Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und das Patientenverfügungs-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1          Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Artikel 2          Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Artikel 3          Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4          Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Artikel 1

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 12 folgender Eintrag eingefügt:

„12a

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 16 das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 18 das Wort „Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 24e das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 24g das Wort „Statistische“.

6. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 24g folgende Einträge eingefügt:

„24h

Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO

24i

eHealth-Servicestelle“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28 wie folgt:

„28

Verordnungsermächtigungen für den 2. Abschnitt“

8. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 28 folgende Einträge eingefügt:

„28a

Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA)

28b

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

28c

Anhörung und Weisungsrechte“

9. In § 1 Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „S. 1“ die Wort- und Zeichenfolge „, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35,“ eingefügt.

10. In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. a wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

11. In § 1 Abs. 2 Z 3 lit. b wird das Wort „Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

12. In § 2 Z 2 lit. e wird das Wort „Patient/inn/en/rechten“ durch das Wort „Patient:inn:enrechten“ ersetzt.

13. In § 2 Z 6 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

14. In § 2 Z 9 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

15. In § 2 Z 9 lit. a wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 1“ durch die Zeichenfolge „28a Abs. 1 Z 1“ ersetzt und sublit. dd lautet:

                  „dd) weitere medizinische Befunde in den Standards für Struktur und Format gemäß § 28a Abs. 1 Z 2 lit. a,“

16. In § 2 Z 9 lit. c wird das Wort „Patientenverfügungen“ durch das Wort „Patient:inn:enverfügungen“ ersetzt.

17. In § 2 Z 9 lit. e wird die Wort- und Zeichenfolge „§§ 73 und 73a des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§§ 45 und 46 des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021“ ersetzt.

18. In § 2 Z 9 lit. f wird das Wort „Patientendaten“ durch das Wort „Patient:inn:endaten“ ersetzt.

19. In § 2 Z 10 lit. a sublit. cc wird das Wort „Arbeitsmediziner/innen“ durch das Wort „Arbeitsmediziner:innen“ ersetzt und nach dem Wort „ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ wird der Klammerausdruck „[AschG]“ eingefügt.

20. In § 2 Z 10 lit. b sublit. aa wird die Wortfolge „Dentisten und Dentistinnen“ durch das Wort „Dentist:inn:en“ ersetzt.

21. § 2 Z 12 lautet:

      „12. “ELGA-Teilnehmer:innen“: natürliche Personen, die im Patient:inn:enindex gemäß § 18 erfasst sind und einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (§ 15 Abs. 2).“

22. § 2 Z 14 lautet:

      „14. „ELGA-Ombudsstelle“: jene Stelle, die ELGA-Teilnehmer:innen bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte in Angelegenheiten von ELGA und in Angelegenheiten des Datenschutzes berät und unterstützt sowie die ELGA-Systempartner bei der Weiterentwicklung der ELGA-Teilnehmer:innenrechte und des Datenschutzes unterstützt.“

23. In § 2 Z 15 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

24. In § 2 Z 16 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

25. In § 2 Z 17 wird das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.

26. Dem § 2 wird folgende Z 18 angefügt:

      „18. „Selbsteintragung“: Die Eintragung von Impfungen sowie deren Berichtigung und Löschung im zentralen Impfregister gemäß § 24e Abs. 6.“

27. In § 4 Abs. 5 wird das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.

28. In § 4a Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landeshauptmann und der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Landeshauptleute und der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

29. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

30. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b wird das Wort „Benutzer/innen/gruppe“ durch das Wort „Benutzer:innengruppe“ ersetzt.

31. In § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c wird das Wort „Benutzer/innen“ durch das Wort „Benutzer:innen“ ersetzt.

32. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Protokolle und Verfahren verwendet werden, die entsprechend dem Stand der Technik die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten und genetischen Daten bewirken.“

33. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf Verlangen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers diesem“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in auf dessen:deren Verlangen“ ersetzt.

34. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

35. § 9 Abs. 3 Z 1 lit. e lautet:

              „e) der Liste der Gesundheitspsycholog:inn:en gemäß § 17 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, sowie der Liste der Klinischen Psycholog:inn:en gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013,“

36. In § 9 Abs. 3 Z 1 lit. f wird das Wort „Psychotherapeutenliste“ durch das Wort „Psychotherapeut:inn:enliste“ ersetzt.

37. In § 9 Abs. 3 Z 1 lit. g wird das Wort „Musiktherapeutenliste“ durch das Wort „Musiktherapeut:inn:enliste“ ersetzt.

38. In § 9 Abs. 3 Z 1 lit. h wird das Wort „Kardiotechnikerliste“ durch das Wort „Kardiotechniker:innenliste“ ersetzt.

39. In § 9 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in“ ersetzt.

40. In § 10 wird in Abs. 3 bis Abs. 5 jeweils die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in“ ersetzt.

41. In § 10 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

42. In § 11 Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

43. In § 12 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ und das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.

44. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

§ 12a. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.

(2) Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zu

           1. ELGA,

           2. dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),

           3. dem eHVD-Webservice gemäß § 10 Abs. 7 sowie

           4. den Zertifikaten gemäß § 4b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 Z 3 des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950,

anzubieten und die Überprüfung der Identität der betroffenen Personen gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Z 2 zu gewährleisten.“

45. In § 13 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Patient/inn/en/rechte“ durch das Wort „Patient:inn:enrechte“ ersetzt.

46. In § 13 Abs. 2 wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen/rechten“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innenrechten“ ersetzt.

