Entwurf
Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Allgemeines
Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung und Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung; körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten (Art. 5 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern). Eine in diesem Sinne verlaufende gewalt- und missbrauchsfreie Entwicklung ist nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche und letztlich auch für die gesamte Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Gerade der sexuelle Missbrauch Minderjähriger führt bei den Betroffenen oft zu einer lebenslangen Traumatisierung. Dessen Verhinderung und Bekämpfung ist daher eine zentrale Aufgabe des Staates.
Eine der größten Herausforderungen stellt die zunehmende Verlagerung des Lebens in den digitalen Raum dar. Die große Zahl an sozialen Netzwerken erleichtert nicht nur den Kontakt zu minderjährigen Nutzerinnen bzw. Nutzern. Unzählige Foren und Websites, insbesondere im Darknet, bieten vielmehr auch Plattformen, um Kindesmissbrauchsmaterial verbreiten und abrufen zu können. Dabei befeuert die Nachfrage den Markt, der aufgrund der angesprochenen Verlagerung in den virtuellen Raum im Steigen begriffen ist. Die strafrechtlichen Anfalls- und Erledigungsstatistiken des geltenden Tatbestandes der „Pornographischen Darstellung Minderjähriger“ nach § 207a StGB zeichnen ein deutliches Bild: 2012 kam es österreichweit zu 288 gerichtlichen Verurteilungen und vier diversionellen Erledigungen. Zehn Jahre später erfolgten bereits 406 Verurteilungen und 53 diversionelle Erledigungen, was einer Steigerung der Verurteilungen um knapp 41 % entspricht; die Diversionen stiegen um mehr als das 13-fache. Auch der staatsanwaltschaftliche Anfall ist enorm (gestiegen). 2012 wurden zumindest 780 Sachverhalte angezeigt, im Jahr 2022 waren es bereits 2440.
Mit Beschluss des Ministerrats vom 25.1.2023 hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt mit dem Fokus auf sexuelle Gewalt: Wirksame Prävention und effektive Strafverfolgung beschlossen. Der bezughabende Ministerratsvortrag 45/9 (in der Folge der „MRV“) sieht unter Punkt 3. (Strafverfolgung) u.a. Änderungen in § 207a StGB durch sprachliche Anpassungen, Erhöhung von Strafdrohungen und Einführung von Qualifikationen, sowie in § 220b StGB vor. In Umsetzung der Vorgaben des MRV schlägt der vorliegende Entwurf insbesondere folgende Änderungen des StGB vor:
- Neubezeichnung des Tatbestandes des § 207a StGB sowie des in Abs. 4 definierten Tatobjekts als „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“;
- Erhöhung der Strafrahmen des § 207a StGB im Hinblick auf die Tathandlungen § 207a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 bzw. Abs. 3a StGB;
- Ergänzung des § 207a StGB um neue Qualifikationen, wonach die Tathandlungen nach § 207a Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 bzw. Abs. 3a StGB zu höheren Strafdrohungen führen, wenn sie in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begangen werden;
- Einschränkung der Ausnahme der Strafbarkeit nach § 207a Abs. 5 Z 1 StGB;
- Entfall der Voraussetzung der einschlägigen (Erwerbs-)Tätigkeit im Tatzeitpunkt beim Tätigkeitsverbot nach § 220b Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit § 207a StGB und § 220b StGB werden u.a. auch Vorgaben der RL 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.1.2012 S. 7 (in der Folge „RL 2011/93“) umgesetzt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen bleibt die vollständige Umsetzung dieser Richtlinie unbeeinträchtigt aufrecht.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des StGB)
Zu Z 1, Z 2 und Z 3 (§ 64 Abs. 1 Z 4a StGB, § 207a, § 208a Abs. 1a StGB):
Zum Begriff „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“:
Der MRV sieht u.a. die „[s]prachliche Anpassung der Straftatbestände“ vor, um „einerseits den tatsächlichen Unwert der Tat hervorzuheben und andererseits Verharmlosungen zu verhindern. So hat sich mittlerweile auch im internationalen Kontext der Gebrauch CSAM (child sexual abuse material, deutsch: Darstellung von Kindesmissbrauch) etabliert“.
