Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch im Bereich der Korruptionsbekämpfung, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates und das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2023 – KorrStrÄG 2023)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Regierungsprogramm 2020-2024 der österreichischen Bundesregierung nimmt die Korruptionsbekämpfung einen zentralen Punkt im Kapitel "Justiz & Konsumentenschutz" (S. 21ff) ein. Vor allem das Strafrecht soll neue Bedrohungslagen abbilden, um die Bevölkerung effektiv zu schützen und die Korruptionsbekämpfung effektiv voranzutreiben (S. 21).

 

Ziel(e)

1. Ausweitung der Korruptionsbekämpfung im Strafrecht;

2. Anhebung der Deckelung der Tagessätze im VbVG;

3. Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit in der NRWO und in der EuWO.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Ad 1. (Ausweitung der Korruptionsbekämpfung im Strafrecht)

- Definition des "Kandidaten für ein Amt" in einem neuen § 74 Abs. 1 Z 4d StGB und Erweiterung der Strafbarkeit auf solche Kandidaten für ein Amt in § 304 Abs. 1a StGB (Bestechlichkeit) und § 307 Abs. 1a StGB (Bestechung);

- Einführung des Straftatbestands "Mandatskauf" (§ 265a StGB);

- Einführung einer zusätzlichen Qualifikation bei 300 000 Euro übersteigendem Wert des Vorteils bei sämtlichen Korruptionsdelikten des öffentlichen Bereichs (§§ 304-307b StGB);

- Einschränkung der Ausnahme der Strafbarkeit in § 305 Abs. 4 Z 2 StGB dahingehend, dass auch Personen aus dem Familienkreis (§ 166 Abs. 1 StGB) des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin oder des Schiedsrichters bzw. der Schiedsrichterin auf die Verwendung der Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO) keinen bestimmenden Einfluss ausüben dürfen.

 

Ad 2. (Anhebung der Deckelung der Tagessätze im VbVG)

- Anhebung der Obergrenze eines Tagessatzes im VbVG auf das Dreifache, nämlich von 10.000 Euro auf 30.000 Euro, bei Verbänden, die einem gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zweck dienen, von 500 Euro auf 1.500 Euro (§ 4 Abs. 4 VbVG).

 

 

Ad 3. (Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit in der NRWO und in der EuWO)

- Verlust der Wählbarkeit bei Verurteilung zu einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen eines Korruptionsdelikts des öffentlichen Bereichs (§§ 304-307b StGB).

 

 

Die Anwendung des neuen Tatbestands des Mandatskaufs (§ 265a StGB) und auch der §§ 304 Abs. 1a und 307 Abs. 1a StGB soll einer Evaluierung für den Zeitraum bis 31. Dezember 2027 unterzogen werden. Über diese Evaluierung ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz spätestens bis zum 30. Juni 2028 ein Bericht vorzulegen, in dem auch die Anzahl der in Zusammenhang mit den genannten Bestimmungen geführten Verfahren anzuführen ist. Es ist nicht mit besonders hohen Fallzahlen zu rechnen. Die Evaluierung soll auf Basis verfügbarer Informationen (insbesondere Daten der Kriminalstatistik, VJ-Daten, Berichte der Staatsanwaltschaften, verfügbare Literatur und Rechtsprechung) von der zuständigen Fachsektion des Bundesministeriums für Justiz durchgeführt werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des Straf- und Zivilrechts" für das Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Wie der Sicherheitsbericht 2019 – Justizteil festhält, sind Verfahren wegen §§ 302-312b StGB im Lichte des gesamten strafrechtlichen Geschäftsanfalls seltene Ereignisse (weshalb zur Darstellung von Erledigungsmustern für das Pilotkapitel zur Korruptionsstatistik im Sicherheitsbericht 2019 – Justizteil, ein Beobachtungszeitraum von 5 Jahren gewählt wurde; vgl. S 126ff). Dies gilt umso mehr für die Korruptionsdelikte des öffentlichen Bereichs außerhalb des Tatbestands des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB (vgl. die Darstellung auf S. 133 des Sicherheitsberichts 2019 – Justizteil). Wenngleich die Zahl der Verurteilungen wegen Delikten nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB von 2020 auf 2021 deutlich, nämlich um 32.7% angestiegen ist (vgl. Sicherheitsbericht 2021 – Justizteil, S. 11), liegen die absoluten Verurteilungszahlen doch im niedrigen dreistelligen Bereich. Ein signifikanter Mehranfall und dadurch Mehraufwand mit finanziellen Auswirkungen bei Staatsanwaltschaften und Gerichten ist durch die vorgeschlagenen Erweiterungen der Tatbestände des StGB nicht zu erwarten.

 

Gleichermaßen sind durch die vorgeschlagene Erhöhung der Tagessätze im VbVG aufgrund der in den letzten Jahren durchgehend niedrigen Zahl an Verurteilungen von Verbänden nach dem VbVG keine signifikanten Einnahmen durch Verbandsgeldbußen zu erwarten (vgl. Sicherheitsbericht 2019 – Justizteil, S. 43. Vor dem BG erfolgte in den Jahren 2016-2019 je eine Verurteilung jährlich; vor dem LG stellte sich dies wie folgt dar: 2016: 7, 2017: 4, 2018: 4; 2019: 10). Auch ein Mehranfall oder Mehraufwand bei Staatsanwaltschaften oder Gerichten wird durch die in Aussicht genommenen Änderungen nicht verursacht werden.

 

Ebenso wenig sind mit den Änderungen in NRWO und EuWO finanzielle Auswirkungen verbunden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder, die Gemeinden und die Sozialversicherungsträger sind nicht zu erwarten.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 856229327).