47. In § 13 Abs. 3 wird im Einleitungssatz die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 4“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

48. In § 13 Abs. 3 wird in Z 2 und Z 3 jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Fachärzte/Fachärztinnen“ durch die Wortfolge „Fachärzte und Fachärztinnen“ ersetzt.

49. In § 13 Abs. 3 Z 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Ärzte/Ärztinnen“ durch die Wortfolge „Ärzte und Ärztinnen“ ersetzt.

50. In § 13 Abs. 3 Z 6 wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 3 und 4“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.

51. In § 13 Abs. 5 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

52. In § 13 Abs. 7 wird die Wort- und Zeichenfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

53. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/innen (§ 15 Abs. 1)“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

54. In § 14 Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „den/die ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „den:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

55. In § 14 Abs. 2 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „ein/eine ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „ein:e ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

56. In § 14 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.

57. In § 14 Abs. 2 Z 2 lit. a wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

58. In § 14 Abs. 2 Z 2 lit. b wird das Wort „Vertreter/inne/n“ durch das Wort „Vertreter:inne:n“ ersetzt.

59. § 14 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die für die Wahrnehmung der Teilnehmer:innenrechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.“

60. In § 14 Abs. 3 wird in Z 2, Z 4 und Z 7 jeweils die Wort- und Zeichenfolge „eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von einem:einer ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

61. § 14 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. Arbeit- bzw. Dienstgeber:inne:n, Beschäftiger:innen, Personalberater:inne:n,“

62. In § 14 Abs. 3a wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ und das Wort „Arbeitnehmer/innen“ durch das Wort „Arbeitnehmer:innen“ ersetzt.

63. In § 14 Abs. 3a Z 1 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.

64. In § 14 Abs. 3a Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „des jeweiligen ELGA Teilnehmers/der jeweiligen ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der jeweiligen ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

65. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die ELGA-Ombudsstelle sowie deren Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) und Mitarbeiter:innen – das sind Arbeit- und Diensternehmer:innen sowie Personen in einem arbeits- oder dienstnehmerähnlichen Verhältnis – unterliegen dem Datengeheimnis gemäß § 6 DSG.“

66. § 14 Abs. 5 entfällt.

67. § 15 Abs. 1 entfällt.

68. In § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) beziehen soll. Dieser generelle Widerspruch kann

           1. schriftlich gegenüber der Widerspruchstelle abgegeben werden oder

           2. elektronisch über das Zugangsportal (§ 23) erfolgen,

jedenfalls aber so, dass sowohl die eindeutige Identität der Person, die der Teilnahme an ELGA widerspricht, als auch die Authentizität der Mitteilung geprüft werden können. Der Widerspruch ist zu bestätigen. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat durch Verordnung (§ 28a Abs. 1 Z 7) Widerspruchstellen einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Sicherstellung der Teilnehmer:innenrechte zu treffen.“

69. In § 16 wird in der Überschrift sowie in Abs. 1 und Abs. 2 jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

70. In § 16 Abs. 1 entfällt das Wort „schriftlich“.

71. In § 16 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der ELGA-Teilnehmer/die ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „der:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

72. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“, das Wort „Teilnehmer/innen/rechten“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechten“ und das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ersetzt.

73. In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

74. In § 17 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die ELGA-Ombudsstelle (§ 2 Z 14) ist von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in durch Verordnung (§ 28a Abs. 1 Z 8) einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 und für die Sicherstellung der Rechte der ELGA-Teilnehmer:innen zu treffen.

(2) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat die ELGA-Ombudsstelle zu betreiben. Aufgabe der ELGA-Ombudsstelle ist die Information, Beratung und Unterstützung betroffener Personen (Art. 4 Z 1 DSGVO) in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ELGA, insbesondere bei der Wahrnehmung von Teilnehmer:innenrechten und in Angelegenheiten des Datenschutzes. In diesem Sinne hat die ELGA-Ombudsstelle als Anlaufstelle für den:die ELGA-Teilnehmer:in auf Antrag binnen zwei Wochen alle Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner:ihrer Daten in ELGA Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) festzustellen. Dabei sind die Mitarbeiter:innen der ELGA-Ombudsstelle in Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Zusammenhang mit der Information, Beratung und Unterstützung weisungsfrei. Die Zugriffe der ELGA-Ombudsstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten sind zu protokollieren.“

75. In § 17 Abs. 3 wird das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.

76. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ und die Wortefolge „des/der Vertretenen“ durch die Wortfolge „von dem:der Vertretenden“ ersetzt.

77. In § 18 wird in der Überschrift und in Abs. 8 jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

78. In § 18 wird in Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie in Abs. 9 das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ ersetzt.

79. In § 18 Abs. 2 Z 4 lit. b wird das Wort „Patient/inn/en/kennungen“ durch das Wort „Patient:inn:enkennungen“ ersetzt.

80. In § 18 wird in Abs. 4 sowie Abs. 4 Z 3 und in Abs. 6 jeweils das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

81. In § 18 Abs. 4 Z 5 lautet:

        5. das Aus- oder Ablesen von

               a) Name und Sozialversicherungsnummer von der e‑card der betroffenen Person,

               b) Name und Geburtsdatum von einem amtlichen Lichtbildausweis, wobei als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten, gelten, oder

                c) bei betroffenen Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, Name und Geburtsdatum von einem gültigen Reisedokument,

im Rahmen des Elektronischen Impfpasses und bei der Identifizierung von nicht-österreichischen Staatsangehörigen, die in Österreich nicht krankenversichert sind und bei denen eine Identitätsprüfung nach Z 1 oder 2 aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht möglich oder zumutbar ist,“

82. In § 18 Abs. 7 wird die Wortfolge „ein ELGA-Teilnehmer/eine ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „ein:e ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

83. In § 18 Abs. 8 Z 1 wird die Wortfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

84. In § 18 Abs. 9 wird die Wortfolge „eines ELGA-Teilnehmers/einer ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von einem:einer ELGA-Teilnehmer:in“ und das Wort „des/der“ durch das Wort „des:der“ ersetzt.

85. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in“ ersetzt.

86. In § 20 Abs. 1 und Abs. 3 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 5“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

87. In § 20 Abs. 2 wird das Wort „Anderes“ durch das Wort „anderes“ und die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

88. In § 20 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „den/die ELGA-Teilnehmer/in“ durch die Wortfolge „den:die ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

89. In § 20 Abs. 5 Z 1 lit. b wird das Wort „Patient/inn/en-Kennungen“ durch das Wort „Patient:inn:enkennungen“ ersetzt.

90. In § 20 Abs. 6 Z 1 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

91. In § 20a Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer/inne/n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 unter Wahrung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß § 16 eine Übersicht über die für diesen ELGA-Teilnehmer/diese ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wort- und Zeichenfolge „ELGA-Teilnehmer:inne:n und ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 unter Wahrung der Teilnehmer:innen:rechte gemäß § 16 eine Übersicht über die für diese:n ELGA-Teilnehmer:in“ und das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ ersetzt.

92. In § 20a Abs. 2 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/inne/n“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:inne:n“ ersetzt.

93. In § 20a Abs. 3 wird die Wortfolge „des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin“ durch die Wortfolge „von dem:der ELGA-Teilnehmer:in“ ersetzt.

94. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „Vertreter/innen“ durch das Wort „Vertreter:innen“ ersetzt.

95. In § 21 Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Mitarbeiter/innen“ durch das Wort „Mitarbeiter:innen“ ersetzt.

96. In § 21 Abs. 3 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

97. in § 22 Abs. 4 wird das Wort „ELGA-Teilnehmer/innen“ durch das Wort „ELGA-Teilnehmer:innen“ ersetzt.

98. § 23 samt Überschrift lautet:

„Zugangsportal

§ 23. (1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich ein Zugangsportal zu

           1. ELGA und

           2. eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnitts

zu betreiben. Dieses Zugangsportal bietet Funktionen zur Wahrung der Teilnehmer:innenrechte gemäß §§ 15 und 16 an.

(2) Der Zugriff auf das Zugangsportal darf ausschließlich über Portale erfolgen,

           1. die von einer Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft betrieben werden und

           2. die die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 gewährleisten.“

99. In § 24 wird in Abs. 1 Z 1 das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ und in Abs. 3 Z 1 das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindexes“ ersetzt.

100. In § 24 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1“ ersetzt.

101. In § 24a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Patientenindex“ durch den Ausdruck „Patient:inn:enindex“ ersetzt.

102. § 24a Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die Identifikation durch Abfrage des Patient:inn:enindexes vorzunehmen.“

103. In § 24a Abs. 2 Z 1 lit. c wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2a Z 1“ durch die Zeichenfolge „§ 28b Abs. 1“ ersetzt.

104. In § 24b Z 1 lit. d wird das Wort „Patient/inn/en/sicherheit“ durch das Wort „Patient:inn:ensicherheit“ ersetzt.

105. In § 24b Z 3 wird das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.

106. § 24c samt Überschrift lautet:

„Zentrales Impfregister

§ 24c. (1) Zur Sicherstellung der in § 24b genannten Ziele ist unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 17 die eHealth‑Anwendung eImpfpass zu betreiben, deren wesentlicher Bestandteil ein zentrales Impfregister ist, das der elektronischen Dokumentation aller durchgeführten Impfungen sowie impfrelevanten Informationen dient. Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, die ELGA GmbH unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 17 Z 1, die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4, Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, die Landeshauptleute sowie die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Abs. 2) als gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO entsprechend ihrer in § 24f Abs. 4 festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß § 24d Abs. 1 und zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 verarbeiten.

(2) Zur Erfüllung der in § 24d Abs. 2 genannten Zwecke haben alle Gesundheitsdiensteanbieter, die Impfungen durchführen (Abs. 4 Z 1), die Angaben

           1. zum Impfstoff (Klassifikation, Handelsname, Hersteller, Zulassungsnummer, Chargennummer, Verfallsdatum, Serialisierungsnummer, Pharmazentralnummer und Anatomisch-Therapeutisch-Chemische Zuordnung),

           2. zur verabreichten Impfung (Datum der Verabreichung, Dosierung und Dosis, angewandtes Impfschema, Impfempfehlung und Zuordnung zu Impfprogrammen),

           3. zum:zur Bürger:in (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse, Angaben zur Erreichbarkeit, Angaben zu einer allfälligen Vertretung, Sozialversicherungsnummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit [bPK-GH], Gemeindecode, Antikörperbestimmung, impfrelevante Vorerkrankungen und besondere Impfindikationen) sowie

           4. zum impfenden bzw. speichernden Gesundheitsdiensteanbieter (Name, Rolle, Berufsadresse, ein in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 8 genanntes Impfsetting und Datum der Speicherung)

im zentralen Impfregister ab dem in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. a sublit. aa festgelegten Zeitpunkt zu speichern. Unbeschadet bestehender Pflichten zur Dokumentation auf Papier erfüllt die Speicherung dieser Angaben im zentralen Impfregister die jeweilige berufsrechtliche Dokumentationspflicht (z. B. § 51 Abs. 1 ÄrzteG 1998).