In den letzten Jahren wurde auf internationaler und europäischer Ebene der bis dahin gängige Begriff „Kinderpornographie“ („child pornography“) durch den Begriff „CSAM“ (kurz für „child sexual abuse material“) abgelöst.
Auf Ebene des Europarats regelt Artikel 20 des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (in der Folge „Lanzarote Übereinkommen“), BGBl. III Nr. 96/2011, „Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornographie“ bzw. „Offences concerning child pornography“. Im März 2022 beschloss der Ausschuss der Vertragsparteien zum Übereinkommen (in der Folge „Lanzarote Komitee“) den zweiten Umsetzungsbericht mit dem Titel “The protection of children against sexual exploitation and sexual abuse facilitated by information and communication technologies (ICTs): addressing the challenges raised by child self-generated sexual images and/or videos” („Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, welche durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert werden“ mit Schwerpunkt auf den Herausforderungen in Zusammenhang mit von Minderjährigen selbst hergestellten sexuellen Darstellungen (T-ES(2022)02_en final; abrufbar unter: https://rm.coe.int/implementation-report-on-the-2nd-monitoring-round-the-protection-of-ch/1680a619c4; eine deutsche Übersetzung des Berichts liegt noch nicht vor). Der Bericht hält in Fn 73 u.a. fest, dass das Lanzarote Komitee ebenso wie der Ausschuss der Kinderrechte der VN anerkennt, dass einige der in internationalen und regionalen Instrumenten über die Rechte des Kindes verwendeten Begriffe wie "Kinderpornografie" oder "Kinderprostitution" allmählich ersetzt werden, da sie irreführend sein können und den Eindruck erwecken, dass ein Kind in solche Praktiken einwilligen könnte, wodurch die Schwere der Verbrechen untergraben oder die Schuld auf das Kind verlagert wird. In der dementsprechenden Empfehlung II-1 des Berichts fordert das Lanzarote Komitee die Vertragsparteien auf, bei der Ausarbeitung künftiger nationaler, regionaler und internationaler Rechtsinstrumente und Politiken, die sich mit der Verhütung und dem Schutz vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von Kindern befassen, stattdessen den Begriff “child sexual abuse material” (CSAM)" für Material zu verwenden, das Handlungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern darstellt und/oder sich auf die Genitalien des Kindes konzentriert, und sich dabei an den „Terminology Guidelines for the Protection of Children from Sexual Exploitation and Sexual Abuse“ (deutsch: "Terminologischen Leitlinien für den Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch"; abrufbar unter https://www.ohchr.org/sites/default/files/TerminologyGuidelines_en.pdf; S. 40) zu orientieren. Diese im Jahr 2016 angenommenen „Terminology Guidelines“ setzten sich detailliert mit den verschiedenen Begrifflichkeiten auseinander und gehen u.a. auch auf die Abgrenzung zwischen den Bergriffen CSAM und CSEM (kurz für „child sexual exploitation material“) ein. Zusammenfassend wird insbesondere festgehalten, dass der Begriff CSAM als Alternative zu „child pornography“ verwendet werden könne, und zwar für Material, dass Kindesmissbrauch von Kindern wiedergibt und/oder auf die Genitalien des Kindes fokussiert. Demgegenüber könne der Begriff CSEM in einem breiteren Sinn verwendet werden und auch alles andere sexualisierte Material, das Kinder wiedergibt, umfassen.
Auf Ebene der EU wird in der Richtlinie 2011/93/EU – bezogen auf die hier relevanten Tatobjekte des § 207a StGB – noch durchgehend der Begriff Kinderpornografie (Art. 2 lit. c) verwendet. In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2015 zum sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet (2015/2564(RSP; abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2015-0070_DE.html) hält es das Europäische Parlament bereits für „unerlässlich, die richtige Terminologie für Straftaten gegen Kinder und die Beschreibung von Abbildungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zu gebrauchen und anstelle des Begriffs „Kinderpornographie“ den angemessenen Begriff „Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch“ zu verwenden“. Die Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet, ABl. Nr. L 274 vom 30.7.2021 S. 41, verwendet in Art. 2 Z 2 lit. a den Begriff „Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern“ und bezeichnet damit (u.a.) „Kinderpornografie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2011/93/EU“. In dem am 11. Mai 2022 veröffentlichten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (COM 2022/209) bezeichnet der Ausdruck „Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs“ (u.a.) „Material, bei dem es sich um Kinderpornografie (…) im Sinne des Art. 2 lit. c (…) der Richtlinie 2011/93/EU handelt“ (Art. 2 lit. l).
