Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
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§ 50. (Grundsatzbestimmung) Lehrer (1) bis (3) … |
§ 50. (Grundsatzbestimmung) Lehrer (1) bis (3) … |
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(4) An Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind, zu erfolgen. |
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§ 131. (1) bis (50) … |
§ 131. (1) bis (50) … |
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(51) (Grundsatzbestimmung) § 50 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen. |
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Artikel 2 Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes |
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§ 5. (1) bis (3) … |
§ 5. (1) bis (3) … |
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(4) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist vorzusehen, dass für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, genutzt werden können. § 12 ist nicht anzuwenden. Dazu kann die Ausführungsgesetzgebung Kooperationen und Regelungen für solche Kooperationen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vorsehen. |
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§ 19. (1) bis (17) … |
§ 19. (1) bis (17) … |
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(18) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |