurde ein Konfliktbereich zwischen realen Einsparungen im Verhältnis zu gemeldeten Einsparungen festgestellt. Die Energieeffizienzmaßnahmen im Haushaltsbereich sind nicht einfach zu setzen, überdies verfügen nicht alle verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten über Haushaltskunden. Es gab einen Preisverfall von Energieeffizienzmaßnahmen, das Anreizsystem sollte deshalb hinterfragt werden.

2. Energieeffizienzsystem 2014 bis 2020

Mit dem EEffG 2014 wurde ein kombinierter Ansatz aus Energielieferantenverpflichtungssystem und alternativen strategischen Maßnahmen gewählt.

Für die Jahre 2014 bis 2019 ergingen insgesamt 42.049 aktive Energieeffizienzmaßnahmenmeldungen an die NEEM. 37.564 Meldungen gingen auf verpflichtete Energielieferantinnen und Energielieferanten sowie auf Bund und Länder im Rahmen der strategischen Maßnahmen zurück. Die restlichen Meldungen stammten von nicht verpflichteten Unternehmen, wie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß § 9 Abs. 3 EEffG 2014, oder von Gemeinden.

Das kumulierte Endenergieeffizienzziel von 310 PJ gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EEffG 2014 wurde mit dem Kalenderjahr 2019 erreicht. Der Zielwert bezogen auf ein Regeljahr im Kalenderjahr 2020 liegt nach endgültigen Daten der Energiebilanz bei gerundet 1.053 Petajoule. Der Energieeffizienzrichtwert gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 EEffG 2014 wurde mit 1.050 Petajoule festgelegt. Obwohl das Ziel des EEffG 2014 mit 3 Petajoule nur knapp verfehlt wurde, ist der gegenwärtige Pfad jedenfalls nicht kompatibel mit aktuellen europäischen und nationalen Klimaschutzzielen. Im Jahr 2020 ist aufgrund der COVID-Krise ein deutlicher Einbruch des Energieverbrauchs zu verzeichnen und bei gleichbleibender wirtschaftlicher Entwicklung wie in den Vorjahren hätte der Endenergieverbrauch rund 1.140 PJ im Jahr 2020 betragen. Der Energieverbrauch ist in Österreich in längerfristiger Betrachtung durch stetige Zuwächse gekennzeichnet; erst in der jüngeren Vergangenheit (seit 2005) konnte eine weitgehende Stagnation festgestellt werden.

Die Energieeffizienz ist hingegen langfristig deutlich verbessert worden. Bezogen auf die Entwicklung der Wirtschaftsleistung weist diese – mit Ausnahme der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 – einen steigenden Trend auf. Die folgende Abbildung veranschaulicht eine deutlich sinkende Tendenz der Energieintensität (BIV pro BIP). Betrachtet seit 2005 hat sich die Energieintensität um insgesamt 17,3 % bzw. um rund 1,3 % jährlich verbessert.

Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Gesamtenergieintensität und des Energieverbrauchs je BIP in Österreich seit dem Jahr 2005 auf:

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Österreich setzt sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene eine Reihe von Instrumenten und Maßnahmen zur Einsparung von Energie im Hinblick auf die Verbesserung der Energieeffizienz ein. Neben der Regulierung betreffen diese Maßnahmen auch die Bereiche Forschung, technologische Entwicklung, Verbreitung von Informationen und finanzielle Anreize für die Umsetzung von geeigneten Energieeffizienzmaßnahmen.

3. Wesentliche Änderungen im Vergleich zum EEffG 2014

               a) Stärkung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“.

               b) Festlegung einer indikativen absoluten Endenergieverbrauchszielverpflichtung von maximal 920 Petajoule im Kalenderjahr 2030 und Einführung eines gesamtstaatlichen linearen Zielpfades.

                c) Festlegung eines kumulierten Endenergieeinsparungsziels von mindestens 650 Petajoule im Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030.

               d) Festlegung einer gesamtstaatlichen Aufteilung der Energieeffizienzziele.

                e) Betrauung einer Behörde mit dem Vollzug von gesetzlich klar definierten Aufgaben.

                f) Bürokratieabbau durch klare Vorgaben.

                g) Bereinigung des Katalogs der anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen unter dem Aspekt der Effektivität und Einschränkung bei der Anrechenbarkeit von fossilen Energieträgern, um negative Lock-in-Effekte zu vermeiden.

               h) Reduzierung der Mindestangaben und standardisiertes Reporting bei Energieaudits und anerkannten Managementsystemen.

                 i) Reduzierung nicht notwendiger Anforderungen bei anerkannten Managementsystemen.

                j) Stärkung der Vorbildfunktion des Bundes, insbesondere durch die Erweiterung der Kompetenzen von Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes sowie Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes.

               k) Erweiterung des Kreises bei begünstigten Haushalten zur Förderung sozial schwacher und energiearmer Haushalte und

                 l) Festlegung von Vorschriften für fernablesbare individuelle Verbrauchszähler für den Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserbereich („Einzelverbrauchserfassung“).

4. Europäische Vorgaben

a) Energie- und Klimaunion

Gemäß Erwägungsgrund 1 der Verordnung (EU) 2018/1999, ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, soll mit dieser die erforderliche Rechtsgrundlage für ein zuverlässiges, inkludierendes, kosteneffizientes, transparentes und berechenbares Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz geschaffen werden, mit dem die bis 2030 und darüber hinaus langfristig angestrebten Ziele und Zielvorgaben der Energieunion im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris 2015 im Anschluss an die 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Übereinkommen von Paris“) durch ehrgeizige komplementäre und kohärente Maßnahmen der Europäischen Union erreicht werden sollen.

Gemäß Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 soll die Energieunion fünf Dimensionen abdecken:

aa)   Sicherheit der Energieversorgung;

bb)   Energiebinnenmarkt;

cc)   Energieeffizienz;

dd)   Dekarbonisierung sowie Forschung;

ee)   Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

Gemäß Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 ist es Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik beruhenden Energieunion, die Verbraucherinnen und Verbraucher der Europäischen Union, einschließlich der Haushalte und Unternehmen, mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie zu versorgen sowie Forschung und Innovation durch die Mobilisierung von Investitionen zu fördern; dies erfordert eine grundlegende Umstellung des Energiesystems der Europäischen Union. Diese Umstellung ist auch eng damit verbunden, dass es die Umwelt zu erhalten, zu schützen und zu verbessern gilt und dass die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen gefördert werden muss, insbesondere durch die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen.

Gemäß Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, soll die Erhöhung der Energieeffizienz in der gesamten Energiekette einschließlich Energieerzeugung, ‑übertragung, -verteilung und -endverbrauch zum Umweltschutz beitragen, die Luftqualität und die öffentliche Gesundheit verbessern, die Treibhausgasemissionen verringern, die Energieversorgungssicherheit aufgrund der geringeren Abhängigkeit von Energieimporten aus Drittländern erhöhen, die Energiekosten für Haushalte und Unternehmen mindern, Energiearmut senken, die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit insgesamt erhöhen und so die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger verbessern.

Gemäß Erwägungsgrund 2 soll die Richtlinie 2018/2002/EU zur Verwirklichung der Energieunion beitragen, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt wird. Bei der Festlegung neuer Bestimmungen für die Angebotsseite und für weitere Politikbereiche soll der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ Berücksichtigung finden. Energieeffizienzaspekte sollen bei allen Planungsentscheidungen oder Finanzierungsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Energiesystem berücksichtigt werden. Zudem sollen Energieeffizienzverbesserungen immer dann umgesetzt werden, wenn sie kosteneffizienter sind als gleichwertige angebotsseitige Lösungen. Dies soll dazu beitragen, die vielfältigen Vorteile der Energieeffizienz für die Europäische Union zu realisieren.

Gemäß Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2018/2002/EU soll die Notwendigkeit, die Energieeffizienzziele der Union für den Primär- und/oder Endenergieverbrauch auf Unionsebene zu erreichen, in Form eines Ziels von mindestens 32,5 % für 2030 klar zum Ausdruck kommen. Prognosen aus dem Jahr 2007 zeigten einen Primärenergieverbrauch im Jahr 2030 von 887 Millionen t RÖE und einen Energieendverbrauch von 1 16 Millionen t RÖE auf. Eine Reduzierung von 32,5 % ergibt jeweils 1 273 Millionen t RÖE und 956 Millionen t RÖE in 2030. Auf Ebene der Mitgliedstaaten werden für 2020 und 2030 keine verbindlichen Ziele vorgegeben und die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Beiträge auf der Grundlage des Primär- oder Endenergieverbrauchs, der Primär- oder Endenergieeinsparungen oder der Energieintensität festzulegen, soll weiterhin nicht beschränkt werden.

Aktuell erfolgen Anpassungen der unionsweiten Energieeffizienzvorgaben im Rahmen des „Green Deal/Fit for 55“-Legislativpaketes der Europäischen Kommission.

b) Umsetzung von Unionsrecht

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll eine Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 315 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, und in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, erfolgen.

c) Grundüberlegungen zur Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU

Die Umsetzung soll durch ein vollständig neues Gesetz erfolgen, das an die Stelle des bisherigen EEffG 2014 treten soll, da eine vollständige Adaptierung eines bestehenden Gesetzes an die EU-Richtlinie regelungstechnisch wesentlich komplexer und aufwändiger wäre als die schlichte Schaffung eines neuen Gesetzes. Der geringere Regelungsaufwand und der Ansatz, ein in sich konsistentes und anwendungsfreundliches Regelwerk zu schaffen, geben den Ausschlag für eine gänzliche Neuerlassung.

5. Kompetenzgrundlage

Energieeffizienz oder Energiesparen oder die Senkung des Energieverbrauchs im Allgemeinen fällt nach Art. 15 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der jeweils geltenden Fassung, in die Zuständigkeit der Länder, soweit kein Sonderkompetenztatbestand des Bundes im Einzelfall herangezogen werden kann. Der Bund kann sich im Bereich der Energieeffizienz gemäß Art. 10 Abs. 1 B‑VG beispielsweise auf folgende Kompetenztatbestände stützen: „Zivilrechtswesen“ (Z 6), „Verkehrswesen“ (Z 9), „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ (Z 10), „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“ (Z 12), „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ (Z 12) oder „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ (Z 12). Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Frage nach der Zuständigkeit vom Regelungszweck der zu erlassenden Bestimmungen abhängt.

Zu den Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz im Bereich des Vergaberechts wird auf § 95 in Verbindung mit Anhang XIV BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen.

Der Bund agiert im Rahmen seiner Vorbildfunktion im Rahmen des EEffG 2023 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als Träger von Privatrechten. Gemäß Art. 17 B-VG wird durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

Im Rahmen der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (naBe), abrufbar unter https://www.nabe.gv.at, sind neben der Verbesserung der Energieeffizienz, der Umwelt- und Klimaschutz sowie ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen und Natur zentrale Ziele der österreichischen Bundesverwaltung, die insbesondere im Bereich der klimagerechten und klimaneutralen Verwaltung ihre Vorbildwirkung aktiv wahrnimmt.

Um eine klare Bundeskompetenz im Umfang des neu zu erlassenden Bundes-Energieeffizienzgesetzes zu begründen, soll eine Kompetenzdeckungsklausel des Bundes beschlossen werden. Bereits das EEffG 2014 enthält eine Kompetenzdeckungsklausel des Bundes.

Das E-ControlG enthält eine Kompetenzdeckungsklausel des Bundes, die aufgrund der vorgesehenen Änderungen neu beschlossen werden soll.

6. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte

Das vorgeschlagene Gesetzespaket enthält neben den Kompetenzdeckungsklauseln des Bundes weitere Verfassungsbestimmungen.

7. Zieltrias „Klimaschutz – Ausbau erneuerbarer Energieträger – Energieeffizienz“

Neben der Verbesserung der Energieeffizienz sind die Regelungen zum Klimaschutz und der Umstieg auf erneuerbare Energieträger zentrale Schlüsselaspekte, die miteinander verbunden sind. Unter dem Dach des Klima- und Umweltschutzes wirken Energieeffizienz und der Ausbau sowie der völlige Umstieg auf erneuerbare Energieträger zur Herbeiführung der Energiewende verschränkt zur gemeinsamen Zielerreichung: Die Erreichung der Klimaneutralität Österreichs bis 2040.

a) Klimaschutz

Die Republik Österreich unterliegt völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen.

Gemäß dem Übereinkommen von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, haben alle Staaten aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge zum Klimaschutz einzuhalten, um die Langfristziele des Übereinkommens zu erreichen. Zu den Langfristzielen in Art. 2 des Übereinkommens zählen (a) die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperaturen auf deutlich unter zwei bzw. nach Möglichkeit 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau, (b) Maßnahmen zur Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels zu steigern sowie (c) Finanzmittelflüsse in Einklang mit einem Weg hin zu einer emissionsarmen und widerstandsfähigen Entwicklung zu bringen.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, hat Österreich seine Treibhausgasemissionen bis 2030 (außerhalb des EU-Emissionshandels) um 36 % gegenüber den Werten des Jahres 2005 zu senken. Es ist zu erwarten, dass dieses Ziel im Rahmen des neuen Unionsziels einer Reduktion der Treibhausgasemissionen von mindestens 55 % bis 2030 im Vergleich zu 1990 in den nächsten zwei Jahren weiter angehoben werden wird.

In einem neu zu überarbeitenden Klimaschutzgesetz sollen insbesondere wirkungsvolle Treibhausgasbudgets und Sektorziele vorgesehen werden, welche die Einhaltung dieser Zielvorgaben ermöglichen. Das Einhalten der Obergrenzen der Treibhausgasbudgets und Sektorziele soll durch ein regelmäßig zu überarbeitendes Klimaschutz-Aktionsprogramm sichergestellt werden.

b) Ausbau der erneuerbaren Energieträger

Mit dem Maßnahmenpaket der Europäischen Union „Saubere Energie für alle Europäer“ wurde die Erreichung eines Anteils von mindestens 32 % an Energie aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 als verbindliches Ziel der Union festgelegt.

Eingebettet in den europäischen Rechtsrahmen und als Beitrag zur Umsetzung der Unionsziele ist es das Ziel der österreichischen Bundesregierung, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Energieträgern umzustellen und Österreich bis 2040 klimaneutral zu machen. Ein wesentliches Element zur Zielerreichung ist die Förderung des Ausbaus von erneuerbaren Energien.

Mit dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket (EAG-Paket), BGBl. I Nr. 150/2021, werden das bestehende Ökostrom-Fördersystem an die geänderten beihilferechtlichen Vorgaben angepasst und wesentliche Regelungsbereiche des „Saubere Energie für alle Europäer“-Paketes, insbesondere die Vorgaben zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Richtlinie (EU) 2018/2001, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 25.09.2020 S. 11, und Teile der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2020 S. 8, umgesetzt. Damit einhergehend werden auch wichtige Systeminnovationen implementiert.

Eine der zentralen Systeminnovationen ist die Einbringung von erneuerbarem Gas und Wasserstoff in das Energiesystem, indem mittels Investitionsförderungen für Produktionsanlagen der Anteil von erneuerbarem Gas im österreichischen Gasnetz erhöht werden soll. Weitere Systeminnovationen sind die Ermöglichung der Gründung von Energiegemeinschaften und die Schaffung von regulatorischen Freiräumen („Sandboxes“) zur Erprobung von innovativen Ideen im Bereich erneuerbarer Energien.

c) Energieeffizienz

Das vorliegende Gesetzespaket soll insbesondere einen absoluten Energieverbrauchswert und eine kumulierte Endenergieeinsparungsverpflichtung für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 festlegen. Bezweckt werden sollen Energieeinsparungen und damit verbunden eine Reduktion des Energieverbrauchs. Dies ist notwendig zur Forcierung der Energiewende und damit verbunden ein essenzieller Beitrag zum nationalen, unionsweiten und globalen Klimaschutz sowie zur Erreichung der nationalen Klimaneutralität bis 2040.

d) Wechselwirkungen „Energieeffizienz – Treibhausgase – Erneuerbare“

Prinzipiell besteht ein Zusammenhang zwischen Treibhausgasemissionen und dem fossilen Energieeinsatz. Bei Energieeffizienzmaßnahmen ist ein erhöhter Ausstoß von Treibhausgasen (THG) die Ausnahme; es kann aber grundsätzlich bei einem Wechsel auf Technologien, bei denen stärker emittierende Energieträger eingesetzt werden, zu diesem unerwünschten Effekt kommen. Dies würde beispielsweise beim Umstieg von einem Biomassekessel auf einen energieeffizienteren, aber mit fossiler Energie befeuerten, Brennwertkessel passieren. Maßnahmen, die Lock-in-Effekte bewirken können und damit die Erreichung der Klimaziele erschweren oder verhindern, sollen im Rahmen dieses Gesetzesvorschlags prinzipiell nicht als Energieeffizienzmaßnahme anerkannt werden.

Energieeffizienzmaßnahmen können positive Effekte auf den Anteil erneuerbarer Energieträger erzielen. Durch die Einsparung fossiler Energieträger verringert sich gesamtheitlich betrachtet der Bruttoendenergieverbrauch. Zusätzlich führt ein Wechsel auf erneuerbare Technologien zu einer direkten Erhöhung der Menge und damit des Anteils der Erneuerbaren. Effizienzmaßnahmen bei erneuerbar betrieben Anlagen resultieren in einer Verringerung des Verbrauchs erneuerbarer Energieträger.

Die Auswirkungen auf die THG und die Erneuerbaren wurden in einer Kurzstudie der Umweltbundesamt GmbH (UBA) untersucht. Dafür wurden repräsentative Energieeffizienzmaßnahmen, wie beispielsweise Abwärmenutzung, Bauteilsanierung, Heizungscheck oder Null-Emissions-Fahrzeuge („Zero-Emissions-Vehicles“), bewertet, die für die Energieeffizienzverpflichtung relevant sind und gemeinsam ein Einsparungspotenzial von 338 PJ (93.807 GWh) kumuliert von 2021 bis 2030 aufweisen. Die Ergebnisse, bezogen auf die Sektoren Industrie, Gebäude und Verkehr, stellen sich wie folgt dar:

Industrie

Gebäude

Verkehr

Δ-Anteil erneuerbarer Energieträger auf das Gesamtziel (%)

0,43

0,25

0,05

CO2-Einsparung (kt CO2/a)

599

727

97

Endenergieeinsparung (GWh/a)

667

1 039

48

Die erste Zeile zeigt die Auswirkungen der Maßnahmen im jeweiligen Sektor auf das Gesamtziel im Bereich erneuerbarer Energieträger auf. Der Anteil an Erneuerbaren erhöht sich somit im Sektor Industrie aufgrund des berechneten Potenzials der berechneten Maßnahmen um 0,43 %. Die zweite und dritte Zeile zeigen die Einsparung pro Jahr an CO2-Emissionen/Endenergie.

