Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG) erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, das Wehrgesetz 2001 und das Meldegesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

2

Bundes-Krisensicherheitsgesetz

3

Änderung des Wehrgesetzes 2001

4

Änderung des Meldegesetzes 1991

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert:

1. Art. 79 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen.“

2. In Art. 79 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 2 kann die Bundesregierung das Bundesheer dazu in Anspruch nehmen, einzelne Maßnahmen der Vorsorge zu treffen. Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen.“

3. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 68 angefügt:

„(68) Art. 79 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx in Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz über die Sicherstellung der staatlichen Resilienz und Koordination in Krisen (Bundes-Krisensicherheitsgesetz – B-KSG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraph

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Krise

§ 3.

Feststellung einer Krise

§ 4.

Beendigung einer Krise

2. Abschnitt
Gremien und Informationspflichten

§ 5.

Beratung der Bundesregierung

§ 6.

Bundeslagezentrum

§ 7.

Fachgremien

§ 8.

Informations- und Berichtspflichten

§ 9.

Koordinationsgremium

§ 10.

Gemeinsame Bestimmungen

3. Abschnitt
Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung

§ 11.

Aufgaben des Bundesheeres

§ 12.

Krisenvorsorge

§ 13.

Krisenabwehr und -bewältigung

§ 14.

Verwaltungshelfer

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 15.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 16.

Vollziehung

§ 17.

Verweisungen

§ 18.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung.

Krise

§ 2. Droht unmittelbar oder entsteht durch ein Ereignis, eine Entwicklung oder sonstige Umstände in Bereichen, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, eine Gefahr außergewöhnlichen Ausmaßes für das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit, für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Inneren, für die nationale Sicherheit, für die Umwelt oder für das wirtschaftliche Wohl, deren Abwehr oder Bewältigung die unverzügliche Anordnung, Durchführung und Koordination von Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes dringend erforderlich macht, liegt eine Krise vor. Unberührt davon bleiben die Fälle der militärischen Landesverteidigung.

Feststellung einer Krise

§ 3. (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats durch Verordnung das Vorliegen einer Krise festzustellen. Neben der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung auch in einer Weise kundzumachen, die geeignet scheint, einen möglichst weiten Kreis der von der Krise Betroffenen zu erreichen, wie etwa in Rundfunk oder Fernsehen. §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Gefahr im Verzug das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats binnen vier Tagen nach Erlassung herzustellen.

Beendigung einer Krise

§ 4. Die Verordnung gemäß § 3 tritt sechs Wochen nach ihrer Erlassung außer Kraft. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt.

2. Abschnitt

Gremien und Informationspflichten

Beratung der Bundesregierung

§ 5. (1) Zur gesamthaften strategischen Beratung der Bundesregierung in Fragen der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung, der umfassenden Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der staatlichen Resilienz werden im Bundeskanzleramt ein Berater sowie ein stellvertretender Berater der Bundesregierung (Regierungsberater und stellvertretender Regierungsberater) eingerichtet. Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater zur Vertretung des Regierungsberaters in dessen gesamten Aufgabenbereich berufen.

(2) Der Regierungsberater, der das Fachgremium gemäß § 7 Abs. 7 leitet, sowie der stellvertretende Regierungsberater, der das Fachgremium gemäß § 7 Abs. 6 leitet, werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt, wobei vor Bestellung des stellvertretenden Regierungsberaters der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes sowie der Direktor der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zur Beratung hinzuzuziehen sind. Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, hat der Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Regierungsberater und den stellvertretenden Regierungsberater ein Mitglied zu bestellen. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist. Die Bestellung erlischt bei Verzicht, im Todesfall, bei Abberufung oder mit Wirksamkeit der Neubestellung.

(3) Zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgabe ist der Regierungsberater verpflichtet, auf Basis der gemäß § 8 Abs. 4 übermittelten Lagebilder die Gesamtlage für die Bundesregierung einer strategischen Beobachtung, Bewertung und Analyse zu unterziehen. Bei Erstellung des strategischen Gesamtlagebildes hat der Regierungsberater die anderen Mitglieder des Beratungsgremiums gemäß Abs. 4 beizuziehen.

(4) Der Regierungsberater, die Mitglieder des Fachgremiums gemäß § 7 Abs. 1, die Leiter der sonstigen Fachgremien gemäß § 7 Abs. 2 bis 8 und ein Vertreter der Präsidentschaftskanzlei bilden in ihrer Gesamtheit das Beratungsgremium, das im Bundeskanzleramt einzurichten ist. Dieses kann nähere Regelungen zu seiner Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung treffen.

