Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 2

Artikel 2

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Inhaltsverzeichnis

 

§

Überschrift

 

3. Abschnitt: Informationsmanagement

 

 

...

Inhaltsverzeichnis

 

§

Überschrift

 

3. Abschnitt: Informationsmanagement

 

12a

Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

 

Plattform für Gesundheitsdiensteanbieter

 

§ 12a. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat eine Plattform zur Verfügung zu stellen, die es Gesundheitsdiensteanbietern ermöglicht, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen personenbezogene Daten

 

           1. im zentralen Impfregister (§ 24c),

 

           2. im Sterbeverfügungsregister (§ 9 des Sterbeverfügungsgesetzes [StVfG], BGBl. I Nr. 242/2021),

 

           3. bei der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend (§ 66a des Schulunterrichtsgesetzes [ SchUG], BGBl. Nr. 472/1986) sowie

 

           4. im Elektronischen Eltern-Kind-Pass (§ 4 Abs. 2 und 3 EKPG)

 

zu erfassen.

 

(2) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat sicherzustellen, dass Nachweis und Prüfung

 

           1. der eindeutigen Identität von den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und

 

           2. der Rolle gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z 2

 

erfolgt.

 

(3) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in kann mittels Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 weitere Anwendungen vorsehen, die die Datenerfassung gemäß Abs. 1 ermöglichen.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten

Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten

§ 20. (1) Sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§ 13 Abs. 3). Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Treten Umstände hervor, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungsverlaufs bedingen können, ist zusätzlich eine aktualisierte Version zu speichern. Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.

§ 20. (1) Sofern sich aus den §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 Z 2 nichts anderes ergibt, haben ELGA-Gesundheitsdienstanbieter ELGA-Gesundheitsdaten in gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeichern, die sich im Gebiet der Europäischen Union befinden müssen, zu speichern (§ 13 Abs. 3); nicht umfasst sind hiervon ELGA-Gesundheitsdaten, die bereits gemäß § 6 Abs. 1 EKPG im Elektronischen Eltern-Kind-Pass gespeichert wurden. Bereits gespeicherte ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nicht geändert werden. Treten Umstände hervor, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungsverlaufs bedingen können, ist zusätzlich eine aktualisierte Version zu speichern. Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) für die Speicherung ist der jeweilige ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 26. (1) bis (15) ...

§ 26. (1) bis (15) ...

 

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2023 treten in Kraft

 

           1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 12a, § 12a, die Überschrift zu § 28 und § 28 Abs. 1 mit 30. Juni 2023;

 

           2. § 20 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Z 3 lit. a sublit. bb mit 1. Jänner 2028.

 

 

§ 28. (1) Dere für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen:

§ 28. (1) Dere für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen:

           1. …

             

           2. nach Anhörung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, welche kryptographischen Algorithmen nach dem jeweiligen Stand der Netzwerksicherheit zur Verschlüsselung gemäß § 6 geeignet sind sowie

           2. nach Anhörung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, welche kryptographischen Algorithmen nach dem jeweiligen Stand der Netzwerksicherheit zur Verschlüsselung gemäß § 6 geeignet sind,

           3. die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß § 9, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.

           3. die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß § 9, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen sowie

 

           4. allenfalls weitere Anwendungen, für die eine Datenerfassung gemäß § 12a Abs. 1 ermöglicht wird.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage dieses Gesetzes mit Verordnung weiters für den 4. Abschnitt (ELGA) Folgendes festzulegen:

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage dieses Gesetzes mit Verordnung weiters für den 4. Abschnitt (ELGA) Folgendes festzulegen:

           Z 1-2 …

           Z 1-2 …

3. die Struktur und das Format, die für

           3. die Struktur und das Format, die für

               a) folgende Befundarten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. dd):

               a) folgende Befundarten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. dd):

                    aa) ...

                    aa) ...

                    bb) sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich) und

                    bb) sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich), insbesondere Befunde im Rahmen des Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramms, und

                     cc) ...

                     cc) ...

          b) bis (3) ...

          b) bis (3) ...

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)

Grundlagen des Elektronischen Verwaltungssystems (ELSY)

§ 31a. (1) bis (3) ...

§ 31a. (1) bis (3) ...

(4) Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:

(4) Bestandteile des ELSY dürfen für andere als Sozialversicherungszwecke nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur so weit verarbeitet werden, als dies mit dem Zweck des ELSY nicht unvereinbar (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) ist. Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verarbeitungszwecke sowie zu Fragen der Speicherung von personenbezogenen Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist anzuhören. Bestandteile des ELSY dürfen jedenfalls für folgende andere als Sozialversicherungszwecke verarbeitet werden:

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. ...

           6. ärztliche Verschreibung von Heilmitteln, die nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden.