Nachfolgende Tabelle zeigt die Einsparpotenziale durch repräsentative Energieeffizienzmaßnahmen an Energie und CO2-Emissionen:

Potenzial/a

kumulierte Effekte
2021–2030

CO2-Einsparung (kt CO2/a)

1 423

Energieeinsparung (GWh/a oder GWh)

1 754

93 807

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Bundes-Energieeffizienzgesetz 2023

Zum Inhaltsverzeichnis

Das Inhaltsverzeichnis soll die neue Gliederung und Systematik des EEffG 2023 übersichtlich abbilden.

Zu § 1 (Kompetenzgrundlage)

Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich der dynamischen Kompetenzdeckungsklausel gemäß § 1 EEffG 2014. Somit ist die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Ein Eingriff in von diesem Bundesgesetz nicht berührte Kompetenztatbestände, wie beispielsweise Baurecht oder Raumordnung, kann damit nicht erfolgen.

Die Kompetenzdeckung erstreckt sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht auf alle Artikel der Richtlinie 2012/12/EU, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, und der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210, sondern nur, soweit sie von diesem Bundesgesetz erfasst sind. Beispielsweise wurden Art. 14 und Anhang IX der Richtlinie 2012/27/EU nicht vom Kompetenz- und Geltungsbereich des EEffG 2014 erfasst; daran soll auch die Kompetenzdeckung dieses Bundesgesetzes nichts ändern.

Zu den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Länder im Bereich der alternativen strategischen Maßnahmen siehe insbesondere §§ 5 und 6.

Im Zuständigkeitsbereich der Länder gibt es eigene Regelungen zur Energieeffizienz, wie beispielsweise das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 (NÖ EEG 2012), LGBl. Nr. 4/2012, GZ 7830-0 in der jeweils geltenden Fassung, Art. 7 Abs. 7 der Vorarlberger Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999 in der jeweils geltenden Fassung, und Art. 9 der Salzburger Landesverfassung, LGBl. Nr. 25/1999 in der jeweils geltenden Fassung.

Zu § 2 (Zielbestimmung)

Die programmatische Aufzählung von allgemeinen Zielbestimmungen wird durch die jeweils korrespondierenden Bestimmungen inhaltlich konkretisiert.

Z 1 legt das primäre Ziel dieses Bundesgesetzes fest.

Z 2 wird durch die Bestimmungen in § 5 Abs. 5, § 17 und § 19 konkretisiert. Das Prinzip selbst geht primär auf die Begriffsbestimmung und die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1999, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und 2015/652/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, zurück.

Z 4, Z 5 und Z 10 werden insbesondere durch § 30 konkretisiert.

Z 6 und 7 werden durch die Bestimmungen des 3. Abschnitts konkretisiert.

Z 8 wird durch die Bestimmungen des 4. Abschnitts konkretisiert.

Z 9 wird durch die Bestimmungen des 5. Abschnitts konkretisiert.

Z 11 wird insbesondere durch den 2. Abschnitt und § 35 konkretisiert.

Z 12 und Z 13 sind sekundäre Ziele der Energieeffizienz und werden insbesondere durch § 5, § 6 und § 30 konkretisiert.

Zu § 3 (Umsetzung von Unionsrecht)

Die Änderungen der Richtlinie 2012/27/EU durch die Richtlinie 2019/944/EU mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, werden nicht durch dieses Bundesgesetz umgesetzt und daher auch nicht angeführt. Ebenso werden die Änderungen der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 137 vom 23.05.2019 S. 3 durch die Delegierte Verordnung 2019/826/EU zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU nicht durch dieses Bundesgesetz umgesetzt.

Die Verordnung (EU) 2018/1999 und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 zur Änderung der Anhänge VIII und IX der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts der umfassenden Bewertungen des Potenzials für eine effiziente Wärme- und Kälteversorgung, ABl. Nr. L 137 vom 23.05.2019 S. 3, sind autonom geltende Rechtsakte.

Zu § 4 (Begriffsbestimmungen)

Zu Z 1: Der Begriff „alternative strategische Maßnahmen“ soll in Anlehnung an die unionsrechtliche Begrifflichkeit gemäß Art. 7b der Richtlinie 2018/2002/EU entsprechend konkretisiert werden. Zum Begriff „strategische Maßnahmen“ siehe Art. 2 Z 18 der Richtlinie 2012/27/EU. Alternative strategische Maßnahmen des Bundes und der Länder sind insbesondere Ordnungsrecht, fiskalpolitische Maßnahmen, Fördermaßnahmen und Beratungen und sonstige bewusstseinsbildende Maßnahmen.

Zu Z 2: Die Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen wird vorrangig durch die Bestimmungen des § 30 konkretisiert.

Zu Z 3: Der Begriff „begünstigte Haushalte“ entspricht wesentlich geändert § 5 Abs. 1 Z 14 EEffG 2014. Der Kreis der begünstigten Personen soll erweitert werden. Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993 in der jeweils geltenden Fassung, enthält in § 6 Abs. 2f lit. c ebenfalls den Begriff „einkommensschwacher Haushalt“. Der Begriff „energiearmer Haushalt“ wird durch Art. 7 Abs. 11 der Richtlinie 2018/2002/EU und die Verordnung (EU) 2018/1999 vorgegeben und soll im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie 2019/944/EU mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2021/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019 S. 125, bundesgesetzlich festgelegt werden. Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, beziehen, sollen unabhängig von einem allfällig gestellten Antrag und erteilten Befreiungen nach Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl. Nr. I 142/2000 in der jeweils geltenden Fassung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, oder Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG), BGBl. Nr. I 150/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zum Kreis der Begünstigten zählen, genauso wie Privatpersonen, Personen die einem laufenden Insolvenz- oder Schuldenregulierungsverfahren gemäß den Bestimmungen der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen. Als Nachweis gelten die Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH oder im Falle des EAG der jeweilige Ausweis der Erneuerbaren-Förderpauschale oder der Erneuerbaren-Förderbeitrag in der Rechnung oder im Falle von Ausgleichzulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt oder im Falle von Privatkonkursen für die Dauer des laufenden Verfahrens der aktuelle Auszug aus der Insolvenzdatei. Pro Haushalt oder Wohnung oder sonstiger Unterkunft ist einer der genannten Nachweise ausreichend.

Zu Z 4: Der Begriff „Bemessungsjahr“ soll die zeitliche Abfolge der Kalenderjahre klarer abgegrenzt darstellen.

Zu Z 5: Der Begriff „Bundesstelle“ entspricht grundsätzlich dem Begriff der „Bundesdienststellen“ nach EEffG 2014, der wiederum auf die in Anhang II EEffG 2014 enthaltene Liste der Bundessdienststellen zurückzuführen war und die Umsetzung von Art. 2 Z 8 EE-RL I darstellt. Art. 2 Z 8 EE-RL I normiert unter dem Begriff „öffentliche Einrichtungen“ die „öffentlichen Auftraggeber“ gemäß der Definition der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114 (Richtlinie 2004/18/EG). Diese Richtlinie wurde mit der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 65 (Richtlinie 2014/24/EU) aufgehoben und die öffentliche Auftragsvergabe neu geregelt. Die Richtlinie 2014/24/EU wurde mit dem BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, umgesetzt. Anhang III BVergG 2018 setzt Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2012/27/EU in vergaberechtlich aktualisierter Form um. Aus Gründen der Einfachheit soll künftig auf den Anhang III BVerG 2018 direkt verwiesen werden, um eine Konsistenz der Begrifflichkeiten und der Reichweite auch im erweiterten internationalen Rahmen des Government Procurement (GPA) gewährleisten zu können. Art. 5 und Art. 6 der Richtlinie 2012/27/EU bauen auf dem Begriff der „öffentlichen Einrichtungen“ auf. Gemäß Guidance Note der Europäischen Kommission SWD/2013/0451 final, S. 5, kann der Begriff der Zentralregierung gemäß Art. 2 Z 9 der Richtlinie 2012/27/EU auf Anhang IV RL 2004/18/EG gestützt werden.

Zu Z 6: Der Begriff „elektronische Meldeplattform“ soll eingeführt werden und die Meldeplattform definieren. Sämtliche Anträge und Meldungen nach diesem Bundesetz sind, soweit gesetzlich nicht anderes festgelegt wird, gemäß § 28 Abs. 1 über die elektronische Meldeplattform einzubringen. Der authentifizierte Zugang zur elektronischen Meldeplattform erfolgt über das Unternehmensserviceportal (USP). Über dieses gesicherte Portal ist die Anwendung zum Energieeffizienzgesetz erreichbar. Die Eingaben sind ausschließlich für die Behörde und die eingebende Stelle oder Person im Rahmen ihrer Berechtigung abrufbar. Zum USP siehe Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009 in der jeweils geltenden Fassung. Zu Z 7: Der Begriff „Endenergieeinsparung“ soll eingeführt werden und ist wesentlich bei der Beurteilung von anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 30.

Zu Z 8: Der Begriff „Endenergieverbrauch“ entspricht Art. 2 Z 3 und Z 1 der Richtlinie 2012/27/EU bzw. § 5 Abs. 1 Z 1 EEffG 2014. Der Verweis auf Anhang A der Verordnung (EG) 1099/2008 über die Energiestatistik, ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, in der geltenden Fassung, konkretisiert den Anwendungsbereich hinreichend klar, sodass Anhang I EEffG 2014 ersatzlos entfallen kann.

Zu Z 9: Der Begriff „Endverbraucherin bzw. Endverbraucher“ soll eingeführt werden und entspricht der Begriffsbestimmung gemäß Art. 2 Z 23 der Richtlinie 2012/27/EU (Endkunde) sowie der Definition gemäß ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010. Der Begriff des Endnutzers, wie er in der Richtlinie 2018/2002/EU neu eingeführt wird, ist für die Bestimmungen des 4. Abschnitts in Umsetzung der Art. 9, 9a Abs. 1 und 2 sowie Art. 9c Richtlinie 2018/2002/EU nicht relevant, sondern ist ein Begriff im Rahmen der Abrechnungsinformation nach den Bestimmungen des HeizkG, BGBl. Nr. 827/1992 in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Z 10: Der Begriff „Energieabsatz“ soll eingeführt werden.

Zu Z 11: Der Begriff „Energieaudit“ entspricht Art. 2 Z 25 der Richtlinie 2012/27/EU und § 5 Z 3 EEffG 2014.

Zu Z 12: Der Begriff „Energieauditbericht“ soll eingeführt werden.

Zu Z 13: Der Begriff „Energieauditorin bzw. Energieauditor“ soll eingeführt werden und gemeinsam mit Z 12 eine einheitliche Verwendung von Begriffen im Rahmen der Bestimmungen des 3. Abschnitts gewährleisten. In die elektronische Liste gemäß § 13 aufgenommene Energieauditorinnen und Energieauditoren erfüllen jedenfalls die erforderlichen Qualitätsstandards.

Zu Z 14: Der Begriff „Energieberaterin bzw. Energieberater“ soll eingeführt werden und gemeinsam mit Z 15 eine einheitliche Verwendung von Begriffen im Rahmen der Bestimmungen des 3. Abschnitts gewährleisten. In die elektronische Liste gemäß § 13 aufgenommene Energieberaterinnen und Energieberater erfüllen jedenfalls die erforderlichen Qualitätsstandards.

Zu Z 15: Der Begriff „Energieberatung“ soll eingeführt werden.

Zu Z 16: Der Begriff „Energiedienstleistung“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 5 EEffG 2014 und Art. 2 Z 7 der Richtlinie 2012/27/EU. Energiedienstleistungen sind jedenfalls Energieaudits, Energieberatungen und das Contracting. Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister sind gemäß Art. 2 Z 24 der Richtlinie 2012/27/EU natürliche oder juristische Personen, die Energiedienstleistungen oder andere Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung in den Einrichtungen oder Räumlichkeiten einer Endverbraucherin bzw. eines Endverbrauchers erbringen oder durchführen.

Zu Z 17: Der Begriff „Energieeffizienz“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 6 EEffG 2014 und Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2012/27/EU.

Zu Z 18: Der Begriff „Energieeffizienzverbesserung“ soll eingeführt werden und entspricht Art. 2 Z 6 der Richtlinie 2012/27/EU. Eine Energieeffizienzverbesserung wird erreicht durch Verringerung des Energieeinsatzes bezogen auf den gleichen Ertrag oder durch Erhöhung des Ertrags bei gleichem Energieeinsatz.

Zu Z 19: Der Begriff „Energieleistungsvertrag“ soll eingeführt werden und entspricht den Begriffen gemäß Art. 2 Z 27 der Richtlinie 2012/27/EU und Art. 2 Z 15c RL 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 75. Damit soll der Begriff „Einspar-Contracting“ gemäß Anhang IV Z 1 EEffG 2014 ersetzt werden, da der Verweis auf die Norm DIN 8930 Teil 5 nicht mehr aktuell ist. Neben „Einspar-Contracting“ kann der Energieleistungsvertrag auch andere Formen des Contractings enthalten, wie beispielsweise ein „Anlagen-Contracting“. Der Begriff „Betriebsführungscontracting“ gemäß Anhang IV Z 3 EEffG 2014 soll ersatzlos entfallen, da er vom Begriff „Energieeinspar-Contracting“ miterfasst ist.

Zu Z 20: Der Begriff „Energielieferantin bzw. Energielieferant“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 11 EEffG 2014. Für die Qualifizierung, ob eine Lieferantinnen- bzw. Lieferanteneigenschaft vorliegt, sind insbesondere auch die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2019, GZ: Ro 2018/04/0010, ist die Betreiberin bzw. der Betreiber einer E-Tankstelle als Endverbraucherin bzw. Endverbraucher zu qualifizieren. Das Vorliegen der Entgeltlichkeit ist anhand der dem Einzelfall zugrundeliegenden zivilrechtlichen Verträge und Bedingungen zu beurteilen. Der Hauptzweck der Tätigkeit hat auf den Verkauf von Energie ausgerichtet zu sein. Im Rahmen der Abfallverwertung dient die Abgabe von Energie beispielsweise dem Hauptzweck der Abfallbeseitigung.

Zu Z 21: Der Begriff „Energieträger“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 13 EEffG 2014, mit der Änderung, dass Wärme und Kälte auch als nicht leitungsgebundene Energieformen erfasst sein sollen.

Zu Z 22: Der Begriff „Energieverbrauch“ soll neu eingeführt werden und entspricht Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2012/27/EU. Der Energieverbrauch inkludiert auf unternehmensbezogener Ebene neben dem Endenergieverbrauch auch Energiemengen, die dem Umwandlungssektor gemäß Verordnung (EG) 1099/2008 zuzuordnen sind.

Zu Z 23: Der Begriff „europäische Norm“ soll eingeführt werden und entspricht Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2018/2002/EU.

Zu Z 24: Der Begriff „Gebäudebestand des Bundes“ soll als Begriffsbestimmung eingeführt werden und entspricht § 16 Abs. 1 erster Satz EEffG 2014.

Zu Z 25: Der Begriff „große Unternehmen“ entspricht § 5 Z 19 EEffG 2014. Große Unternehmen sind alle Unternehmen, die keine KMU sind. Zur KMU-Definition siehe Empfehlung (EG) 2003/361 der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.

Beschäftigt ein Unternehmen z.B. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (oder mehr), ist es jedenfalls als großes Unternehmen zu qualifizieren. Beschäftigt es lediglich 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so ist es nur dann als großes Unternehmen zu qualifizieren, wenn der Schwellenwert, den das Unternehmen wahlweise einhalten möchte (Bilanzsumme oder Umsatz), überschritten wird. Liegt also der Umsatz bei einem Unternehmen, das 249 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, bei mehr als 50 Millionen Euro, die Bilanzsumme aber bei 43 Millionen Euro (oder weniger), so braucht sich das Unternehmen nur auf die Bilanzsumme zu stützen, um als KMU qualifiziert zu werden.

Bei der Angabe der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist von Jahresarbeitseinheiten auszugehen. Jede bzw. jeder, die oder der in einem Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist, zählt als eine Einheit. Für Teilzeitbeschäftigte, Saisonarbeitskräfte und Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, ist der jeweilige Anteil auf die Einheit anzurechnen. Beim Umsatz- und Bilanzschwellenwert ist der jeweils letzte Jahresabschluss heranzuziehen. Genauere Vorgaben zur Ermittlung der Schwellenwerten sind dem Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU, Ref. Ares (2016)956541 – 24/02/2016, zu entnehmen.

Zu Z 26: Der Begriff „Haushalt“ soll als Begriffsbestimmung eingeführt werden. Der Begriff „Anstaltshaushalt“ gemäß § 2 Z 4 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006 in der jeweils geltenden Fassung, erfasst Einrichtungen, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dienen: Darunter zählen beispielsweise Internate, Heime für Schülerinnen und Schüler, sowie für Studentinnen und Studenten, Heime für Berufstätige in Ausbildung, Heil- und Pflegeanstalten, Heime für Pensionistinnen und Pensionisten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Kloster oder ähnliche Anstalten, Kasernen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen für Flüchtlinge und Einrichtungen für sozial Bedürftige sowie Wohnungslose. Gemäß jährlicher Anstaltenerhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ waren 2020 131 193 Personen mit Hauptwohnsitz in Anstaltshaushalten in Österreich gemeldet.

Zu Z 27: Der Begriff „individueller Verbrauchszähler“ soll eingeführt werden und entspricht dem Wortlaut von Art. 9a und 9b der Richtlinie 2018/2002/EU. Individuelle Verbrauchszähler sind eichpflichtige Messgeräte nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 31/2016. Ein Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip ist kein eichpflichtiges Messgerät nach den Vorschriften des MEG in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016. Die systematische Trennung zwischen individuellen Verbrauchszählern und Heizkostenverteilern geht auf den Wortlaut der Richtlinie 2012/27/EU und 2018/2002/EU zurück und entspricht auch der Systematik gemäß MEG und Messgeräteverordnung 2016. Um die Verständlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Empfehlung (EU) 2019/1660 der Europäischen Kommission vom 25. September 2019, ABl. Nr. L 275 vom 28.10.2019 S. 121, zur Umsetzung der neuen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU für die Verbrauchserfassung und Abrechnung zu gewährleisten, wurde dem unionsrechtlichen Begriff des „Verbrauchszählers“ der Vorzug vor dem nationalrechtlich definierten Begriff des „Messgerätes“ gegeben. Technische Anforderungen an individuelle Verbrauchszähler finden sich beispielsweise in der ÖNORM B 2535 Kaltwasserzähler (Baubestimmungen) und der ÖNORM EN 1434 Wärmezähler (alle Teile samt allfälligen Änderungen). Technische Anforderungen an Heizkostenverteiler finden sich beispielsweise in der ÖNORM EN 834 Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen (Geräte mit elektrischer Energieversorgung) und ÖNORM EN 835 Heizkostenverteiler für die Verbrauchswerterfassung von Raumheizflächen (Geräte ohne elektrische Energieversorgung nach dem Verdunstungsprinzip).

Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip (HKVV) berücksichtigen nicht alle für die Berechnung der Wärmemenge notwendigen physikalischen Größen und sind keine Messgeräte. Die Oberflächentemperatur des Heizkörpers wird über Wärmeleiter auf eine Spezialflüssigkeit übertragen und die auf einer Skala abgelesene Menge der verdunsteten Flüssigkeit als Hilfsgröße zur Ermittlung der verbrauchten Wärmemenge verwendet. Bei Heizkostenverteilern handelt es um sogenannte Messhilfsgeräte, die keine physikalischen Einheiten erfassen, sondern abstrakte Recheneinheiten anzeigen. Diese Einheiten stellen den jeweiligen Anteil am Gesamtverbrauch im Gebäude dar. Erst aus dem Verhältnis mehrerer gleichartiger Heizkostenverteiler in einem Gebäude errechnen sich also die konkreten Heizkosten zum Beispiel für die jeweilige Nutz- oder Wohneinheit. Ein elektronischer Heizkostenverteiler (HKVE) ist, sofern in den technischen Anforderungen nichts anderes festgelegt wird, einem HKVV gleichzusetzen.

Zu Z 28: Der Begriff „internationale Norm“ soll neu eingeführt werden und entspricht Art. 2 Z 13 der Richtlinie 2018/2002/EU.

Zu Z 29: Der Begriff „kleine Unternehmen“ entspricht § 5 Z 20 EEffG 2014 und Art. 2 Z 26 der Richtlinie 2012/27/EU.

Zu Z 30: Der Begriff „Managementsystem“ entspricht § 5 Abs. 1 Z 12 EEffG 2014 und Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2018/2002/EU. Zu den anerkannten Managementsystemen siehe § 10 Abs. 1 Z 2.

Zu Z 31: Der Begriff „mittlere Unternehmen“ entspricht § 5 Z 21 EEffG 2014 und Art. 2 Z 26 der Richtlinie 2012/27/EU. Die für die Einstufung eines Unternehmens als KMU ausschlaggebenden Faktoren sind die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Umsatz oder die Bilanzsumme.

Um daher als mittleres Unternehmen qualifiziert zu werden ist es erforderlich, dass einerseits die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von 249 nicht überschritten wird und weiters wahlweise der Umsatz von 50 Millionen Euro oder die Bilanzsumme von 43 Millionen Euro nicht überschritten wird.

Zu Z 32: Der Begriff „NEKP“ soll eingeführt werden und basiert auf dem Begriff der Verordnung (EU) 2018/1999 und den damit zusammenhängenden Berichtspflichten und -formaten.

Zu Z 33: Der Begriff „Sanierungskonzept“ soll eingeführt werden. Basierend auf einer Erfassung der Gebäudehülle, wie insbesondere Geometrie, Bauteile (inklusive Fenster und Türen) und Haustechnik soll nach den Berechnungsalgorithmen der OIB Richtlinie 6 eine energetische Bewertung des Bestands durchgeführt werden. Darauf aufbauend soll eine Optimierung der Gebäudehülle durchgeführt werden, um ein zum Gebäude passendes Heizungssystem entsprechend dem Stand der Technik auswählen zu können. In Form einer gezielten Beratung vor Ort sollen die geplanten Maßnahmen berechnet, bewertet und dargestellt werden. Das Ergebnisprotokoll soll zudem Angaben zu der technisch richtigen Umsetzungsreihenfolge der einzelnen Maßnahmen, inklusive Vollkosten, und zu den gegebenen Fördermöglichkeiten enthalten. Befugte Personen sind insbesondere Energieausweisberechnerinnen und Energieausweisberechner, wie sie nach den landesgesetzlichen Bestimmungen eingerichtet sind.

Zu Z 34: Der Begriff „Unternehmen“ entspricht im Wesentlichen § 5 Z 18 EEffG 2014 mit der Änderung, dass es für die Qualifikation als Unternehmen nicht mehr rein auf die privatrechtliche Organisation ankommen soll, sondern jede Organisationsform mit selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit erfasst werden soll. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, beispielsweise in Form von Körperschaften oder Anstalten, sollen von diesem Begriff insofern erfasst sein, als sie durch Bundesgesetz errichtet werden und die Größenkriterien, die insbesondere an einem Jahresabschluss nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, zu messen sind, zutreffen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Jahresabschluss zumindest teilweise nach den Bestimmungen des UGB zu erstellen ist bzw. vorliegt. Gebietskörperschaften sind von diesem Begriff nicht erfasst. Bundesstellen sind ausschließlich nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts verpflichtet.

Zu Z 35: Der Begriff „wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ soll eingeführt werden. Zur Ermittlung der wesentlichen Energieverbrauchsbereiche „Gebäude“, „Produktionsprozesse“ und „Transport“ wird auf die Bestimmungen des Anhangs zu § 10 verwiesen. Der Begriff des „Gebäudes“, wie in lit. a vorgesehen, entspricht dem Begriff gemäß Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2018/844/EU zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU und der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 75. Ob und wann die Ermittlung auf Einzelunternehmensebene zweckmäßig erscheint, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Zu § 5 (Gesamtstaatliche Energieeffizienzziele)

Diese Bestimmung entspricht § 4 EEffG 2014, wesentlich geändert durch die Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU. Die Bestimmung soll, bezogen auf die Berechnung der Zielverpflichtungen, Bund und Länder erfassen. Das Energieeffizienzziel gemäß Abs. 1 Z 1 ist nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung indikativer Natur und die Einhaltung bzw. Nicht-Einhaltung des Ziels soll in den Berichtsinformationen gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 dokumentiert werden.

Abs. 1 Z 1 lit. a soll Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen.

Die Mitgliedstaaten sollen gemäß Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2018/2002/EU bei der Festlegung ihrer nationalen indikativen Energieeffizienzbeiträge berücksichtigen, dass der Energieverbrauch der Union im Jahr 2030 höchstens 1 273 Millionen t RÖE an Primärenergie beziehungsweise höchstens 956 Millionen t RÖE an Endenergie betragen darf. Dies entspricht einer Verringerung des Energieverbrauchs der Union um 26 % an Primärenergie und um 20 % an Endenergie gegenüber 2005. Mit „Prognosen aus dem Jahr 2007“ ist ein von der Technischen Universität Athen erstelltes „Baseline“-Szenario, das PRIMES-Szenario 2007, abrufbar unter https://ec.europa.eu/energy/sites/default/files/documents/trends_to_2030_update_2007.pdf, gemeint.

Gemäß der von dem Umweltbundesamt (UBA) erstellten Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz (2021), Umweltbundesamt REP-0772, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/publikationen/rep0772.pdf, würde unter Zugrundelegung des PRIMES-Szenarios 2007 eine Energieeffizienzverbesserung um 32,5 % bis 2030 für Österreich Zielwerte von 1 048 Petajoule für den Primärenergieverbrauch und 920 Petajoule für den energetischen Endverbrauch bedeuten.

Da neben den unionsrechtlichen Zielen auch das nationale Ziel der Klimaneutralität 2040 zu beachten ist, ist die Setzung ambitionierterer Ziele notwendig. In der Kurzstudie zum Energieeffizienzgesetz wurde ein Mengengerüst entwickelt, wie der nationale Energieverbrauch bis 2040 bilanziell zur Gänze aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden kann. Als Ergebnis wird festgehalten, dass hiefür einerseits der Ausbau erneuerbarer Energieträger forciert und gleichzeitig der Energieverbrauch deutlich reduziert werden müssen. Als absoluter Wert für den energetischen Endverbrauch wird in der Studie für das Jahr 2030 ein Ziel zwischen 820 und 920 Petajoule ausgewiesen.

Das Jahr 2030 stellt einen wichtigen Schritt auf dem Weg zum Ziel der Klimaneutralität 2040 dar. Um das Ziel der Klimaneutralität 2040 zu erreichen, sind die Anstrengungen, u.a. im Bereich Energieeffizienz, auch nach dem Jahr 2030 fortzusetzen. Je höher der Energieverbrauch, umso schwieriger ist das Ziel der Klimaneutralität 2040 zu erreichen, da die Mengen an erneuerbaren Energieträgern begrenzt sind. Ein energetischer Endverbrauch von 600 bis 700 Petajoule für das Jahr 2040 scheint geeignet, um das Ziel zu erreichen.

Je mehr Energie bis zum Jahr 2030 verbraucht wird, umso steiler muss die Verbrauchskurve bis zum Jahr 2040 absinken, und dementsprechend strenger wären dann auch die Maßnahmen zu setzen. Ein ambitioniertes Ziel für das Jahr 2030 ist daher für die Klimaneutralität 2040 von entscheidender Bedeutung.

Die Dokumentation der Erreichung des linearen Zielpfads soll in der Berichtsinformation gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 lit. b dargestellt werden. Dazu ist der jährliche Endenergieverbrauch der Energiebilanz der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ heranzuziehen; dieser ist auf das Regeljahr zu beziehen und mit dem Wert des Zielpfades zu vergleichen. Siehe dazu auch Abs. 3 samt bezughabenden Erläuterungen.

Abs. 1 Z 1 lit. b soll nur zur Anwendung kommen, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt wird. Üblicherweise finden die Verhandlungen auf Unionsebene für die neue Periode erst zum Ende der laufenden Periode statt. Der nationale Umsetzungs- und Handlungsdruck verlagert sich in aller Regel auf das Ende der Periode und umfassende Systemänderungen oder Neuerungen sind in zeitlicher Hinsicht dann nur begrenzt möglich. Daher soll diese Bestimmung, wenn überhaupt, interimistisch wirken, bis gesetzliche Regelungen für die neue Periode festgelegt werden.

Abs. 1 Z 2 lit. a soll die konkrete Höhe der kumulierten Endenergieeinsparung und deren Erfüllung durch alternative strategische Maßnahmen gemäß Art. 7 Abs. 10 der Richtlinie 2018/2002/EU festlegen. Für den als Teil der gesamten kumulierten Endenergieeinsparungen festgelegten Zielwert von zumindest 250 Petajoule trägt der Bund alleinig Verantwortung und übernimmt daher auch die damit verbundenen finanziellen Lasten. Auf Basis der Kostenabschätzungen des Umweltbundesamtes wird über die bestehenden Zusagerahmen im Rahmen der Umweltförderung im Inland hinaus ein zusätzlicher Mittelaufwand von 190 Millionen Euro erforderlich sein. Mit der Anhebung der Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b UFG, BGBl. I Nr. 185/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022, werden zusätzliche Förderungen und Aufträge für Energieeffizienzmaßnahmen realisiert, die sicherstellen, dass der kumulierte Einsparwert in Höhe von mindestens 250 Petajoule erreicht wird. Die Konkretisierung der gesamtstaatlichen Aufteilung zwischen Bund und Ländern ist in § 6 geregelt.

Abs. 1 Z 2 lit. b soll nur zur Anwendung kommen, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt wird. Üblicherweise finden die Verhandlungen auf Unionsebene für die neue Periode erst zum Ende der laufenden Periode statt. Der nationale Umsetzungs- und Handlungsdruck verlagert sich in aller Regel auf das Ende der Periode und umfassende Systemänderungen oder Neuerungen sind in zeitlicher Hinsicht dann nur begrenzt möglich. Daher soll diese Bestimmung, wenn überhaupt, interimistisch wirken, bis gesetzliche Regelungen für die neue Periode festgelegt werden.

Die Optionen, die gemäß Art. 7 Abs. 2 bis 5 und 8 der Richtlinie 2018/2002/EU vorgesehen sind, sollen nicht ausgenutzt werden.

Abs. 2 soll die Beitragsleistung des Bundes für die Erreichung der kumulierten Einsparverpflichtung festlegen. Vom jährlichen Mindestaufwand für den Bund, der für das Einsparungsziel in Höhe von zumindest 250 Petajoule festgelegt ist, kann abgewichen werden, wenn durch andere strategische Maßnahmen (sonstige Förderungen, ordnungsrechtliche oder steuerliche Maßnahmen) die Zielerreichung sichergestellt ist. Siehe dazu auch § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b UFG, BGBl. I Nr. 185/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 185/2022.

Abs. 3 soll den Begriff „Regeljahr/e“ konkretisieren. Der auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch wird durch Anpassung des Endenergieverbrauchs an jene Faktoren, die den Endenergieverbrauch beeinflussen, berechnet. Die den Endenergieverbrauch beeinflussenden Faktoren sind das Bevölkerungswachstum, wobei auch der Endenergieverbrauch für Verkehr der Haushalte mitumfasst ist, und das Wirtschaftswachstum in Form der BIP-Entwicklung in Österreich für den Endenergieverbrauch von Industrie und Dienstleistungen, wobei auch hier der Endverbrauch für Verkehr dieser Sektoren mitumfasst ist. Zusätzlich wird der Endenergieverbrauch für Raumwärme an die Veränderung der Heizgradtage angepasst.

Einem Regeljahr sollen folgende Faktoren und Annahmen zugrunde gelegt werden:

a) Die Erhöhung des BIP um 1,5 % p.a. ergibt sich aus der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des BIP in Österreich im Zeitraum 2001 bis 2018.

b) Die Erhöhung der Bevölkerungszahl um 0,5 % p.a. entspricht der Wachstumsrate der Bevölkerung in Österreich zwischen 2005 bis 2015.

c) 3 183 Kd (Kelvintage) entsprechen dem Mittelwert der jährlichen Heizgradtage in Österreich zwischen 2005 bis 2015.

Abs. 4 soll Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2018/2002/EU sind von den Mitgliedstaaten kumulierte Endenergieeinsparungen durch neue jährliche Einsparungen in Höhe von 0,8 % des jährlichen Endenergieverbrauchs, gemittelt über den jüngsten Dreijahreszeitraum vor dem 1. Jänner 2019, zu erreichen. Für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 betrug der Endenergieverbrauch laut der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ herausgegebenen Energiebilanzen 1970–2018 (Energiebilanzen Österreich), abrufbar unter: https://www.statistik.at/statistiken/energie-und-umwelt/energie/energiebilanzen, im Durchschnitt 1 130 Petajoule. Die neue jährliche Endenergieeinsparung, die aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben bis 2030 in Österreich zu erreichen ist, beträgt 9,04 Petajoule [1 130x0,8 %], kumuliert über die Verpflichtungsperiode sind dies gerundet 500 Petajoule [9,04*55].

Der Wert, der aus Art. 7 der Richtlinie 2012/27/EU bis zum Ende des Kalenderjahres 2020 für Österreich verpflichtend zu erreichen war, betrug gerundet 220 Petajoule. Das Ziel von 310 Petajoule war damit gerundet 1,4-Mal so hoch wie das unionsrechtliche Ziel. Um Unsicherheiten bei der Zielerreichung abzufedern, die durch die Bereinigung von Doppelzählungen oder Rebound-Effekte auftreten können und um einen notwendigen Beitrag zur Erreichung des nationalen Energieeffizienzziels in Form eines absoluten Endenergieverbrauchs gemäß Abs. 1 Z 1 zu gewährleisten, soll das nationale Ziel auch bei Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU über der unionsrechtlichen Mindestverpflichtung liegen. Zur Mindestharmonisierung der unionsrechtlichen Bestimmungen siehe Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU.

Abs. 5 soll neu eingeführt werden, um das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ auf Ebene des Bundes und der Länder im jeweiligen Zuständigkeits- und Wirksamkeitsbereich durchzuführen. Eine Verschiebung oder sonstige Veränderung von bestehenden Zuständigkeiten ist nicht intendiert, es sollen lediglich die Handlungen von Bund und Ländern in einer Strategie zusammengefasst werden. Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird in Art. 2 Z 13 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt und bezeichnet die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, bei Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, um die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen. Der erste Fortschrittsbericht Österreichs zum NEKP ist gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 am 15. März 2023 vorzulegen.

Zu § 6 (Gesamtstaatliche Aufteilung der Energieeffizienzziele)

Diese Bestimmung im Verfassungsrang soll eine koordinierte Vorgehensweise bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzzielverpflichtungen gemäß § 5 zwischen Bund und Ländern gewährleisten und geht über eine einfachgesetzliche Kostenregelungsmöglichkeit des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, hinaus.

Abs. 1 bis 3 sollen, soweit fristgerecht eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a Abs. 1 B-VG) zu notwendigen Mindestinhalten abgeschlossen wird, durch diese Vereinbarung flankiert werden.

Abs. 5 bis 7 sollen gemäß Abs. 4 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 zur Anwendung kommen, soweit zwischen Bund und Ländern keine gesonderte Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG zu notwendigen Mindestinhalten abgeschlossen wird. Diesfalls soll auch die Aufteilung der Endenergieeinsparungen auf die einzelnen Länder gemäß Abs. 7 zum Tragen kommen.

Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern in Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 im Verhältnis von 80 % für den Bund und 20 % für die Länder wurde an die Bestimmung des § 29 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, angelehnt.

Abs. 8 soll die Rückkehr zum linearen Zielpfad festlegen, wenn der Bericht gemäß § 38 Abs. 1 Zielverfehlungen aufzeigt.

Abs. 9 soll festlegen, dass die von Gemeinden gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden können, sofern die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit und Bewertung gemäß § 30 erfüllt sind. Die Zurechenbarkeit der von Gemeinden gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen auf die jeweils in Betracht kommenden Länderverpflichtungen soll gewährleisten, dass alle effektiven Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung zur Anwendung kommen und durch die Nutzung bestehender Strukturen den Erfassungsaufwand für die E-Control verringern.