Die Definition der Tatobjekte in § 207a Abs. 4 StGB führt dazu, dass derzeit z.B. auch Bilder oder Filme einer Vergewaltigung von unmündigen Minderjährigen als pornographische Darstellungen Minderjähriger bezeichnet werden. Selbst wenn Gewalt oder sonstige Nötigungsmittel fehlen, stellen geschlechtliche Handlungen mit unmündigen Minderjährigen – bis auf den Strafausschließungsgrund im Rahmen der sogenannten Alterstoleranzklausel – per se einen strafbaren (schweren) sexuellen Missbrauch im Sinne der §§ 206, 207 StGB dar; eine eventuelle Einwilligung ist unbeachtlich. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wird unwiderlegbar vermutet, dass die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit noch nicht gegeben ist. Bilder oder Filme eines bspw. zwölf Jahre alten Mädchens, das dieses beim Geschlechtsverkehr mit einer doppelt so alten Person zeigt oder überhaupt bei einer geschlechtlichen Handlung abbildet (§ 207a Abs. 4 Z 1 StGB), sind daher Darstellungen vom (schweren) sexuellen Missbrauch einer Minderjährigen. Bei Darstellungen im Sinne des § 207a Abs. 4 Z 2 StGB wird ein Geschehen abgebildet, das gerade den Eindruck erwecken soll, die involvierte unmündige Person stehe im Zusammenhang mit einer geschlechtlichen Handlung und werde sohin sexuell missbraucht. Darstellungen der Genitalien oder der Schamgegend auf die in § 207a Abs. 4 Z 3 lit. b StGB genannter Weise richten sich ebenfalls gegen die sexuelle Integrität und sind bei Unmündigen – mangels sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit – keiner Einwilligung zugänglich.
§ 207a Abs. 4 Z 4 StGB hat ebenfalls sexualbezogene Missbrauchsdarstellungen im Auge, wobei zwei Fallgruppen erfasst werden: Zum einen die rein künstlich generierten, aber täuschend realistisch wirkenden Darstellungen, zum anderen die einen ebenso realistischen Eindruck vermittelnden Darstellungen, die auf manipulierten Abbildungen beruhen. Mit der Entwicklung leistungsfähiger Grafikkarten bzw. Computer hat unzweifelhaft eine ganz neue Art der sexuellen Missbrauchsdarstellungen Einzug gehalten.
Dieser Maßstab kann grundsätzlich auch für die verpönten Darstellungen mündiger Minderjähriger entsprechend § 207a Abs. 4 Z 3 lit. a und b sowie Z 4 StGB übernommen werden. In § 207a Abs. 5 und 6 Z 1 StGB ist festgelegt, wann bei entsprechenden Abbildungen oder Darstellungen mündiger Minderjähriger keine Bestrafung zu erfolgen hat: Nicht zu bestrafen sind demnach Herstellung und Besitz, wenn dies mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch oder dem eigenen Gebrauch des Täters bzw. der Täterin geschieht (§ 207a Abs. 5 Z 1 StGB), wobei künftig das Alter des Täters bzw. der Täterin das Alter der mündigen Person um nicht mehr als fünf Jahre übersteigen darf. Ebenfalls straflos sind die Herstellung und der Besitz virtueller Abbildungen von mündigen Minderjährigen, wenn die Täterin bzw. der Täter diese zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung verbunden ist (§ 207a Abs. 5 Z 2 StGB). Letztlich ist das unter Jugendlichen weit verbreitete Phänomen „Sexting“ (Versendung eigener Darstellungen) straflos (§ 207a Abs. 6 Z 1 StGB). Es ist daher – ebenso wie bei unmündigen Minderjährigen – auch bei mündigen Minderjährigen geboten, die Tatobjekte des § 207a Abs. 4 StGB künftig nicht mehr als pornographische Darstellungen zu bezeichnen.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen hinkünftig in § 207a StGB den Begriff „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“ zu verwenden. Damit soll die englischsprachige Terminologie CSAM – „child sexual abuse material“ bestmöglich in die Systematik und Terminologie des StGB übernommen werden.
