Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In dieser Novelle sollen folgende Schwerpunkte gesetzt werden:

1. Weitere Digitalisierungsschritte in der Abfallwirtschaft insbesondere betreffend

–      Effiziente Abwicklung von Genehmigungsverfahren durch Anbindung an zusätzliche Register

–      Ermöglichung von Pilotprojekten zur Erprobung von digitalen Anlagengenehmigungsverfahren, bei denen Daten mit Registern ausgetauscht werden können

–      Verankerung der SMS-Lösung beim vollelektronische Begleitschein

–      Registrierung und Meldepflicht der zentralen Stelle für das Einwegpfand

2. Festlegung näherer Bestimmungen zum ab 2025 geltenden Einwegpfand für Kunststoffgetränkegebinde und Dosen. Das betrifft neben der Festlegung der betroffenen Gebindegrößen insbesondere die Aufsicht über die für Material-, Geld und Datenflüsse verantwortliche zentrale Stelle, die Festlegung eines Vermeidungsbeitrags auch für dieses System weitere Verpflichtungen betreffend Transparenz und Sachlichkeit (Kontrahierungszwang mit allen Verpflichteten, keine Quersubventionierungen, Berichte).

3. Klarstellungen hinsichtlich der Beteiligung von Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen im Einklang mit der UVP-G-Novelle 2022

4. Anpassung der Ausnahmen hinsichtlich Bodenaushubdeponien entsprechend der Deponierichtlinie, Richtlinie Richtlinie 1999/31/EG

 

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 12b Abs. 3)

Zur Vereinfachung des Einbringens und der Bearbeitung der an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitgeteilten Bevollmächtigten soll eine elektronische Erfassung erfolgen.

Zu Z 3 (§ 13b):

Die Elektroaltgerätekoordinierungsstelle soll nicht nur die Maßnahmen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, sondern auch die Projekte zur Vermeidung bündeln und die dafür von den Sammel- und Verwertungssystemen aufgebrachten Mittel verwalten.

Zu Z 4 (§ 14c Abs. 1):

Es soll klargestellt werden, welche Gebindegrößen vom Einwegpfand betroffen sind.

Wie auch bei der Teilnahmepflicht an Sammel- und Verwertungssystemen soll es für Auftraggeber von Lohnabpackern bzw. Lohnabfüllern möglich sein, die Verantwortung für ihre Produkte wahrzunehmen und die Verpflichtungen betreffend das Einwegpfand statt dem Abfüller zu erfüllen.

Zu Z 5 (§ 14c Abs. 2):

Eingefügt werden soll der Begriff „Zentrale Stelle“ für die für Finanz-, Daten- und Materialströme koordinierende Organisation.

Zu Z 6 (§ 14c Abs. 3 bis 4):

Aus dem Gebot der Sachlickeit ist es erforderlich, dass wie auch bei allen anderen Verpackungssystemen, auch im Bereich der Einweggetränkeverpackungen Abfallvermeidungsprojekte gefördert werden sollen. Die Höhe von 0,5% der Beiträge der Primärverpflichteten (Abfüller, Importeure) entspricht den Beiträgen, die andere Verpackungen über die Sammel- und Verwertungssysteme dafür vorsehen müssen.

Für bepfandete Einweggetränkeverpackungen (Teil der Haushaltsverpackungen) soll die zentrale Stelle die Abgeltung allfälliger im Restmüll anfallenden bepfandeter Einweggetränkeverpackungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände ab 1.1. 2025 übernehmen.

Zu Z 7 (§§ 14d und 14e):

Die Aufsicht über die zentrale Stelle soll durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen. Inhaltlich sollen die Erfüllung der gesetzlichen bzw. der verordneten Verpflichtungen der zentralen Stelle beaufsichtigt werden. Folgende Aufsichtsmittel sollen dafür zur Verfügung stehen:

            • Übermittlung von Unterlagen auf Verlangen

            • Möglichkeit Empfehlungen zu erteilen

            • Möglichkeit Aufträge zu erteilen

Bei der Ausübung der Aufsicht ist jeweils das gelindeste Mittel anzuwenden.

Weiters soll die zentrale Stelle bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen. Das betrifft neben den im § 28c Abs. 2 und 3 AWG 2002 festgelegten Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung die Verpflichtung, mit jedem Verpflichteten, das sind Erstinverkehrsetzer und Rücknahmeverpflichtete, Verträge abzuschließen, sofern nicht sachliche Gründe dagegenstehen (Kontrahierungszwang). Weiters soll die zentrale Stelle Quersubventionen hintanhalten, wobei das sowohl Verschiebungen zwischen den Packstoffen Kunststoff und Metall betreffen kann, als auch zwischen verschiedenen Geschäftszweigen, insbesondere wenn die zentrale Stelle mehrere Geschäftsfelder betreiben sollte. Eine jährliche Berichtspflicht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die Pflicht zur Registrierung im EDM-Register und zur elektronischen Meldung runden diese Vorgaben ab.