Zu § 7 (Beratungsstellen)

Diese Bestimmung entspricht § 10 Abs. 5 EEffG 2014 mit wesentlichen Änderungen. Mit dieser Bestimmung soll gewährleistet werden, dass Haushalte, und vor allem begünstigte Haushalte, bezogen auf ihre Einkommenssituation Beratungsmöglichkeiten durch fachlich geeignete Ansprechpersonen erhalten. Werden keine Haushalte beliefert, ist keine Beratungsstelle einzurichten. Auf Basis verfügbarer Daten aus den Kalenderjahren 2019 und 2020 lässt sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung bezogen auf die Größengrenze von 25 GWh beispielhaft wie folgt darstellen, wobei die Daten vorbehaltlich der jeweils aktuellen Bemessungsgrundlagen zu verstehen sind, die sich jeweils jährlich nach oben oder unten verändern können:

Energielieferantin bzw. Energielieferant

Anzahl

Energieträger bzw. nähere Gruppenbezeichnung

Abs. 1 und 2: Energieversorger

56

Strom, Erdgas, Fernwärme

Abs. 1 und 2:

Regionale Energieversorger

65

Nah- und Fernwärme,

Stadtwerke

Summe

121

 

Abs. 1 soll eine telefonische Beratungsmöglichkeit und grundsätzliche Erreichbarkeiten gewährleisten. Gerade die Energiepreiskrise zeigt, dass ein Bedarf an Mindestvorschriften besteht.

Abs. 2 soll die Einrichtung einer Beratungsstelle gewährleisten. Geeignet ist eine Ansprechperson und Stellvertretung jedenfalls dann, wenn sie zumindest über eine einjährige einschlägige Praxiserfahrung im Bereich der Energieeffizienz für begünstigte Haushalte verfügt. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist darzutun und gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 der E-Control zu melden. Die Erreichbarkeit der Ansprechpersonen zu üblichen Geschäftszeiten soll für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden jedenfalls auf der Website ersichtlich sein, damit die Kontaktaufnahme im Bedarfsfall rasch und unkompliziert erfolgen kann.

Die Differenzierung der Verpflichtungen nach Größengrenzen in Abs. 1 und 2 soll dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen.

Abs. 3 bezieht sich auf begünstigte Haushalte. Anerkannt sind soziale Einrichtungen, die auf der vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichen Liste spendenbegünstigter Einrichtungen zu finden sind, siehe dazu § 4a Abs. 3 bis 6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der jeweils geltenden Fassung.

Abs. 4 soll die Bedingungen für eine Auslagerung der Funktionen einer Beratungsstelle festlegen. Dabei liegt es in der Verantwortung des auslagernden Unternehmens oder der auslagernden Person, sicherzustellen, dass eine Beratung durch geeignete Ansprechpersonen erfolgt.

Abs. 5 soll die Transparenzvorschriften durch Veröffentlichung von Informationen auf der Website der gemäß Abs. 2 verpflichteten Energielieferantinnen und Energielieferanten festlegen.

Abs. 6 soll aus Sachlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgründen Erleichterungen für verpflichtete Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen vorsehen. Anstelle der Einrichtung von Beratungsstellen für Haushalte sollen geeignete Informationen auf transparente Art und Weise zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 7 und 8 sollen den Anwendungsbereich für Abs. 1 bis 6 bei Konzernen konkretisieren.

Zu § 8 (Unterstützungsleistungen)

Mit dieser Bestimmung sollen Art. 7 Abs. 11 der Richtlinie 2018/2002/EU umgesetzt sowie die mit Art. 7 Abs. 11 in Verbindung stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 durchgeführt werden.

Die Höhe von 34 % bezogen auf Haushalte ergibt aus den statistischen Daten der Energiebilanz Österreich, woraus ableitbar ist, dass der Endenergieverbrauch von Haushalten gemessen am Gesamtendenergieverbrauch Österreichs gerundet 35 % beträgt, wobei nach Bereinigung gewisse Schwankungsbreiten zu berücksichtigen sind. Die Höhe von 3 % bezogen auf begünstigte Haushalte ergibt sich aus der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und der E-Control im Jahr 2021 durchgeführten Studie „Erweiterte Betrachtung der Energiearmut in Österreich: Hohe Energiekosten bzw. Nicht-Leistbarkeit von Energie für Wohnen“, S. 24, abrufbar unter: www.e-control.at/documents/1785851/1811582/erweiterte_betrachtung_der_energiearmut_in_oesterreich_2018.pdf, woraus ableitbar ist, dass ungefähr 3 % der Haushalte von Energiearmut betroffen sind. Die geeigneten Maßnahmen sind durch den Bund zu setzen. Die Höhe von 570 Petajoule ergibt sich aus der Summe 250 Petajoule und 80 % von 400 Petajoule gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a.

Zu § 9 (Anwendungsbereich)

Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des 3. Abschnitts und die Ausnahmen konkretisieren: Z 1 unterwirft große Unternehmen gemäß § 4 Z 25 dem Anwendungsbereich. Z 2 regelt, dass große Unternehmen die Schwellenwerte gemäß § 4 Z 31 im Vorjahr überschritten haben müssen, um der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zu unterliegen (siehe dazu auch die korrespondierenden Meldepflichten in § 33 Abs. 1 und Abs. 2). Z 3 regelt den Anwendungsbereich im Fall der Unternehmenszusammenrechnung.

Die Bestimmungen zu konzernweiser Zusammenrechnung (Abs. 2) und beherrschendem Einfluss (Abs. 3) entsprechen § 7 Abs. 7 und 8.

Zu § 10 (Energieaudits und Managementsysteme bei großen Unternehmen)

Diese Bestimmung entspricht § 9 EEffG 2014 in Umsetzung von Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU mit folgenden Änderungen:

Abs. 1 soll zwei gleichwertige Möglichkeiten festlegen: Entweder haben große Unternehmen zumindest alle vier Jahre ein Energieaudit gemäß Z 1 durchzuführen oder ein akkreditiertes oder validiertes Managementsystem nach bestimmten Kriterien gemäß Z 2 einzurichten. Der Begriff „einrichten“ ist weit zu verstehen und erfasst das Einführen und das laufend Aufrechterhalten.

Ein Energiemanagementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a hat der ÖNORM EN ISO 50001 zu entsprechen. Die ÖNORM EN ISO 50001 ist eine übernommene Norm gemäß § 2 Z 1 lit. b Normengesetz 2016 (NormG 2016), BGBl. I Nr. 153/2015 in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Begriffen „europäische Norm“ oder „internationale Norm“ siehe Begriffsbestimmungen gemäß § 4 Z 23 und Z 28. Nachfolgenormen der ÖNORM EN ISO 50001 sind anerkannte Managementsysteme gemäß dieser Bestimmung.

Ein Umweltmanagementsystem gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b hat entweder der ÖNORM EN ISO 14001 zu entsprechen oder der Verordnung (EG) 2009/1221 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung 761/2001/EG, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 (im Folgenden EMAS-Verordnung), die ebenfalls auf der ISO 14001 beruht, darauf aufbauend aber weiterführende und strengere Qualitätskriterien vorgibt. In § 45 wird klargestellt, dass auf die EMAS-Verordnung dynamisch verwiesen wird, da die ISO 14001 in regelmäßigen Abständen überarbeitet und angepasst wird. Mit der Fassung der Verordnung 1505/2017/EU, ABl. Nr. L 222 vom 29.08.2017 S. 1, wurde die EMAS-Verordnung in Anhang II an die neue ISO 14001:2015 angepasst. Der Begriff „validiert“ stammt aus der EMAS-Verordnung. Eine Umweltprüfung, das Umweltmanagementsystem, das Verfahren für die Umweltbetriebsprüfung und seine Umsetzung werden von einer akkreditierten oder zugelassenen Umweltgutachterin bzw. Umweltgutachter begutachtet und die Umwelterklärung wird von dieser bzw. diesem validiert (Art. 4 Abs. 5 EMAS-Verordnung). Die ÖNORM EN ISO 14001 ist eine übernommene Norm gemäß § 2 Z 1 lit. b NormG 2016. Die Validierung ist die Bestätigung der Umweltgutachterin bzw. des Umweltgutachters (vgl. Definition gemäß Art. 2 Z 25 EMAS-Verordnung). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Registrierungsantrag positiv beurteilt und die Organisation wird in das EMAS-Register eingetragen (vgl. §§ 15 ff Umweltmanagementgesetz (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001 in der jeweils geltenden Fassung. Man spricht in der Folge von einer „registrierten Organisation“ (vgl. Art. 6 ff EMAS-Verordnung). Managementsysteme, die Nachfolgenormen der ÖNORM EN ISO 50001 oder der ÖNORM EN ISO 14001 entsprechen, sind anerkannte Managementsysteme gemäß dieser Bestimmung.

Abs. 2 entspricht § 9 Abs. 2 EEffG 2014 sowie Art. 8 Abs.1 3. UAbs. in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 3 soll sich nur an Unternehmen richten, die Energieaudits durchführen:

Abs. 3 Z 1 soll festlegen, dass der Energieauditbericht von der beauftragten Energieauditorin bzw. vom beauftragten Energieauditor zu unterschreiben ist.

Abs. 3 Z 2 entspricht dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 letzter UAbs. der Richtlinie 2012/27/EU und § 18 Abs. 4 EEffG 2014.

Abs. 3 Z 3 soll die unabhängige Durchführung festlegen. Ein Energieaudit darf nicht von ein und derselben Person durchgeführt werden, die für den Unternehmensbereich verantwortlich ist.

Abs. 4 soll sich nur an Unternehmen richten, die Managementsysteme eingerichtet haben.

Abs. 5 stellt klar, dass ein Energieaudit und ein anerkanntes Managementsystem zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch kombiniert erfüllt werden kann.

Die erstmalige Verpflichtung zur Erklärung der Einführung eines Managementsystems oder zur Durchführung eines Energieaudits wurde mit § 32 Abs. 1 EEffG 2014 normiert und entspricht Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 2012/27/EU.

Zu § 11 (Standardisiertes Berichtswesen)

Diese Bestimmung soll neu eingeführt werden. Der standardisierte Kurzbericht soll das Berichtswesen für die verpflichteten Unternehmen und die Behörde vereinheitlichen und damit erleichtern. Der standardisierte Kurzbericht ist bei Energieaudits und Managementsystemen gleichermaßen durchzuführen und ersetzt im Falle von Energieaudits nicht die Verpflichtung, Energieauditberichte zu erstellen.

Abs. 1 soll klarstellen, dass der standardisierte Kurzbericht den Mindestvorgaben gemäß Anhang zu § 10 zu entsprechen hat. Standardisierte Kurzberichte sind gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 der E-Control zu melden.

Der standardisierte Kurzbericht dient dazu, die Eckpunkte des Energieaudits und des anerkannten Managementsystems zusammenzufassen. Er enthält jedoch nicht die Informationen, die ein Unternehmen benötigt, um in weiterer Folge Entscheidungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen auf einer fundierten Basis treffen zu können. Der Energieauditbericht bleibt in der inhaltlichen Ausgestaltung und dem Layout den unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten überlassen, solange die Einhaltung der Mindestvorgaben gemäß Anhang zu § 10 nachvollziehbar dokumentiert ist. Bei Unternehmen mit einem eingerichteten und anerkannten Managementsystem ist neben dem Zertifikat oder der Registrierungsnummer ein zusätzlicher Energieauditbericht nicht erforderlich. Diese Differenzierung und Erleichterung zugunsten eingerichteter Managementsysteme entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2012/27/EU und dem unterschiedlichen Zweck und System, die diese fortlaufenden Systeme dauerhaft und konsequent auch außerhalb der Vierjahresintervalle von Energieaudits verfolgen.

Abs. 2 soll die notwendigen Konkretisierungen für das künftig einheitlich standardisierte Berichtsformat enthalten.

Abs. 3 soll eine Verordnungsermächtigung für die E-Control enthalten, um die Bestimmungen über das Format, die Struktur und die Gliederung der standardisierten Kurzberichte festzulegen.

Abs. 4 soll zusätzliche Bestimmungen für Energieauditberichte enthalten.

Abs. 5 entspricht dem Wortlaut des Anhang VI letzter UAbs. der Richtlinie 2012/27/EU und § 18 Abs. 3 EEffG 2014 und soll die Aufbewahrungsfrist nach den Bestimmungen des UGB konkretisieren.

Zu § 12 (Qualitätsstandards)

Diese Bestimmung entspricht § 17 Abs. 1 und 2 EEffG 2014 mit folgenden Änderungen:

Abs. 2 soll die Nachweise, die die fachliche Qualifizierung bzw. Requalifizierung belegen, festlegen.

Abs. 3 soll die Befugnisse der E-Control im Rahmen der Verordnungsermächtigung konkretisieren.

Zu § 13 (Elektronische Liste)

Diese Bestimmung entspricht § 17 Abs. 3 EEffG 2014 mit folgenden Änderungen:

Gemäß Abs. 1 soll die E-Control die elektronische Liste führen.

Gemäß Abs. 2 sollen die notwendigen Daten festgelegt werden.

Gemäß Abs. 3 sollen die zusätzlichen Daten festgelegt werden, die ausschließlich für Energieauditorinnen und Energieauditoren gelten.

Gemäß Abs. 4 soll die elektronische Liste laufend aktualisiert werden.

Die elektronische Liste soll öffentlichkeitswirksam dokumentieren, dass bei den eingetragenen Personen die erforderliche fachliche Qualifizierung oder Requalifizierung vorliegt.

Zu § 14 (Vorbildfunktion des Bundes)

Diese Bestimmung entspricht geändert § 12 Abs. 1 und 2 EEffG 2014 und soll die Verpflichtungen des Bundes konkretisieren.

Neben der Verbesserung der Energieeffizienz sind im Rahmen der nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (naBe), Umwelt- und Klimaschutz, ein sorgsamer und verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen und Natur sowie eine klimagerechte Verwaltung, die ihre Vorbildwirkung aktiv wahrnimmt, zentrale Ziele der österreichischen Bundesverwaltung. Das Bundesvergabegesetz (BVergG) normiert, dass im Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen ist (§ 20 Abs. 5 erster Satz BVergG 2018). Der naBe-Aktionsplan konkretisiert diese Vorgabe. Der aktuelle naBe-Aktionsplan (abrufbar unter: https://www.nabe.gv.at) nimmt bezüglich der Gebäudestandards auf die OIB-Richtlinie 6 aus dem Jahr 2019 Bezug und enthält insbesondere auch Vorgaben zur Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe sowie zum energierelevanten Gebäudemanagement. Er enthält auch bauökologische Vorgaben, wie sie gemäß § 16 Abs. 13 EEffG 2014 von den Leitlinien für bauökologisch vorbildhafte Sanierung gefordert waren und von daher in den Vorgaben des naBe-Aktionsplans aufgehen. Für Hochbauprojekte im Anwendungsbereich der naBe-Kriterien gilt neben der Einhaltung der klimaaktiv-Basiskriterien die Erreichung des klimaaktiv Silber-Standards als Mindeststandard.

Zu § 15 (Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes)

Abs. 1 entspricht geändert § 14 Abs. 1 EEffG 2014, da eine fachlich geeignete Stellvertretung für den Fall der Abwesenheit der Energieexpertin bzw. des Energieexperten des Bundes vorgesehen werden soll. Dies soll eine fortlaufende Arbeit gewährleisten und insgesamt die Qualität der Arbeit erhöhen.

Abs. 2 entspricht § 14 Abs. 3 EEffG 2014 mit Anpassungen im Hinblick auf die fachlichen Voraussetzungen. Liegen die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 vor, sind die vertiefenden Kenntnisse jedenfalls gegeben. Die vertiefenden Kenntnisse sind auch erfüllt, wenn eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung nachgewiesen werden kann. Das Vorliegen der vertiefenden Kenntnisse ist im Einzelfall von den bestellenden Organen zu prüfen.

Abs. 3 soll mittels Verweis auf Abs. 4 und 5 die Reichweite der Aufgaben von Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes festlegen. Diese Aufgaben sollen in enger Koordinierung mit den Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes erfolgen.

Abs. 4 soll die jährlich zu erfüllenden Aufgaben festlegen und entspricht § 14 Abs. 4 EEffG 2014 mit angepassten und zum Teil erweiterten Aufgaben, die insbesondere aufgrund der Klima- und Energieunion gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 notwendig sind. Das Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister (AGWR) wird von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im gesetzlichen Auftrag geführt. Grundlage dafür ist das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004. Das AGWR II ist eine Datenanwendung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.

Abs. 5 soll die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben festlegen. Die Anforderungen an die fachliche Eignung sind laufend zu erfüllen, daher sind laufend einschlägige Schulungen und Fortbildungen notwendig.

Abs. 6 soll die Transparenz zur Veröffentlichung der Namen der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes gewährleisten. Diese ist notwendig, damit die Schnittstellenfunktion zwischen Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes sowie den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes ausgeübt werden kann.

Zu § 16 (Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes)

Diese Bestimmung entspricht geändert § 14 Abs. 5 bis 7 EEffG 2014 und soll die Qualifizierungsanforderungen, sowie die jährlichen und nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes festlegen und erweitern. Die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes sollen – wie bisher – organisatorisch beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) angesiedelt sein.

Abs. 1 soll die fachlichen Voraussetzungen für Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes festlegen.

Abs. 2 soll mittels Verweis auf Abs. 3 und 4 die Reichweite der Aufgaben von Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes festlegen. Diese Aufgaben sollen in enger Koordinierung mit den Aufgaben der Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes erfolgen.

Abs. 3 soll die jährlich zu erfüllenden Aufgaben festlegen.

Abs. 3 Z 4: Die Schulungen können bestimmte Schwerpunkte zum Inhalt haben, die über die Arbeitspläne gemäß Abs. 6 näher festgelegt werden.

Abs. 3 Z 5: Die stichprobenartige Prüfung lässt Ermessensspielräume offen und kann beispielsweise schwerpunktmäßig erfolgen. Davon erfasst sein soll jedenfalls eine stichprobenartige Prüfung des AGWR II.

Abs. 4 soll die nach Bedarf zu erfüllenden Aufgaben festlegen.

Abs. 5 soll die Dokumentationserfordernisse, die Berichtsleitlinien und den Leistungsnachweis festlegen.

Abs. 5 Z 1: Jeder Contracting-Pool hat einen Vertrag, der auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen wird. Für jedes einzelne Vertragsjahr wird vom Contractor den Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes eine Abrechnung zur Prüfung vorgelegt. Somit soll dokumentiert werden, ob für jeden Contracting-Pool für jedes Jahr die Abrechnungen geprüft wurden.

Abs. 5 Z 2: Wesentliche Beratungsleistungen sind vor allem Energieberatungen, messtechnische Überprüfungen und Berechnungen.

