Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach der Wortfolge „in diesem Bereich tätigen ausländischen und internationalen Einrichtungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „zur Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „seinem Stellvertreter“ die Wortfolge „oder seinen Stellvertretern“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „sein“ durch das Wort „seine“ sowie das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „sein Stellvertreter“ durch die Wortfolge „seine Stellvertreter“ ersetzt.

5. In § 2 entfällt Abs. 6 und werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 12 eingefügt:

„(6) Abweichend von § 7 Abs. 2 zweiter Satz Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, hat der Leiter der Zentralstelle für die Begutachtungskommission für den Direktor sowie für die Stellvertreter ein Mitglied zu bestellen. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat das weitere Mitglied zu bestellen, wobei dabei auf die Geschlechterparität Bedacht zu nehmen ist.

(7) Dem Direktor und den Stellvertretern ist die Ausübung jeder Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Publikationen und Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt. Die Ausübung einer unentgeltlichen sonstigen Nebenbeschäftigung kann ausnahmsweise durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung den begründeten Verdacht hervorrufen würde, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(8) Sonstige Bedienstete des Bundesamts dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Publikationen und Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, oder § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, oder der dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Aufgabenbereich des Bundesamts (§ 4) ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.

(9) Vor Beginn der Tätigkeit haben sich der Direktor, seine Stellvertreter sowie sonstige Bedienstete des Bundesamts in Leitungsfunktionen einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 3 SPG, sonstige Bedienstete des Bundesamts einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu geheimer Information gemäß § 55 Abs. 3 Z 2 SPG zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen.

(10) Im Rahmen der Geschäftseinteilung ist eine Organisationseinheit einzurichten, der die Ermittlung von Misshandlungsvorwürfen nach § 4 Abs. 5 sowie Ermittlungen nach § 4 Abs. 4 obliegt und die unmittelbar einem der Stellvertreter als deren Leiter unterstellt ist (Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe). In dieser sind nach Absolvierung der Ausbildung gemäß Abs. 11 nur dauernd mit der Funktion betraute Bedienstete zu verwenden.

(11) Bedienstete der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe haben zeitnah eine spezielle Ausbildung insbesondere im Bereich der Grund- und Freiheitsrechte sowie der Menschenrechte zu absolvieren, welche durch die Sicherheitsakademie (§ 11 SPG) durchzuführen ist.

(12) Zur Bewältigung der durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben hat der Bundesminister für Inneres dem Bundesamt die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen sowie die interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusammensetzung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sicherzustellen. Nach Maßgabe der Verfügbarkeit können mit Zustimmung des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die interdisziplinären und multiprofessionellen Ressourcen auch zur Wahrnehmung sonstiger dem Bundesamt zugewiesener Aufgaben eingesetzt werden.“

6. In § 4 Abs. 1 Z 9a wird das Klammerzitat „§ 168d“ durch das Klammerzitat „§ 168g“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 1 Z 13 wird das Zitat „Z 1 bis 9a und Z 11“ durch das Zitat „Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a und Z 11“ersetzt.

8. In § 4 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

9. Dem § 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Das Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (§ 7 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969) durch

           1. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,

           2. sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§ 2b Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowie

           3. sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(5) Das Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einer

           1. vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt,

           2. strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die auf eine augenscheinlich unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (§§ 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oder

           3. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit.“

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

§ 4a. (1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 4 und 5 sowie die Bearbeitung von Meldungen nach § 5 Abs. 3 letzter Satz obliegen der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (§ 2 Abs. 10). Die Ermittlungen sind stets zügig und ohne unnötige Verzögerungen sowie unter Heranziehung interdisziplinärer und multiprofessioneller Expertise (§ 2 Abs. 12) zu führen. Soweit ein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (Anfallsbericht).

(2) Die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe hat den unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten (Dienstvorgesetzte) über die Einleitung ihrer Ermittlungen zu informieren und über deren Ergebnisse zu berichten. Über die Weiterleitung der Ergebnisse an den Dienstvorgesetzten ist die Person, die von einem lebensgefährdenden Waffengebrauch (§ 4 Abs. 4) oder einer Misshandlung (§ 4 Abs. 5) betroffen sein könnte, von der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu verständigen. Erlangt der Dienstvorgesetzte nach Einleitung der Ermittlungen oder nach Berichterstattung Kenntnis über neue sachverhaltsrelevante Tatsachen, hat er diese an die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu übermitteln. Im Übrigen hat der Dienstvorgesetzte nach Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe nach § 109 BDG 1979 vorzugehen.

