Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG) erlassen und das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Eltern-Kind-Pass-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG)

       Artikel 2    Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

       Artikel 3    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

       Artikel 4    Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

       Artikel 5    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm sowie

           2. den Elektronischen Eltern-Kind-Pass („eEKP“).

(2) Sofern dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften unberührt.

(3) Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm

§ 2. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in im Einvernehmen mit der:dem für Familienagenden zuständige:n Bundesminister:in ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm mittels Verordnung festzulegen und den Zugang zu einer eEKP-Anwendung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats, sowie eine einstündige Beratung durch eine Hebamme innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche festzulegen. Darüber hinaus können weitere Beratungsleistungen für Schwangerschaft, Geburt und Elternschaft (z. B. Elternberatung oder GEVAN) vorgesehen werden. Auf den jeweiligen Stand der medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes ist Bedacht zu nehmen.

(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms anbieten, sind

           1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin,

           2. Fachärzte und -ärztinnen für

               a) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

               b) Kinder- und Jugendheilkunde,

                c) Orthopädie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie,

               d) Radiologie,

                e) Augenheilkunde und Optometrie,

                f) Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

                g) Medizinische und Chemische Labordiagnostik,

           3. Hebammen gemäß § 1 HebG sowie

           4. allenfalls Amtsärzte und -ärztinnen sowie Arbeitsmediziner:innen

           5. Krankenanstalten,

           6. Familienberatungsstellen gemäß Familienberatungsförderungsgesetz

3. Abschnitt

Eltern-Kind-Pass-Verfahren

§ 3. (1) Die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

           1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;

           2. bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;

           3. bei allen übrigen Personen von der Österreichischen Gesundheitskasse.

(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärztinnen und -ärzte, Vertragsgruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

(3) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: „Dachverband“) und der Österreichischen Ärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 348 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/195, des § 14 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, und des § 128 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers:Bundesministerin im Einvernehmen mit dem:der für Familienagenden zuständigen Bundesminister:in. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der gemäß § 35 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.

(4) Zwischen dem Dachverband und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 2 vorgesehenen Hebammenberatung und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des § 349 ASVG, des § 14 SVSG und des § 128 B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers:Bundesministerin im Einvernehmen mit dem:der für Familienagenden zuständigen Bundesminister:in. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt der nach § 35 KBGG abgeschlossene Gesamtvertrag.

(5) Die Kosten für die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 1 Z 3 genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(6) Die gemäß § 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

(7) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß Abs. 1 eine einstündige Beratung mit einer Hebamme gemäß § 2 Abs. 2 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für die Beratung sind zu zwei Dritteln vom Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Familienlastenausgleichsfonds zu tragenden Kosten sind dem Dachverband gegen Rechnungslegung zu überweisen.

(8) Die Kosten für Betrieb und Wartung der des eEKP sind vom zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen.

4. Abschnitt

Elektronischer Eltern-Kind-Pass (eEKP)

§ 4. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat zu

           1. der Dokumentation von Beratungen sowie der Untersuchungsergebnisse von Schwangeren und Kindern für eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,

           2. der Stärkung der Rechte von Schwangeren, Kindern und Obsorgeberechtigten, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sowie

           3. dem Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG

eine eEKP-Anwendung zu betreiben und kann sich für deren Betrieb, Wartung und technischer Weiterentwicklung einen oder mehrerer Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35 [im Folgenden: DSGVO]) bedienen.

(2) Art und Umfang der im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Beratungen sind im eEKP festzuhalten. Für die Schwangere und jedes Kind sind voneinander unabhängige eEKPs anzulegen. Zu diesem Zweck haben

           1. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Krankenanstalten die Schwangere und

           2. Ärzte und Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte und -ärztinnen für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Krankenanstalten das Kind

jeweils mit dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht, der Adresse, der Staatsbürgerschaft, dem Geburtsort und, falls vorhanden, der Sozialversicherungsnummer im eEKP zu registrieren. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermittelt aus den registrierten Daten im Wege der Abfrage des Patientenindex (§ 4 in Verbindung mit § 18 GTelG 2012) oder – im Falle des Fehlens der Sozialversicherungsnummer – im Wege der Stammzahlenregisterbehörde das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH). Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat sicherzustellen, dass die Schwangere und die Obsorgeberechtigten des Kindes weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, selbstständig in den eEKP eintragen können.

