Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 50. (Grundsatzbestimmung) Lehrer

(1) bis (3) …

§ 50. (Grundsatzbestimmung) Lehrer

(1) bis (3) …

 

(4) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen.

§ 131. (1) bis (50) …

§ 131. (1) bis (50) …

 

(51) (Grundsatzbestimmung) § 50 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Artikel 2

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

 

(4) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist vorzusehen, dass für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, genutzt werden können. § 12 ist nicht anzuwenden. Dazu kann die Ausführungsgesetzgebung Kooperationen und Regelungen für solche Kooperationen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorsehen.

§ 19. (1) bis (17) …

§ 19. (1) bis (17) …

 

(18) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.