Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Mit vorliegendem Entwurf soll der Unterricht in den Berufsschulen für Lehrausbildungen in Pflegeassistenzberufen sichergestellt werden.
Besonderer Teil
Artikel 1 – Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Zu Z 1 (§ 50 Abs. 4):
Die Einfügung soll sicherstellen, dass der fachliche Teil des Berufsschulunterrichts für Pflegeassistenzberufe, deren Berufsbild auf Regelungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz beruht, von für dieses Berufsfeld ausgebildeten Personen unterrichtet wird. Damit soll im Sinne der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes sichergestellt werden, dass auf den unterschiedlichen Ausbildungswegen einheitliche und bewährte Anforderungen erfüllt werden.
Zu Z 2 (§ 131 Abs. 50):
Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.
Artikel 2 – Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4):
Die Regelung soll für den Berufsschulunterricht in Pflegeassistenzberufen eine effiziente Nutzung von Unterrichtsräumlichkeiten sicherstellen. Daher soll Berufsschulunterricht auch am Ort von Bildungseinrichtungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, die über die erforderliche Ausstattung verfügen, möglich sein.