(3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Antikörpertests auswerten (Abs. 4 Z 2), haben ab dem in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. a sublit. aa festgelegten Zeitpunkt

           1. Antikörperbestimmungen sowie das Krankheitsbild, auf das sich diese beziehen, und

           2. die Angaben gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, sofern diese dem Gesundheitsdiensteanbieter zur Verfügung stehen,

im zentralen Impfregister zu speichern.

(4) Gesundheitsdiensteanbieter,

1. die Impfungen durchführen, sind

               a) Angehörige des ärztlichen Berufes gemäß § 3 ÄrzteG 1998, jeweils auch bei Ausübung des ärztlichen Berufes in der Form einer Zusammenarbeit als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis,

               b) Amtsärzte und Amtsärztinnen, einschließlich Militärärzte und Militärärztinnen (§ 41 ÄrzteG 1998),

                c) diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (§ 15 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz [GuKG], BGBl. BGBl. I Nr. 108/1997) sowie

               d) Hebammen (§ 5 Abs. 4 HebG),                  

           2. die Antikörpertests auswerten, sind ärztlich geführte medizinisch-diagnostische Labore.

(5) Die Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 1

           1. sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) andere als die in Z 3 genannten verabreichten und schriftlich dokumentierten, aber nicht im zentralen Impfregister gespeicherten Impfungen nachtragen;

           2. dürfen die gemäß § 24e Abs. 6 selbsteingetragenen Impfungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte vidieren und

           3. haben COVID-19-Impfungen, die von ihnen seit dem 27. Dezember 2020 verabreicht wurden, aber nicht im zentralen Impfregister gespeichert sind, sowie die in einer Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 7 genannten verabreichten Impfungen nachzutragen.

(6) Unabhängig von der Verabreichung einer Impfung haben

           1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufsrechte impfrelevante Vorerkrankungen sowie besondere Impfindikationen und

           2. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 2 Antikörperbestimmungen

im zentralen Impfregister zu speichern. Die Beurteilung, ob eine besondere Impfindikation vorliegt oder eine Vorerkrankung impfrelevant ist, obliegt dem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 1. Jedenfalls impfrelevant sind Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Masern, Röteln, Hepatitis A und B, Varizellen und Polio. Von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in sind die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß Abs. 4 Z 2 im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen, mittels Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 9 lit. a, festzulegen. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b dürfen andere Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister speichern, sofern dies im Einzelfall medizinisch indiziert ist.

(7) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat

           1. zu den in § 24d Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Zwecken den jeweils aktuellen Impfplan Österreich im zentralen Impfregister sowie,

           2. um den Zugriff auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und ELGA-Teilnehmer:inne:n zu ermöglichen und ELGA-Anwendungen gemäß § 2 Z 16 oder andere eHealth-Anwendungen gemäß diesem Abschnitt zu unterstützen, standardisierte elektronische Schnittstellen

zur Verfügung zu stellen.

(8) Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zu

          1) Impfungen und impfrelevanten Vorerkrankungen sind 10 Jahre nach Sterbedatum, spätestens jedoch 120 Jahre nach der Geburt von dem:des Bürger:in,

          2) Antikörperbestimmungen sind nach Ablauf der von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in mit Verordnung nach § 28b Abs. 2 Z 9 lit. b unter Berücksichtigung des Stands der Wissenschaft festgelegten angemessene Löschfrist

von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu löschen. Impferinnerungen sind 1 Jahr nach dem vorgeschlagenen Impftermin zu löschen.“

107. In § 24d Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Abs. 2 bis 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 24c Abs. 2, 3, 5 bis 8“ ersetzt und nach der Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ die Wort- und Zeichenfolge „und in § 24e Abs. 4“ eingefügt.

108. In § 24d Abs. 1 Z 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Bürger/innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bürger:innen“, die Wort- und Zeichenfolge „oder Z 7“ durch die Wort- und Zeichenfolge „, Z 7 oder Z 8“ und die Zeichenfolge „§ 18 Abs. 4“ durch die Zeichenfolge „§ 18“ ersetzt.

109. § 24d Abs. 2 lautet:

       „(2) Die im Impfregister gespeicherten Daten dürfen personenbezogen ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet werden:

           1. Zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,

           2. Darstellung persönlicher Impfkalender auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich,

           3. Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich auf Basis der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten,

           4. Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24g,

           5. Krisenmanagement, sowohl im Rahmen des Ausbruchsmanagements in Zusammenhang mit anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1 EpiG, als auch im Rahmen der Pharmakovigilanz,

           6. Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen,

           7. Wahrnehmung der Rechte der Bürger:innen gemäß § 24e sowie

           8. Datenqualitätsmanagement gemäß § 24i Abs. 1 Z 2.“

110. § 24e samt Überschrift lautet:

„Rechte der Bürger:innen

       § 24e. (1) Die Bürger:innen sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in geeigneter Weise über die ihnen zustehenden Rechte sowie über jene Rechte des 3. Kapitels der DSGVO, die den Bürger:innen nicht zustehen, zu informieren.