(3) Zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele und zur Erfüllung der in § 5 Abs. 2 genannten Zwecke haben Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012), die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms anbieten (§ 2 Abs. 3) sowie Krankenanstalten folgende, in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zu konkretisierende, Daten im Rahmen ihrer Berufspflichten zu erheben und im eEKP zu speichern:

           1. Angaben zur Schwangeren wie Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer,

           2. Angaben zum Kind wie Name, Geburtsdatum,

           3. Anamnese der Schwangeren und allgemeine Befunde,

           4. Angaben zur derzeitigen Schwangerschaft und zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen,

           5. besondere Befunde in der Schwangerschaft,

           6. Angaben zur Hebammenberatung,

           7. Angaben zu Untersuchungen während der Schwangerschaft,

           8. Angaben zur Geburt,

           9. Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,

        10. Angaben zum Wochenbett,

        11. Angaben zu Untersuchungen des Neugeborenen,

        12. Angaben zu Kindesuntersuchungen

        13. Angaben zur Elternberatung

Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben

im eEKP die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (z. B. § 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998).

(4) Von den Gesundheitsdiensteanbietern, die einen eEKP anlegen oder die in Anlage 1 genannten Daten im eEKP speichern, sind jeweils Name, Geschlecht, Gemeindecode und die medizinische Fachrichtung zu speichern. Handelt es sich bei diesem Gesundheitsdiensteanbieter um keine natürliche Person, so ist zusätzlich die Bezeichnung des Rechtsträgers zu speichern. Diese Daten werden nach erfolgter Identifizierung und Authentifizierung automatisiert aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 4 Abs. 4 Z 2 und § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 GTelG 2012) ermittelt.

(5) Nach der Registrierung des Kindes sind die bei der Untersuchung der Schwangeren erhobenen besonderen Befunde, die in einer Verordnung des:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers:Bundesministerin genannt sind, von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in den eEKP des Kindes zu übernehmen. Diese übernommenen besonderen Befunde dürfen keinen direkten Rückschluss auf die Identität der Schwangeren zulassen. Besondere Befunde sind die in Anlage 1 genannten Untersuchungs- und Beratungsergebnisse, die sowohl den Gesundheitszustand der Schwangeren als auch den des (ungeborenen) Kindes betreffen.

(6) Der eEKP der Schwangeren oder eines Kindes sind nach deren Tod zu schließen. Zu diesem Zweck übermittelt der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Personenstandsbehörden als gemeinsam Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) monatlich das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) aller Personen aus dem ZPR, deren Tod seit der letzten Übermittlung eingetragen wurde, an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in. Die Übermittlung hat auf elektronischem Weg in geeigneter Form zu erfolgen. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat sicherzustellen, dass die zu Lebzeiten des Kindes Obsorgeberechtigten auch nach dessen Ableben auf die Daten des verstorbenen Kindes zugreifen können.

(7) Die im eEKP gespeicherten Daten sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in 30 Jahre nach der Entbindung des Kindes zu löschen.

Grundsätze der Datenverarbeitung

§ 5. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter, die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes anbieten, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) sind gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Die Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO hat durch Verordnung des:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers:Bundesministerin im Einvernehmen mit dem Dachverband zu erfolgen.

(2) Die im eEKP gespeicherten Daten dürfen personenbezogenen ausschließlich

1. von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Abs. 3

               a) zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft in den eEKP,

               b) zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,

                c) zur Dokumentation des Geburtsablaufs,

               d) zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds und zur Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse sowie

                e) zur Dokumentation von in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannten Beratungen,

           2. von Krankenanstalten zur Dokumentation des Geburtsablaufs, Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP,

           3. von den Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 8 Abs. 2,

           4. von den Obsorgeberechtigten zur Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3,

           5. von dem Kind zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 9,

           6.  von den Mitarbeiter:inne:n einer von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in einzurichtenden Servicestelle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3,

           7. von den mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Mitarbeiter:inne:n als elektronischer Nachweis der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe erforderlichen Untersuchungen und Beratungen,

           8. von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in

               a) für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eEKP,

               b) zu Auswertungen für gesundheitspolitische Fragestellungen im Wege der Gesundheit Österreich GmbH und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt)

verarbeitet werden.