           6. ärztliche Verschreibung von Heilmitteln, die nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers bezogen werden;

              

           7. die Umsetzung und laufende Bereitstellung der elektronischen Eltern-Kind-Pass-Anwendung nach dem eEltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG), BGBl. I Nr. xxx/2023.

Der durch die Verarbeitung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Dachverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.

Der durch die Verarbeitung von Bestandteilen des ELSY für diese Zwecke entstehende Aufwand ist dem Dachverband jeweils nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung zu vergüten.

(4a) bis (12) ...

(4a) bis (12) ...

 

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023

 

§ 784. § 31a Abs. 4 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 30. Juni 2023 in Kraft.

Artikel 4

Artikel 4

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Höhe und Anspruchsdauer

Höhe und Anspruchsdauer

§ 3. (1) bis (3) ...

§ 3. (1) bis (3) ...

(4) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.

(4) Werden die im § 7 Abs. 2 vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Mehrlingsgeburten

Mehrlingsgeburten

§ 3a. (1) ...

§ 3a. (1) ...

(2) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 650 Euro pro weiterem Mehrlingskind.

(2) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehenen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 650 Euro pro weiterem Mehrlingskind.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen

§ 7. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Pass aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung sind die Untersuchungen der Schwangeren und weitere Untersuchungen des Kindes bis zur Vollendung des 62. Lebensmonats sowie eine einstündige Beratung durch eine Hebamme innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche vorzusehen. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen sowie der Hebammenberatung hat der Mutter-Kind-Pass einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

§ 7. (1) Für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe findet das mittels Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien festgelegte Untersuchungsprogramm gemäß Eltern-Kind-Pass-Gesetz (EKPG,) BGBl I Nr. xxx/20xx, Anwendung.

(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern

(2) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern

           1. die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und

           1. die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft, die Elternberatung in der 20. – 35 Schwangerschaftswoche sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und

(3) ...

(3) ...

 

(4) In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß § 6 Abs. 2 EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.

Höhe

Höhe

§ 24a. (1) bis (3) ...

§ 24a. (1) bis (3) ...

(4) Werden die in § 24c vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.

(4) Werden die in § 24c vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen

§ 24c. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern

§ 24c. (1) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern

           1. die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und

           1. die fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft, die Elternberatung in der 20. – 35 Schwangerschaftswoche sowie die erste Untersuchung des Kindes nach der in § 7 Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen und bei der Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden und

(2) ...

(2) ...

 

       (3) In jenen Fällen, in denen die Nachweise erfolgreich elektronisch durch den eEKP gemäß § 6 Abs. 2 EKPG erfolgt sind, entfällt die Nachweispflicht der antragstellenden Elternteile, sofern seitens des Krankenversicherungsträgers keine gegenteilige Information ergeht.

Abschnitt 9

 

Mutter-Kind-Pass-Verfahren

 

§ 35. (1) Die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

 

           1. bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;

 

           2. bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;

 

           3. bei allen übrigen Personen von der Österreichischen Gesundheitskasse.

 

(2) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

 

(3) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 ASVG, des § 181 BSVG, des § 193 GSVG und des § 128 B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss eines neuen Vertrages gilt der bezugnehmend auf § 39e Abs. 6 FLAG 1967 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgeschlossene Gesamtvertrag weiter.

 

(3a) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Österreichischen Hebammengremium ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der gemäß § 7 vorgesehenen Hebammenberatung und deren Vergütung regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen des § 349 ASVG, des § 181 BSVG, des § 193 GSVG und des § 128 B-KUVG gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Familien und Jugend. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist. Bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung gilt § 131b ASVG sinngemäß.

 

(4) Die Kosten für die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 1 Z 3 genannten Personen zur Gänze vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

 

(5) Die gemäß § 7 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Dritteln vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 3). Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

 

(6) Die Kosten für den Mutter-Kind-Pass (§ 7) sind vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

 

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und die Bundesministerin für Familien und Jugend sowie von diesen beauftragte Experten sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

 

(8) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat auf Verlangen die in seinem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm der Bundesministerin für Gesundheit und der Bundesministerin für Familien und Jugend oder von diesen Bundesministerinnen beauftragten Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

 

(9) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben Personen gemäß § 35 Abs. 1 eine einstündige Beratung mit einer Hebamme gemäß § 7 Abs. 1 insbesondere durch Vertragshebammen zu ermöglichen. Die Kosten für die Beratung sind zu zwei Dritteln vom Familienlastenausgleichsfonds und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Familienlastenausgleichsfonds zu tragenden Kosten sind dem Dachverband der Sozialversicherungsträger gegen Rechnungslegung zu überweisen.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 49. ...

§ 49. ...

§ 50. (1) bis (36) ...

§ 50. (1) bis (36) ...