(2) Die für die Wahrnehmung der Rechte erforderliche Entscheidungsfähigkeit (§ 24 Abs. 2 ABGB) wird im Zweifel ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mündige Minderjährige) vermutet.

(3) Das Recht auf Auskunft über im zentralen Impfregister gespeicherte Daten (Art. 15 DSGVO) ist von den Bürger:inne:n gegenüber dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Wege der eHealth-Servicestelle (§ 24i) wahrzunehmen. Bürger:innen können das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) auch elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23 in Verbindung mit § 24f Abs. 6) wahrnehmen, wobei auch eine Datenkopie in Form eines ausdruckbaren PDFs zur Verfügung zu stellen ist. Im Zugangsportal sind die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO in geeigneter Weise bereitzuhalten.

(4) Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) ist von den Bürger:inne:n gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 wahrzunehmen, der eine Impfung durchgeführt oder vidiert hat oder der eine Antikörperbestimmung, eine besondere Impfindikation oder eine impfrelevante Vorerkrankung im zentralen Impfregister gespeichert hat. Treten Umstände hervor, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) eine Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten erfordern, sind diese vom Gesundheitsdiensteanbieter, der diese Daten gespeichert hat, in Form einer Aktualisierung oder Stornierung zu berichtigen. Sollte dieser Gesundheitsdiensteanbieter nicht mehr verfügbar sein, so ist die Berichtigung auf Verlangen von dem:der Bürger:in von einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin vorzunehmen. Berichtigte Daten werden als solche gekennzeichnet. In Form einer Stornierung berichtigte Daten müssen und dürfen nur für den Gesundheitsdiensteanbieter, der die stornierten Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, und für die Bürger:innen, die diese stornierten Daten betreffen, abrufbar bleiben. Über Berichtigungen sind Gesundheitsdiensteanbieter, die auf die Daten in der nicht berichtigten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit § 24f Abs. 4 in geeigneter Weise zu informieren.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitungen nach diesem Unterabschnitt besteht, sofern § 24g Abs. 5 nichts anderes bestimmt, gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO. Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e DSGVO im Sinne des § 24c Abs. 8 beschränkt.

(6) Bürger:innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen haben das Recht Impfungen in das zentrale Impfregister selbst einzutragen und diese Angaben bis zur Vidierung (§ 24c Abs. 5 Z 2) selbst zu berichtigen oder zu löschen. Die Selbsteintragung der Impfungen erfolgt durch Übermittlung der einzutragenden, zu berichtigenden oder zu löschenden Daten in der mittels Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 6 festgelegten Form an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in, der:die diese übermittelten Daten in das zentrale Impfregister einzutragen, zu berichtigen oder zu löschen hat. Eine inhaltliche Prüfung der übermittelten Daten durch den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in hat nicht zu erfolgen. Selbsteingetragene Impfungen sind von dem: der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in als solche zu kennzeichnen und dienen den Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24c Abs. 4 Z 1 nur zur Information.

(7) Bürger:innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen haben das Recht vom jeweils impfenden Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 Z 1 die Dokumentation von Impfungen im Sinne des Art. 31 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen. Der Eintrag im internationalen Impfausweis hat in diesem Fall zusätzlich zur Speicherung gemäß § 24c Abs. 2 zu erfolgen.

(8) Bürger:innen haben das Recht, sich mit Informationen oder Beschwerden über fehlende Einträge oder über Fehler der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten an die eHealth-Servicestelle (§ 24i) zu wenden.“

111. In § 24f Abs. 2 wird das Wort „Patientenindex“ durch das Wort „Patient:inn:enindex“ und das Wort „Bürger/innen“ durch das Wort „Bürger:innen“ ersetzt.

112. § 24f Abs. 4 lautet:

„(4) Das Berechtigungssystem (§ 21) dient der Verwaltung der spezifischen Zugriffsberechtigungen und der Steuerung der Zugriffe. Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten haben

1. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 Z 1

               a) zur Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der in § 24c Abs. 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,

               b) auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1,

                c) auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 und

               d) für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6,

           2. Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 Z 2 zur Speicherung und Berichtigung der in § 24c Abs. 3 genannten Daten im zentralen Impfregister,

           3. Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes

               a) zur Nachtragung der in § 24c Abs. 2 genannten Daten im zentralen Impfregister,

               b) auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 und

                c) auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2,

           4. gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter:innen zur Wahrnehmung der Rechte der Bürger:innen gemäß § 24e,

           5. der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in

               a) für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24c in Verbindung mit § 27 Abs. 17 Z 2,

               b) für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3,

                c) für Auswertungen gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,

               d) für das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,

                e) für die Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 und

                f) für die Wahrnehmung der Aufgaben der eHealth-Servicestelle gemäß § 24i,

           6. die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich

               a) für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (§ 24d Abs. 2 Z 3),

               b) für Auswertungen gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,

                c) für das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 und

               d) für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 sowie

           7. die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich

               a) für Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich (§ 24d Abs. 2 Z 3),

               b) für Auswertungen gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,

                c) für das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 und

               d) für die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6.“

113. § 24f Abs. 6 lautet:

„(6) Das Zugangsportal (§ 23) dient der zusammenfassenden Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24e Abs. 3.“

114. § 24g samt Überschrift lautet:

„Auswertungen

§ 24g. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in, die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 2

           1. zur Bestimmung von Impf- und Immunitätsstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,

           2. zur Ermittlung von Impfdurchbrüchen,

           3. zur Kontaktpersonennachverfolgung,

           4. zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie

           5. zur Auswertung von Nutzungsverhalten des eImpfpasses

verarbeiten. Zu diesem Zweck sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zur Personenidentifikation, ausgenommen Geschlecht, Geburtsjahr und -monat sowie Gemeindecode, durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit zu ersetzen. Die Sozialversicherungsnummer der Bürger:innen darf für Auswertungen nicht verarbeitet werden.

