Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben“ durch das Wort „Deutsch“, die Wendung „Singen und Musizieren“ durch das Wort „Musik“, die Wendung „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ durch das Wort „Rhythmik“ und das Wort „Werkerziehung“ durch die Wendung „Technik und Design“ ersetzt.

2. § 10 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.“

3. Dem § 131 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2022, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 71 Abs. 2 wird folgende lit. i) angefügt:

          „i) dass durch eine Prüfung der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht erbracht wurde,“

2. In § 73 Abs. 4 und Abs. 5 wird jeweils nach der Wendung „§ 71 Abs. 2 lit. c“ die Wendung „und lit. i“ eingefügt.

3. Dem § 82 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 71 Abs. 2 lit. i und § 73 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere

           1. jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

           2. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind führend unterrichten wird,

           3. den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

           4. das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

           5. Lehrplan und Schulstufe nach welchen der Unterricht erfolgen soll sowie

           6. eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht

zu enthalten.“

2. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden. Das Reflexionsgespräch ist bei Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht

           1. auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 5 der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart durchzuführen,

           2. auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 5 angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Abs. 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.“

3. § 11 Abs. 6 erster Satz wird durch folgende Wendung ersetzt:

„Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

           1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist,

           2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist,

           3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 die Frist hemmt,

           4. § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG anzuwenden ist,

           5. Umstände hervortreten, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

           6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.“

4. In § 27 Abs. 2 wird die Wendung „§ 11 Abs. 3“ durch die Wendung „§ 11 Abs. 6“ ersetzt.

5. Dem § 30 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 11 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“