Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Erneuerbaren-Gas-Gesetz (EGG) werden Gasversorger dazu verpflichtet, zukünftig einen bestimmten Anteil an fossilem Erdgas durch erneuerbares Gas zu ersetzen. Das Quotenmodell führt zu einer Anhebung des Anteils von im Inland produzierten erneuerbaren Gasen, wodurch die Importabhängigkeit verringert und die Versorgungssicherheit erhöht wird. Damit leistet das EGG einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung des Gasmarkts und zum Ziel der Klimaneutralität 2040.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Unmittelbare Bundesvollziehung):

Nachdem die Vollziehung des Gesetzes unter anderem der E-Control als Regulierungsbehörde obliegt, ist eine dementsprechende Kompetenzdeckungsklausel voranzustellen.

Zu § 2 (Ziel):

Im Einklang mit den Zielen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (§ 4 EAG) trägt auch das Erneuerbaren-Gas-Gesetz zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen auf Ebene des Unionsrechts und des Völkerrechts bei. Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2040 zu erreichen, muss der Inlandsverbrauch von fossilem Erdgas verringert und der Anteil von national produziertem erneuerbaren Gas erhöht werden. Im Jahr 2040 sollen damit jene Endverbraucher und Sektoren, bei denen die Umstellung auf alternative erneuerbare Energieträger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, mit erneuerbarem Gas versorgt werden.

Zu § 4 (Begriffsbestimmungen):

Es gelten die Begriffsbestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 sowie des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Regulierungsbehörde ist die E-Control. Die Definition des Begriffs Biogas entspricht der Legaldefinition des Artikel 2 Z 28 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Zu § 5 (Pflicht der Versorger zur Erreichung einer Grün-Gas-Quote):

Zur Förderung von erneuerbaren Gasen ist ein Quotenmodell vorgesehen: Gasversorger, die Endverbraucher in Österreich entgeltlich beliefern, haben ab dem 1. Jänner 2024 die in Abs. 1 angeführten Prozentanteile der von ihnen im Vorjahr an Endverbraucher im Bundesgebiet verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase zu substituieren. Der Begriff des Endverbrauchers umfasst dabei auch KWK- und Fernwärmeanlagen. Im Jahr 2030 soll das zu substituierende Volumen insgesamt 7,7 %, jedoch insgesamt mindestens 7,5 TWh betragen. Sollte die Substitutionspflicht in einem Jahr nicht erreicht werden, ist die Fehlmenge von maximal 20 % nach Maßgabe des Abs. 2 zusätzlich zur Zielvorgabe des Folgejahres nachzureichen. Sofern ein Versorger ausschließlich erneuerbare Gase an Endverbraucher liefert, gilt die Substitutionspflicht bereits als erfüllt.

Um auf technische Fortschritte zeitnah reagieren zu können, räumt Abs. 4 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Möglichkeit ein, die Grün-Gas-Quote zu erhöhen. Ist eine Verfehlung des Gesamt-Substitutionsziels absehbar, ist die Quote für Versorger entsprechend zu erhöhen.

Der Zielpfad für den Zeitraum vom Jahr 2031 bis zum Jahr 2040 wird nach Abs. 6 ebenfalls mit Verordnung festgelegt, wobei die Verordnung so ausgestaltet werden muss, dass ein Zwischenziel von 15 TWh zum 31. Dezember 2035 erreicht wird. Die Verordnung hat außerdem Regelungen zur Art des Nachweises der Einhaltung der Grün-Gas-Quote zu enthalten.

Zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der Einhaltung der Quote sieht Abs. 7 vor, dass der Bilanzgruppenkoordinator die von Versorgern im Vorjahr an österreichische Endverbraucher abgesetzten Gasmengen und die darauf basierende Grün-Gas-Quote in absoluten Zahlen der Regulierungsbehörde zu melden hat.

Abweichend von § 87 Abs. 3 Z 1 EAG kann auf die Substitutionsverpflichtung auch erneuerbares Gas angerechnet werden, welches in Anlagen erzeugt wurde, die bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden.

Zu § 6 (Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote):

Gemäß Abs. 1 und 2 ist die Einhaltung der Quote durch Herkunftsnachweise oder Grünzertifikate für Gas, jeweils versehen mit einem Grüngassiegel, bis zum letzten Tag im Februar jeden Jahres gegenüber der Regulierungsbehörde zu nachzuweisen.

Zu § 7 (Zuweisung im Bedarfsfall für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Gasen):

In Anlehnung an § 97 des EAG ist in § 7 die Möglichkeit der garantieren Abnahme von erneuerbarem Gas durch den Bilanzgruppenverantwortlichen vorgesehen. Dadurch wird die notwendige Sicherheit für Investitionen geschaffen, die zu einer Streckung der Abschreibungsdauer für Investitionen auf eine Dauer von 20 Jahren führt. Außerdem wird durch die längerfristige Absicherung sichergestellt, dass es zu keinem Risikoaufschlag bei der Finanzierung kommt. Die Kosteneffizienz des Systems der garantierten Abnahme wird dadurch sichergestellt, dass sich die Vergütung anhand der effizientesten 10% der mit nachhaltigem Substrat (Reststoffen) betriebenen Anlagen und damit marktbasiert bestimmt.

Zu § 8 (Ausgleichsbetrag):

Der Ausgleichsbetrag wird mit Bescheid von der Regulierungsbehörde vorgeschrieben, sofern ein Gasversorger der Pflicht zur Erreichung der Grün-Gas-Quote nicht nachkommt. Die Ausgleichsbeträge werden als zusätzliche Fördermittel für die Umrüstung von bestehenden Biogasanlagen und die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Gase gemäß der §§ 60 und 61 EAG verwendet.

Zu § 9 (Transparenz und Evaluierung):

Um die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Grün-Gas-Quote und der Dekarbonisierung des Gasmarkts beobachten zu können, hat die Regulierungsbehörde eine Evaluierung der Substitutionsverpflichtung durchzuführen und darüber bis zum Ende des Jahres 2026 einen Erstbericht vorzulegen. Im weiteren Verlauf erfolgt eine Evaluierung alle fünf Jahre. Die dazugehörigen Berichte sind im Sinne der Transparenz zu veröffentlichen.

Zu § 11 (Inkrafttreten):

Klarstellend wird geregelt, dass das Gesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.