(3) Zugriffsberechtigungen auf die im eEKP gespeicherten Daten haben:

           1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 3 sofern ein Behandlungs- oder Betreuungszusammenhang besteht

               a) zur Speicherung der in § 4 Abs. 3 genannten Daten

               b) zur Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, des Säuglings und des Kleinkinds

           2. Schwangere oder deren gesetzlichen Vertretung zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zwecken

           3. Obsorgeberechtigte zu den in Abs. 2 Z 4 genannten Zwecken

           4. das Kind zu den in Abs. 2 Z 5 genannten Zwecken

           5. Mitarbeiter:inne:n einer von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in einzurichtenden Servicestelle zu den in Abs. 2 Z 6 genannten Zwecken

           6. mit dem Vollzug des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betrauten Mitarbeiter:inne:n zu den in Abs. 2 Z 7 genannten Zwecken

           7. der:die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu den in Abs. 2 Z 8 genannten Zwecken

(4) Der elektronische Nachweis für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG ist automatisch nach dem jeweiligen Untersuchungs- bzw. Beratungstermin zu erstellen. Der Nachweis ist auch in Form eines ausdruckbaren PDFs kostenfrei zu Verfügung zu stellen.

(5) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen als in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zwecken ist unzulässig.

(6) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, der Dachverband, die Gesundheitsdiensteanbieter die Untersuchungen oder Beratungen im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Programmes anbieten, die Krankenanstalten sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

           1. sind von Gesundheitsdiensteanbietern die im 2. Abschnitt des GTelG 2012 festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten,

           2. ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten nur gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 erfolgt,

           3. sind die Zugriffe auf den eEKP zu protokollieren; das Protokoll ist den Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretungen, den Obsorgeberechtigten des Kinders und dem Kind über das eEKP-Portal (§ 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) oder eine von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) zur Verfügung zu stellen,

           4. ist sicherzustellen, dass Gesundheitsdiensteanbieter auf die Daten der Schwangeren und des Kindes ab Überprüfung der eindeutigen Identität nur bis zum Ende des jeweiligen in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 festgelegten Untersuchungszeitraums zuzüglich einer Woche Zugriff haben.

Zurverfügungstellung von Daten aus dem eEKP

§ 6. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat für die Zurverfügungstellung der im Rahmen des eEKP verarbeiteten Daten in ELGA (§ 2 Z 6 GTelG 2012) eine standardisierte elektronische Schnittstelle zu ELGA zur Verfügung zu stellen. Es dürfen nur dann Daten in ELGA zur Verfügung gestellt werden, wenn

           1. es sich bei der betroffenen Person um ein:e ELGA-Teilnehmer:in handelt (§ 2 Z 12 GTelG 2012),

           2. es sich bei den Daten um ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) handelt und

           3. die Daten von einem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) oder einer Hebamme erhoben wurden.

(2) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat eine standardisierte elektronische Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, über die die notwendigen Daten (Anlage 2) für den Nachweis der fristgerechten Durchführung und Bestätigung der für den Erhalt des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe notwendigen Untersuchungen und Beratungen von der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld in Echtzeit abgerufen werden können.

Auswertungen

§ 7. (1) Für die Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen sowie die Auswertungen der medizinischen Überwachung und Evaluierung des Nutzungsverhaltens dürfen die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, den Kindern und den Gesundheitsdiensteanbietern von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Wege der Gesundheit Österreich GmbH als dessen:deren Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) ausgewertet werden. Die Sozialversicherungsnummer der Schwangeren und des Kindes darf für diese Auswertungen nicht verarbeitet werden. Die Auswertungsergebnisse sind dem:der für die Familienagenden zuständigen Bundesminister:in auf dessen:deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen die im eEKP gespeicherten Daten mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten eine Statistik zu erstellen (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die näheren Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 sind in einer Verordnung im Einvernehmen zwischen dem:der Bundeskanzler:in und dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in festzulegen.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO. Die betroffenen Personen sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in geeigneter Weise darüber zu informieren (§ 8 Abs. 6).

Rechte der Schwangeren und der Obsorgeberechtigten

§ 8. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP-Portal ist zugänglich über

           1. das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als Web-Anwendung und

           2. eine eEltern-Kind-Pass-Anwendung für mobile Endgeräte („eEKP-App“)

und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion E-ID zu gewährleisten.

(2) Schwangere und deren gesetzliche Vertretungen haben das Recht, in ihrem eEKP über das eEKP-Portal

           1. ihre Untersuchungsergebnisse sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,

           2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,

           3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen einzusehen,

           4. weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer), Notfallkontakte und die Krankenanstalt, in dem sich die Schwangere zur Geburt angemeldet hat, einzutragen,

           5. die Zugriffsdauer für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter zu verändern oder den Zugriff für diese zu sperren.