Abs. 5 Z 3: Dargelegt werden soll, über welche konkrete Ausbildung die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes verfügen.

Abs. 6 soll gemäß den in Abs. 5 festgelegten Erfordernissen eine schwerpunktmäßige Abstimmung zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem die Fach- und Dienstaufsicht über die Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes obliegt, und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gewährleisten. Dadurch können die Ressourcen entsprechend dem Arbeitsaufwand eingeschätzt werden.

Abs. 7 soll die Transparenz zur Veröffentlichung der Namen der Energieberaterinnen und Energieberater des Bundes gewährleisten. Diese ist notwendig, damit die Schnittstellenfunktion zwischen Energieberaterinnen und Energieberatern des Bundes sowie den Energieexpertinnen und Energieexperten des Bundes ausgeübt werden kann.

Zu § 17 (Erwerb und Miete des Bundes von unbeweglichem Vermögen)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 10 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, sind Verträge über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, vom Anwendungsbereich des BVergG 2018 ausgenommen.

Die Bestimmung entspricht § 15 EEffG 2014, womit Art. 6 in Verbindung mit Anhang III lit. f der Richtlinie 2012/27/EU umgesetzt wurde; dies mit Anpassungen an das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ in Abs. 1 und 2.

Das Prinzip „Energieeffizienz an erster Stelle“ wird in Art. 2 Z 13 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt. Gemäß dieser Bestimmung ist darunter die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung zu verstehen, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich, um gleichzeitig die Ziele dieser Entscheidungen zu erreichen. Beim Auswahlprozess sind die im Einzelfall zugrundeliegenden Möglichkeiten, wie insbesondere der Standort des Objektes und die vorhandenen Alternativvarianten, zu berücksichtigen.

Abs. 3 entspricht § 15 EEffG 2014 Abs. 3.

Zu § 18 (Energieeinsparungen des Bundes und der BIG)

Die Bestimmung entspricht § 16 EEffG 2014 und der Option gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2012/27/EU. Der Begriff „Renovierungsquote“ entspricht der unionsrechtlichen Terminologie und soll künftig einheitlich und durchgängig so bezeichnet werden, anstelle des im EEffG 2014 auch verwendeten Begriffs der „Sanierungsquote“.

Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung richten sich nach den Vorgaben von Art. 5 der Richtlinie 2012/27/EU. Eine Anrechnung auf Art. 7 der Richtlinie 2018/2002/EU ist nur möglich, wenn die Energieeffizienzmaßnahmen die Anforderungen nach der Richtlinie 2018/2002/EU erfüllen.

Abs. 1 entspricht § 16 Abs. 1 EEffG 2014, angepasst an die neue Begriffsbestimmung gemäß § Z 24 „Gebäudebestand des Bundes“.

Abs. 2 Z 1 dient der Durchführung von Art. 4 Buchstabe b Z 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 zur Verlängerung des Einsparungszeitraums gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/27/EU bis zum Jahr 2030. Im Laufe des Jahres 2020 wurde erhoben, wie viele Gebäude im Eigentum des Bundes stehen und vom Bund genutzt sind, die nicht denkmalgeschützt sind und nicht den Mindestanforderungen gemäß OIB-Richtlinie 6 (2019) Dabei wurden 400 Gebäude mit einer konditionierten Bruttogrundfläche in der Höhe von 778 752 m2 festgestellt. In Summe ergibt das eine kumulierte Gebäudefläche von 204 481 m2, die in der Periode 2021 bis 2030 unter der Annahme einer jährlichen 3 %-Renovierungsquote zu sanieren wären. Das Einsparziel wird aus der Differenz des Endenergiebedarfs eines Gebäudes vor und nach der Sanierung ermittelt und daraus wird die Energieeinsparung berechnet. Aus den 400 Gebäuden ergibt sich ein kumuliertes Einsparziel von gerundet 390 Terrajoule, wenn der Endenergiebedarf herangezogen wird.

Abs. 2 Z 2 soll die Vorgehensweise für kommende Verpflichtungszeiträume über 2030 hinaus regeln, wenn nicht davor entsprechende gesetzliche Regelungen beschlossen werden.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 16 Abs. 2 EEffG 2014 und betrifft die Verpflichtungen, die der Bund über seine Bundesstellen gemeinsam mit der BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (im Folgenden „BIG“ genannt) zu erfüllen hat. Die Regelungen zu den Verpflichtungsperioden 2021 bis 2030 und darüber hinaus sollen der Methodik des Abs. 2 angepasst werden und somit eine kohärente Vorgehensweise gewährleisten. Die Einsparverpflichtungen von Bund und BIG entsprechen dem Verhältnis der Periode 2014 bis 2020. Entsprechend einer kohärenten Vorgehensweise wurde seitens der BIG eine Gebäudeerhebung durchgeführt, um festzustellen, welche Gebäude im Eigentum der BIG stehen und vom Bund genutzt sind, die nicht unter Denkmalschutz stehen und nicht bereits den Mindestanforderungen gemäß OIB-Richtlinie 6 (2019) entsprechen. Die Erhebung hat ergeben, dass es sich hierbei um eine konditionierte Bruttogrundfläche (BGF) laut Definition im Energieausweis (EA) in der Höhe von rund 2,8 Millionen m2 handelt und in Summe um eine kumulierte Gebäudefläche von rund 737.000 m2, die in der Periode 2021 bis 2030, unter der Annahme einer 3 %-igen jährlichen Renovierungsquote, zu sanieren wäre. Das Einsparziel wird aus der Differenz des Heizwärmebedarfes eines Gebäudes vor und nach der Sanierung ermittelt und daraus die Energieeinsparung berechnet. Aus der konditionierten BGF laut Definition im EA ergibt sich unter Heranziehung des Endenergiebedarfs (EEB) ein kumuliertes Einsparziel von gerundet 930 Terrajoule.

Abs. 4 soll die anrechenbaren Energieeffizienzmaßnahmen der BIG im Rahmen ihrer Energieeinsparverpflichtung festlegen.

Abs. 5 entspricht § 16 Abs. 3 Z 1 bis 4 EEffG 2014 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 6 entspricht § 16 Abs. 9 EEffG 2014 und der Option gemäß Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 7 entspricht § 16 Abs. 5 EEffG 2014 und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2012/27/EU.

Zu § 19 (Sonstige Energieeffizienzverpflichtungen des Bundes und der BIG)

Abs. 1 soll die Berücksichtigung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei gebäudebezogenen Vorhaben von Bund und BIG festlegen.

Abs. 2 entspricht § 16 Abs. 4 und 8 EEffG 2014. Abgesehen von der Neuerrichtung waren diese Bestimmungen inhaltlich ähnlich ausgestaltet und sollen daher zusammengefasst werden. Die Vorgabe, dass Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz vorrangig zu renovieren sind, entspricht Art. 5 Abs. 1 letzter UAbs. der Richtlinie 2012/27/EU. Was hocheffiziente alternative Energiesysteme sind, wird in der OIB-Richtlinie 6 (2019), insbesondere unter Punkten 5.1 und 5.2, erläutert. Kosteneffizient durchführbar ist eine Maßnahme grundsätzlich dann, wenn die Einsparungen der Maßnahme die finanziellen Aufwendungen über den Lebenszyklus betrachtet übersteigen, also Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Dazu ist es in aller Regel notwendig, Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen und diese auch zu dokumentieren. Die kosteneffiziente Durchführbarkeit nach dieser Bestimmung ist nicht ident mit der kosteneffizienten Durchführbarkeit nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts, da diese ausschließlich für die Zwecke des 5. Abschnitts festgelegt sind.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 16 Abs. 7 EEffG 2014, wobei konkrete Zeitangaben, bis wann die Maßnahmenpläne des Bundes zu erstellen sind, künftig entfallen sollen. Die Verknüpfung mit der Verordnung (EU) 2018/1999 in der jeweils geltenden Fassung hat zur Folge, dass die daraus resultierenden Berichts- und Informationspflichten im Zusammenhang mit den Maßnahmenplänen rechtzeitig zu erfüllen sind.

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 16 Abs. 10 EEffG 2014, erweitert um die Ausstattungsverpflichtung durch Photovoltaikanlagen, wenn dies technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist. Die Erweiterung soll dem Aspekt der klimaneutralen Verwaltung Rechnung tragen. Dass neuerrichtete Gebäude den Standard von Niedrigstenergiegebäuden zu erfüllen haben, wird von der RL 2010/31/EU und in der innerstaatlichen Umsetzung davon von der OIB-Richtlinie 6 (2019), Punkt 5.2.3, in Verbindung mit den jeweiligen landesgesetzlichen Bauvorschriften, vorgeschrieben. Daher soll § 16 Abs. 10 EEffG 2014 ersatzlos entfallen. Was hocheffiziente alternative Energiesysteme sind, wird in der OIB-Richtlinie 6 (2019), insbesondere unter Punkten 5.1 und 5.2, erläutert.

Abs. 5 soll den Umstieg des Bundes auf Fernwärme und oder erneuerbare Energieträger bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 forcieren, wenn dies technisch machbar ist.

Abs. 6 entspricht § 16 Abs. 11 und 12 EEffG 2014. Zum Sanierungskonzept siehe OIB-Richtlinie 6 (2019), Punkte 4.5 und 6.

Zu § 20 (Nutzung von Registern)

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 23 EEffG 2014 Abs. 1 bis 3 unter Entfall von Abs. 4, da sich diese Bestimmung als nicht praxisrelevant herausgestellt hat. In Abs. 3 soll klargestellt werden, dass die Berechtigungen des Bundes auch und ausschließlich für die BIG Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. gelten sollen.

Die Einrichtung und Führung der Energieausweisdatenbank (EADB) geht auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU zurück und basiert auf bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen.

Gemäß § 1 Abs. 4 Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der jeweils geltenden Fassung, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bei Bedarf als Dienstleister der Länder und Gemeinden im Gebäude- und Wohnungsregister eine gesonderte Energieausweisdatenbank (EADB) für die elektronische Registrierung von Energieausweisen einzurichten. Gemäß § 7 Abs. 2 GWR-Gesetz hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 GWR-Gesetz einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht-kommerzieller Art auf bestimmte Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen. Die für die Führung einer Energieausweisdatenbank relevanten landesrechtlichen Bestimmungen sind den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen zu entnehmen (siehe Baugesetze, Bautechnikgesetze, Bauordnungen oder Bauvorschriften der Länder).

Zu § 21 (Allgemeine Voraussetzungen)

Abs. 1 setzt Art. 9a Abs. 1 der Richtlinie 2018/2002/EU um. Diese allgemeine Bestimmung soll durch die Bestimmungen gemäß § 22, § 23 § 36 Abs. 4 Z 3 lit e weiter konkretisiert werden.

Abs. 2 setzt Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 2018/2002/EU um und entspricht im Wesentlichen § 22 Abs. 2 erster Satz EEffG 2014.

Die Begriffe „Wärmetauscher“ und „Übergabestelle“ werden einerseits in diversen landesgesetzlichen Bauvorschriften und andererseits in den jeweiligen Wärme- und Kältelieferverträgen konkretisiert. Der Zähler an der Wurzel des Gebäudes ist zu installieren, um die individuelle Verbrauchserfassung gewährleisten zu können. Wird die individuelle Verbrauchserfassung beispielsweise durch bereits bestehende Einzelzähler im Gebäude gewährleistet, ist dies ausreichend.

Die Empfehlung (EU) 2019/1660 der Europäischen Kommission, ABl. L. Nr. 275 vom 25.09.2019 S. 121, zur Umsetzung der neuen Bestimmungen der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU für die Verbrauchserfassung und Abrechnung, enthält Detailinformationen, die zu berücksichtigen sind.

Der Begriff „Sub Metering“ wurde in Anlehnung an den Wortlaut der Richtlinie 2018/2002/EU gewählt, insbesondere auch um eine Abgrenzung zum Begriff „Smart Metering“ im Strombereich zu signalisieren. Der Wärme- und Kältebereich ist nicht ident mit dem Strombereich, weder in den technischen Voraussetzungen noch in den jeweiligen zugrundeliegenden unionsrechtlichen und bezughabenden bundesgesetzlichen Bestimmungen.

Zu § 22 (Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler)

Diese Bestimmung soll Art. 9b Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen und stellt eine bundesgesetzliche Ausstattungsverpflichtung eines Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile gemäß § 6 Abs. 1 HeizKG. Das HeizKG selbst enthält keine Verpflichtung zur Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile. Der Novelle zum HeizKG ist in den bezughabenden Erläuterungen zu entnehmen: „Die in Umsetzung der Bestimmungen von Art. 9 ff Richtlinie 2012/27/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/2002 zu normierende Ausstattungsverpflichtung in anderen Bundesgesetzen geht insoweit mit dem HeizKG konform, als dies bereits vom historischen Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 HeizKG vorweggenommen wurde.“

Die Verordnungsermächtigung für Messgeräte für Fern- und Nahwärme gemäß § 22 Abs. 1 EEffG 2014 soll entfallen. Im Bereich der Messgeräte sind ausschließlich die Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes MEG in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016 maßgeblich. Technische Voraussetzungen für individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler werden in diversen technischen Normen und Standards festgelegt. In der Richtlinie 2018/2002/EU wird nicht konkretisiert, was für die Zwecke von Art. 9b Abs. 2 unter einem „neuen“ Gebäude zu verstehen ist. Die Empfehlung der Europäischen Kommission (EU) 2019/1660, S. 127 führt dazu aus: „Einerseits können die Nutzer von Neubauten, die erstmals bezogen werden, erwarten, dass das Gebäude mit den für die Verbrauchserfassung erforderlichen Geräten ausgestattet ist. Andererseits wurde die Verbrauchserfassung womöglich noch nicht eingeplant, weil die Baugenehmigung vor der Umsetzung dieser Vorschrift in nationales Recht beantragt wurde. In jedem Fall aber gilt für neue Gebäude, für die die Baugenehmigung nach Ablauf der Umsetzungsfrist beantragt wurde, die Anforderung gemäß Artikel 9b Absatz 2, dass sie mit Zählern ausgestattet sein müssen.“

Was unter einem Mehrzweckgebäude zu verstehen ist, richtet sich nicht ausschließlich nach der Erläuternden Bemerkung zur OIB-Richtlinie 6 (2019), S. 7, sondern vielmehr ist auf darauf abzustellen, welchen Nutzungszwecken das jeweilige Gebäude dient. Mehrzweckgebäude sind jedenfalls Gebäude, die Wohn- und anderen Nutzzwecken dienen.

Abs. 1 und 2 sollen Art. 9b Abs. 1 1. UAbs. der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. Individuelle Wärme- und Kälteverbrauchszähler sind in bestehenden und neuen Gebäuden oder Mehrzweckgebäuden nur zu installieren, wenn dies technisch machbar oder kosteneffizient durchführbar ist. Individuelle Trinkwarmwasserzähler sind in bestehenden Gebäuden oder Mehrzweckgebäuden nur zu installieren, wenn dies technisch machbar oder kosteneffizient durchführbar ist.

Abs. 3 soll Art. 9b Abs. 2 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. In neuen Gebäuden sind individuelle Trinkwarmwasserzähler jedenfalls zu installieren. Eine Prüfung, ob dies technisch machbar oder kosteneffizient durchführbar ist, hat nicht zu erfolgen. Diese Unterscheidung zwischen Trinkwarmwasser- und Wärme- und Kälteverbrauch ist sachlich begründet, weil das Verhalten der Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Warmwasserbereich die damit verbundenen Kosten das gesamte Jahr über beeinflusst, während das Verhalten im Kälte- und Wärmebereich üblicherweise auf die warmen bzw. kalten Monate des Jahres begrenzt ist.

Abs. 4 soll Art. 9b Abs. 1 2. UAbs. der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. Wenn die Installation von Heizkostenverteilern nicht kosteneffizient durchführbar ist, gibt es keine Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile und das HeizKG ist gemäß § 3 Abs. 1 HeizKG nicht anwendbar. Bei der Aufteilung sind diesfalls die Grundsätze der jeweiligen Wohnrechtsmaterie maßgeblich, wie beispielweise gemäß den Bestimmungen des WEG die Aufteilung nach Miteigentumsanteilen.

Abs. 5 soll die bestimmte Informationspflichten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers festlegen. Der Begriff des Abgebers ist in § 2 Z 3 HeizKG geregelt.

Abs. 6 und 7 sollen Art. 9a Abs. 1 2. UAbs. letzter Satz umsetzen. Die Bewertung der technischen Machbarkeit und kosteneffizienten Durchführbarkeit ist stichtagsbezogen durchzuführen. Der Stand der Technik und die damit verbundenen Kosten unterliegen jedoch einer laufenden technischen Fortentwicklung. Daher sollte der Wärme- und Kälteverbrauch des Gebäudes oder der jeweiligen Einheit dauerhaft evaluiert werden („Gebäude- und Energiemonitoring“). Auch gibt es in der Praxis Fälle, bei denen eine umfassende Sanierung unmittelbar bevorsteht. Dies sollte nicht dazu führen, dass durch eine stichtagsbezogene Beurteilung vor der umfassenden Sanierung unnötige Aufwendungen oder Kosten entstehen. Daher kann die E-Control für diese Fälle die notwendigen Bedingungen im Bereich der technischen Machbarkeit oder in der kosteneffizienten Durchführbarkeit berücksichtigen und festlegen. Die Kann-Verordnungsermächtigung soll es der E-Control für die Fälle ermöglichen, in denen technische Normen nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, die notwendigen technischen Details mit Verordnung festlegen zu können.

Abs. 8 soll gewährleisten, dass die notwendigen Vorkehrungen für eine spätere Ausstattung mit individuellen Verbrauchszählern getroffen werden.

Abs. 9 soll gewährleisten, dass notwendige Informationen im Hinblick auf die technische Machbarkeit oder kosteneffiziente Durchführbarkeit eines bestimmten Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer bestimmten Wohneinheit, einem berechtigen Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Dies soll einen transparenten Prozess bei Entscheidungen, ob individuelle Verbrauchszähler oder Heizkostenverteiler installiert werden oder nicht, gewährleisten.

Zu § 23 (Fernableseanforderungen und Datenschutz)

Diese Bestimmung soll neu eingeführt werden und Art. 9c der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen.

Die Fernablesbarkeit von individuellen Verbrauchszählern und Heizkostenverteilern ist eine Voraussetzung für die unterjährige Verbrauchsinformation („UVI“) gemäß Anhang VIIA der Richtlinie 2018/2002/EU.

