Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

Das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:

Nach §35a wird folgender § 35b eingefügt:

Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen

§ 35b. (1) Für Lehrberufe, mit deren Abschluss die Berufsberechtigung zur Pflegeassistenz oder zur Pflegefachassistenz verbunden sind, gelten besondere Bestimmungen gemäß den nachstehenden Absätzen.

(2) Die §§ 2 Abs. 8 und 9, 8c, 23 Abs. 5, 6, 7, 9 und 10, 27, 27a, 29, 29h, 30 und 30b sind nicht anzuwenden. Weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung (§ 23) ist das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule.

(3) In Verfahren gemäß § 3a ist ein vom Landeshauptmann zu nominierender Sachverständiger für die Pflegeausbildung, der über einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung Lehraufgaben (§ 17 Abs. 1 Z 2 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl I 128/2022) verfügt, ergänzend beizuziehen. Bescheide gemäß § 3a sind dem Landeshauptmann zur Kenntnis zu bringen. Dieser kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität eine Prüfung gemäß § 2 Abs. 6a bei Vorliegen begründeter Hinweise anregen.

(4) Die Verordnungen gemäß § 6 Abs. 6 und §§ 7, 8, 8a, 24, 27b und 29d sind im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.

(5) In Verordnungen gemäß Abs. 4 sind jedenfalls auch Bestimmungen

           1. über die Qualifikationsanforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder sowie an weitere mit der Ausbildung der Lehrlinge betraute Personen gemäß § 8 Abs. 5 unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Zahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten mit ihrer Ausbildung betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß § 8 Abs. 12,

           2. zur Einhaltung der Altersgrenzen gemäß § 43 GuKG,

           3. über die Einhaltung der Ausbildungsgrundsätze gemäß § 16 Abs. 1 bis 4 der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016,

           4. über die gemäß PA-PFA-AV zu vermittelnden Fachbereiche und

           5. über den Kompetenzerwerb entsprechend dem Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 4 und der Anlage 5 PA-PFA-AV

festzulegen.

(6) Die Lehrlingsstelle hat die Eintragung des Lehrvertrags gemäß § 20 Abs. 3 zu verweigern, wenn der Lehrling nicht die Voraussetzungen der für die Berufsausübung erforderlichen gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit erfüllt.

(7) Der Vorsitz der Prüfungskommission gemäß § 22 obliegt einem vom Landeshauptmann zu benennenden Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der über die Spezialisierung Lehraufgaben (§ 17 Abs. 1 Z 2 GuKG) verfügt. Ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission muss dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören. Beide Mitglieder müssen über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen.

(8) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das den in § 86 GuKG festgelegten Anforderungen an einen Qualifikationsnachweis für den Lehrberuf in den Pflegeassistenzberufen entspricht.

(9) Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat gemäß § 31 gehören zwei vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu bestellende Mitglieder mit beratender Stimme an.“

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 86 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022, ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise

           1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und

           2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“

enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegeassistenz voraus.“

2. Dem § 86 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022, ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise

           1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und

           2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“

enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegefachassistenz voraus.“

3. Dem § 117 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 86 Abs. 1b und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“