Zu Z 8 (§ 15 Abs. 10):

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass, in Einklang mit der Aufbewahrungspflicht, die Archivierung der Daten für die Überprüfung nur im erforderlichen Ausmaß erfolgt.

Zu Z 9 und 10 (§ 22e und § 23):

Insbesondere für die im Rahmen des vollelektronischen Begleitscheinverfahrens eingesetzte SMS-Lösung ist es notwendig, dass auch Mobiltelefonnummern der teilnehmenden Unternehmen bzw. der von ihnen im Geschäftsverkehr eingesetzten Kontaktpersonen als Bewegungsdaten in den EDM-Registern sowie im als Schnittstelle eingesetzten Messaging Service verwendet werden, selbst wenn keine Erfassung dieser Kontaktinformationen als Stammdaten im EDM erfolgt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Nutzung der SMS-Lösung optional ist. Gleiches soll auch für im Geschäftsverkehr genutzte E-Mail-Adressen gelten. Zudem wird aktuell an einer Lösung zum vollelektronischen Mitführen von Transportbegleitdokumenten und deren Verteilung an den betroffenen Lenker des Transportfahrzeugs mittels SMS, E-Mail oder App gearbeitet. Diese Arbeiten erfolgen in Abstimmung mit dem Vorhaben der Europäischen Kommission im Transportsektor hinsichtlich elektronischer Frachtbeförderungsinformationen (eFTI).

Bei einer vollelektronischen Abwicklung der Begleitscheinpflichten entsteht der „Begleitschein“ in einem kooperativen System unter Beteiligung der betroffenen Akteure (Abfallübergeber, Streckengeschäftspartner, Empfänger, Abfalltransporteure und Veranlasser des Transports), sodass die Beteiligten gemeinschaftlich für die Ausstellung, das Mitführen und die Meldung der Begleitscheindaten verantwortlich sind. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung soll in Abs. 3 ergänzt werden.

Zudem wird aktuell an einer Lösung zum vollelektronischen Mitführen von Transportbegleitdokumenten und deren Verteilung an den betroffenen Lenker des Transportfahrzeugs mittels SMS, E-Mail oder App gearbeitet.

Hinsichtlich der Verordnungsermächtigung betreffend Kompost in Abs. 2 wird klargestellt, dass der darin verwendete Begriff „Ausgangsmaterialien“ gleichbedeutend mit dem ebenfalls in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff „Eingangsmaterialien“ zu verstehen ist.

Zu Z 11 und 17 (§ 24a Abs. 3 und § 39 Abs. 4a):

Bestimmte Antragsunterlagen sollen auf Verlangen der Behörde elektronisch eingebracht werden. Angaben zur Abfallart bzw. zu den Behandlungsverfahren sollen in einem für die Behörde bearbeitbaren Format zur Verfügung gestellt werden. Zur Hilfestellung werden Formatvorlagen erstellt und veröffentlicht.

Zu Z 12 (§ 29 Abs. 13):

Der Verweisfehler soll korrigiert werden.

Zu Z 13 (§ 29e)

Da künftig die Sammel- und Verwertungssysteme die Kosten des Transports gewerblicher Verpackungen von der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle tragen müssen, soll der Gleichbehandlungsgrundatz auch hier gelten.

Zu Z 14 (§ 30a Abs. 2):

Die Verpackungskoordinierungsstelle soll auch für eine einheitliche Information der Letztverbraucher von gewerblichen Verpackungen sorgen.

Zu Z 15 (§ 32 Abs. 4):

Die Übermittlungspflicht der Berichte an das Expertengremium und an den Beirat läuft ab 1.1.2023 ins Leere, da § 33 und 34 AWG 2002 ab diesem Zeitpunkt aufgehoben wurden.

Zu Z 16 (§ 39 Abs. 1):

Die sogenannte „Genehmigungs-ID“ soll – soweit vorhanden – als Teil der Antragsunterlagen mit dem Antrag vorgelegt werden.

Zu Z 18 (§ 42 Abs. 1a):

Im Hinblick auf die Judikatur des EuGH soll – in Übereinstimmung mit der Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G-Novelle 2022) – in § 42 eine entsprechende Klarstellung getroffen.