Diese Rechte stehen der Schwangeren auch nach Beendigung der Schwangerschaft zu.

(3) Die Obsorgeberechtigten eines Kindes haben das Recht, im eEKP des Kindes über das eEKP-Portal

           1. die Untersuchungsergebnisse des Kindes sowie die Zugriffe auf den eEKP abzurufen und auszudrucken,

           2. individuell an Untersuchungen und Fristen erinnert zu werden,

           3. den Untersuchungsplan von geplanten Untersuchungen einzusehen,

           4. weitere Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und Telefonnummer) sowie Notfallkontakte einzutragen,

           5. die Zugriffsdauer für zugriffsberechtigte Gesundheitsdiensteanbieter zu verändern oder den Zugriff für diese zu sperren.

(4) Die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 und Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt durch automatisierte Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in. Diese:r hat die ihm:ihr übermittelten Daten ohne inhaltliche Prüfung in den eEKP einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen. Die Form der Übermittlung ist von dem:der für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in mittels Verordnung festzulegen.

(5) Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die im eEKP gespeicherten Daten ist

           1. von der Schwangeren oder deren gesetzlichen Vertretung für die die Schwangere betreffenden Daten und

           2. von den Obsorgeberechtigten für die das Kind betreffenden Daten

gegenüber dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Wege einer von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in einzurichtenden Servicestelle wahrzunehmen. Das eEKP-Portal dient als Fernportal, über das die betroffenen Personen das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO wahrnehmen können.

(6) Die betroffenen Personen sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Reche gemäß Abs. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, über die Beschränkung gemäß § 7 Abs. 3 und über den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung gemäß § 10 zu informieren.

(7) Ist die Wahrnehmung der Rechte gemäß Abs. 2 und Abs. 3 über das eEKP-Portal der Schwangeren und deren gesetzlichen Vertretung sowie den Obsorgeberechtigten des Kindes nicht möglich oder nicht zumutbar, so können diese Rechte auch im Wege einer von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in einzurichtenden Servicestelle wahrgenommen werden. Diese Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers:Bundesministerin. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1) kann von der Schwangeren, deren gesetzlicher Vertretung und den Obsorgeberechtigten auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Rechte des Kindes

§ 9. Liegt die erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 des Allgemeines bürgerliches Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) vor, sind die das Kind betreffende Rechte vom Kind selbst wahrzunehmen.

(2) Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.

(3) Ist dem Kind die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 8 Abs. 3 über das eEKP-Portal nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann es seine Rechte auch im Wegen einer von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in einzurichtenden Servicestelle (§ 8 Abs. 7) wahrnehmen. Das Recht, das Untersuchungsergebnis abzurufen und auszudrucken (Abs. 3 Z 1) kann vom Kind auch gegenüber demjenigen Gesundheitsdiensteanbieter wahrgenommen werden, der die Daten in den eEKP eingetragen hat.

Grundsatz der Nicht-Diskriminierung

§ 10. (1) Personen, die die ihnen zugestehenden Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Z 6 und Abs. 3 Z 5 und Z 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 ausüben, dürfen dadurch weder im Zugang zur medizinischen Versorgung, noch hinsichtlich der Kostentragung benachteiligt werden.

(2) Sollte ein Gesundheitsdiensteanbieter durch die Ausübung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 und Z 6 und Abs. 3 Z 5 und Z 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten von einem für die Behandlung oder Betreuung wesentlichen Umstand nicht Kenntnis erlangen oder sollte durch die Ausübung dieser Rechte das Kinderbetreuungsgeld nicht in voller Höhe gewährt werden, so liegt die Verantwortung für diese Umstände bei der Person, die diese Rechte ausgeübt hat.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Umsetzung der eEKP-Anwendung

§ 11. (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP-Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.

(2) Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers:Bundesministerin gebunden.

(3) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (§ 4 und § 5 GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e‑card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

§ 12. In der Fassung dieses Bundesgesetzes treten in Kraft:

           1. § 6 Abs. 1 mit 01. Jänner 2028,

           2. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 11 mit 30. Juni 2023,

           3. alle übrigen Bestimmungen mit 01. Jänner 2026.

Übergangsbestimmung

§ 13. (1) Der Beginn der Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ist mittels Verordnung des:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers:Bundesministerin festzulegen.