(2) Zur Verfolgung der in § 24b Z 2 genannten Ziele dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in mit den in folgenden Registern gespeicherten Daten verknüpft und von diesem:dieser sowie von den Landeshauptleuten und den Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verarbeitet werden:

           1. eHealth-Verzeichnisdienst (§ 10),

           2. eMedikation (§ 20a),

           3. Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 EpiG),

           4. Statistik-Register (§ 4a EpiG) sowie

           5. Dokumentations- und Informationssystem für Analysen im Gesundheitswesen (§ 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996).

(3) Die gemäß Abs. 2 verknüpften Daten dürfen nur dann personenbezogen gespeichert werden, wenn dies aufgrund einer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. des EpiG) zulässig ist. Verknüpfte Daten, die gespeichert werden, sind ungeachtet des § 24c Abs. 8 unmittelbar nach Zweckerreichung zu löschen. § 2d Abs. 2 Z 3 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, findet auf Abs. 2 keine Anwendung.

(4) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist berechtigt, zum Zweck der Erstellung von Statistiken im Zusammenhang mit der epidemiologischen Überwachung, wie etwa der Ermittlung von Durchimpfungsraten von bestimmten Berufsgruppen, sowie dem Monitoring der Wirksamkeit von gesundheitspolitischen Maßnahmen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24c Abs. 2 mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Statistik (vbPK-AS) auszustatten und die mit dem vbPK-AS ausgestatteten Daten gemäß § 24c Abs. 2 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat aus den ihr übermittelten Daten gemäß § 28b Abs. 2 Z 10 eine Statistik zu erstellen (§ 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999). Die Übermittlung der Sozialversicherungsnummer ist unzulässig.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitungen nach dieser Bestimmung besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO. Die Bürger:innen sind von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in in geeigneter Weise darüber zu informieren (§ 24e Abs. 1).“

115. Nach § 24g werden folgende §§ 24h und 24i samt Überschriften eingefügt:

„Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO

§ 24h. (1) Den in § 24c Abs. 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen obliegen jeweils folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeit (Abs. 2 bis 6):

           1. Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,

           2. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,

           3. Sicherstellung der Datensicherheit,

           4. Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,

           5. Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,

           6. Verweis an den zuständigen Verantwortlichen, wenn eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahrnimmt, sowie

           7. Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.

(2) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist verantwortlich für

           1. Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 27 Abs. 17 Z 1 lit. f und Z 2,

           2. Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3,

           3. Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,

           4. das bundesweites Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,

           5. das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 8,

           6. die Wahrnehmung von Anträgen auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 3 sowie

           7. die Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6.

Dem:Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in obliegt über Abs. 1 hinaus die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise.

(3) Der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 ist verantwortlich für

           1. die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2,

           2. Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1,

           3. Zugriffe auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 sowie

           4. Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6.

Ihm obliegt über Abs. 1 hinaus die Pflicht zur Wahrnehmung von Anträgen auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24c Abs. 4 Z 1 obliegt ferner die Pflicht, die betroffenen Personen auf die von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zur Verfügung gestellten Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO hinzuweisen.

(4) Die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes ist verantwortlich für

1. die Nachtragung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 sowie

2. die Verarbeitung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten zu Beratungszwecken.

Ihr obliegt über Abs. 1 hinaus die Pflicht zur Wahrnehmung von Anträgen auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO. Ferner obliegt ihr die Pflicht, die betroffenen Personen auf die von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zur Verfügung gestellten Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO hinzuweisen.

(5) Die Landeshauptleute sind in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verantwortlich für

           1. Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3,

           2. Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,

           3. das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5,

           4. die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich verantwortlich für

           1. Erinnerungen an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3,

           2. Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g,

           3. das Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 und

           4. die Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6.

eHealth-Servicestelle

§ 24i. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat eine eHealth-Servicestelle einzurichten und zu betreiben. Die eHealth-Servicestelle ist Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in. Aufgabe der eHealth-Servicestelle ist

           1. die Wahrnehmung von Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 3 hinsichtlich der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie

           2. die Sicherstellung von Vollständigkeit, Aktualität, Fehlerfreiheit, Konsistenz und Verfügbarkeit der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten („Datenqualitätsmanagement“).

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 umfasst die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 Z 5 lit. f auch den Zugriff auf die Protokolldaten gemäß § 24f Abs. 5. Die spezifische Zugriffsberechtigung ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.

(3) Die eHealth-Servicestelle hat zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 2

           1. die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten sowie die Protokolldaten unter Zugrundelegung der in Abs. 1 Z 2 genannten Kriterien auf Anforderung von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu analysieren und Empfehlungen für Maßnahmen zur Sicherstellung und Verbesserung der Datenqualität zu erarbeiten,

           2. die im Rahmen von Analysen gemäß Z 1 erkannten Fehler einer Berichtigung gemäß Abs. 4 zuzuführen,

           3. entsprechend standardisierter Vorgaben oder über Einzelanforderung von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in Berichte über das Impfgeschehen aufzubereiten und zur Verfügung zu stellen,

           4. den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in bei der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber gesetzlich festgelegten Kontrolleinrichtungen und bei der Erfüllung internationaler Berichtspflichten durch Bereitstellung der jeweils angeforderten Informationen zu unterstützen sowie

           5. Informationen und Beschwerden von Bürger:inne:n über Fehler im zentralen Impfregister (§ 24e Abs. 8) entgegen zu nehmen.

