Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Kommunikationsplattformen-Gesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    2 Inkrafttreten

           Artikel    3 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

           Artikel    4 Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes

           Artikel    5 Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 64 Abs. 1 Z 4a wird die Wendung „pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial (§ 207a)“ ersetzt.

2. § 207a StGB samt Überschrift lautet:

„Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial

§ 207a. (1) Wer bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial (Abs. 4)

           1. herstellt oder

           2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial (Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.

(2a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.

(3) Wer sich bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial einer mündigen minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder solches besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial einer unmündigen Person (Abs. 4) verschafft oder solches besitzt.

(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial zugreift.

(3b) Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und Z 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren, wer eine solche Tat jedoch in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial sind eine oder mehrere

           1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

           2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

           3. wirklichkeitsnahe Abbildungen

               a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder

               b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,

soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

           4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung ‑ zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen ‑ nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.

(5) Nach Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 3b ist nicht zu bestrafen, wer

           1. eine Abbildung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 mit deren Einwilligung und zu deren oder seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern das Alter des Täters das Alter der abgebildeten Person im Zeitpunkt der Herstellung oder Besitzerlangung um nicht mehr als fünf Jahre übersteigt, oder

           2. eine Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.

(6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer

           1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 erster Fall, Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3b eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 oder 4 von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

           2. eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 von sich selbst besitzt.“

3. In § 208a Abs. 1a werden die Wendung „oder 3a“ durch die Wendung „, 3a oder 3b“ und die Wendung „pornographische Darstellung (§ 207a Abs. 4)“ durch die Wendung „Abbildung oder Darstellung nach § 207a Abs. 4“ ersetzt.

4. § 220b Abs. 1 lautet:

„(1) Hat der Täter eine vorsätzlich begangene, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung zum Nachteil einer minderjährigen Person gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.“

5. § 220b Abs. 2 lautet:

„(2) Hat der Täter eine strafbare Handlung nach Abs. 1 zum Nachteil einer wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlosen Person begangen, so ist ihm für unbestimmte Zeit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung, welche die Betreuung solcher wehrlosen Personen oder sonst intensive Kontakte mit solchen wehrlosen Personen einschließt und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

Artikel 3

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2023 wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 1 Z 9 entfällt.

2. § 514 wird folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 30 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, tritt mit 1. Oktober 2023 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes

Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 8 wird die Wendung „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch die Wendung „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“ ersetzt.

2. In § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes

Das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2022 wird wie folgt geändert:

1. In § 54d Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch die Wendung „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“ ersetzt.

2. § 69 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 54d Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft.“