(5) Der Regierungsberater hat das gemäß Abs. 3 erstellte strategische Gesamtlagebild regelmäßig an die Bundesregierung sowie an das Bundeslagezentrum zu übermitteln und der Bundesregierung mindestens einmal jährlich sowie auf deren Ersuchen über seine Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu berichten.

(6) Der Regierungsberater hat dem Nationalrat für Auskünfte aus seinem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung zu stehen.

(7) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Regierungsberaters und des stellvertretenden Regierungsberaters hat der Bundeskanzler die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.

(8) Vor Beginn der Tätigkeit müssen sich der Regierungsberater, der stellvertretende Regierungsberater sowie das ihnen gemäß Abs. 7 beigegebene Personal einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen. § 55a Abs. 4 dritter und vierter Satz SPG gilt.

Bundeslagezentrum

§ 6. (1) Im Bundesministerium für Inneres wird für die Bundesregierung dauerhaft ein den technischen und sicherheitsrelevanten internationalen Standards sowie den räumlichen und personellen Bedürfnissen entsprechendes Bundeslagezentrum eingerichtet, dessen sichere Erreichbarkeit auch im Krisenfall gewährleistet ist.

(2) Dem Bundeslagezentrum obliegt unter Mitwirkung der in ihrem Wirkungsbereich betroffenen Bundesministerien sowie unter anlassbezogener Mitwirkung der Einsatzorganisationen insbesondere die Informationssammlung, die permanente Beobachtung, Bewertung und Analyse von aktuellen Entwicklungen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (§ 2) sowie die Erstellung aktueller Lagebilder. Die vom Bundesminister für Inneres im eigenen Wirkungsbereich jener Organisationseinheit, die das Bundeslagezentrum führt, übertragenen Aufgabenbereiche bleiben davon unberührt.

(3) Die im Bundeslagezentrum eingerichtete Geschäftsstelle unterstützt die Fachgremien gemäß § 7 und das Koordinationsgremium gemäß § 9, sofern dieses im Bundeslagezentrum eingerichtet wird, insbesondere in administrativen Belangen und durch sein Fachwissen.

Fachgremien

§ 7. (1) Unter der Leitung des Bundesministers für Inneres wird im Bundeslagezentrum ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, der Bundesministerin für Landesverteidigung, der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von sicherheitspolitischen Entwicklungen sowie die Bewertung und Analyse des aktuellen sicherheitspolitischen Lagebildes erfolgen.

(2) Unter der Leitung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Bundeslagezentrum ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von gesundheitspolitischen Entwicklungen sowie die Bewertung und Analyse des aktuellen gesundheitspolitischen Lagebildes erfolgen.

(3) Unter der Leitung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Bundeslagezentrum ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Landesverteidigung und des Bundesministers für Inneres die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von energiewirtschaftlichen Entwicklungen sowie die Bewertung und Analyse des aktuellen energiewirtschaftlichen Lagebildes erfolgen.

(4) Unter der Leitung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Bundeslagezentrum ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von klima- und umweltpolitischen Entwicklungen sowie die Bewertung und Analyse der aktuellen klima- und umweltpolitischen Lagebilder erfolgen.

(5) Unter der Leitung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft wird im Bundeslagezentrum ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von wirtschaftspolitischen Entwicklungen sowie die Bewertung und Analyse des aktuellen wirtschaftspolitischen Lagebildes erfolgen.

(6) Unter der Leitung des stellvertretenden Regierungsberaters wird im Bundeslagezentrum ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung des Leiters des Heeres-Nachrichtenamtes, des Leiters des Abwehramtes sowie des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von nachrichtendienstlichen Entwicklungen sowie die Bewertung des aktuellen nachrichtendienstlichen Lagebildes erfolgen.

(7) Unter der Leitung des Regierungsberaters wird im Bundeslagezentrum ein Fachgremium eingerichtet, in dem unter Mitwirkung je eines Vertreters des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Landesverteidigung, des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung die regelmäßige gesamthafte Beobachtung von verteidigungspolitischen Entwicklungen sowie die Bewertung und Analyse des aktuellen umfassenden verteidigungspolitischen Lagebildes erfolgen.

(8) Durch Beschluss der Bundesregierung können im Bundeslagezentrum weitere Fachgremien eingerichtet werden, um die Lage in anderen Bereichen einer Beobachtung, Bewertung und Analyse zu unterziehen.

