Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit vorliegendem Entwurf sollen Anpassungen der Regelungen zum häuslichen Unterricht an die Erfahrungen des Schuljahres 2022/23 vorgenommen und die Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände in der Vorschule an jene der Volksschule angepasst werden.

Besonderer Teil

Artikel 1 – Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 und 2 (§ 10 Abs. 1 und 2 Z 3):

Die Bestimmungen sollen die Gegenstandsbezeichnungen der Vorschulstufe mit jenen der anderen Schulstufen der Volksschule harmonisieren und die Möglichkeiten für den englischsprachigen Unterricht auch ab 1. September 2023 gewährleisten.

Zu Z 3 (§ 131 Abs. 50):

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.

Artikel 2 – Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 71 Abs. 2 lit. i):

Die Prüfungsergebnisse einer Externistenprüfung über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts soll im Bereich der Rechtsmittel mit anderen Prüfungsergebnissen gleichgestellt werden.

Zu Z 2 (§ 73 Abs. 4 und 5):

Die Fristen für Rechtsmittel und Entscheidungsfristen für die Behörde sollen für Verfahren aufgrund von Prüfungsergebnissen nach einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz mit jenen für vergleichbare schulrechtliche Fälle, nicht berechtigt zum Aufsteigen, harmonisiert werden.

Zu Z 3 (§ 82 Abs. 24):

Das Inkrafttreten der Bestimmungen wird mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt festgelegt.

Artikel 3 – Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 3):

Die Einfügung soll der Rechtsklarheit dienen, in dem sie festlegt, welche Informationen einer Anzeige des häuslichen Unterrichts jedenfalls zu enthalten hat. Da die Entscheidung über eine Untersagung und Anordnung der Teilnahme am Unterricht einer Schule gemäß § 5 des Schulpflichtgesetzes aufgrund der Beurteilung zukünftiger Entwicklungen immer eine Prognoseentscheidung sein muss, bedarf die Behörde einiger Informationen, die ihr als Grundlage für die Entscheidung dienen können. Die Angaben zur physischen und psychischen Eignung sollen als Teil dieser Prognoseentscheidung sicherstellen, dass jene Person, welche den häuslichen Unterricht federführend erteilen wird, körperlich und persönlich dazu in der Lage ist. Die setzt zumindest eine volle Handlungsfähigkeit und einen entsprechenden Gesundheitszustand voraus. Aus der Wortfolge „führend unterrichten“ ergibt, sich, dass die Unterrichtserteilung auch durch mehrere Personen erfolgen kann. Bei mehreren unterrichtserteilenden Personen, ist jene führend, welche für die Einteilung und Organisation des Unterrichts sorgt, zeitliche Planungen vornimmt und ähnliches.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 4):

Die Erfahrungen aus dem Schuljahr 2022/23 haben gezeigt, dass es zweckmäßiger wäre die Durchführung des Reflexionsgespräches einerseits auf die Vorschulstufe auszuweiten und andererseits insbesondere für Personen, die auf der 9. Schulstufe einen berufsbildenden Lehrplan gewählt haben, flexibler zu regeln. Hier soll die Prüfung den Möglichkeiten der Lehrpläne der 9. Schulstufe entsprechend an allen im Betracht kommenden Schularten abgelegt werden können.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 6):

Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden,

Z 1 stellt dabei die Prognoseentscheidung bei Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht dar.

Z 2 behält die bisherige Rechtslage in Bezug auf außerordentliche Schüler bei.

Z 3 stellt darauf ab, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemmt die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängert.

Z 4 verweist auf eine „Sperrfrist“ des Schulunterrichtsgesetzes.

Z 5 stellt darauf ab, dass zum Ende des Unterrichtsjahres der Nachweis des Erfolges nicht erbracht wird. Ein Verfehlen des Nachweises muss jedenfalls einen Schulbesuch an einer Schule gemäß § 5 zur Folge haben, selbst wenn bei einer allfälligen Wiederholung einzelner Prüfungen ein positives Ergebnis erreicht wird. Das Ergebnis einer Wiederholung kann nur eine Auswirkung auf die Schulstufe, in welcher der Schüler die Schule zu besuchen hat, zur Folge haben.

Z 6 stellt darauf ab, dass im Zuge des Reflexionsgespräches festgestellt werden könnte, dass die Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass es am Ende des Unterrichtsjahres nicht gelingen wird, den Nachweis des Erfolges zu erbringen. Da das Ziel sein soll und muss, dass auch Kinder im häuslichen Unterricht die Bildungsziele erreichen, soll ein rechtzeitiges Eingreifen möglich sein. Auch hier handelt es sich um eine Prognoseentscheidung wobei wiederum ein Verfehlen des Nachweises wahrscheinlicher sein soll als ein Erreichen.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 2):

Es handelt sich um eine Zitatanpassung. Da die Anordnung über die Erfüllung der Schulpflicht im folgenden Schuljahr an einer Schule gemäß § 5 erst am Ende des vorherigen Unterrichtsjahres (Ende Juni bis Anfang Juli) erfolgen kann, ist wie bisher eine verkürzte Frist sowohl für die Einbringung des Rechtsmittels als auch die Entscheidung darüber notwendig um bis zum Beginn des folgenden Schuljahres (erster bzw. zweiter Montag im September) eine rechtskräftige Entscheidung erreichen zu können.