Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    2 Inkrafttreten

           Artikel    3 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 118a Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

2. In § 118a Abs. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

3. In § 118a Abs. 4 werden das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ und die Wendung „bis zu drei Jahren“ durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

4. In § 119 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

5. In § 119a Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

6. In § 121 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

7. In § 121 Abs. 2 wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.

8. In § 121 Abs. 6 wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

9. In § 122 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

10. In § 122 Abs. 2 wird die Wendung „bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu drei Jahren“ ersetzt.

11. In § 122 Abs. 5 wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

12. In § 123 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

13. In § 123 Abs. 2 wird die Wendung „auf Verlangen“ durch die Wendung „mit Ermächtigung“ ersetzt.

14. In § 124 Abs. 1 wird die Wendung „bis zu drei Jahren“ durch die Wendung „von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ ersetzt.

15. In § 126c Abs. 1 wird in der Ziffer 1 nach der Wendung „eines Computersystems (§ 126b)“ die Wendung „oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a)“ eingefügt und die Wendung „bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „bis zu zwei Jahren“ ersetzt.

16. § 126c Abs. 1a entfällt.

17. § 126c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf ein Computerprogramm oder eine damit vergleichbare Vorrichtung oder ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder damit vergleichbare Daten begeht, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung wesentlicher Bestandteile der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) zu verursachen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Juni 2023 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „drei Monaten“ durch die Wortfolge „einem Jahr“ und die Zahl „180“ durch die Zahl „720“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 lauten jeweils:

„(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen. Das Hauptverfahren obliegt dem Einzelrichter des Landesgerichts.“

3. In § 44 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 11 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.“