(3) Soweit bei einem Misshandlungsvorwurf gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 StPO vorliegt, hat die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe die für die Führung eines Ermittlungsverfahrens – mit Ausnahme des Rechts auf Akteneinsicht – sowie die für die Beweiserhebung maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, § 53 Abs. 2 und 4 SPG sinngemäß und das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.

(4) Die §§ 94, 109 und 114 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass bei Misshandlungsvorwürfen gemäß § 4 Abs. 5 Z 3, bei denen kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 StPO vorliegt, anstelle des Strafverfahrens nach der StPO das Ermittlungsverfahren durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe tritt.“

11. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Abs. 1 lautet:

„(1) Die Sicherheitsbehörden oder ‑dienststellen, die vom Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich dem Bundesamt zu berichten (Meldepflicht).“

12. Dem § 5 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Sicherheitsbehörden oder -dienststellen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Dienstbehörde oder der Dienstvorgesetzte, die vom Verdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 4 oder vom Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 Kenntnis erlangen, haben diese unbeschadet ihrer Berichtspflichten nach der StPO unverzüglich schriftlich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zu berichten (Meldepflicht).

(3) Kein Bundesbediensteter darf davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15, § 4 Abs. 4 oder 5 auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zu melden (Melderecht). Darüber hinaus ist jedermann berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 an das Bundesamt zu melden.“

13. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „das Bundesamt“ die Wortfolge „, die Staatsanwaltschaft“ eingefügt.

14. In § 6 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Das Bundesamt kann“ die Wortfolge „bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15“ eingefügt.

15. In § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „die Durchführung von Ermittlungen“ die Wortfolge „bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 15“ eingefügt.

16. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.“

17. In § 7 wird nach dem ersten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz eingefügt:

Weisungen an das Bundesamt im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe sind überdies dem Beirat (§ 9a) zu übermitteln.“

18. In § 8 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

diesfalls und im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Rechtsschutzkommission hat an Stelle des betroffenen Mitglieds ein Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) einzuschreiten.“

19. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9d samt Überschriften eingefügt:

„Unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe

§ 9a. (1) Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe ist beim Bundesminister für Inneres ein unabhängiger Beirat Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (Beirat) eingerichtet. Diesem obliegt unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte die begleitende strukturelle Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe, insbesondere im Hinblick auf die Erkennung organisatorischen Optimierungsbedarfs, sowie die diesbezügliche Beratung. Angelegenheiten, die dem besonderen Rechtsschutz durch die Rechtsschutzkommission (§§ 8 f) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst.

(2) Der Beirat kann aus eigenem sowie über Ersuchen des Bundesministers für Inneres oder des Direktors tätig werden und diesen Empfehlungen erteilen.

(3) Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dreizehn weiteren Mitgliedern sowie dreizehn Ersatzmitgliedern.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Inneres für die Dauer von sieben Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Das Vorschlagsrecht kommt zu für

           1. den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, wobei diese aus den Fachgebieten Grund- und Freiheitsrechte sowie der Menschenrechte zu stammen haben,

           2.  ein Mitglied und Ersatzmitglied dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, wobei diese aus den Fachgebieten Straf- und Strafprozessrecht zu stammen haben,

           3. ein Mitglied und Ersatzmitglied der Österreichischen Ärztekammer, wobei diese aus dem Fachgebiet Forensik oder Psychiatrie zu stammen haben,

           4. ein Mitglied und Ersatzmitglied der Österreichischen Universitätenkonferenz, wobei diese aus dem Fachgebiet Strafrecht- und Strafprozessrecht oder öffentliches Recht zu stammen haben,

           5. ein Mitglied und Ersatzmitglied dem Bundeskanzler, wobei diese aus dem Fachgebiet öffentliches Recht zu stammen haben,

           6. ein Mitglied und Ersatzmitglied der Bundesministerin für Justiz, wobei diese aus den Fachgebieten Straf- und Strafprozessrecht zu stammen haben,

           7. ein Mitglied und Ersatzmitglied dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, wobei diese aus den Fachgebieten Grund- und Freiheitsrechte sowie der Menschenrechte zu stammen haben,

           8. zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Bundesminister für Inneres, wobei diese aus dem Fachgebiet Sicherheitspolizeirecht oder Grund- und Freiheitsrechte sowie der Menschenrechte zu stammen haben,

           9. je ein Mitglied und Ersatzmitglied jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz bestimmten, privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Grund- und Freiheitsrechte sowie der Menschenrechte oder der Opferrechte widmen,

Die vorauswählenden Einrichtungen und Bundesminister haben sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und um eine plurale sowie diverse Zusammensetzung des Beirats zu bemühen.

