Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

 

Lehrplan der Volksschule

§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrs- und Mobilitätsbildung, Kunst und Gestaltung, Singen und Musizieren, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Bewegung und Sport.

Lehrplan der Volksschule

§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Deutsch, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrs- und Mobilitätsbildung, Kunst und Gestaltung, Musik, Rhythmik, Spiel, Technik und Design, Bewegung und Sport.

 

(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

           1. und 2. …

(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

           1. und 2. …

 

           3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand.

           3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

 

§ 131. (1) bis (49) …

§ 131. (1) bis (49) …

 

 

(50) § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. September 2023 in Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

 

§ 71. (1) …

§ 71. (1) …

 

(2) Gegen die Entscheidung,

          a) bis h) …

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. …

(2) Gegen die Entscheidung,

               a) bis h) …

                i) dass durch eine Prüfung der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht erbracht wurde,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. …

 

(2a) bis (9) …

(2a) bis (9) …

 

§ 73. (1) bis (3a)

§ 73. (1) bis (3a)

 

(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

(5) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und i hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und i ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

(5) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und i beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und i hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c und i ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.

 

§ 82. (1) bis (23) …

§ 82. (1) bis (23) …

 

 

(24) § 71 Abs. 2 lit. i und § 73 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

§ 11. (1) bis (2a) …

§ 11. (1) bis (2a) …

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat insbesondere

           1. jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

           2. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind führend unterrichten wird,

           3. den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

           4. das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

           5. Lehrplan und Schulstufe nach welchen der Unterricht erfolgen soll sowie

           6. eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht

zu enthalten.

 

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden. Das Reflexionsgespräch ist bei Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht

           1. auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder wenn gemäß Abs. 3 Z 5 der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart durchzuführen,

           2. auf der 9. Schulstufe teilnehmen, an einer Schule an welcher der gemäß Abs. 3 Z 5 angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2 hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

 

(5) …

(5) …

 

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn

           1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist,

           2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist,

           3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 die Frist hemmt,

           4. § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG anzuwenden ist,

           5. Umstände hervortreten, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder

           6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde.

Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

 

§ 27. (1) ...

§ 27. (1) ...

 

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 6 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

 

§ 30. (1) bis (30) …

§ 30. (1) bis (30) …

 

 

(31) § 11 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.