Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit vorliegendem Entwurf soll der Unterricht in den Berufsschulen für Lehrausbildungen in Pflegeassistenzberufen sichergestellt werden.

Besonderer Teil

Artikel 1 – Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 (§ 50 Abs. 4):

Die Einfügung soll sicherstellen, dass der fachliche Teil des Berufsschulunterrichts für Pflegeassistenzberufe, deren Berufsbild auf Regelungen im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz beruht, von für dieses Berufsfeld ausgebildeten Personen unterrichtet wird. Damit soll im Sinne der Qualitätssicherung und des Patientenschutzes sichergestellt werden, dass auf den unterschiedlichen Ausbildungswegen einheitliche und bewährte Anforderungen erfüllt werden.

Zu Z 2 (§ 131 Abs. 50):

Dieser Absatz regelt das Inkrafttreten.

Artikel 2 – Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 4):

Die Regelung soll für den Berufsschulunterricht in Pflegeassistenzberufen eine effiziente Nutzung von Unterrichtsräumlichkeiten sicherstellen. Daher soll Berufsschulunterricht auch am Ort von Bildungseinrichtungen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, die über die erforderliche Ausstattung verfügen, möglich sein.