Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Einführung einer dualen Berufsausbildung gemäß Berufsausbildungsgesetz sollen die Möglichkeiten zum Erwerb eines Abschlusses zur Pflegeassistenz oder zur Pflegefachassistenz nach Erfüllung der Schulpflicht, ergänzend zu den bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten, strukturell und inhaltlich erweitert werden. In der Schweiz wurde bereits im Jahr 2003 eine duale Ausbildung im Gesundheitswesen (Fachmann/Fachfrau Gesundheit) eingeführt, die zahlenmäßig an dritter Stelle sowohl der Lehrausbildungen als auch bei den Abschlüssen liegt (vgl. Merçay / Grünig / Dolder, Gesundheitspersonal in der Schweiz – Nationaler Versorgungsbericht 2021, Obsan Bericht 03/2021). Mit der dualen Ausbildung als neue Form der beruflichen Erstausbildung der Sekundarstufe II sollen neuen Perspektiven für interessierte Jugendliche und junge Erwachsene mit durchlässigen Bildungspfaden bis hin zum gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege geschaffen werden.

Im Hinblick auf die Anforderungen an den Berufsschulunterricht für die Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere die Unterrichtserteilung nach den Standards der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV, BGBl. II Nr. 301/2016, sollen weiters das Schulorganisationsgesetz und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz im Rahmen eines gesonderten Gesetzwerdungsverfahrens novelliert werden.

Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 – Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes

Die neu zu schaffenden Lehrberufe sollen sich dabei an den Vorgaben und Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) zu orientieren und die Auszubildenden altersgerecht an die Qualifikationen heranzuführen. Dies betrifft insbesondere die praktische Unterweisung am Krankenbett erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres (s. § 43 GuKG). Folgende Sonderregelungen sind für Lehrberufe mit Abschluss Pflege– und Pflegefachassistenz vorgesehen:

1.1 Zulassung als Lehrbetrieb:

Im Verfahren gemäß § 3a zur Überprüfung der Eignung einer Einrichtung als Lehrbetrieb muss die Lehrlingsstelle einen vom Landeshauptmann zu nominierenden Sachverständigen aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege (im Regelfall) der Landessanitätsdirektion beiziehen (zu weiteren Voraussetzungen dazu s. Abs. 3). Es ist davon auszugehen, dass diese Aufgabe im Rahmen der bestehenden Strukturen abgewickelt werden kann und daher keine zusätzlichen Ausgaben für die Landesverwaltungen anfallen.

1.2. Lehrvertrag und Lehrverhältnis:

Bei Nichtvorliegen der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit einer Person gemäß § 85 Abs. 1 Z 2 GuKG darf der Lehrvertrag nicht eingetragen werden. Die Vertrauenswürdigkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine Person vorsätzlich eine Straftat, die mit einer mindestens einjährigen Freiheitstrafe bedroht ist, begangen hat und wenn nach Eigenart der Straftat und nach der Persönlichkeit der Person in Ausübung des Dienstes die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Strafhandlung zu befürchten ist (vgl. § 85 Abs. 1 Z 2 iVm § 27 Abs. 2 GuKG). Für die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung können die vom ehemaligen Bundesministerium für Frauen und Gesundheit festgelegten Guidelines für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (GBR-Guidelines.pdf) herangezogen werden.

In § 35b Abs. 5 sind zentrale, jedenfalls aufzunehmende Verordnungsinhalte aufgelistet. Beispielsweise sieht Abs. 5 Z 1 des Entwurfes vor, dass spezifische Anforderungen an Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß § 17 Abs. 7 GuKG (Voraussetzungen für die Ausübung der Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege) oder das nicht zu überschreitende Verhältnis Lehrlinge – Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß den gesundheitsrechtlichen Standards, wie sie in der PA-PFA-AV enthalten sind, vorliegen müssen.

Scheidet ein Ausbilder oder eine Ausbilderin aus dem Lehrbetrieb aus, hat der Lehrberechtigte unverzüglich, d.h. sobald als möglich, eine entsprechende Ersatzkraft zu bestellen (Ausnahme zu § 2 Abs. 9 BAG).

Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen (§§ 8c, 30 und 30b) ist ausgeschlossen.

Lehrzeitanrechnungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen des BAG sind möglich (§ 5 Abs 4 Ausbildungszeiten in verwandten Berufen, § 13 Abs 2 fachbezogene Ausbildungszeiten, § 28 schulische Ausbildungszeiten).

1.3. Lehrabschlussprüfung:

Die Lehrabschlussprüfung ist nach allgemeinen Regeln von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern (§ 19 BAG) zu organisieren.

Der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Prüfungskommission der Lehrabschlussprüfung ist vom Landeshauptmann zu nominieren, muss dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 GuKG angehören und über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung als Lehrer oder Lehrerin in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügen. Ein weiteres Kommissionsmitglied muss ebenfalls dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege angehören und über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.

Ansonsten ist gemäß § 22 BAG vorzugehen, wobei weitere Mitglieder der Prüfungskommission dem Kreis der Lehrer und Lehrerinnen an einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule oder eines Fachhochschulstudiengangs in der Gesundheits- und Krankenpflege angehören können.

Die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung im „zweiten Bildungsweg“ (außerordentliche Zulassung gemäß § 23 Abs. 5), die Ablegung einer Zusatzprüfung (§ 27) sowie die Gleichhaltung einer ausländischen Qualifikation gemäß § 27a sind ausgeschlossen. Bestimmungen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen finden sich in §§ 87 ff GuKG.

1.4. Verordnungen und Bundes-Berufsausbildungsbeirat:

Verordnungen gemäß BAG, die sich auf die Lehrausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege beziehen, sind im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zuerlassen. Diese Verordnungen haben die in Abs. 5 definierten Anforderungen zu erfüllen.

Dem Bundes-Berufsausbildungsbeirat (Abs. 8) gehören, sofern Lehrberufe in den Pflegeasstistenzberufenen betreffende Verordnungen gemäß der Tagesordnung behandelt oder entsprechende Beschlüsse gefasst werden, zwei Mitglieder mit beratender Stimme an, die vom zuständigen Bundesminister für das Gesundheitswesen bestellt werden. Die genannten Mitglieder sind zu den betreffenden Sitzungen einzuladen. Sofern die Einladung an die genannten Personen nicht erfolgt ist, sind bezugnehmende gefasste Beschlüsse wegen Nichtigkeit aufzuheben.

2. Zu Artikel 2 – Novellierung des Geundheits- und Krankenpflegegesetzes

Aufgrund der gemäß Berufsausbildungsgesetz neu zu schaffenden Lehrberufe in den Pflegeassistenzberufen, die Qualifikationen in der Pflegeassistenz sowie in der Pflegefachassistenz vermitteln sollen, bedarf es einer berufsrechtlichen Verankerung.

Im GuKG soll daher ergänzend zu den Bestimmungen gemäß Berufsausbildungsgesetz eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass die von der Lehrlingsstelle nach erfolgreicher Lehrabschlussprüfung ausgestellten Urkunden mit den im GuKG vorgesehenen Qualifikationsnachweisen für die Pflegeassistenzberufe unter den in § 86 Abs. 1b und 4 Z 1 und 2 angeführten Bedingungen gleichgehalten sind. Der Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG und das jeweilige Berufsqualifikationsniveau soll eine Anerkennung innerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erleichtern.