207a StGB spricht aktuell von pornographischen „Darstellungen“ Minderjähriger. Als Tatobjekte werden in Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 3 jeweils „Abbildungen“ genannt, während die Z 4 von „bildlichen Darstellungen“ spricht. Daraus ergibt sich, dass geschriebene Texte und Tonaufzeichnungen nicht erfasst sind (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 207a [Stand 27.4.2020], rdb.at Rz 8). Inhaltliche Änderungen an der Definition der in § 207a Abs. 4 Z 1 bis Z 4 StGB definierten Tatobjekte sind nicht intendiert. Der Zusatz des „bildlichen“ sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials ist daher erforderlich, um das von § 207a StGB erfasste Material zu konkretisieren.
Zu den Anhebungen von Strafdrohungen (Abs. 2, Abs. 3):
Entsprechend den Festlegungen des MRV soll es zu folgenden Anhebungen von Strafdrohungen in bestehenden Straftatbeständen kommen: Die Mindeststrafdrohung nach § 207a Abs. 2 erster Satz StGB, also für das Herstellen, Einführen, Befördern oder Ausführen von bildlichem sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial zum Zweck der Verbreitung oder bei gewerbsmäßiger Begehung der Tat nach § 207a Abs. 1 StGB soll von sechs Monaten auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht werden. Hinsichtlich des Sich-Verschaffens und des Besitzes von bildlichem sexualbezogenem Missbrauchsmaterial nach § 207a Abs. 3 StGB soll die Strafdrohung in Bezug auf mündige minderjährige Personen (Abs. 4 Z 3 und 4) auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe und in Bezug auf unmündige minderjährige Personen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erhöht werden.
Zu den Qualifikationen in Bezug auf „viele“ Darstellungen (Abs. 1a, Abs. 2a, Abs. 3b):
Nach dem MRV sind besondere, qualifizierte Strafdrohungen vorzusehen, wenn bestimmte Tathandlungen in Bezug auf eine „Vielzahl von Darstellungen“ begangen werden, „wobei dieser Begriff in qualitativer und quantitativer Hinsicht noch genauer ausgestaltet werden muss“.
Es bietet sich an, auf den im StGB bereits etablierten Begriff „viele“ abzustellen. Viele Abbildungen und Darstellungen nach § 207a Abs. 4 StGB sollen wie bei den bestehenden Qualifikationen in den §§ 126a Abs. 3, 126b Abs. 3, 159 Abs. 4 Z 3, 168a Abs. 1 Z 2, 169 Abs. 3, 170 Abs. 2, 181a, 247a Abs. 3, 274 Abs. 1, 275 Abs. 2 Z 3, 278c Abs. 1 Z 6, 282a Abs. 1 und 283 Abs. 1 StGB einem sachgerecht erscheinenden Richtwert von zumindest ca. 30 verpönten Abbildungen oder Darstellungen entsprechen.
Von den erhöhten Strafdrohungen für die qualifizierte Begehungsweise sollen somit Täter bzw. Täterinnen erfasst werden, die nicht bloß in Einzelfällen mit sexuellen Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger konfrontiert sind, bspw. im Zuge einer Zusendung via WhatsApp oder anderen sozialen Netzwerken samt anschließender Weiterleitung, sondern einen vielfachen, umfassenden und/oder systematischen Zugang zu diesen aufweisen. Die erhöhten Strafdrohungen demgegenüber von einer noch größeren Zahl, beispielsweise 100, 500 oder 1000 Abbildungen oder abhängig zu machen, erscheint demgegenüber nicht sachgerecht. Zum einen zeugen bereits Tathandlungen in Bezug auf 30 Darstellungen von einer völlig gleichgültigen Einstellung gegenüber den Rechtsgütern anderer und treiben die sexuelle Ausbeutung Minderjähriger unzweifelhaft voran, sodass sie die qualifizierte Strafdrohung zu rechtfertigen vermögen. Zum anderen würde sich bei höheren Schwellenwerten ein entsprechend hoher Ermittlungs- und Feststellungsaufwand von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten ergeben (vgl. etwa die oft langwierigen und aufwendigen Verfahren im Suchtmittelbereich), während die Ermittlung, ob die Schwelle von 30 Darstellungen überschritten ist, stets mit angemessenem Aufwand möglich sein sollte.