(9) Der Regierungsberater sowie ein Vertreter des Bundeslagezentrums sind berechtigt, an sämtlichen gemäß Abs. 1 bis 8 eingerichteten Fachgremien teilzunehmen. Die Fachgremien können bei Bedarf um Vertreter der weiteren betroffenen Bundesminister erweitert werden.

Informations- und Berichtspflichten

§ 8. (1) Die jeweils zuständigen Mitglieder der Bundesregierung haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die zur Beurteilung der Lage notwendigen Informationen aus ihrem Wirkungsbereich dem Bundeslagezentrum in geeigneter Weise regelmäßig sowie im Falle einer Krise unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Das Bundeslagezentrum erstellt für die Bundesregierung regelmäßig sowie für das Koordinationsgremium gemäß § 9 anlassbezogen (§ 3) Lagebilder und berichtet der Bundesregierung regelmäßig über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen.

(3) Die Bundesregierung berichtet dem Nationalrat mindestens zweimal jährlich über aktuelle Entwicklungen in den in § 2 genannten Bereichen. Nach Beendigung einer Krise (§ 4) hat unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Monaten, ein Abschlussbericht zu erfolgen.

(4) Das Bundeslagezentrum übermittelt dem Regierungsberater regelmäßig sowie auf dessen Ersuchen die zur Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderlichen und aufgrund der Bestimmungen dieses Abschnitts verfügbaren Lagebilder.

Koordinationsgremium

§ 9. (1) Zur Beratung der Bundesregierung in Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen einer Krise (§ 3) sowie zur Abstimmung von Maßnahmen zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise wird durch Beschluss der Bundesregierung ein Koordinationsgremium eingerichtet.

(2) Bei Vorliegen einer Krise obliegt dem Koordinationsgremium zudem die Beratung und Unterstützung der obersten Organe des Bundes sowie die Koordination der operativen Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise, der Entscheidungsvorbereitung und der Öffentlichkeitsarbeit. Auf Ersuchen des Koordinationsgremiums stellt das Bundeslagezentrum Informationen für die Öffentlichkeit bereit und übermittelt Informationen an Betreiber kritischer Infrastrukturen, Einsatzorganisationen, Nichtregierungsorganisationen und sonstige Einrichtungen.

(3) Das Koordinationsgremium wird unter der Leitung des Bundeskanzlers tätig. Die Bundesregierung kann einem anderen Bundesminister die Leitung übertragen. Kann das Koordinationsgremium nicht unter der Leitung des Bundeskanzlers tätig werden und wurde auch kein anderer Bundesminister mit der Leitung betraut, wird es vom Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit geleitet. Das Koordinationsgremium hat sich zudem aus je einem Vertreter der in § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder der Bundesregierung zusammenzusetzen. Das Koordinationsgremium wird im Anlassfall um je einen Vertreter der weiteren betroffenen Bundesminister erweitert. Der Regierungsberater ist berechtigt, an den Sitzungen des Koordinationsgremiums teilzunehmen.

(4) Das Koordinationsgremium kann bei Vorliegen einer Krise Ausschüsse und Unterausschüsse, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit und wissenschaftliche Fragestellungen, einrichten, um einzelne Fachfragen einer vertieften Prüfung zu unterziehen.

(5) Die Bundesregierung kann nähere Regelungen zum Zusammenwirken der Koordinationsstrukturen, insbesondere über die Einladung zu Sitzungen sowie deren Entscheidungsfindung samt dazugehöriger Dokumentation und die Teilnahme von Vertretern des Bundeslagezentrums, in einer Geschäftsordnung treffen.

(6) Ist bei Vorliegen einer Krise zu deren Bewältigung oder zur Minimierung der Gefahr des Entstehens einer drohenden Krise die Abstimmung und Koordination von Maßnahmen erforderlich, sind alle betroffenen Mitglieder der Bundesregierung im jeweiligen Wirkungsbereich verpflichtet, dem leitenden Ressort gemäß Abs. 3 die dafür notwendige Anzahl der fachkundigen Vertreter zur Verfügung zu stellen. Zudem haben die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs bei der Information der Bevölkerung im Krisenfall mitzuwirken.

(7) Wird das Koordinationsgremium nicht im Bundeslagezentrum eingerichtet, hat das leitende Ressort gemäß Abs. 3 für die Besorgung der administrativen Belange Vorsorge zu treffen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 10. (1) Die Vertreter des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind für die Beratungen im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.