(6) Nach Abs. 4 darf nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden, wer in den letzten zwölf Jahren Direktor oder Stellvertreter des Bundesamts war. Darüber hinaus dürfen Personen nicht bestellt werden, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen gemäß §§ 2 und 3 Z 1 bis 4 und 7 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl. Nr. 256/1990, ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind.

(7) Die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds in Zweifel zu ziehen, hat sich dieses des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(8) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zumindest acht weitere Personen als Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Beirat hat nähere Regelungen zu seinem Zusammenwirken, insbesondere über die Aufgaben des Vorsitzenden, Rechte und Pflichten der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Einberufung von Sitzungen, die Vertretung der weiteren Mitglieder im Verhinderungsfall sowie die Bedingungen der Beschlussfassung im Umlaufweg in einer Geschäftsordnung zu treffen.

(9) Zur Bewältigung der administrativen Tätigkeiten des Beirats hat der Bundesminister für Inneres die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind dem Beirat Büroräumlichkeiten außerhalb des Bundesamts zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, sofern sie die Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit verrichten. Die Pauschalsätze bemessen sich nach der Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung (RSB-EntschädigungsV), BGBl. II Nr. 116/2016.

Beirat als Meldestelle

§ 9b. Jedermann ist berechtigt, einen Misshandlungsvorwurf im Sinne des § 4 Abs. 5 schriftlich oder elektronisch an den Beirat zu melden. Der Beirat hat diese Meldung unverzüglich der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe zur Behandlung zuzuleiten.

Erfüllung der Aufgaben des Beirats

§ 9c. (1) Die Mitglieder des Beirats sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig, an keine Weisungen gebunden und unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sie sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben.

(2) Das Bundesamt ist verpflichtet, den Beirat bei seiner Tätigkeit zu unterstützen.

(3) Das Bundesamt hat dem Beirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen sowie Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. Bei Unterlagen oder Aufzeichnungen, die Gegenstand eines Verfahrens nach der StPO sind, hat das Bundesamt zuvor die Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts einzuholen. Ausgefolgte Abschriften (Ablichtungen) sind zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß § 9d Abs. 1 erstattet wurde.

(4) Der Direktor sowie sein Stellvertreter (§ 2 Abs. 10) sind verpflichtet, dem Beirat zumindest halbjährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.

(5) Der Beirat erfüllt weder Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei noch ist er Dienst- oder Disziplinarbehörde.

Berichte und Empfehlungen des Beirats

§ 9d. (1) Der Beirat erstattet dem Bundesminister für Inneres bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Bericht über seine Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Der Beirat kann darüber hinaus jederzeit dem Bundesminister für Inneres und, soweit es ihm geboten erscheint, der Öffentlichkeit berichten. Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres und an den Direktor gemäß § 9a Abs. 2 sind zu veröffentlichen.

(3) Darüber hinaus berichtet der Beirat der Volksanwaltschaft über Sachverhalte, soweit diese eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Art. 148a Abs. 3 B-VG bilden.“

20. In § 12 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

21. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1, § 2, § 4 Abs. 1 Z 9a und 13, Abs. 3 bis 5, § 4a samt Überschrift, § 5, § 6, § 7, § 8 Abs. 4, §§ 9a bis 9d samt Überschriften, § 12, § 15 samt Überschrift und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten sechs Monate nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 5 außer Kraft.“

22. Der bisherige § 15 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“ und § 15 (neu) samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) § 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x zur Anwendung.

(2) Bedienstete des Bundesamts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 7 und 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit im Bundesamt bei der Dienstbehörde beantragt werden.

(3) § 2 Abs. 9 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x bereits Bedienstete des Bundesamts sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Sicherheitsüberprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x durchzuführen ist.

(4) Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 2 Abs. 9 und Ausbildungen gemäß § 2 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x vorgenommen werden.“

23. Artikel 5 samt Überschrift entfällt.