Vom Begriff „Abbildungen“ in § 207a Abs. 4 StGB sind analoge oder digitale Bilder und Filme erfasst (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 207a [Stand 1.2.2020, rdb.at] Rz 4). Es ist zur Frage des Erreichens der Qualifikation von „vielen“, also rund 30, Darstellungen davon auszugehen, dass ein Film grundsätzlich genauso als „eine“ Darstellung zählt, wie ein Bild. Eine (darüberhinausgehende) quantitative und/oder qualitative Differenzierung der in § 207a Abs. 4 StGB genannten Tatobjekte, wonach bspw. ein Film 15 Bildern gleichgesetzt ist (sodass bereits zwei Filme die Qualifikation „viele Darstellungen“ erfüllen) oder eine Darstellung nach § 207a Abs. 4 Z 1 StGB fünf Darstellungen nach 207a Abs. 4 Z 3 StGB entspricht, soll – wie bisher auch – nicht vorgenommen werden. Filme sind auf den ersten Blick zwar als eine Vielzahl von (aufeinanderfolgenden) Bildern zu qualifizieren und damit einhergehend ein „mehr“ an Darstellungen; der Unrechtsgehalt der Tat stellt sich aber bspw. bei einem Film, der minutenlang, allenfalls sogar wiederholend die „Genitalien oder die Schamgegend“ einer mündigen Minderjährigen auf die in § 207a Abs. 4 Z 3 lit. b StGB genannten Weise zeigt, anders dar, als bei einem einzelnen Foto, das die Vergewaltigung eines Kleinkindes abbildet (207a Abs. 4 Z 1 StGB). Ebenso wenig lassen sich Abbildungen iSd § 207a Abs. 4 Z 1 mit solchen der § 207a Abs. 4 Z 3 (oder Z 4) StGB nicht ohne weiters vergleichen. In allen Fällen ist eine Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Darstellungen unabdingbar, wobei eine Berücksichtigung des quantitativen Umfangs und des qualitativen Gehalts – wie bisher auch – im Rahmen der Strafbemessung innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens durch das Gericht erfolgen soll.
Konkret sollen folgende Qualifikationen eingeführt werden: Werden die Tathandlungen des § 207a Abs. 1 StGB in Bezug auf „viele“ bildliche sexualbezogene Kindesmissbrauchsdarstellungen begangen, soll dies nach dem neuen Abs. 1a in § 207a StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sein. Diversionelle Erledigungen bei Erwachsenen scheiden in diesen Fällen künftig aus (§ 198 Abs. 3 StPO).
Soweit die in § 207a Abs. 2 StGB erster Satz genannten Tathandlungen in Bezug auf viele Darstellungen von sexuellem Missbrauch einer minderjährigen Person begangen werden, soll der Strafrahmen entsprechend dem neuen Abs. 2 a ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.
Letztlich sollen Tathandlungen nach § 207a Abs. 3 und Abs. 3a StGB, die in Bezug auf viele verpönte Abbildungen oder bildliche Darstellungen nach Abs. 4 begangen werden, erhöhten Strafdrohungen nach dem neuen Abs. 3b unterliegen. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren soll demnach bestraft werden, wer die Tat in Bezug auf viele Abbildungen oder bildliche Darstellungen nach Abs. 4 begeht. Im Falle von vielen solchen Abbildungen oder bildlichen Darstellungen unmündiger Minderjähriger wird ein Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgeschlagen. Auch diesfalls sind diversionelle Erledigungen nicht mehr möglich (§ 198 Abs. StPO).
Zu den straflosen Tathandlungen nach § 207a Abs. 5 und 6 StGB:
Entsprechend der Abkehr vom Begriff der pornographischen Darstellungen Minderjähriger, hat diese Bezeichnung auch in den Straflosigkeitsgründen des § 207a Abs. 5 und 6 StGB zu entfallen. Vorgeschlagen wird in diesem Kontext die Einfügung von Verweisen auf die jeweils umfassten Abbildungen oder bildlichen Darstellungen nach Abs. 4.