(2) In beratender Funktion können den Fachgremien sowie dem Koordinationsgremium zudem insbesondere Vertreter der Bundesländer, Einsatzorganisationen und Nichtregierungsorganisationen beigezogen werden, wobei in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bei Einladung eine Teilnahmepflicht der Ländervertreter besteht.

(3) Die Vertreter des Bundes, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen müssen sich vor ihrer Tätigkeit im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium einer Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 55 ff SPG oder einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 f des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zumindest für den Zugang zu geheimer Information unterziehen.

(4) Die jeweiligen Leiter haben dafür Vorsorge zu treffen, dass Beratungen in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium im erforderlichen Ausmaß dokumentiert werden.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) für die Bundesregierung ermächtigt, für Zwecke der Funktionsfähigkeit der Koordinationsstrukturen gemäß §§ 6, 7 und 9 die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Vertretern im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium zu verarbeiten.

3. Abschnitt

Maßnahmen zur Krisenvorsorge und -bewältigung

Aufgaben des Bundesheeres

§ 11. Aufgrund einer Ermächtigung der Bundesregierung obliegen dem Bundesheer bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem das Vorliegen einer Krise festgestellt wurde (§ 3), einzelne Maßnahmen der Krisenvorsorge in folgenden Bereichen:

           1. die Bereitstellung autarker und resilienter Kasernen zum Zwecke der Unterstützung der Einsatzfähigkeit der Sicherheitsbehörden, der Wachkörper des Bundes und sonstiger Gebietskörperschaften einschließlich der Gemeindeverbände, ziviler Rettungsorganisationen sowie der Feuerwehren,

           2. die Koordination bei Maßnahmen der Versorgungssicherung der Bevölkerung sowie sonst zur Beseitigung von Versorgungsstörungen notwendig erscheinenden Maßnahmen, soweit sie nicht einem anderen Bundesminister obliegt,

           3. der Schutz kritischer Infrastrukturen von bundesweiter Bedeutung und

           4. die Sicherung der Versorgung mit systemrelevanten Gütern, insbesondere mit medizinischen und medizintechnischen Gütern.

Krisenvorsorge

§ 12. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung haben im jeweiligen Wirkungsbereich die notwendigen strukturellen Voraussetzungen für ein effektives Management im Krisenfall zu schaffen, erforderliche Schulungen zu veranlassen, Erreichbarkeiten festzulegen, Krisenpläne zur Krisenbewältigung aufzustellen sowie regelmäßige Übungen zur Überprüfung der Krisenpläne durchzuführen, um zu gewährleisten, dass auch im Falle einer Krise die staatlichen Strukturen so lange wie möglich die für die Bevölkerung notwendigen Leistungen erbringen können. Zudem haben sie ein System zur Qualitätssicherung hinsichtlich der Bewertung der gesetzten Maßnahmen zur Krisenvorsorge einzurichten.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung haben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend den gemäß Abs. 1 aufgestellten Krisenplänen erforderliche Hilfsmittel zur Krisenbewältigung sowie systemrelevante Güter, insbesondere medizinische und medizintechnische Güter, im jederzeit einsatzbereiten Zustand zur Verfügung stehen.

(3) Jedes Mitglied der Bundesregierung hat für das Bundeslagezentrum eine permanente Kontaktstelle einzurichten.

Krisenabwehr und -bewältigung

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, werden Maßnahmen zur Abwehr und Bewältigung einer Krise durch das jeweilige Bundesgesetz geregelt. Bei der Festlegung dieser Maßnahmen ist auf die Bedürfnisse vulnerabler Gruppen besonders Bedacht zu nehmen.

Verwaltungshelfer

§ 14. Soweit Dritte von der zuständigen Behörde für Maßnahmen zur Krisenabwehr und -bewältigung herangezogen werden, werden sie für diese Behörde als Verwaltungshelfer tätig.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 15. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich der §§ 3 und 4 die Bundesregierung,

           2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler,

           3. hinsichtlich des § 6 der Bundesminister für Inneres,

           4. hinsichtlich des § 11 die Bundesministerin für Landesverteidigung,

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Mitglieder der Bundesregierung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs.

Verweisungen

§ 17. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt mit xx in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lit. c lautet:

              „c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und Krisen im Sinne des § 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B-KSG), BGBl. I Nr. xx/xxxx, und“

2. Dem § 60 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 2 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Meldegesetzes 1991

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 16a Abs. 3 wird nach dem Klammerausdruck „(§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999)“ die Wendung „, im Krisenfall (§ 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG, BGBl. I Nr. xx/xxxx)“ eingefügt.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 16a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit xx in Kraft.“