(4) Werden bei der Analyse gemäß Abs. 3 Z 1 Fehler erkannt, oder wird gemäß Abs. 3 Z 5 eine Information oder Beschwerde von einem:einer Bürger:in entgegen genommen, hat die eHealth-Servicestelle die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin, zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen haben die Berichtigung unverzüglich, längstens binnen eines Monats, vorzunehmen. Kann die eHealth-Servicestelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs. 3 Z 5 keinen Fehler feststellen, ist der:die Bürger:in binnen eines Monats darüber zu informieren.

(5) Berichte gemäß Abs. 3 Z 3 und Informationen gemäß Abs. 3 Z 4 dürfen – unbeschadet anderslautender gesetzlicher Bestimmungen – ausschließlich anonymisiert bereitgestellt werden. Hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in Grund zur Annahme, dass Berichte gemäß Abs. 3 Z 3 Daten enthalten, durch die Rückschlüsse auf eine natürliche Person gezogen werden können, so hat er diese Daten von einer allfälligen Veröffentlichung auszunehmen.

(6) Die zur Behebung von Fehlern im zentralen Impfregister gemäß Abs. 4 erforderlichen Daten sind von der eHealth-Servicestelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen. Im Falle einer Berichtigung aufgrund einer Analyse gemäß Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 ist der:die Bürger:in über Art, Umfang und Grund der Berichtigung zu informieren. Dieser Verpflichtung kann durch einen Protokolleintrag entsprochen werden.

(7) Die Mitarbeiter:innen der eHealth-Servicestelle sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der eHealth-Servicestelle schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter:innen hinaus.“

116. In § 26 Abs. 9 Z 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister“ durch die Wortfolge „von dem:der Bundesminister:in“ ersetzt.

117. Dem § 26 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Das Inhaltsverzeichnis (§§ 12a, 16, 18, 24e, 24g bis 24i, 28 bis 28c), § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b, § 2 Z 2 lit. e, Z 6, Z 9, Z 9 lit. a sublit. dd, lit. c, Z 9, lit. e und lit. f, Z 10 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. aa, Z 12, Z 14 bis Z 18, § 4 Abs. 5, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b und lit. c sowie Z 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 lit. e bis lit. h sowie Z 3, § 10 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7, § 11 Abs. 1 und Abs. 3, § 12, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2, Z 3,Z 5 und Z 6, Abs. 5 und Abs. 7, § 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. b, Z 2, Z 2 lit. a und lit. b, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2, Z 4, Z 5 und Z 7, Abs. 3a, Abs. 3a Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4, § 15 Abs. 2, die Überschrift zu § 16, § 16 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 17, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 2 Z 4 lit. b, Abs. 4 sowie Abs. 4 Z 3 und Z 5, Abs. 6 bis Abs. 8 sowie Abs. 8 Z 1 und Abs. 9, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 Z 1 sowie Z 1 lit. b und Abs. 6 Z 1, § 20a, § 21 Abs. 2 Z 6 und Z 7 sowie Abs. 3, § 22 Abs. 4, § 23 samt Überschrift, § 24 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 24a Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie Abs. 2 Z 1 lit. c, § 24b Z 1 lit. d und Z 3, § 24c samt Überschrift, § 24d Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 24e samt Überschrift, § 24f Abs. 2, Abs. 4 sowie Abs. 6, § 24g samt Überschrift, § 24h und § 24i samt Überschriften, § 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Abs. 6 bis Abs. 9, Abs. 13 und Abs. 14 sowie Abs. 17, § 28 bis § 28b samt Überschriften, § die Überschrift zu § 28c sowie § 28c Abs. und 2, § 29 Abs. 2, § 31 sowie § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1, § 27 Abs. 5 und Abs. 12 außer Kraft. § 12a Abs. 2 Z 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“

118. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“, das Wort „Teilnehmer/innen/rechte“ durch das Wort „Teilnehmer:innenrechte“ und der Klammerausdruck „(§ 28 Abs. 2 Z 7)“ durch den Klammerausdruck „(§ 28a Abs. 1 Z 7)“ersetzt.

119. In § 27 Abs. 2, 3, 4 und 6 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 4“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 3“ ersetzt.

120. § 27 Abs. 5 entfällt.

121. In § 27 Abs. 7, 8 und 9 wird jeweils die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 4“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z 3“ und die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c“ durch die Zeichenfolge „§ 28a Abs. 1 Z lit. a bis c“ ersetzt.

122. § 27 Abs. 12 entfällt.