Im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. C 275 vom 18.08.2017, S. 1) und den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-137/14 besteht ein allgemeiner Grundsatz, Rechtssuchenden einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu gewähren. Eine Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Prüfung darf nur im Ausnahmefall erfolgen, möglich sind „spezifische Verfahrensvorschriften […], nach denen zB ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“ (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14). Von dieser Möglichkeit zur ausnahmsweisen Einschränkung der allgemeinen Vorschrift soll in Abs. 1a Gebrauch gemacht werden. Diese Bestimmung ist restriktiv auszulegen, die Beurteilung hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Missbräuchlich oder unredlich kann ein erstmaliges Vorbringen von Einwendungen im Rechtsmittelverfahren sein, wenn im vorangegangenen Genehmigungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht wurde, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Auch erstmals erhobene Einwendungen, die im Genehmigungsverfahren bereits bekannt waren und den Zielen und Zwecken des Umweltschutzes, für die sich eine Umweltorganisation einsetzt, offenkundig zuwiderlaufen, fallen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen Frist zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht.

Zu Z 19 (§ 48):

Mit der Richtlinie (EU) 2018/850 wurde die Ausnahme für Bodenaushubdeponien in der Deponierichtlinie, Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, gestrichen. Die Ausnahmen in § 48 Abs. 4 sollen dementsprechend adaptiert sowie eine Inkrafttretensbestimmung ergänzt werden. Weiterhin EU-rechtlich zulässige Ausnahmen für Bodenaushubdeponien werden in der Deponieverordnung BGBl. II Nr. 39/2008 geregelt.

Zu Z 20 (§ 50):

Der Standortgemeinde soll auch bei Bodenaushubdeponien, die im vereinfachten Verfahren abgewickelt werden, Parteistellung zukommen.

Zu Z 21 bis 24 (§ 75):

Hinsichtlich der Beauftragung nichtamtlicher Sachverständiger soll festgelegt werden, dass auch juristische Personen ernannt werden können. Weiters soll eine Regelung für die Verrechnung der Kosten ergänzt werden.

Zu Z 25 (§ 75a):

Es soll eine Möglichkeit zur Erprobung von digitalen Anlagengenehmigungsverfahren, bei denen Daten mit den Registern gemäß § 22 AWG 2002 ausgetauscht werden sollen, geschaffen werden. Bei einer digitalen Abwicklung von Genehmigungsverfahren ist eine Registrierung des Antragstellers und der vom Antrag betroffenen, (gegebenenfalls prospektiven) Behandlungsanlage mit den grundlegenden Daten notwendig. Bestimmte Daten – insbesondere die vom Antrag umfassten Abfallarten bzw. Abfallartenpools – sollen der Behörde zusätzlich in einem bearbeitbaren Datenformat (insb. MS Word, Excel) zur Verfügung gestellt werden, um die Genehmigungsbearbeitung zu erleichtern.

Zu Z 26 (§ 87 Abs. 1):

Übergreifende Auswertungen von Daten aus den Registern sollen die Umsetzung der Kreislaufwirtschaftsstrategie unterstützen.

Klargestellt wird, dass im Rahmen der Datenverarbeitung von Meldungen bzw. der darauf basierenden Auswertungen zur Erfüllung der in § 87 genannten Zwecke auch die Notwendigkeit besteht von einzelnen Personen gemeldete Daten auch den jeweils inhaltlich Betroffenen zugänglich zu machen.

Zu Z 27 (§ 87 Abs. 11 und 12):

Durch Anbindung an das Unternehmensserviceportal (USP) soll ein direkter Einstieg bei elektronischen Anwendungen wie insbesondere bei den Pilotprojekten zur elektronischen Abwicklung von Genehmigungsverfahren über das USP ermöglicht werden.

Für eine systemintegrierte und medienbruchfreie Behördenarbeit ist die Verwendung der genannten Register ebenso wie deren prozessintegrierte Verwendung unabdingbar. Abs. 12 soll den behördlichen Abgleich von Stammdaten mit Daten aus diesbezüglich führenden Registern, wie zB dem Grundbuch, dem WIS (Wasserinformationssystem) oder dem zentralen Melderegister ermöglichen. Letzteres betrifft insbesondere eine Einsichtnahme im Wege von Schnittstellen in das Zentrale Melderegister zum Zwecke des Bezugs der für die Zustellung von Schriftstücken notwendigen Adressdaten sowie den Zugriff auf andere, für die Abwicklung des jeweiligen Verfahrens notwendige, Informationen. Der Abgleich der Daten erfolgt ausschließlich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und soweit dies für die konkrete Verarbeitung notwendig ist.

Zu Z 28 (§ 87a):

Es soll klargestellt werden, dass alle ordnungsgemäß registrierten Personen zB Transporteure öffentlich abfragbar sind.