Abs. 1 soll Art. 9c Abs. 1 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen.

Abs. 2 soll Art. 9c Abs. 2 der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen.

Abs. 3 soll klarstellen, welche Daten gespeichert werden dürfen. Durch physikalische Zusammenhänge abgeleitete Parameter wie beispielsweise Uhrzeiten oder Temperaturf dürfen ebenfalls gespeichert werden. Die Speicherung zusätzlicher Daten ist zulässig, sofern eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt, die die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

Abs. 4 soll eine Verpflichtung zur Speicherung von Monatswerten für die Dauer von achtundzwanzig Monaten im individuellen Verbrauchszähler oder über gleichwertige Datenzugriffssysteme („Backend“) festlegen. Dies korrespondiert mit den Verpflichtungen gemäß § 16 und § 17 HeizKG. Gemäß § 16 HeizKG beträgt eine Abrechnungsperiode zwölf Monate. Über die Abrechnungsperiode hat der Abgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen. Gemäß § 17 Abs. 5 HeizKG sind, sofern fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, den Abnehmerinnen und Abnehmern von den Abgeberinnen bzw. Abgebern ab dem 1. Jänner 2022 innerhalb der Heiz- und Kühlperioden Verbrauchsinformationen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitzustellen. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und Messsysteme zulassen.

Abs. 5 soll im Fall einer Ausstattung mit intelligenten Messgeräten die Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und der Empfehlung 2014/724/EU der Europäischen Kommission über das Muster für die Datenschutz-Folgenabschätzung für intelligente Netze und intelligente Messsysteme, ABl. Nr. 300 vom 18. Oktober 2014 S. 63, normieren. Gemäß Art. 2 Z 28 der Richtlinie 2018/2002/EU handelt es sich bei einem intelligenten Verbrauchserfassungssystem um ein elektronisches System zur Messung des Energieverbrauchs, wobei mehr Informationen angezeigt werden als bei einem herkömmlichen Zähler, und Daten auf einem elektronischen Kommunikationsweg übertragen und empfangen werden können.

Abs. 6 soll klarstellen, dass die Verwendung oder der Betrieb von fernablesbaren Geräten den eichrechtlichen Bestimmungen gemäß dem MEG in Verbindung mit der Messgeräteverordnung 2016, zu entsprechen hat. Die im Zuge der Um- oder Nachrüstung verwendeten Geräte haben im Hinblick auf die Fernablesbarkeit ebenfalls dem Stand der Technik zu entsprechen.

Gemäß Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2018/2002/EU steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten oder nicht. Für die Ablesung fernablesbarer Geräte ist kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich. Gemäß Erwägungsgrund 34 der Richtlinie 2018/2002/EU sollen Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass neue Technologien zur Messung des Energieverbrauchs nur erfolgreich eingeführt werden können, wenn verstärkt in die Aufklärung und die Fähigkeiten sowohl von Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch von Energieversorgerinnen und Energieversorgern investiert wird. Bezogen auf Österreich erscheint eine Einschränkung auf eine bestimmte Technologie – beurteilt nach den zur Verfügung stehenden Informationen – nicht sinnvoll. Es sollen alle Technologien eingesetzt werden können, die die (datenschutz)technischen Voraussetzungen für die Fernablesbarkeit gewährleisten. Welche Technologie im Einzelfall zur Anwendung gelangen soll, ist insbesondere über die technische Machbarkeit und kosteneffiziente Durchführbarkeit zu prüfen.

Abs. 7 soll die Verpflichtung zur unverzüglichen Löschung der Daten nach Zweckerfüllung, spätestens nach Ablauf von sieben Jahren, normieren. Dies entspricht der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, und § 212 UGB.

Abs. 8 enthält eine Kann-Ermächtigung für eine Verordnungserlassung durch die E-Control.

Die Verknüpfung der gespeicherten Information in den verwendeten Geräten mit den Daten der Kundinnen bzw. Kunden im Unternehmen fällt nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Zu § 24 (Behörde)

Abs. 1 soll die E-Control als sachlich und örtliche zuständige Verwaltungsbehörde erster Instanz festlegen. Die E-Control soll die ihr mit diesem Bundesgesetz zugewiesen Aufgaben im Bereich der Hoheitsverwaltung bundesweit wahrnehmen.

Die Übertragung der Aufgaben an eine bereits eingerichtete und im hoheitlichen Vollzug erfahrene Behördenorganisation dient der Nutzung von Synergien und entspricht den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Damit wird vor allem eine rasch erforderliche zeitnahe Aufnahme der behördlichen Vollzugstätigkeit ermöglicht.

Das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der jeweils geltenden Fassung, enthält allgemeine Organisationsregeln und verfahrensrechtliche Vorgaben. Zu den Änderungen des E-ConrolG wird auf die Bestimmungen zu Artikel 3 dieses Sammelgesetzes samt bezughabenden Erläuterungen verwiesen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes normiert wird, sind die Verwaltungsverfahrensbestimmungen des E-ControlG oder die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß Art. I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Abs. 2 soll klarstellen, dass die Bescheide der E-Control schriftlich auszufertigen sind.

Abs. 3 soll bei Beschwerden gegen die Bescheide der E-Control die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in erster Instanz gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG festlegen.

Zu § 25 (Aufgaben und Befugnisse)

Diese Bestimmung soll § 24 Abs. 2 EEffG 2014 ersetzen. Die notwendigen Änderungen ergeben sich durch den hoheitlichen Vollzug. Grundsätzlich ist zwischen schlichter Hoheitsverwaltung und behördlichen Tätigkeiten, gegen die ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, zu unterscheiden.

Abs. 1 Z 2 soll klarstellen, dass die Bestimmungen der VO (EU) 2018/1999 in der jeweils geltenden Fassung sowie die „europäischen Gepflogenheiten“ zu berücksichtigen sind. Darunter sind auch Empfehlungen der Europäischen Union zu verstehen. Dazu zählen insbesondere:

a)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. November 2013, SWD (2013) 445 final;

b)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 25. September 2019, ABl. Nr. L 275 vom 28.10.2019 S. 1;

c)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 25. September 2019, ABl. Nr. L 275 vom 28.10.2019 S. 121;

d)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 25. September 2019, C(2019) 6625 final;

e)     Empfehlung der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2020, C(2020) 9600 final;

f)      Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 und

g)     Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission, Ref. Ares (2016) 956541 – 24/02/2016.

Abs. 2 soll § 24 E-ControlG nachbilden und für die Zwecke dieses Bundesgesetzes auf das nicht-regulatorische Handeln der E-Control ausdehnen.

Abs. 3 soll § 34 E-ControlG nachbilden und für die Zwecke dieses Bundesgesetzes auf das nicht-regulatorische Handeln der E-Control ausdehnen.

Abs. 4 soll das Verfahren bei der Verordnungserlassung durch die E-Control konkretisieren. Zur Kundmachung von Verordnungen der E-Control siehe § 36 Abs. 3 E-ControlG.

Abs. 5 soll das Verfahren bei der Verordnungserlassung durch die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie konkretisieren.

Abs. 6 soll festlegen, dass nach Ablauf einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist von der E-Control erlassene Bescheide und sonstigen Unterlagen, sofern keine Verfahren zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, zu löschen sind. Diese Frist entspricht der für die Bundesministerien der Republik Österreich geltenden Frist, vgl. § 25 und § 30 Abs. 3 der Büroordnung 2004, die auf Grundlage des § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, verordnet wurde, abrufbar unter: https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:ddf000dc-882e-4827-b3b5-3d5ed8c7416f/Bueroordnung_2004_ehem_Kanzleiordnung.pdf.

Zu § 26 (Sachverständige und Verfahrenskosten)

Nach der bisherigen Rechtslage basierte die sachverständige Prüftätigkeit ohne Ablehnungsmöglichkeit lediglich auf privatrechtlichen Vertragsverhältnissen. Aufgrund des geänderten Vollzugsbereichs werden künftig von der Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige als deren Hilfsorgane bei ihrer rechtssprechenden Tätigkeit hoheitsrechtlich mit bekämpfbarem Bescheid nach § 52 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, bestellt; deren Aufwand bildet einen Bestandteil der der Behörde erwachsenden Verfahrenskosten: Der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen besteht nach § 53a AVG. Die Kostentragung im Individualverfahren regelt § 76 Abs. 1 AVG wonach die Kosten für nichtamtliche Sachverständige, die als Barauslagen der Behörde entstehen, von der Partei zu tragen sind, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Abs. 1 begegnet im Zusammenhang mit der Beachtung von Entscheidungsfristen und den Rechtsfolgen der gesetzlich verankerten Feststellungsfiktionen der Situation, dass es aufgrund der terminisierten Massenanträge und -meldungen in Spitzenzeiten dazu kommen kann, dass keine ausreichende Anzahl von Amtssachverständigen zur Verfügung steht, und darüber hinaus im Einzelfall zur Beurteilung einer selten vorliegenden Maßnahme sehr spezifisches Fachwissen erforderlich ist.

Abs. 2 entspricht der dem § 3b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der jeweils geltenden Fassung, entnommen Konstruktion und bietet die vom VwGH geforderte Rechtsgrundlage (VwGH vom 18.11.1953, GZ: 1628/52), um die aufwandsvereinfachende Behördenpraxis der Forderungsübertragung und Zahlungsanweisung an die Partei zur direkten Überweisung der Sachverständigengebühren an den Sachverständigen zu legitimieren.

Zu § 27 (Elektronische Meldeplattform)

Diese Bestimmung soll die notwendigen Voraussetzungen der elektronischen Meldeplattform und der dazugehörigen Datenbank festlegen. Zum Begriff „elektronische Meldeplattform“ siehe § 4 Z 6 samt bezughabenden Erläuterungen.

Abs. 1 soll gewährleisten, dass Anbringen vorrangig auf elektronischem Wege eingebracht werden.

Abs. 2 und 3 sollen die Verantwortlichkeiten der E-Control für die elektronische Verfügbarkeit von Daten und das Betreiben der elektronischen Meldeplattform festlegen.

Abs. 4 normiert die Verarbeitung von Daten natürlicher und juristischer Personen. Während die DSGVO nur personenbezogene Daten natürlicher Personen schützt, werden die Daten juristischer Personen durch das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, geschützt. Jeder in diesem Absatz vorgenommene Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ist verhältnismäßig, angemessen und stellt jeweils das gelindeste Mittel dar.

Abs. 4 Z 1 soll festlegen, dass die E-Control zur Verarbeitung bestimmter Kontaktdaten berechtigt ist. Unter Kontaktdaten natürlicher Personen wird verstanden: Vorname, Nachname, Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer. Unter Kontaktdaten von Unternehmen wird insbesondere verstanden: Firma, Adresse, Identifikationsnummer (Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer). Die Verarbeitung dieser Daten ist verhältnismäßig und notwendig da die Verpflichtungen gemäß § 7 zur Einrichtung von Beratungsstellen, zur Meldung des Energieabsatzes gemäß § 26 Abs. 2 und zur Durchführung von Energieaudits und Managementsystemen gemäß § 9 wichtige Bestimmungen darstellen, die auch mit Verwaltungsstrafe bedroht sind. Die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme seitens der E-Control mit den jeweils im Unternehmen zuständigen Personen trägt zur Verwaltungsverfahrensvereinfachung bei.

Abs. 4 Z 2 soll festlegen, dass die E-Control zur Verarbeitung des Vor- und Nachnamens der Ansprechperson und deren Stellvertretung bzw. der namhaft gemachten Vertreterin oder des namhaft gemachten Vertreters berechtigt ist. Die Verarbeitung ist notwendig, um eine angemessene Kontrolle dieser Verpflichtungen durch die E-Control zu gewährleisten.

Abs. 4 Z 3 soll festlegen, dass die E-Control zur Verarbeitung der in § 13 Abs. 2 und 3 definierten Daten der Energieauditorinnen und. Energieauditoren sowie der Energieberaterinnen und Energieberater berechtigt ist. Die Aufnahme in die elektronische Liste erfolgt auf Initiative der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Die Daten werden in der elektronischen Liste allgemein zugänglich veröffentlicht werden und stellen eine Qualifizierung mit öffentlicher Beweiskraft dar. Dadurch wird die Kontaktaufnahme zwischen Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberatern und den verpflichteten bzw. interessierten Unternehmen oder Privatpersonen erleichtert und gefördert.

Abs. 4 Z 4 soll festlegen, dass die E-Control berechtigt ist, Daten von großen Unternehmen, die zur Durchführung eines Energieaudits bzw. zur Einrichtung eines Managementsystems verpflichtet sind, zu verarbeiten. Es handelt sich dabei um die Angaben gemäß § 4 Z 25. Die Daten sind Voraussetzung für die Führung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 1.

Abs. 4 Z 5 soll die Befugnis der E-Control zur Verarbeitung von Daten zur Ermittlung des Energieabsatzes regeln. Die Verarbeitung dieser Daten ist insbesondere für das Energieverbrauchsmonitoring und zur Erfassung der Informationen für die Energieeffizienzstatistik gemäß § 41 notwendig.

Abs. 4 Z 6 soll die Befugnis der E-Control zur Verarbeitung von Daten zur Messung, Prüfung und Kontrolle der alternativen strategischen Maßnahmen regeln, in deren Rahmen insbesondere auch Kontaktdaten von Ansprechpersonen und Haushalten verarbeitet werden dürfen, um eine Überprüfbarkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen zu gewährleisten.

Abs. 4 Z 7 soll festlegen, dass die E-Control zur Verarbeitung von Daten im Rahmen des standardisierten Kurzberichts berechtigt ist. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Daten: Energieverbrauch je Energieträger, Energieexport und Energieverbrauchsbereiche, Angaben zu Abwärmepotenzialen. Die Daten sind Voraussetzung für die Führung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 2 bis 8.

Abs. 5 soll den Zugang zum Unternehmensserviceportal („USP“) und die Verantwortlichkeiten bei elektronischen Meldungen konkretisieren. Auch Maßnahmensetzerinnen und Maßnahmensetzer können daher mit entsprechender Bevollmächtigung der verpflichteten meldepflichtigen Personen Zugang zur elektronischen Meldeplattform erhalten und Eintragungen im Namen und im Auftrag der meldepflichtigen Person vornehmen. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten bleiben die beauftragenden Personen verantwortlich.

Abs. 7 soll die Verpflichtung der Löschung von personenbezogenen Daten festlegen und ist gleichlaufend mit der Aufbewahrungsfrist und der Verpflichtung zur Löschung gemäß § 25 Abs. 6 zu sehen.

Abs. 8 entspricht § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996 in der jeweils geltenden Fassung, für die Zwecke dieses Bundesgesetzes.

Zu § 28 (Meldepflichten)

Diese Bestimmung soll eingeführt werden und alle Meldepflichten anwendungsfreundlich an einer Stelle zusammenfassen.

Zu § 29 (Überprüfungen vor Ort)

Diese Bestimmung soll eingeführt werden, um die E-Control auch bei Überprüfungen vor Ort mit den notwendigen Befugnissen auszustatten.

Abs. 1 soll die amtswegigen Überprüfungsbefugnisse der Behörde festlegen. Es handelt sich um Betretungs- und Inspektionsbefugnisse, ohne dass schon der konkrete Verdacht der Nichtbefolgung von energieeffizienzrechtlichen Vorschriften bestehen muss. Die Ermächtigung umfasst keine Probenahmen oder Messungen; allerdings können aufgrund Art. 22 B-VG die nach anderen Materiengesetzen für die Bewilligung und bzw. oder die Überwachung der gesetzten Maßnahmen zuständigen Behörden um Hilfeleistung ersucht werden.

Besteht zwischen der verpflichteten Person und der duldungspflichtigen Person keine Identität, darf die Überprüfung in diesen Fällen nur mit vorab eingeholter Zustimmung der Maßnahmensetzerin bzw. des Maßnahmensetzers oder der Betreiberin bzw. des Betreibers der zu überprüfenden Anlage oder Maßnahme bzw. der Liegenschaftseigentümerin bzw. des Liegenschaftseigentümers erfolgen. Die vorab einzuholende Zustimmung ist eine zwingend vorzulegende Antragsdokumentation gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 und ihr Fehlen ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG.

Damit liegt keinesfalls eine Ermittlungs- und Beschaffungspflicht der Behörde vor, sondern es ist Aufgabe der verpflichteten Person, die Zustimmungen zur behördlichen Betretung und Überprüfung durch entsprechende zwischenparteiliche Vereinbarungen vor dem Antragszeitpunkt des § 38 Abs. 4 zu erwirken. Eine erfolglos gebliebene Mängelbehebung oder eine Verweigerung der Zustimmung zur Überprüfung hat hier zur Konsequenz, dass die von einer verpflichteten Person zur Anrechnung beantragte Maßnahme von vornherein nicht anerkannt werden darf, wenn keine privatrechtlich vereinbarte Zustimmung der Maßnahmensetzerin bzw. des Maßnahmensetzers zur Überprüfung der Maßnahme vor Ort als Teil der Antragsdokumentation vorgelegt wird.

Abs. 3 sieht eine Vorankündigung der Überprüfung vor. Diese kann dann entfallen, wenn dadurch deren Zweck vereitelt würde. Bei der Durchführung der Überprüfung trifft die Organe und Sachverständigen eine Schonungsverpflichtung: Unabhängig von der (vorab) einzuholenden Zustimmung sind die Duldungsverpflichteten unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung von der Prüfung in Kenntnis zu setzen.

Abs. 4 soll vorsehen, dass über den Hergang der Überprüfung und die hervorgekommenen Sachverhaltsfeststellungen zwingend eine Niederschrift gemäß § 14 AVG aufzunehmen ist. Außerdem ist ein unmittelbares schriftliches Äußerungsrecht der überprüften Personen zur erfolgten Amtshandlung als Zusatz zur Niederschrift vorgesehen. Mit der Niederschrift wird weder den Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Beweiswürdigung, noch einer mündlichen Verhandlung vorgegriffen.

Abs. 5 soll die Behörde ermächtigen, von ihr herangezogene nichtamtliche Sachverständige neben ihrer Sachverständigentätigkeit (in Abweichung zu § 52 AVG) – auch ohne weitere Begleitung durch ein Behördenorgan – zusätzlich mit der Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 bis 4 zu betrauen. Damit sollen Synergien genutzt und Personalaufwand sowie Verfahrenskosten geringgehalten werden. Bei der Bestellung ist zu beachten, dass die bzw. der nichtamtliche Sachverständige neben seiner Befähigung auch die entsprechenden Beeidungen leistet, sowie konkrete Prüfaufträge und Anleitungen, vor allem zur Verschriftlichung von tauglichen Niederschriften, durch die Behörde erhält.

Zu § 30 (Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen)

Abs. 1 soll die gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung und Anrechnung von Energieeffizienzmaßnahmen festlegen.

Abs. 1 Z 1 entspricht weitgehend unverändert § 27 Abs. 4 Z 1 EEffG 2014 und Anhang V Z 2 lit a und Z 2 lit b der Richtlinie 2018/2002/EU.

Abs. 1 Z 2 entspricht im Wesentlichen § 27 Abs. 3 Z 6 EEffG 2014 mit folgender Änderung: In Umsetzung von Art. 7a der Richtlinie 2018/2002/EU in Verbindung mit Anhang III Z 4 lit d Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Berücksichtigung der Empfehlung (EU) 2019/1658 der Europäischen Kommission, ABl. L 275 vom 28.10.2019 S. 1, zur Umsetzung der Energieeinsparverpflichtungen nach der Energieeffizienzrichtlinie, Anlage IX soll die Bestimmung dahingehend konkretisiert werden, dass ein Anreiz nur dann vorliegt, wenn dieser auch ursächlich für die Setzung der Energieeffizienzmaßnahme war. Es muss daher im Rahmen der Meldung von Energieeffizienzmaßnahmen dargelegt werden, dass die Energieeffizienzmaßnahme ohne den Anreiz gar nicht gesetzt worden wäre. Im Normalfall ist der Anreiz daher zeitlich vor der Maßnahme zu setzen („Wesentlichkeit“). Zur Zurechenbarkeit siehe § 32 Abs. 1 Z 5.

Anreize können beispielsweise finanzielle Unterstützung, gezielte Energieberatung, technische Unterstützung bei der Gestaltung oder Umsetzung der Maßnahme sein.

Abs. 1 Z 3 soll Art. 7 Abs. 1 2. UAbs. in Verbindung mit Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen. Um als Energieeffizienzmaßnahme für die Periode 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2030 anrechenbar zu sein, ist Voraussetzung, dass die Energieeffizienzmaßnahme bis 31. Dezember 2030 gesetzt wird. In Entsprechung von Art. 7 Abs. 1 1. UAbs. der Richtlinie 2018/2002/EU können Programme, unabhängig davon, ob sie bis zum 31. Dezember 2020 oder nach diesem Datum eingeführt wurden, insofern angerechnet werden, als neue Einzelmaßnahmen nach dem 31. Dezember 2020 gesetzt wurden. Dabei können nur solche Einzelmaßnahmen angerechnet werden, die diesem Bundesgesetz entsprechen.

Abs. 1 Z 4 entspricht § 3 Abs. 3 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II 2015/394, (im Folgenden „EEff-RIVO“ genannt).

Der Begriff „verallgemeinerte Methode“ entspricht im Wesentlichen § 12 Abs. 1 EEff-RIVO und umfasst Bewertungsmethoden, die auf einen generellen Kreis von systemisch gleichen Energieeffizienzmaßnahmen Anwendung finden und in der künftig von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Vorschlag der E-Control zu erlassenden Energieeffizienz-Maßnahmenverordung (im Folgenden „EEff-MV“ genannt) als solche gekennzeichnet sind. Sofern sich eine Energieeffizienzmaßnahme auf eine verallgemeinerte Methode bezieht, ist diese Methode für die Berechnung der Energieeinsparungen anzuwenden.

Der Begriff „individuelle Bewertung“ entspricht im Wesentlichen § 13 EEff-RIVO: Sofern für eine Energieeffizienzmaßnahme keine verallgemeinerte Methode existiert oder fachliche Gründe gegen die Anwendung einer verallgemeinerten Methode sprechen und dies nachvollziehbar gegenüber der E-Control begründet werden kann, kann die Endenergieeinsparung einer Energieeffizienzmaßnahme aufgrund einer individuell entwickelten Bewertung ermittelt werden.

Abs. 1 Z 5 entspricht im Wesentlichen § 2 Abs. 2 Z 3 EEff-RIVO. Unter Referenzendenergieverbrauch ist jene Energiemenge zu verstehen, die ohne Umsetzung einer Energieeffizienzmaßnahme verbraucht worden wäre. Unter normiertem Endenergieverbrauch wird die Ermittlung des Endenergieverbrauchs mithilfe von Normen oder standardisierten Berechnungsverfahren verstanden. Beim normalisierten Endenergieverbrauch handelt es sich um den, zur Erlangung eines repräsentativen Durchschnittsverbrauchs innerhalb der Wirkdauer der Energieeffizienzmaßnahme um maßnahmenfremde Einflüsse, wie beispielsweise das Wetter, bereinigten Endenergieverbrauch.

Abs. 1 Z 6 entspricht im Wesentlichen § 27 Abs. Z 2 EEffG 2014 mit der Änderung, dass das System der Erst- und Weiterübertragung nicht mehr übernommen wurde, da es sich in der Praxis als nicht zielführend gezeigt hat. Übertragungen von Energieeffizienzmaßnahmen sind nunmehr maximal fünfzig Mal innerhalb des für „Banking“ lt. Abs. 1 Z 7 zulässigen Zeitraums zulässig. „Übertragung der Energieeffizienzmaßnahme“ bedeutet nicht, dass es zu einer physischen Übertragung von Gegenständen kommen muss, vielmehr sind die Endenergieeinsparungen samt der dazugehörenden Dokumentation zu übertragen.

Abs. 1 Z 7 soll die Option gemäß Art. 7a Abs. 6 lit. b 2. Fall der Richtlinie 2018/2002/EU umsetzen („Banking“).

Abs. 1 Z 8 entspricht im Wesentlichen § 27 Abs. 4 Z 4 EEffG 2014. Die Anrechnung der Übererfüllung auf das Folgejahr kann – innerhalb des für „Banking“ zulässigen Zeitraums stattfinden.

Abs. 1 Z 9 entspricht im Wesentlichen § 17 Abs. 2 EEff-RIVO mit der Änderung, dass im Falle einer Teilung von Energieeffizienzmaßnahmen die einzelnen Teile größer als 20 MWh sein müssen. Bereits geteilte Energieeffizienzmaßnahmen können weiter geteilt werden, allerdings unter Beachtung der Größengrenze von 20 MWh.

Abs. 1 Z 10 soll gemeinsam mit Z 11 die Zielbestimmung gemäß § 2 Z 13 zur Vermeidung von negativen Lock-in-Effekten konkretisieren. Unter fossilen Energieträgern sind in diesem Zusammenhang insbesondere Energieträger aus nicht-erneuerbarer Energie gemäß Erneuerbarem-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen. Weiters zählen Energieträger insbesondere aus Fern- oder Abwärme und Strom oder Wasserstoff – unabhängig von der Primärenergiequelle – nicht zu den fossilen Energieträgern. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich von Z 10 sollen künftig jedenfalls die Verbesserung der thermischen Gebäudequalität bzw. -hülle sein, sowie die Optimierung von Verbrennungsparametern (zB. Heizkurve etc.), der Einbau einer Regelung, Wärmeverteiler-Umwälzpumpen, Fernwärmeanschlüsse, Wärmerückgewinnung (Abwärme in Industrie) sein.

Abs. 1 Z 11 soll eine für den Gewerbe- und Industriebereich eingeschränkte Anrechenbarkeit von fossilen Energieeffizienzmaßnahmen vorsehen. Anders als bei der Berechnung gemäß § 30 Abs. 2 soll im Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die Amortisationszeit abgestellt werden.

Abs. 1 Z 12 soll klarstellen, dass ein bloßer Wechsel von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen keine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme darstellt. Eine Umstellung auf biogene Kraftstoffe oder synthetische Kraftstoffe (Wasserstoff) verursacht im Normalfall keine Endenergieeinsparungen. Selbst wenn der bloße Wechsel von Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen zu besseren Verbrennungsvorgängen und somit zu einer Effizienzsteigerung führen sollte, liegt keine anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme, vor. Sofern ein Wechsel mit dem Einbau effizienterer Technologie verbunden ist, ist eine Anrechnung möglich. Ebenfalls keine Energieeffizienzmaßnahme soll die Beimischung von Zusätzen zu Brenn-, Treib- oder Kraftstoffen darstellen, wie zB. die Beimischung von Reinhalteadditiven.

Abs. 1 Z 13 entspricht im Wesentlichen § 27 Abs. 4 Z 3 EEffG 2014 und Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 2 soll die notwendigen Voraussetzungen für das Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen festlegen und entspricht § 5 Abs. 1 Z 8 EEffG 2014.

Eine Energieeffizienzmaßnahme gilt dann als gesetzt, sobald die Endenergieeinsparung tatsächlich in Österreich wirksam ist und nachgewiesen werden kann. Der Zeitpunkt der Maßnahmensetzung entspricht z.B. bei der Errichtung oder Sanierung von Gebäuden dem Datum der Baufertigstellung, bei der Installation von technischen Anlagen oder Geräten dem Datum der Abnahme bzw. wenn keine Abnahme erforderlich ist, dem Datum der Inbetriebnahme. Energieeffizienzmaßnahmen, die nicht bis Ende der Periode 2030 wirksam sind, sind anteilig anrechenbar. Dazu hat die Einsparung für die anteilige Anrechnung mit der Anzahl der Jahre der Lebensdauer multipliziert und durch die Anzahl der Jahre bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes dividiert zu werden, um die verminderte Einsparung pro Jahr zu erhalten.

Abs. 3 bis 5 enthalten Vorgaben für die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung („EEff-MV“) nach Vorschlag der E-Control durch Übermittlung eines Entwurfs gemäß § 25 Abs. 5.

Zu § 31 (Mess-, Kontroll- und Prüfsystem)

Diese Bestimmung soll die Befugnisse der E-Control für die Zwecke der Überprüfung von alternativen strategischen Maßnahmen festlegen und Art. 7b Abs. 2 der Richtlinie 2008/2002/EU umsetzen.

Zu § 32 (Dokumentation von Energieeffizienzmaßnahmen)

Diese Bestimmung soll eingeführt werden, um die notwendige Dokumentation zu regeln. Der im Einzelfall zu erbringende Nachweis ist nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze zu beurteilen. Sammelnachweise, beispielsweise im Falle einer Sammelmeldung von Förderungen, sollen aber möglich sein. Für Beweiszwecke kann unter Umständen eine Unterschrift auf dem Nachweis erforderlich sein.

Abs. 1 bezieht sich auf Endenergieeinsparungen aufgrund einer verallgemeinerten Methode, Abs. 2 auf individuelle Bewertungen.

Zu § 33 (Verfahren zur Prüfung von Energieaudits und Managementsystemen)

Diese Bestimmung soll das Überprüfungsverfahren und die Meldung von Energieaudits und Managementsystemen regeln.

Abs. 1 soll die Fälle regeln, in denen ein Unternehmen erst zu einem verpflichteten Unternehmen wird.

Abs. 2 soll die Fälle regeln, wenn das Unternehmen gemäß § 9 bereits ein verpflichtetes Unternehmen ist. Als Grundlage für die Meldeverpflichtungen soll das Kalenderjahr und nicht ein bestimmter Stichtag herangezogen werden. Dieser Ansatz soll administrative Erleichterungen für die verpflichteten Unternehmen und die Behörde schaffen. Der zweite Satz dieser Bestimmung soll klarstellen, dass bei verspäteten Meldungen kein Vorteil durch Verschieben der Frist nach hinten entstehen soll, unabhängig davon, ob die Verletzung zu verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen geführt hat oder nicht.

Abs. 3 entspricht den Bestimmungen gemäß Art. 8 Abs. 1 2. UAbs. der Richtlinie 2012/27/EU.

Abs. 4 soll festlegen, dass bei mangelhaften standardisierten Kurzberichten der Energieauditbericht auf Verlangen der E-Control vorzulegen ist.

Abs. 5 soll das Verfahren zur Prüfung der fachlichen Qualifizierung des Energieauditors festlegen, wenn dieser nicht in der elektronischen Liste eingetragen ist. Liegt die erforderliche fachliche Qualifizierung nicht vor, hat die E-Control dem Unternehmen aufzutragen, einen Energieauditbericht vorzulegen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

Abs. 6 soll die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei Meldungen durch die Energieauditorin bzw. den Energieauditor festlegen.

Abs. 7 soll die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei Meldungen innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung festlegen.

Abs. 8 soll vorsehen, dass in Zweifelsfällen ein Feststellungsbescheid erwirkt werden kann. Dies soll die Klärung der Rechtspflichten vor Einleitung eines Strafverfahrens ermöglichen. Mit der Bestimmung soll einem bislang bemängelten Rechtsschutzdefizit begegnet werden.

Zu § 34 (Verfahren zur Eintragung in die elektronische Liste)

Diese Bestimmung entspricht § 17 Abs. 3 EEffG 2014 mit wesentlichen Anpassungen an die geänderten Bestimmungen gemäß §§ 12 und 13.

Zu § 35 (Besondere Vorschriften für begünstige Haushalte)

Diese Bestimmung entspricht Anhang I lit. m EEffG 2014 und soll die Zusammenarbeit zwischen den in Österreich anerkannten sozialen Einrichtungen, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der E-Control stärken.

In Österreich anerkannt sind soziale Einrichtungen, die auf der vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichen Liste spendenbegünstigter Einrichtungen zu finden sind, siehe § 4a Abs. 3 bis 6 EStG 1988 bzw. die Liste des Bundesministeriums für Finanzen, abrufbar unter: https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/ListebeguenstigterEinrichtungen.pdf.

Zu § 36 (Verwaltungsstrafen und Zuständigkeiten)

Abs. 1, 2 und 5 entsprechen § 31 Abs. 2 und 3 EEffG 2017. Wie bisher sollen Bezirksverwaltungsbehörden sachliche und örtliche Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz sein. Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 2 weicht von den Vorschriften des § 27 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der jeweils geltenden Fassung, ab.

Abs. 3 soll die Parteistellung der E-Control in Verwaltungsstrafverfahren und deren Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes verankern, um Rechtswidrigkeiten geltend machen zu können.

Abs. 4 soll die materiellen Verwaltungsübertretungen und den Strafrahmen für Geldstrafen festlegen.

Abs. 4 Z 3 lit. e soll klarstellen, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes verantwortlich ist. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes ist grundsätzlich im Grundbruch ersichtlich.

Abs. 6 soll die Möglichkeit eröffnen, dass durch rechtzeitige Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes die Einleitung eines Strafverfahrens vermieden werden kann.

Abs. 7 soll eine Evaluierung der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren in anonymisierter Berichtsform ermöglichen.

Zu § 37 (Finanzierung und Kostenvorschreibungen)

Diese Bestimmung soll die Finanzierung der E-Control samt den Bedingungen für die Kosten- und Beitragsvorschreibung an verpflichtete Unternehmerinnen und Unternehmer festlegen.

Abs. 1 soll die Aufgabenbereiche in Subrechnungskreise unterteilen.

Abs. 2 soll die Finanzierung der Subrechnungskreise festlegen.

Abs. 3 soll den jährlich zu leistenden Bundesbeitrag und die Zahlungsmodalitäten festlegen, damit die notwendige Liquidität zur Erfüllung der Tätigkeiten der E-Control gewährleistet wird. Darüber hinaus kann der Bund Kostenbeiträge leisten, wenn dies nach Abwägung der zugrundeliegenden Umstände und trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung erforderlich ist (siehe dazu § 32 Abs. 7 E‑ControlG samt bezughabenden Erläuterungen).

Abs. 4 soll den Aufwandersatz durch verpflichtete Unternehmen in Subrechnungskreis 2 festlegen. Diesem System liegt die Annahme zugrunde, dass der Aufwand nicht von der Größe des verpflichteten Unternehmens abhängt, also pro Fallzahl zu berechnen ist. Der festgelegte Betrag kann durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nach Vorschlag der E-Control angepasst werden.

Abs. 5 soll das Verfahren bei Rückständen und Überschüssen festlegen.

Abs. 6 soll sicherstellen, dass Pauschalbeiträge der Finanzierung der E-Control dienen.

Abs. 7 und 8 sollen die Bestimmungen zur Dokumentation der finanziellen Gebarung der E-Control für die Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz festlegen, damit eine Prüfung und Kontrolle, insbesondere über das Instrument der Aufsicht gemäß § 39 durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, erfolgen kann.

Abs. 9 soll nähere Regelungen zum Budget der E-Control festlegen.

Zu § 38 (Berichtspflichten und internationale Zusammenarbeit)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 30 EEffG 2014 mit Änderungen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU. Die Verordnung (EU) 2018/1999 in der jeweils geltenden Fassung sieht überdies ein einheitliches europäisches standardisiertes Berichtswesen für Energieeffizienz, Dekarbonisierung und erneuerbare Energien vor. Die Berichte gemäß § 30 Abs. 1 und Abs. 2 EEffG 2014 sollen zusammengefasst und jährlich dem Nationalrat vorgelegt werden. Dies soll die Transparenz und Verständlichkeit erhöhen und zugleich den administrativen Aufwand und Kosten senken.

Abs. 1 ist inhaltlich den bisherigen Berichten der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle (NEEM) nachgebildet und soll die wesentlichen Informationen daraus übernehmen sowie themenbezogene Schwerpunktsetzungen ermöglichen. Insbesondere ist darzustellen, ob sich der Endenergieverbrauch gemäß dem linearem Zielpfad entwickelt. Die Ausmaße und Ursachen für Abweichungen sind zu analysieren. Weiteres sind sonstige wesentliche Informationen, die insbesondere für die Reduktion des Energieverbrauchs oder die Gesamtzielerreichung relevant sind, darzustellen. Bei der Überprüfung des Zielpfades soll die gesamte bisherige Periode bis zum jeweils aktuellen Kalenderjahr betrachtet werden, um aus den relevanten Parametern den jeweiligen Durchschnitt zu bilden, der wiederum den neuen Sollwert für den Endenergieverbrauch darstellt.

Abs. 1 Z 4 lit. a bis c: Mittels relevanten Energieeffizienzindikatoren soll für Österreich gesamt und für die genannten Sektoren dargestellt werden, in welchem Maße die Verbrauchsentwicklung auf wirtschaftliches Wachstum, auf Strukturwandel und auf Verbesserungen der Energieeffizienz zurückzuführen ist.