Darüber hinaus wird eine Einschränkung der Ausnahme der Strafbarkeit nach § 207a Abs. 5 Z 1 StGB vorgeschlagen: Im Rahmen des StRÄG 2015, BGBl I Nr. 112/2015, wurde – unter Weiternutzung der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2011/93/EU – § 207a Abs. 5 Z 1 StGB im Interesse eines jugendadäquaten Umgangs mit Phänomenen wie „Sexting“ dahingehend ausgeweitet, dass auch derjenige bzw. diejenige straflos ist, der bzw. die mit Zustimmung der mündigen minderjährigen Person eine pornographische Darstellung dieser Person für seinen bzw. ihren eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt (vgl. EBRV StRÄG 2015, 689 BlgNR 25. GP, S. 37f). Auch in Art. 20 Abs. 3 des Lanzarote Übereinkommens wird Vertragsparteien das Recht eingeräumt sich vorzubehalten, das Herstellen und den Besitz pornographischen Materials anzuwenden, bei dem Kinder dargestellt werden, die das gesetzliche Alter für sexuelle Handlungen erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.
Im März 2022 beschloss der Ausschuss der Vertragsparteien zum Übereinkommen („Lanzarote Komitee“) den zweiten Umsetzungsbericht mit dem Titel „Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, welche durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert werden“ mit Schwerpunkt auf den Herausforderungen in Zusammenhang mit von Minderjährigen selbst hergestellten sexuellen Darstellungen (T-ES(2022)02_en final; abrufbar unter: https://rm.coe.int/implementation-report-on-the-2nd-monitoring-round-the-protection-of-ch/1680a619c4). Unter Bezugnahme auf Punkt 129 des erläuternden Berichts des Lanzarote Übereinkommens, der klargestellt, dass es nicht die Intention des Übereinkommens ist, sexuelle Handlungen junger Heranwachsender zu kriminalisieren, die ihre Sexualität entdecken und im Rahmen ihrer sexuellen Entwicklung sexuelle Erfahrungen miteinander machen sowie sexuelle Handlungen zwischen Personen ähnlichen Alters und ähnlicher Reife zu erfassen, werden in Punkt 62 des zweiten Umsetzungsberichts die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Rechtsvorschriften, die Erwachsene von der strafrechtlichen Verantwortung für den Besitz von selbst erstellten sexuellen Bildern und/oder Videos von Kindern ausnehmen, im Einklang mit dem Lanzarote-Übereinkommen stehen.
In dem im März 2022 beschlossenen zweiten Umsetzungsbericht des Lanzarote Komitees wird einerseits der Umstand, dass im österreichischen StGB eine Ausnahmebestimmung für den einvernehmlichen Austausch von selbst erstelltem Material zwischen einwilligenden Minderjährigen vorgesehen ist, als „promising practice“ erwähnt wird (Punkt 43). Daneben ergeht u.a. an Österreich aber auch die „require“-Empfehlung zu gewährleisten, dass eine Ausnahmebestimmung, die (auch) Erwachsene umfasst, von folgenden Voraussetzungen abhängig ist:
- Die auf solchen Bildern abgebildete minderjährige Person hat das gesetzliche Mindestalter für sexuelle Handlungen erreicht und ihre Einwilligung zum Besitz solcher Bilder und/oder Videos erteilt,
- die Person, die die von der minderjährigen Person selbst erstellten Bilder und/oder Videos besitzt, und die darauf abgebildete minderjährige Person weisen ein ähnliches Alter und eine ähnliche Reife auf (z. B. durch Festlegung eines maximalen Altersunterschieds zwischen ihnen) und
- der Herstellung und der Besitz der genannten Bilder und/oder Videos liegt kein Missbrauch zugrunde.
§ 207a Abs. 5 Z 1 StGB idgF sieht keinen maximalen Altersunterschied oder Ähnliches zwischen der mündigen minderjährigen Person und der Person, die die Darstellung hergestellt hat bzw. besitzt, vor. Tatsächlich scheint es nicht sachgerecht, eine deutlich ältere, erwachsene Person von der Strafbarkeit nach § 207a Abs. 5 StGB auszunehmen. Auch Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/93/EU stellt auf die im gegenseitigen Einvernehmen erfolgender sexueller Handlungen, an denen Kinder beteiligt sein können und die der normalen Entdeckung der Sexualität im Laufe der menschlichen Entwicklung zugeordnet werden können, ab.