(2) Ab 01. Jänner 2026 sind die Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 zu Schwangeren und zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag festgestellt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes (§ 7 KBGG) weiterhin im Mutter-Kind-Pass (§ 12 der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 [MuKiPassV], BGBl. II Nr. 470/2001) zu dokumentieren.

(3) Ab dem in Abs. 2 genannten Tag sind die Daten gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren wurden, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Mutter-Kind-Pass zu dokumentieren. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Nachtragung der bereits im Mutter-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat in geeigneter Weise Informationen zu veröffentlichen, zu welchem Zeitpunkt ein Umstieg vom Mutter-Kind-Pass zum eEKP sinnvoll ist.

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

§ 14. Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Verweisungen

§ 15. Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, so sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

           1. hinsichtlich der § 2 Abs. 1 und 2, § 3 und § 10 Abs. 2 der:die für Familienagenden zuständige Bundesminister:in

           2. hinsichtlich des § 10 der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in im Einvernehmen mit dem:der für Familienagenden zuständige Bundesminister:in und

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in.

Anlage 1

Anlage 2

Artikel 2

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2022, wird wie folgt geändert:

1.Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:

„12a

Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter“

2. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

§ 12a. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten

           1. im zentralen Impfregister (§ 24c),

           2. im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021),

           3. bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [ SchUG], BGBl. Nr. 472/1986) sowie

           4. im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG)

zu erfassen.

(2) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung

           1. der eindeutigen Identität von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und

           2. der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2

erfolgt.

(3) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Abs. 1 ermöglichen.“

3. In § 20 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 3)“ die Wort- und Zeichenfolge „; nicht umfasst sind hiervon ELGA-Gesundheitsdaten, die bereits gemäß § 6 Abs. 1 EKPG im Elektronischen Eltern-Kind-Pass gespeichert wurden“ eingefügt.

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2023 treten in Kraft

           1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 12a, § 12a, die Überschrift zu § 28 und § 28 Abs. 1 mit 30. Juni 2023;

             

           2. § 20 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Z 3 lit. a sublit. bb mit 1. Jänner 2028.“

5. In § 28 Abs. 1 wird in Z 2 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 3 der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und es wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. allenfalls weitere Anwendungen, für die eine Datenerfassung gemäß § 12a Abs. 1 ermöglicht wird.“

6. In § 28 Abs. 2 Z 3 lit. a sublit. bb wird nach dem Klammerausdruck die Wort- und Zeichenfolge „, insbesondere Befunde im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms,“ angefügt.

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31a Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. die Umsetzung und laufende Bereitstellung der elektronischen Eltern-Kind-Pass-Anwendung nach dem eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), BGBl. I Nr. xxx/2023.“

2. Nach § 783 wird folgender § 784 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023

§ 784. § 31a Abs. 4 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 225/2022, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 3 Abs. 4, 3a Abs. 2 und 24a Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen“ durch die Wortfolge „Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen“ ersetzt.

2. In § 7 und 24c lautet die Überschrift jeweils:

„Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen“

3. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe findet das mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien festgelegte Untersuchungsprogramm gemäß Eltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG,) BGBl I Nr. xxx/20xx, Anwendung.“

4. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Schwangerschaft“ die Wort- und Zeichenfolge „, die Elternberatung in der 20. – 35 Schwangerschaftswoche“ eingefügt.

5. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß § 6 Abs. 2 EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“

6. In § 24c Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Schwangerschaft“ die Wort- und Zeichenfolge „, die Elternberatung in der 20. – 35 Schwangerschaftswoche“ eingefügt.

7. Dem § 24c wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß § 6 Abs. 2 EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.“

8. Abschnitt 9 entfällt.

9. Dem § 50 werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:

„(37) Die §§ 3 Abs. 4, 3a Abs. 2, 7 Abs. 1, 7 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 4, 24a Abs. 4 und 24c Abs. 1 Z 1, 24c Abs. 3 sowie die Überschriften zu § 7 und 24c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf festgestellte Schwangerschaften nach dem 01. Jänner 2026 anzuwenden.

(38) Abschnitt 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 226/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 39e entfällt.

2. § 39k Abs. 1 lautet:

„(1) Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/20xx, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

3. In § 39k Abs. 2 wird die Wortfolge „Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen“ durch die Wortfolge „Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen“ ersetzt.

4. Dem § 55 werden folgende Abs. 61 bis 63 angefügt:

„(61) § 39e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(62) § 39k Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(63) § 39k Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“