Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Im Bereich des häuslichen Unterrichts hat eine Analyse des ersten Schuljahres nach der neuen Struktur, insbesondere mit Reflexionsgesprächen, einige weitere Optimierungsmöglichkeiten gezeigt.
Die Einführung von Lehrausbildungen im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege erfordert die Sicherstellung eines geeigneten Berufsschulunterrichts.
Ziel(e)
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, welche den Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Schulpflichtgesetz 1985 am Ende eines Unterrichtsjahres nicht erbringen, soll möglichst gering gehalten werden.
Die Einführung von Lehrausbildungen in Pflegeassistenzberufen erfordert die Sicherstellung eines effizienten und effektiven Berufsschulunterrichts.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
häuslicher Unterricht:
- Die Durchführung des Reflexionsgespräches soll einerseits auf die Vorschulstufe ausgeweitet und andererseits für Personen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen, flexibler werden. Hier soll die Prüfung den Möglichkeiten der Lehrpläne der 9. Schulstufe entsprechend an allen in Betracht kommenden Schularten abgelegt werden können.
- Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 des Schulpflichtgesetzes soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden.
„Pfleglehre“:
Es soll ermöglicht werden, dass Berufsschulunterricht in Pflegeassistenzberufen in fachtheoretischen und -praktischen Unterrichtgegenständen auch unter Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden kann.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Stärkung der Grundkompetenzen und Kulturtechniken sowie Verbesserung des Übergangs von elementarpädagogischen Einrichtungen und Schule“ für das Wirkungsziel „Verbesserung Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen“ der Untergliederung 30 Bildung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Aus den Vorhaben ergeben sich keine Erfordernisse gemäß Art. 35 DSGVO.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1904796578).