In Umsetzung der Empfehlung des Lanzarote Komitees wird daher das Vorsehen eines maximalen Altersunterschieds zwischen der mündigen minderjährigen Person und der Person, die die Darstellung hergestellt hat bzw. besitzt, in § 207a Abs. 5 Z 1 StGB vorgeschlagen. Anhaltspunkte hiefür liefern § 206 Abs. 4 StGB und § 207 Abs. 4 StGB, wo auf einen Altersunterschied von maximal drei bzw. vier Jahre abgestellt wird. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Bestimmungen ausschließlich den (schweren) sexuellen Missbrauch von Unmündigen regeln, während § 207a Abs. 5 StGB auf Opferseite ausschließlich mündige minderjährige Personen erfasst, die zur Herstellung bzw. Besitz eingewilligt haben, erscheint ein maximaler Altersunterschied von fünf Jahren gerechtfertigt.
Zu Z 4 und Z 5 (§ 220b Abs. 1 und Abs. 2 StGB):
Der MRV sieht auch einen „Lückenschluss“ beim Tätigkeitsverbot nach § 220b StGB vor: Um lückenlose Tätigkeitsverbote für Straftäterinnen und Straftäter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, soll das Erfordernis der Tätigkeit bzw. Tätigkeitsabsicht im Tatzeitpunkt entfallen. Der Anwendungsbereich des mit dem zweiten Gewaltschutzgesetz, BGBl. I Nr. 40/2009, geschaffenen und mit dem Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 116/2013, sowie dem Gewaltschutzgesetz 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, erweiterten Tätigkeitsverbots soll demnach neuerlich ausgedehnt werden.
Derzeit setzt § 220b Abs. 1 StGB für die Verhängung eines Tätigkeitsverbots durch das Gericht voraus, dass im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt wurde, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger oder sonst intensive Kontakte mit Minderjährigen einschließt. Dementsprechend setzt § 220b Abs. 2 StGB eine Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung voraus, welche die Betreuung wehrloser Personen oder sonst intensive Kontakte mit wehrlosen Personen einschließt. Diese Voraussetzung der Ausübung oder beabsichtigten Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit im Tatzeitpunkt soll sowohl in Abs. 1 als auch Abs. 2 entfallen.
Wie auch aktuell ist es aber erforderlich, dass die Gefahr besteht, dass der Täter bzw. die Täterin sonst unter Ausnützung einer ihm bzw. ihr durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Erforderlich ist ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit der Gefahr (Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 220b [Stand 27.4.2020, rdb.at] Rz 6). Die bloße Möglichkeit einer Tatwiederholung genügt nicht (vgl. OGH vom 27.5.2014, 15 Os 43/14h). Im Urteil sind daher Annahmen zur Prognosetat und zum Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung zu treffen (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 220b [Stand 10.3.2022, rdb.at] Rz 3; OGH vom 10.5.2016, 11 Os 50/16m). Wie bisher kann allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Gefährlichkeitsprognose indiziert sein (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 220b [Stand 27.4.2020, rdb.at] Rz 6, dies wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein.
Zu Artikel 3 (Änderung der StPO):
Zu Z 1 (§ 30 Abs. 1 Z 9 StPO):
In § 30 Abs. 1 StPO sind jene strafbaren Handlungen des StGB angeführt, die zwar allein nach den in den jeweiligen Tatbeständen angedrohten Strafen zum Bezirksgericht ressortieren würden, die aber das Gesetz selbst in die Zuständigkeit des Landesgerichts als erstinstanzliches Gericht höherer Ordnung verweist. Durch die Erhöhung des Strafrahmens für alle Tatbegehungsmöglichkeiten des § 207a StGB über die für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts maßgebliche Grenze der Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedarf es keiner die Zuständigkeit des Landesgerichts begründenden Ausnahmeregelung mehr; diese kann entfallen, weil nunmehr sämtliche Tathandlungen nach § 207a StGB per se in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen sollen.
Zu Artikel 4 und 5 (Änderung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes und des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes)
Die Änderungen beziehen sich ausschließlich auf die oben bei Art. 1 erläuterte sprachliche Anpassung der Straftatbestände.