Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 14c folgende Einträge zu § 14d und § 14e eingefügt:

„§ 14d.

Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen

§ 14e.

Verpflichtungen der zentralen Stelle“

2. Im § 12b Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anzeige der Bevollmächtigung oder die Mitteilung des Wegfallens einer Voraussetzung einer Bevollmächtigung hat elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.“

3. § 13b Abs. 1 Z 11 lautet:

      „11. Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Vermeidung und die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.“

4. Im § 14c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „oder Metall“ die Wortfolge „mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht des Primärverpflichteten.“

5. Im § 14c Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die koordinierende Stelle“ der Klammerausdruck „(zentrale Stelle)“ eingefügt.

6. Dem § 14c werden folgende Abs. 3 bis 4 angefügt:

„(3) Die gemäß Abs. 2 eingerichtete zentrale Stelle gemäß einer Verordnung nach § 14c hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen.

(4) Die zentrale Stelle hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29b Abs. 5 für die gemäß gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat die zentrale Stelle in diesen Verträgen sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Daten der erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c über das Recycling und die thermische Verwertung erhält.“

7. Nach § 14c werden folgende §§ 14d und 14e eingefügt:

„Aufsicht über die zentrale Stelle

§ 14d. (1) Die zentrale Stelle gemäß einer Verordnung nach § 14c unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen der zentralen Stelle entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

           1. die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;

           2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind.

(3) Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zu übermitteln.

Verpflichtungen der zentralen Stelle

§ 14e. (1) Die zentrale Stelle gemäß einer Verordnung nach § 14c ist verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14c Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Sofern die zentrale Stelle auch ein anderes Geschäftsfeld oder mehrere Geschäftsfelder betreibt, darf sie diese Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Das Verbot der Quersubventionierung gilt auch für die unterschiedlichen Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2022.

(3) Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß § 14d Abs. 2 Z 2 vorzulegen.

(4) Weiters hat die zentrale Stelle jährlich bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Produzentenbeiträge, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Einnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen und Packstoffen gesondert auszuweisen.

(5) Die zentrale Stelle hat sich unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und jährlich die Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14c elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Register einzubringen. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.“

8. Dem § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Personenbezogene Daten von Abfragen sind in der digitalen Plattform gemäß Abs. 9 und § 69 Abs. 10 längstens sieben Jahre aufzubewahren.“

9. Dem § 22e wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Rahmen der vollelektronischen Datenübermittlung werden zum Zweck der einfachen und raschen Abwicklung auch die Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen der registrierten Personen und ihrer Kontaktpersonen im Rahmen der Register und der Schnittstelle gemäß Abs. 1 verwendet.“

10. Im § 23 Abs. 3 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. von den §§ 18 und 19 abweichende Zuordnungen der Verpflichtungen betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle im Rahmen der vollelektronischen Abwicklung.“

11. Dem § 24a Abs. 3 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Dabei sind die Abfallarten oder die Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln.“

12. Im § 29 Abs. 13 wird die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 1 Z 10“ durch die Wortfolge „gemäß § 13b Abs. 1 Z 10“ ersetzt.

13. Im § 29e wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„gleiches gilt für die Verrechnung der Transportkosten von gewerblichen Verpackungen von der Anfallstelle zur Übergabestelle.“

14. Im § 30a Abs. 2 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. Information der Letztverbraucher,“

15. § 32 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

16. Im § 39 Abs. 1 wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

      „11. die Identifikationsnummer der Behandlungsanlage im Register.“

17. Im § 39 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Dabei sind die Abfallarten oder Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln.“

18. § 42 Abs. 1a lautet:

„(1a) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

19. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) sind Abs. 2 und § 39 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7, § 49 und § 76 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Dem Antrag betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie unter 100 000 m³ sind Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase, anzuschließen. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.“

20. Im § 50 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993,“ die Wortfolge „die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen,“ eingefügt.

21. Im § 75 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen nach Abs. 2, insoweit nicht Amtssachverständige mit der entsprechenden fachlichen Prüfung beauftragt werden, geeignete Prüforgane durch Bescheid bestellen. Als solche kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen. Die Verrechnung erfolgt auf Grundlage privaten Rechts.“

22. Im § 75 Abs. 3 wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „oder Prüforganen“ eingefügt.

23. Im § 75 Abs. 4 und 6 wird jeweils nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „und Prüforgane“ eingefügt.

24. Im § 75 Abs. 5 wird nach dem Wort „Sachverständigen“ die Wortfolge „und Prüforganen“ eingefügt.

25. Der Text des § 75a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Genehmigungsverfahren betreffend Genehmigungen von Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37, 52 und 54 hat sich der Antragsteller vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren und den Standort mit Adress- und Geodaten sowie die Behandlungsanlagen, insbesondere unter Angabe der Geodaten und Statusangaben (zB noch nicht in Bau), im Register einzutragen. Digitale Antragsunterlagen sind abweichend zu § 39 in einfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zusätzlich zu den Antragsunterlagen sind die zu behandelnden Abfallarten bzw. Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind inhaltlich idente Mehrstücke von übermittelten Unterlagen in einem bearbeitbaren Datenformat zu übermitteln.“

26. Im § 87 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zum Zweck“ die Wortfolge „der Förderung der Kreislaufwirtschaft,“ eingefügt.

27. Dem § 87 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz kann – soweit eingerichtet – das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung genutzt werden. Diesfalls gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV), BGBl. II Nr. 34/2016, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal.

(12) Zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen darf die jeweils zuständige Behörde auf automationsunterstütztem Wege Einsicht in das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Zentrale Melderegister gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, das Zentrale Personenstandregister gemäß § 44 Personenstandsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2013, das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, die Insolvenzdatei gemäß § 256 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, das Grundbuch gemäß Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, das Wasserbuch gemäß § 124 WRG 1959, das Wasserinformationssystem Austria (WIS) gemäß § 59 WRG 1959, Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004 nehmen und die dafür notwendigen Daten verarbeiten.“

28. Im § 87a wird im ersten Satz das Wort „Abfallbesitzer“ durch die Wortfolge „registrierten Personen“ ersetzt.

29. Im § 89a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung), BGBl. I Nr. xxx/2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/xxx/A).“

30. Dem § 91 werden folgende Abs. 48 bis 50 angefügt:

„(48) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 14d und § 14e und § 12b Abs. 3, § 13b Abs. 1, § 14c Abs. 1 bis 3, § 14d, § 14e, § 15 Abs. 10, § 22e Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24a Abs. 3, §  29 Abs. 13, § 29e, § 30a Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 4a, § 42 Abs. 1a, § 50 Abs. 3, § 75 Abs. 2a und 3 bis 6, § 75a, § 78 Abs. 27, § 79 Abs. 3, § 87 Abs. 1, 11 und 12, § 87a und § 89a Abs. 3in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(49) § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem Inkrafttreten einer Novelle der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens jedoch am 1. Jänner 2027 in Kraft.

(50) § 14c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“