Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. bis § 14c.

 

 

 

 

§ 15. bis Anhang 7 

§ 1. bis § 14c.

§ 14d.

Mindestziele der Abfallvermeidungsmaßnahmen

§ 14e.

Verpflichtungen der zentralen Stelle

§ 15. bis Anhang 7 

Bevollmächtigter

Bevollmächtigter

§ 12b. (1) bis (2) …

§ 12b. (1) bis (2) …

(3) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 1 zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Abs. 1 für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß § 22 Abs. 1 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Abs. 1 und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anzeige der Bevollmächtigung oder die Mitteilung des Wegfallens einer Voraussetzung einer Bevollmächtigung hat elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Koordinierungsaufgaben

Koordinierungsaufgaben

§ 13b. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 13b. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 10.

           1. bis 10.

        11. Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.

        11. Verteilung und Verwendung der Mittel, die die Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aufbringen, um die Vermeidung und die Vorbereitung der Wiederverwendung insbesondere durch ökosoziale Betriebe zu fördern.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Pfand für Einweggetränkeverpackungen

Pfand für Einweggetränkeverpackungen

§ 14c. (1) Zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß § 13g verpflichtet ab 1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall ein Pfand einzuheben.

§ 14c. (1) Zur Erreichung der Sammel- und Recyclingziele sind Primärverpflichtete gemäß § 13g verpflichtet ab 1. Jänner 2025 für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen ab 0,1 l und maximal 3 l ein Pfand einzuheben. In dem Umfang, in dem ein Auftraggeber eines Lohnabpackers die Einhebung eines Pfandes übernimmt, entfällt die Pflicht des Primärverpflichteten.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen insbesondere über die Produktgruppe, die Art des Materials, die Organisation, die Material- und Finanzflüsse, die koordinierende Stelle und deren Aufgaben, die Pfandhöhe, die Kennzeichnung, die Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die zu übermittelnden Daten und Intervalle, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber festzulegen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen insbesondere über die Produktgruppe, die Art des Materials, die Organisation, die Material- und Finanzflüsse, die koordinierende Stelle (zentrale Stelle) und deren Aufgaben, die Pfandhöhe, die Kennzeichnung, die Registrierung der Beteiligten und der Produkte, die zu übermittelnden Daten und Intervalle, die Verwendung der nicht ausbezahlten Pfandbeträge (Pfandschlupf) und die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber festzulegen.

 

(3) Die gemäß Abs. 2 eingerichtete zentrale Stelle gemäß einer Verordnung nach § 14c hat für die Vermeidung von Abfällen 0,5% der Produzentenbeiträge und 0,5% der jährlichen nicht ausgezahlten Pfandbeiträge (Pfandschlupf) für Abfallvermeidungsprojekte zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Die zentrale Stelle hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 29b Abs. 5 für die gemäß gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat die zentrale Stelle in diesen Verträgen sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Daten der erfassten Einweggetränkeverpackungen gemäß einer Verordnung nach § 14c über das Recycling und die thermische Verwertung erhält.

 

Aufsicht über die zentrale Stelle

 

§ 14d. (1) Die zentrale Stelle gemäß einer Verordnung nach § 14c unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen der zentralen Stelle entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.

 

(2) Folgende Maßnahmen stehen zur Verfügung:

 

           1. die Abgabe von Empfehlungen für Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen;

           2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen sind.

 

(3) Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie alle für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zu übermitteln.

 

Verpflichtungen der zentralen Stelle

 

§ 14e. (1) Die zentrale Stelle gemäß einer Verordnung nach § 14c ist verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14c Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

 

(2) Sofern die zentrale Stelle auch ein anderes Geschäftsfeld oder mehrere Geschäftsfelder betreibt, darf sie diese Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Das Verbot der Quersubventionierung gilt auch für die unterschiedlichen Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 597/2022.

 

(3) Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß § 14d Abs. 2 Z 2 vorzulegen.

 

(4) Weiters hat die zentrale Stelle jährlich bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Produzentenbeiträge, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Einnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen und Packstoffen gesondert auszuweisen.

 

(5) Die zentrale Stelle hat sich unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und jährlich die Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14c elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Register einzubringen. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) bis (9) …

§ 15. (1) bis (9) …

 

(10) Personenbezogene Daten von Abfragen sind in der digitalen Plattform gemäß Abs. 9 und § 69 Abs. 10 längstens sieben Jahre aufzubewahren.

Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

Nähere Bestimmungen für elektronische Datenübermittlungen

§ 22e. (1) bis (2) …

§ 22e. (1) bis (2) …

 

(3) Im Rahmen der vollelektronischen Datenübermittlung werden zum Zweck der einfachen und raschen Abwicklung auch die Mobiltelefonnummern und E-Mail-Adressen der registrierten Personen und ihrer Kontaktpersonen im Rahmen der Register und der Schnittstelle gemäß Abs. 1 verwendet.

Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

Nähere Bestimmungen für die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen:

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, zur Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Abfälle im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind.

           5. Fristen, innerhalb der die Registrierungspflichten gemäß § 21 und die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten an die Verordnung anzupassen sind;

 

           6. von den §§ 18 und 19 abweichende Zuordnungen der Verpflichtungen betreffend Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle im Rahmen der vollelektronischen Abwicklung.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) bis (2) …

§ 24a. (1) bis (2) …

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

           1. bis 7 …

           1. bis 7. …

 

Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Dabei sind die Abfallarten oder die Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln.

(4) …

(4) …

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

§ 29. (1) bis (12) …

§ 29. (1) bis (12) …

(13) Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß § 13 Abs. 1 Z 10 oder § 30a Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 4 übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(13) Sammel- und Verwertungssysteme haben vertraglich sicherzustellen, dass Koordinierungsstellen, denen eine Prüfkompetenz gemäß § 13b Abs. 1 Z 10oder § 30a Abs. 1 Z 4 bzw. Abs. 2 Z 4 übertragen wurde, befugt sind, Prüfungen bei ihren Teilnehmern vorzunehmen und dass diesen alle dafür erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(14) …

(14) …

Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen

Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen

§ 29e. Jeder Betreiber einer Übergabestelle für gewerbliche Verpackungen und jeder Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA), ist verpflichtet, Verträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.

§ 29e. Jeder Betreiber einer Übergabestelle für gewerbliche Verpackungen und jeder Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA), ist verpflichtet, Verträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind; gleiches gilt für die Verrechnung der Transportkosten von gewerblichen Verpackungen von der Anfallstelle zur Übergabestelle.

Verpackungskoordinierungsstelle

Verpackungskoordinierungsstelle

§ 30a. (1) …

§ 30a. (1) …

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

 

        2a. Information der Letztverbraucher,

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

(3) …

(3) …

Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

Kontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme

§ 32. (1) bis (3) …

§ 32. (1) bis (3) …

(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Expertengremium gemäß § 33 und dem Beirat gemäß § 34 zu übermitteln.

(4) Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen.

Antragsunterlagen

Antragsunterlagen

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

        10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.

        10. eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23;

 

        11. die Identifikationsnummer der Behandlungsanlage im Register.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

(4a) Die Behörde kann die Vorlage von Antragsunterlagen in elektronischer Form verlangen. Dabei sind die Abfallarten oder Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln.

(5) …

(5) …

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

§ 42. (1) …

§ 42. (1) …

(1a) Werden in der Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist, gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage oder eines Seveso-Betriebes Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

(1a) Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt ist und sich an einem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

§ 48. (1) bis (3) …

§ 48. (1) bis (3) …

(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) gilt Folgendes:

           1. Abs. 2, die §§ 39 Abs. 2, 49, 76 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und die §§ 22 bis 32, 35 bis 38 und 41 Abs. 2 Z 5 und 7 bis 9 und Abs. 6 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, sind nicht anzuwenden. Die §§ 19 und 20 der Deponieverordnung 2008 sind nur für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das aus einem Bauvorhaben stammt, bei dem mehr als 2 000 Tonnen Bodenaushubmaterial insgesamt als Abfall anfallen, anzuwenden.

           2. Für Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 sind weiters die §§ 33 und 39 der Deponieverordnung 2008 nicht anzuwenden. Anlagen innerhalb des Deponiebereichs sind auf Bodenaushubdeponien unter 35 000 m3 nicht zulässig.

           3. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.

           4. Dem Antrag betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie unter 100 000 m3 sind Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase, anzuschließen.

           5. Der Deponieinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Übernahme von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial und beim Abfalleinbau weder Personen noch die Standsicherheit der Deponie gefährdet werden und keine über das unvermeidliche Ausmaß hinausgehende Staub- und Lärmentwicklung erfolgt.

(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) sind Abs. 2 und § 39 Abs. 2 Z 1, 4, 6 und 7, § 49 und § 76 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Dem Antrag betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie unter 100 000 m³ sind Angaben zur Standorteignung und zur Standsicherheit, einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Ableitung oberirdischer Wässer während der Ablagerungsphase, anzuschließen. Von der Bestellung einer Deponieaufsicht kann abgesehen werden, wenn seitens der Behörde die Deponie regelmäßig kontrolliert wird.

Vereinfachtes Verfahren

Vereinfachtes Verfahren

§ 50. (1) bis (3) …

§ 50. (1) bis (3) …

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, die Gemeinde des Standortes hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 mit dem Recht die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Überprüfungspflichten und -befugnisse

Überprüfungspflichten und -befugnisse

§ 75. (1) bis (2) …

§ 75. (1) bis (2) …

 

(2a) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zur Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen nach Abs. 2, insoweit nicht Amtssachverständige mit der entsprechenden fachlichen Prüfung beauftragt werden, geeignete Prüforgane durch Bescheid bestellen. Als solche kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der in Abs. 2 angeführten Bestimmungen. Die Verrechnung erfolgt auf Grundlage privaten Rechts.

