Gesetzliche Grundlagen zur Einführung von Lehrberufen für die Pflegeassistenzberufe

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMAW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Bundesregierung hat im Regierungsprogramm die Einführung einer dualen Berufsausbildung für die Pflegeassistenzberufe vorgesehen. Mit dem gegenständlichen Vorhaben sollen diese Vorgabe umgesetzt und die Ausbildungsmöglichkeiten im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege im Hinblick auf den signifikanten Fachkräftebedarf in diesem Berufsfeld erweitert werden. Der Studie "Pflegepersonal-Bedarfsprognose für Österreich" der Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) (Wien 2019) zufolge werden bis 2030 rund 25.000 zusätzliche Pflegekräfte in den Pflegeassistenzberufen benötigt. Die Studie empfiehlt u.a., "ausreichend Ausbildungsplätze innovativ zu planen und vorzuhalten". Der Fachverband Gesundheitsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich leitet daraus einen vorsichtig geschätzten Bedarf von etwa 1.000 Lehrstellen jährlich ab.

 

Zur Umsetzung dieses Vorhabens sollen zwei Lehrberufe gemäß Berufsausbildungsgesetz (BAG) eingerichtet werden: ein vierjähriger Lehrberuf mit Lehrabschluss Pflegefachassistenz (PFA) und ein dreijähriger Lehrberuf mit Lehrabschluss Pflegeassistenz (PA) mit Berufszugang zum jeweiligen Pflegeassistenzberuf PA oder PFA gemäß GuKG. Die Verordnungen zu den neuen Lehrberufen sollen demzufolge vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet werden. Weiters ist geplant, die Lehrberufe, entsprechend dem üblichen Verfahren bei der Einführung neuer Lehrberufe, zunächst als Ausbildungsversuch gemäß § 8a BAG einzurichten und sieben Jahre nach Inkrafttreten wissenschaftlich zu evaluieren.

 

Hinsichtlich der Entwicklung der Zahl der Lehrlinge ist mit einem laufenden Anstieg zu rechnen, wobei mit Beginn der Ausbildungsmöglichkeit zunächst von einer zweistelligen Lehrlingszahl im ersten (Berufsschul-)Jahrgang (2023/24) auszugehen ist. Danach wird mit einem Wachstum sowohl der angebotenen Lehrstellen als auch des Interesses der Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerechnet, sodass im Zeitraum fünf bis zehn Jahre nach Einführung österreichweit rund 1.000 Lehrlinge in beiden Lehrberufen pro Jahr zu erwarten sind.

 

Die inhaltlichen Anforderungen an die neu zu schaffenden Lehrberufe betreffen die Berücksichtigung der Vorgaben des GuKG und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV). Dazu zählt, dass die Lehrlinge altersgerecht an die Qualifikationen heranzuführen sind, insbesondere darf die praktische Unterweisung am Krankenbett erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen (vgl. § 43 GuKG). In das BAG sollen daher Sonderbestimmungen aufgenommen werden, die – neben dem o.g. Einvernehmen – Vorgaben für die Gestaltung der Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnungen (zB hins. Ausbilderinnen und Ausbilder), die Bewilligung von Lehrbetrieben (§ 3a BAG), die Eintragung von Lehrverträgen (§ 20 BAG) und die Lehrabschlussprüfungen betreffen.

 

Im GuKG ist der berufsrechtliche Zugang für die Absolventinnen und Absolventen vorzusehen.

 

Ziel(e)

1.) Einführung der berufsspezifischen Sonderbestimmungen für die Erlassung der Ausbildungsvorschriften und Prüfungsordnungen für die Lehrberufe PA und PFA sowie für die Verfahren der Lehrlingsstellen gemäß §§ 3a und 20 BAG.

2.) Schaffung des Berufszugangs zu Pflegeassistenzberufen PA bzw. PFA gemäß GuKG für Personen mit Lehrabschlussprüfung der beiden Lehrberufe PA und PFA.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1.) Novelle des BAG durch Einführung des neuen § 35b mit lehrberufsspezifischen Sonderregelungen.

2.) Novelle des GuKG mit Aufnahme des Berufszugangs zu den Pflegeassistenzberufen für Absolvent/innen der Lehrausbildung des Lehrberufs Pflegeassistenz und des Lehrberufes Pflegefachassistenz.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Erstellung und Weiterentwicklung von Berufsbildern und Entwicklung von Instrumentarien zur Unterstützung für die Unternehmen bei der Lehrlingsausbildung sowie Förderung der Aufhebung der geschlechtsspezifischen Segregation des Lehrstellenmarktes." für das Wirkungsziel "Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das gegenständliche Vorhaben betrifft die Grundlagen für die Einführung einer dualen Berufsausbildung für die Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG. Damit sind keine unmittelbaren Kostenfolgen für die öffentliche Hand verbunden. Mit der Einführung der entsprechenden Lehrberufe in weiterer Folge ist auch der Berufsschulunterricht für die zu erwartenden Lehrlinge (Berufsschüler/innen) bereitzustellen. Wie in vergleichbaren Fällen üblich sollen mit der Einführung der Lehrberufe zunächst, entsprechend einer Vereinbarung der Länder als Schulerhalter der Berufsschulen, einzelne Berufsschulstandorte zur Verfügung stehen.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine Datenschutz-Folgen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 927125709).