Abs. 1 Z 6: Insbesondere soll dargestellt werden, wie viele Unternehmen und Personen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betroffen sind. Bei Energielieferantinnen und Energielieferanten soll ein Vergleich der Energieabsatzmeldungen mit der Energiebilanz und die Anzahl der eingerichteten Beratungsstellen berichtet werden, sowie weitere geeignete Darstellungen, die für ein Gesamtbild wichtig sind, erfolgen. Bei der Darstellung der Verpflichtungen aus Energieaudits und Managementsystemen sind insbesondere die Anzahl der Verpflichteten, die Branchenaufteilung der Verpflichteten, die Verteilung des Energieverbrauchs nach Branchen und die gemeldeten Energieaudits und Managementsysteme zu berücksichtigen. Relevante Erkenntnisse aus Energieaudits, Managementsystemen und Marktbeobachtungen sollen ebenfalls dargestellt werden.

Abs. 1 Z 7 soll insbesondere die Anzahl und Einsparungen der bei Haushalten und begünstigten Haushalten gesetzten Maßnahmen, unter besonderer Berücksichtigung der Empfehlung der Europäischen Kommission (EU) 2020/1563 zu Energiearmut ABl. Nr. 357 vom 14. Oktober 2020 S. 3 und den in der Empfehlung enthaltenen statistischen Indikatoren, darstellen.

Abs. 1 Z 8 und 9 sollen einen Überblick geben über die eingesetzten Instrumente im Rahmen der alternativen strategischen Maßnahmen, wie insbesondere die Wohnbau-, Energie- und Umweltförderungen der Bundesländer, die Umweltförderung im Inland (UFI), die Sanierungsoffensive des Bundes, Aufwendungen und Energieeinsparung von klimaaktiv mobil, Aufwendungen und Energieeinsparung des Klima- und Energiefonds sowie sonstige relevante Förderungen und dazugehörenden Einsparungen, die auf die Energieeffizienzziele nach diesem Bundesgesetz anrechenbar sind. Weiters soll die Verwendung von Bundesmitteln gemäß § 5 Abs. 2 dargestellt werden.

Abs. 2 soll die Tätigkeiten der E-Control im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 und die Informationsrechte des Bundesministers für Finanzen festlegen.

Abs. 3 soll die Tätigkeiten der E-Control bei der Weitergabe von Energieeffizienzindikatoren im Rahmen der europäischen und internationalen Zusammenarbeit festlegen.

Abs. 4 soll eine Amtshilfe der E-Control mit Informationspflichten an den Bundesminister für Finanzen festlegen.

Zu § 39 (Aufsicht)

Diese Bestimmung soll die notwendigen Aufsichtsrechte der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Tätigkeit der E-Control festlegen. Die Aufsicht gemäß § 26 EEffG 2014 ist mit der nunmehr hoheitlichen Über- und Unterordnung der beteiligten Behörden nicht mehr vergleichbar.

Zu § 40 (Marktinformationen)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 13 EEffG 2014 mit der Änderung, dass die E-Control verpflichtet sein soll, die unionsrechtlich geforderten Informationen zu veröffentlichen.

Abs. 1: Einschlägige Markteilnehmerinnen und Marktteilnehmer sind jedenfalls die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2012/27/EU genannten Personen, wie Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer, Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter, Energieauditorinnen und Energieauditoren und Installateurinnen und Installateure von Gebäudekomponenten.

Abs. 2 entspricht den Vorgaben gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/27/EU. Eine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der Energiedienstleistungsverträge ist damit allerdings nicht verbunden.

Zu § 41 (Energieeffizienzstatistik)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 28 EEffG 2014 mit der Änderung, dass die Bedingungen für eine allfällige Datenweitergabe an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bundesgesetzlich festgelegt werden und nicht an die Ausübung einer Verordnungsermächtigung geknüpft werden sollen.

Die Einzeldaten sollen in Abs. 1 Z 1 bis 5 taxativ aufgezählt werden und beziehen sich in ihrer Bezeichnung und bei allfälligen Auslegungen der genannten Begriffe ausschließlich auf die Meldungen und Inhalte, wie sie im standardisierten Kurzbericht gemäß § 11 in Verbindung mit dem Anhang zu § 10 geregelt sind.

Abs. 1 Z 1: Der Begriff „Nutzfläche“ soll nach dem Stand der Technik unter Rückgriff auf anerkannte und einschlägige technische Normen ermittelt werden.

Abs. 2 bis 4 sollen die Bedingungen festlegen, die die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bei der Weiterleitung von Einzeldaten zu berücksichtigen hat.

Zu § 42 (Allgemeine Übergangsbestimmungen)

Diese Bestimmung soll die allgemeinen Bedingungen für den Übergang vom alten auf das neue System regeln.

Zu § 43 (Übergangsbestimmungen für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023)

Diese Bestimmung soll die besonderen Bedingungen für den Übergang vom alten auf das neue System bezogen auf die ersten drei Kalenderjahre der neuen Verpflichtungsperiode bis 2030 regeln.

Abs. 1 soll die Meldung von Energieaudits und Managementsystemen gemäß den Bestimmungen des Art. 8 der Richtlinie 2012/27/EU regeln. Sofern vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes Energieaudits und Managementsysteme gemäß den Bestimmungen des EEffG 2014 ordnungsgemäß durchgeführt wurden, können diese gemeldet werden.

Abs. 2 soll den Übergang der Berichtspflichten bezogen auf die Kalenderjahre 2021 und 2022 regeln.

Abs. 3 soll Meldungen an die Europäische Kommission bezogen auf das Kalenderjahr 2020 regeln.

Abs. 4 und 5 sollen die Zuständigkeiten, die Rechtsnachfolge für bestehende Verträge mit der Bundesrechenzentrum GmbH regeln.

Abs. 6 soll die Finanzierung der E-Control für einen Übergangszeitraum ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes regeln.

Abs. 7 soll die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeiten der NEEM und entsprechende Anordnungsbefugnisse der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation und Technologie gewährleisten.

Abs. 8 soll unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Übergangsfrist bei den Bestimmungen des 5. Abschnitts einräumen.

Zu § 44 (Übergangsbestimmungen für Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleister)

Diese Bestimmung soll aufgrund der mit diesem Bundesgesetz eingeführten fachlichen Requalifizierung von Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater einen sachlich und zeitlich gerechtfertigten Übergang gewährleisten.

Auf Grundlage der gemäß § 17 Abs. 3 EEffG 2014 erfolgten Eintragungen soll festgelegt werden, bis wann eine fachliche Requalifizierung gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Energiedienstleisterinnen und Energiedienstleistern zu erfolgen hat.

Zu § 45 (Verweisungen)

Abs. 1 und Abs. 2 sollen dynamische Verweisungen auf bundesgesetzliche Bestimmungen und EU-Verordnungen normieren.

Abs. 3 sollen statische Verweisungen auf EU-Richtlinien normieren.

Zu § 46 (Sprachliche Gleichbehandlung)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 5 Abs. 3 EEffG 2014.

Zu § 47 (In- und Außerkrafttreten)

Die Neuerlassung dieses Bundesgesetzes bedingt die Aufhebung des EEffG 2014.

Ein Inkrafttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag ergibt sich zwar schon aus Art. 49 Abs. 1 B‑VG. Aus Gründen einer nachvollziehbaren Dokumentation der Änderungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes im Gesetzestext selbst ist dennoch eine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung vorgesehen.

Zu § 48 (Vollziehung)

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 34 EEffG 2014 mit Anpassungen an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der jeweils geltenden Fassung.

Zum Anhang (zu § 10)

Mindestvorgaben für Energieaudits und Managementsysteme

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen Anhang III EEffG 2014 mit der maßgeblichen Änderung, dass die bisherige Umsetzung des Anhangs VI der Richtlinie 2012/27/EU auf das für die Praxishandhabung notwendige Maß reduziert werden soll. Die Bestimmungen des Anhangs sollen künftig ausschließlich die Vorschriften enthalten, die ein sogenanntes „level-playing-field“ zwischen den Energieauditorinnen und Energieauditoren bzw. Energieaudits und Managementsystemen gewährleisten und eine notwendige Transparenz samt Vergleichsmöglichkeiten sicherstellen sollen.

Der 1. Abschnitt enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle Energieaudits und Managementsysteme maßgeblich sind.

Z 2: Einschlägige internationale oder übernommene Normen sind insbesondere die ÖNORM EN 16247, Teil 1 bis 4, oder die ISO 50002.

Z 3: Das Wort „gemessen“ umfasst auch die Ergebnisse von Energiezählern oder sonstigen Messgeräten. Unter „belegbare Daten“ sind insbesondere Jahresrechnungen bei leitungsgebundenen Energieträgern oder Einzelrechnungen bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern zu verstehen. Ein Lastprofil ist eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugs- oder Liefermenge einer Einspeiserin bzw. eines Einspeisers oder einer Entnehmerin bzw. eines Entnehmers.

Z 4: Zum Begriff „wesentlicher Energieverbrauchsbereich“ siehe die Begriffsbestimmung gemäß § 4 Z 35 samt bezughabenden Erläuterungen.

Z 4 lit. a: Hauptenergieverbrauchende Faktoren sind weit zu verstehen und können beispielsweise auch Geräte sein, die innerhalb eines wesentlichen Energieverbrauchsbereichs hauptsächlich für den Energieverbrauch verantwortlich sind. Bildet z.B. ein von einem Unternehmen betriebener Fuhrpark einen wesentlichen Energieverbrauchsbereich, stellen die diesen Fuhrpark bildenden Kraftfahrzeuge hauptenergieverbrauchende Faktoren dar. Eine Energiebilanz ist eine Darstellung der Energieflüsse, vom Aufkommen über die Umwandlung bis zur Verwendung, im Unternehmen oder am Standort oder der Betriebsstätte, wie beispielsweise Kreis- oder Sankey-Diagramme. Der Energieverbrauch der ausgewählten hauptenergieverbrauchenden Faktoren sollte in Summe zumindest 80 % des gesamten Energieverbrauchs des jeweiligen Unternehmens umfassen.

Z 4 lit. b: Relevante Einflüsse sollen insbesondere durch die Energieverbrauchstreiber, die hauptsächlich für die Entstehung oder die Veränderung des Energieverbrauchs verantwortlich sind, abgebildet werden. Energieverbräuche können mehr als einen Energieverbrauchstreiber haben. Beispiele dafür sind die Produktionsmenge bei Produktionsmaschinen, die erforderliche Innenraumtemperatur, das Wetter für die Raumwärme oder die Betriebszeiten.

Z 4 lit. c: Relevante Energieleistungskennzahlen, wie sie beispielsweise gemäß DIN ISO 50006 ermittelt werden können, basieren auf dem Energieverbrauch und den relevanten Einflussfaktoren und erlauben die Beobachtung einer Entwicklung dieser Energieleistungskennzahlen über die Zeit um beispielsweise Verbesserungen der Energieeffizienz festzustellen. Die Energieleistungskennzahlen sollen auf jene Hauptenergieverbraucher und relevanten Einflussfaktoren bezogen werden, die im Einflussbereich des Unternehmens sind. Relevante Einflussfaktoren (z.B. Wetter) sollen für eine Normalisierung der Energieleistungskennzahlen herangezogen werden.

Z 6: Ein Energieaudit wird als verhältnismäßig und repräsentativ bewertet, wenn Vor-Ort-Begehungen an einer repräsentativen Anzahl von Standorten oder Betriebsstätten durchgeführt werden. Die Energieauditorin bzw. der Energieauditor legt gemeinsam mit dem Unternehmen fest, welche Standorte oder Betriebsstätten miteinander vergleichbar sind (sogenanntes Clustern von Standorten oder Betriebsstätten). Pro Cluster soll mindestens eine Vor-Ort-Begehung durchgeführt werden, wobei die daraus gewonnenen Erkenntnisse auf andere Standorte oder Betriebsstätten des Clusters übertragbar sein müssen, um übernommen werden zu können.

Z 7: Relevante Maßnahmen beziehen sich auf die größten zu erwartenden Verbesserungen unter Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie beispielsweise geplante Revisionsarbeiten oder Prioritäten auf den Austausch älterer Anlagenkomponenten. Wechselwirkungen können sich mit den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen „Gebäude“ oder „Produktionsprozesse“ ergeben, wie beispielsweise durch die Reihenfolge der Gebäudedämmung oder einen Kesseltausch, oder beim wesentlichen Energieverbrauchsbereich „Transport“ durch E-Mobilität und Eigenerzeugung aus der Energie aus Photovoltaikanlagen.

Z 9: Entspricht Anhang VI 2. UAbs. der Richtlinie 2012/12/EU und im Wesentlichen § 18 Abs. 2 EEffG 2014.

Der 2. Abschnitt enthält die besondere Bestimmungen zu den wesentlichen Energieverbrauchsbereichen. Energieaudits und Managementsysteme können Schwerpunktprüfungen enthalten, sofern

a)     sich keine wesentlichen Änderungen seit dem vorangegangenen standardisierten Kurzbericht ergeben haben,

b)     alle Vorgaben gemäß dem Anhang berücksichtigt und eingehalten wurden und

c)     die Daten aktualisiert sind.

Z 1 lit. b: Bezüglich der Kategorien und Arten bei der Gebäudenutzung siehe insbesondere OIB-Richtlinie 6 (2019).

Z 1 lit. d: Die technische Ausstattung eines Gebäudes umfasst beispielsweise Heizungstechnik, Warmwasserbereitung, Raumlufttechnik, Kälte- und Klimatechnik, Beleuchtungstechnik, Gebäudeleittechnik, Sanitärinstallationen, Sicherheitstechnik, Aufzüge, Sonnenschutzmaßnahmen, Solarthermiesysteme, Photovoltaiksysteme, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie weitere elektrische Systeme.

Z 1 lit. e: Besondere klimatische Anforderungen im Inneren des Gebäudes beziehen sich auf spezielle Konditionierungsanforderungen von Teilbereichen oder einzelnen Räumen des Gebäudes, die von den üblichen klimatischen Anforderungen, die mit der angeführten Gebäudenutzung einhergehen, abweichen (wie beispielsweise der Operationsaal im Krankenhaus, der Serverraum im Bürogebäude, der Kühlraum im Restaurant).

Z 2 lit. a: Produktionsprozesse können beispielsweise in Lager-, Produktionshallen, Verpackungs-, Logistik- und Forschungszentren, Laboratorien, Reinräumen oder Büros in Industriegebäuden auftreten. Herstellungsverfahren oder integrale Bestandteile von Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie sind ebenfalls Beispiele für wesentliche relevante Produktionsprozesse.

Betriebsmittelprozesse sind Querschnittstechnologien, deren Anwendung nicht nur auf einen Prozess oder Produktionsprozess beschränkt ist, sondern die sich auf mehrere Prozesse oder Produktionsprozesse beziehen. Sie umfassen auch die Bereitstellung in den jeweiligen Anlagen, wie beispielsweise Dampf-, Warmwasserkessel, Druckluft-, Kältekompressoren und die Verteilung der Medien über Leitungen und Speicher. Sie beinhalten Prozesse zur Bereitstellung von Anlagen, wie innerbetriebliche Förderbänder, Hebe- und Krananlagen, Wärmerückgewinnungsanlagen, Pumpen, Ventilatoren und Lüftungssysteme, Beleuchtung und IT-Infrastruktur, sofern sie diese industriellen Prozesse unterstützen und nicht in den Energieverbrauchsbereich „Gebäude“ fallen.

Z 2 lit. b: Austausch bedeutet den vollständigen Ersatz der bestehenden Anlage oder von bestehenden Anlagenteilen, wie beispielsweise Tausch des Heizkessels. Änderung meint Anpassungen an einer bestehenden Anlage. Aufstockung bedeutet die Erweiterung oder Ergänzung der bestehenden Anlage, wie beispielsweise die Installation eines Wärmetauschers.

Z 3 lit. a: Bei der Erhebung des Energieverbrauchs sind neben den relevanten Energieverbräuchen des eigenen Fuhrparks nach Möglichkeit auch weitere relevante Energieverbräuche des Güterverkehrs (ausgelagerte Transporte) und des Personenverkehrs (Dienstreisen mit Flugzeug, Bahn oder öffentlichen Verkehrsmitteln, Privat-Pkw) zu berücksichtigen. Die technischen Hauptmerkmale eines Fahrzeugs sind beispielsweise das höchstzulässige Gesamtgewicht, der Normverbrauch, die Kraftstoffart, bei LKWs zusätzlich die Euroklasse und Motorgröße.

Z 3 lit. b sublit. bb: Beispiele für den effizienten Betrieb von Kraftfahrzeugen sind Fahrtrainings zum Energiesparen, wie Sprit- oder Stromspartrainings.

Zu Artikel 2 – Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1)

Die im E-ControlG geregelte Materie ist über weite Teile den Kompetenztatbeständen des Art. 12 Abs. 1 Z 2 B-VG („Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt“) und des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) zuzuordnen, weshalb die im E-ControlG enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Die Bestimmung in Abs. 1 enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 4)

Die im Rahmen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes 2023 von der E-Control zu erfüllenden Aufgaben fallen in den Bereich der nicht-regulatorischen Tätigkeiten der E-Control und sind damit unter Aufsicht und Weisung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erbringen.

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 2 Z 2)

Die Änderung soll der Anpassung an das geltende BMG dienen.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 1 Z 6)

Die Aufgaben der E-Control sollen an das EEffG 2023 angepasst werden.

Zu Z 5 (§ 32 Abs. 7)

Für die Tätigkeiten nach dem EEffG 2023 und für die sonstigen nicht-regulatorischen Tätigkeiten gibt es unterschiedliche Finanzierungsgrundlagen. Für die Finanzierung der E-Control zur Erfüllung der Aufgaben nach dem EEffG 2023 ist § 37 EEffG 2023 samt Nachforderungsmöglichkeit gemäß § 32 Abs. 7 neu E-ControlG maßgeblich. Für die sonstigen nicht-regulatorischen Tätigkeiten der E-Control ist § 32 Abs. 6 E‑ControlG maßgeblich. Seitens der E‑Control ist jeweils ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

Zu Z 6 und 7 (§ 42 Abs. 1 und 5):

Diese Bestimmungen sollen das Inkrafttreten regeln.

Ein Inkrafttreten mit dem der Kundmachung folgenden Tag ergibt sich zwar schon aus Art. 49 Abs. 1 B‑VG. Aus Gründen einer nachvollziehbaren Dokumentation der Änderungen des Bundes-Energieeffizienzgesetzes im Gesetzestext selbst ist dennoch eine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung vorgesehen.