(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

(3) Entstehen bei der Überprüfung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen oder Prüforganen, so können die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen durch Bescheid der Behörde, welche die Überprüfung vorgenommen hat, zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind

           1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

           2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82,

           3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 83

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(4) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind

           1. die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten,

           2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 82,

           3. Zollorgane im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 83

und die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforgane befugt, Liegenschaften und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen und Überprüfungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu nehmen und die Vorlage der notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen des Lagerbestands und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, zu verlangen. Allenfalls abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft, der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebs nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Inhaber einer Anlage oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung. Die Behörden, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgane und Sachverständigen und Prüforgane haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

(5) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, haben die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforganen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorzulegen.

(6) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 4 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

(6) Die Behörden und die Organe gemäß Abs. 4 oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Prüforgane sind berechtigt, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Sofern es nach der Lage des Falles möglich ist, ist eine gleichartige Gegenprobe amtlich verschlossen auszufolgen, außer der Verfügungsberechtigte verzichtet darauf.

(7) bis (8) …

(7) bis (8) …

Pilotprojekte

Pilotprojekte

§ 75a. In Pilotprojekten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten sowie zur Reduktion von Verwaltungskosten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten auch gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Art. 26 dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen.

§ 75a. (1) In Pilotprojekten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zwecke der Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten sowie zur Reduktion von Verwaltungskosten können Daten über Abfalltransporte im Wege des elektronischen Registers verwendet, insbesondere übermittelt, werden. Im Rahmen dieser Projekte kann das Mitführen und Übermitteln von Informationen und Dokumenten auch gemäß EG-VerbringungsV entsprechend Art. 26 dieser Verordnung in elektronischer Form erfolgen.

 

(2) In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Genehmigungsverfahren betreffend Genehmigungen von Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37, 52 und 54 hat sich der Antragsteller vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 zu registrieren und den Standort mit Adress- und Geodaten sowie die Behandlungsanlagen, insbesondere unter Angabe der Geodaten und Statusangaben (zB noch nicht in Bau), im Register einzutragen. Digitale Antragsunterlagen sind abweichend zu § 39 in einfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zusätzlich zu den Antragsunterlagen sind die zu behandelnden Abfallarten bzw. Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem durch die zuständige Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind inhaltlich idente Mehrstücke von übermittelten Unterlagen in einem bearbeitbaren Datenformat zu übermitteln.

Datenübermittlung

Datenübermittlung

§ 87. (1) Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register gemäß § 22 verarbeiten. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.

§ 87. (1) Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der Förderung der Kreislaufwirtschaft, der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register gemäß § 22 verarbeiten. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.

(2) bis (10) …

(2) bis (10) …

 

(11) Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz kann – soweit eingerichtet – das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung genutzt werden. Diesfalls gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV), BGBl. II Nr. 34/2016, beziehungsweise die Regelungen für das verwendete Portal.

 

(12) Zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen darf die jeweils zuständige Behörde auf automationsunterstütztem Wege Einsicht in das Unternehmensserviceportal (USP) gemäß Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, das Ergänzungsregister gemäß § 6 Abs. 4 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Zentrale Melderegister gemäß § 16 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, das Zentrale Personenstandregister gemäß § 44 Personenstandsgesetz, BGBl. I Nr. 16/2013, das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, die Insolvenzdatei gemäß § 256 Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, das Grundbuch gemäß Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, das Wasserbuch gemäß § 124 WRG 1959, das Wasserinformationssystem Austria (WIS) gemäß § 59 WRG 1959, Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004 nehmen und die dafür notwendigen Daten verarbeiten.

Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1

Abfragerechte für die Register gemäß § 22 Abs. 1

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.

§ 87a. (1) Im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der registrierten Personen, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.

(1a) bis (7) …

(1a) bis (7) …

Notifikation

Notifikation

§ 89a. (1) bis (2) …

§ 89a. (1) bis (2) …

 

(3) Das Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Digitalisierung), BGBl. I Nr. xxx/2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/xxx/A).

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 91. (1) bis (47) …

§ 91. (1) bis (47) …

 

(48) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 14d und § 14e und § 12b Abs. 3, § 13b Abs. 1, § 14c Abs. 1 bis 3, § 14d, § 14e, § 15 Abs. 10, § 22e Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24a Abs. 3, § 29 Abs. 13, § 29e, § 30a Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 4a, § 42 Abs. 1a, § 50 Abs. 3, § 75 Abs. 2a und 3 bis 6, § 75a, § 78 Abs. 27, § 79 Abs. 3, § 87 Abs. 1, 11 und 12, § 87a und § 89a Abs. 3in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(49) § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit dem Inkrafttreten einer Novelle der Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens jedoch am 1. Jänner 2027 in Kraft.

 

(50) § 14c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.