 

(37) Die §§ 3 Abs. 4, 3a Abs. 2, 7 Abs. 1, 7 Abs. 2 Z 1, 7 Abs. 4, 24a Abs. 4 und 24c Abs. 1 Z 1, 24c Abs. 3 sowie die Überschriften zu § 7 und 24c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf festgestellte Schwangerschaften nach dem 01. Jänner 2026 anzuwenden.

 

(38) Abschnitt 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Artikel 5

Artikel 5

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

§ 39e. (1) Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ein Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm für die Schwangere und das Kind mittels Verordnung festzulegen und einen Mutter-Kind-Paß aufzulegen. Die Verordnung hat den Umfang, die Art und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchungen zu bestimmen, wobei auf den jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Sicherung der Gesundheit der Schwangeren und des Kindes Bedacht zu nehmen ist. Für die Gewährung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses sind fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes vorzusehen. In der Verordnung sind weitere Untersuchungen der Schwangeren (zB Ultraschalluntersuchungen) und des Kindes bis zur Vollendung des 50. Lebensmonats vorzusehen, deren Durchführung jedoch keine Voraussetzung für die Erlangung des Mutter-Kind-Paß-Bonusses ist. Für den Nachweis der ärztlichen Untersuchungen hat der Mutter-Kind-Paß einen entsprechenden Vordruck zu enthalten.

 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen beauftragte Experten sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen gesundheitsbezogenen Daten von Müttern und Kindern im Zusammenhang mit dem Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm ermächtigt. Dabei können zum ausschließlichen Zweck der Evaluierung Auskünfte über die Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen einschließlich der Vorlage des Mutter-Kind-Passes verlangt werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

 

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung haben auf Verlangen die in ihrem Wirkungsbereich befindlichen Daten betreffend das Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogramm dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie oder von diesen Bundesministern beauftragten Experten für den ausschließlichen Zweck der Evaluierung des Mutter-Kind-Paß-Untersuchungsprogrammes zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt.

 

(4) Die nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen, und zwar

 

          a) bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, vom Träger dieser Krankenversicherung, bei mehrfacher Krankenversicherung von dem Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird;

 

          b) bei Personen, für die als Angehörige ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, von dem Versicherungsträger, gegen den sich dieser Leistungsanspruch richtet;

 

           c) bei allen übrigen Personen von der nach dem Wohnsitz zuständigen Österreichischen Gesundheitskasse.

 

(5) Für die Durchführung der Untersuchungen kommen insbesondere Vertragsärzte, Einrichtungen der Vertragsärzte oder sonstige Vertragspartner, Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen der Länder oder eigene Einrichtungen der Krankenversicherungsträger in Betracht.

 

(6) Zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer mit Vollmacht und mit Zustimmung der Ärztekammern in den Bundesländern ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der die Durchführung der nach Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen und die Vergütung der ärztlichen Leistungen regelt. Der Gesamtvertrag bedarf nicht der Zustimmung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bestimmungen der §§ 338 bis 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des § 181 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, des § 193 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und des § 128 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, gelten sinngemäß. Der Gesamtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Vertrag vorgesehene Vergütung der ärztlichen Leistungen, gemessen an der Vergütung vergleichbarer Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, unangemessen ist.

 

(7) Die Kosten für die in Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind für die im Abs. 2 lit. c genannten Personen zur Gänze vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragen; für die übrigen Personen sind die Untersuchungskosten zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und zu einem Drittel von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen. Die vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu tragenden Kosten sind gegen Rechnungslegung dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zu überweisen, welcher die Aufteilung auf die einzelnen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen hat. Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

 

(8) Die im Abs. 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen können bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes genannten Personen und deren Angehörigen, für die Krankenfürsorge seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers vorgesehen ist, auch von dieser durchgeführt werden. Die Kosten für die Untersuchungen werden den Krankenfürsorgeeinrichtungen zu zwei Drittel vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz ersetzt, soweit sie die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer vereinbarten Untersuchungskosten nicht überschreiten (Abs. 4). Der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu leistende Kostenersatz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend und Familie pauschaliert werden. Auf den Kostenersatz können angemessene Vorschüsse geleistet werden.

 

(9) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die von diesem nach Abs. 5 und 6 zu tragenden Kosten für Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes zu überweisen. Die Überweisung durch den Bundesminister für Jugend und Familie hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Dachverband der Sozialversicherungsträger bzw. über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie nachzuweisen.

 

§ 39k. (1) Der Aufwand für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sowie die Auflage des Mutter-Kind-Passes ist nach Maßgabe des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

§ 39k. (1) Der Aufwand für die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist nach Maßgabe des Eltern-Kind-Pass-Gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/20xx, aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

(2) Der Aufwand für Informationsmaßnahmen betreffend Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, sowie Informationsmaßnahmen zur Sicherung der Inanspruchnahme von Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

§ 55. (1) bis (60) ...

§ 55. (1) bis (60) ...

 

(61) § 39e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

(62) § 39k Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

 

(63) § 39k Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.