Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 und das Personenstandsgesetz 2013 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. I Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 4a

Vornahme der An-, Um- und der Abmeldung“

2. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 21b lautet:

„§ 21b

Sprachliche Gleichbehandlung“

3. In § 3 Abs. 1a wird das Zitat „(§ 11 Abs. 2 letzter Satz)“ durch das Zitat „(§ 11 Abs. 4)“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 1a wird die Wendung „der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten“ durch die Wortfolge „die Identitätsdaten des Meldepflichtigen“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 1a wird das Wort „Anmeldung“ durch die Wendung „An- oder Ummeldung“ ersetzt.

6. § 3 Abs. 1b zweiter und letzter Satz lautet:

„Andernfalls ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen.“

7. In § 3 Abs. 3 wird das Zitat „(§ 11 Abs. 2)“ durch das Zitat „(§ 11 Abs. 4)“ ersetzt.

8. Dem § 4 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Die Abmeldung von Minderjährigen gemäß § 7 Abs. 2 ist zulässig, sofern diese gemeinsam gemeldet sind.“

9. Die Überschrift zu § 4a lautet:

„Vornahme der An-, Um- und der Abmeldung“

10. In § 4a Abs. 1 wird die Wendung „An- und Abmeldung“ durch die Wendung „An-, Um- oder Abmeldung“ ersetzt.

11. § 11 Abs. 1a und Abs. 2 lautet:

„(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß § 48 Abs. 11 PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.

(2) Eine Änderung der Meldedaten hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten.“

12. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Ummeldung hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn sich ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) die Wohnsitzqualität eines bestehenden Wohnsitzes ändert, indem der Hauptwohnsitz zu einem weiteren Wohnsitz oder ein weiterer Wohnsitz zu einem Hauptwohnsitz geändert wird.“

13. In § 15 Abs. 1 wird die Wendung „in den Fällen des § 11 Abs. 1 auch die Ummeldung“ durch die Wendung „in den Fällen des § 11 Abs. 1 bis 2 auch die Änderung der Meldedaten“ und das Zitat „(§ 1 Abs. 6 oder 7)“ durch die Wendung „(Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4)“ ersetzt.

14. In § 15 Abs. 2 wird die Wendung „An-, Ab- oder Ummeldung“ jeweils durch die Wendung „An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 1 bis 2“ ersetzt.

15. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Falle der Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde gemäß § 4 Abs. 4 vorzugehen.“

16. § 15 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Meldebehörde, die eine An- oder Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4 von Amts wegen vornimmt, hat gemäß § 3 Abs. 4 vorzugehen.“

17. In § 15 Abs. 7 wird nach dem Wort „umzumelden“ das Zitat „(§ 11 Abs. 4)“ eingefügt.

18. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch maschinenlesbare Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung an das Zentrale Melderegister zum Zwecke der Verarbeitung für die Meldebehörden“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR“ ersetzt.

19. In § 19 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldebestätigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZMR unter Verwendung der Funktion E-ID verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.“

20. In § 20 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder ihnen gemäß Abs. 2 übermittelten“.

21. In § 22 Abs. 5 entfällt die Wendung „im Zusammenhang mit Erhebungen gemäß § 21a Abs. 3 oder“ und wird das Zitat „(§§ 15a und 21a Abs. 1)“ durch das Zitat „(§ 15a)“ ersetzt.

22. Dem § 23 wird folgender Abs. 24a angefügt:

„(24a) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a und § 21b, § 3 Abs. 1a, 1b und 3, § 4 Abs. 2a, die Überschrift zu § 4a, § 4a Abs. 1, § 11 Abs. 1a, 2 und 4, § 15 Abs. 1, 2, 3, 4 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 3 sowie § 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit 12. Dezember 2023 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 wird die Wendung „Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff E-GovG“ und die Wendung „Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann,“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 38 Abs. 6 und § 58 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Abkürzung „E-ID“ ersetzt.

3. In § 20 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „allgemeine“ durch das Wort „allgemeinen“ ersetzt.

4. In § 28 Abs. 4 wird die Wendung „Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion E-ID gemäß §§ 4 ff E-GovG“ und die Wendung „Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann,“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

5. Nach § 47 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPK-ZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden.“

6. In § 47 Abs. 5 wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „E-ID (§§ 4 ff E-GovG)“ ersetzt.

7. In § 51 Abs. 2 wird das Zitat „§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch das Zitat „§ 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021“ ersetzt.

8. Dem § 72 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 9 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Z 5, § 28 Abs. 4, § 38 Abs. 6, § 47 Abs. 5, § 51 Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 tritt mit XXX in Kraft.“