123. In § 27 Abs. 13 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „und 12 bis 12b“.

124. In § 27 Abs. 14 entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „oder 12 bis 12b“.

125. § 27 Abs. 17 lautet:

„(17) Für die eHealth-Anwendung eImpfpass gilt

           1. vor Aufnahme des Vollbetriebs:

               a) Die ELGA GmbH ist verantwortlich für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung der eHealth-Anwendung eImpfpass.

               b) Die ELGA GmbH hat zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4.

                c) Der ELGA GmbH obliegen die aus der DSGVO resultierenden Pflichten gemäß § 24h Abs. 1. Zur Sicherstellung der Datensicherheit gemäß § 24h Abs. 1 Z 3 hat die ELGA GmbH ein IT-Sicherheitskonzept zu erstellen, das sie dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in auf dessen:deren Verlangen binnen vier Wochen vorzulegen hat.

               d) Die ELGA GmbH kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß § 24c Abs. 4 für die Speicherung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3.

                e) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in ist im Zuge der Portierung in den Vollbetrieb zur Sicherstellung dessen reibungslosen Beginns zur Datenverarbeitung gemäß § 24h Abs. 2 Z 1 berechtigt. In der Phase der Portierung sind der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in und die ELGA GmbH gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO.

                f) Die ELGA GmbH hat für eine reibungslose Portierung von Software (Anwendung) und Daten (Impfregister) der eHealth-Anwendung eImpfpass zu dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in zu sorgen;

           2. ab Aufnahme des Vollbetriebs:

               a) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in betreibt die eHealth-Anwendung eImpfpass gemäß § 24c Abs. 1.

               b) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in kann einen oder mehrere Auftragsverarbeiter heranziehen. Dieser oder diese Auftragsverarbeiter sind auch Auftragsverarbeiter des jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieters gemäß § 24c Abs. 4 für die Speicherung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3.

Der Zeitpunkt der Aufnahme des Vollbetriebs ist von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

126. § 28 samt Überschrift lautet:

„Verordnungsermächtigungen für den 2. Abschnitt

§ 28. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 2. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:

           1. die Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern und

           2. die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß § 9, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.

(2) Die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen sind dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss

           1. einer Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,

           2. der Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,

           3. der Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie

           4. der Stelle, die darüber entscheidet,

zu übermitteln.“

127. Nach § 28 werden folgende §§ 28a bis 28c samt Überschriften eingefügt:

„Verordnungsermächtigungen für den 4. Abschnitt (ELGA)

§ 28a. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 4. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:

           1. die in ELGA zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur und Format gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 für

               a) Entlassungsbriefe gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. aa,

               b) Laborbefunde gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. bb,

                c) Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. cc sowie

               d) Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b,

           2. die in ELGA zu verwendenden Standards für Struktur und Format, für

               a) folgende Befundarten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. dd):

                    aa) Pathologiebefunde durch Fachärzte und Fachärztinnen für Pathologie und Krankenanstalten im Rahmen ambulanter Behandlungen,

                    bb) sonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich) und

                     cc) ambulante Pflegeberichte sowie

               b) automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b sublit. i der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 2 Z 9 lit. f),

           3. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Z 1 und 2 genannten Daten in ELGA gemäß § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 zu speichern und zu erheben sind,

           4. die zu erfassenden wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß § 2 Z 9 lit. b,

           5. Standards der für ELGA verwendeten Komponenten für

               a) die Suchfunktion gemäß § 13 Abs. 5,

               b) die zeitliche Verfügbarkeit,

                c) die Sicherheitsanforderungen, wie insbesondere Regelungen zum Risikomanagement, und

               d) den Zugriffsschutz,

wobei sichergestellt sein muss, dass Wartungsarbeiten protokolliert werden und dabei entweder nur verschlüsselte Daten eingesehen werden können oder ein Vier-Augen-Prinzip sichergestellt ist,

           6. für den Aushang gemäß § 16 Abs. 4

               a) den Umfang und Detaillierungsgrad der Information und

               b) die Mindestanforderungen an den Inhalt,

           7. die Einrichtung einer Widerspruchstelle und einer Serviceline,

           8. die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle gemäß § 17,

           9. den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) zu verwenden ist,

        10. den Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) des Berechtigungssystems gemäß § 21 und des Protokollierungssystems gemäß § 22 sowie

        11. den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Z 1 bis 3 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung.

(2) Für die Festlegung der Standards gemäß Abs. 1 Z 1 hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in die international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.

(3) Die Standards gemäß Abs. 1 Z 2 sind nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen nach den Kriterien des Abs. 2 festzulegen.

Verordnungsermächtigungen für den 5. Abschnitt

§ 28b. (1) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (1. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:

           1. die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 und

           2. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind.

(2) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung für die eHealth-Anwendung „eImpfpass“ (2. Unterabschnitt) Folgendes festzulegen:

           1. die im Rahmen der Anwendung zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur, Format und Terminologien, die für

               a) die gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3 im zentralen Impfregister zu speichernden Angaben und

               b) die in der zusammenfassenden Darstellung gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 ersichtlichen Daten,

           2. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem

               a) die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind, und

               b) ab dem die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3 von den betreffenden Gesundheitsdiensteanbietern jedenfalls zu speichern sowie zu berichtigen sind und diese für die in § 24d Abs. 2 genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei der Beginn funktional, regional, zeitlich und nach Rollen gestaffelt erfolgen kann,

           3. für die Pilotierung

               a) den Zeitpunkt, ab dem

                    aa) die Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und Abs. 3 von den Gesundheitsdiensteanbietern zu speichern sind und diese für die in § 24d Abs. 2 genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen und

                    bb) die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß lit. aa anzuwenden sind, sowie

               b) die Verpflichtung der ELGA GmbH, die Portierung gemäß § 27 Abs. 17 direkt an allfällige Auftragsverarbeiter vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass ein reibungsloser Wechsel des Auftragsverarbeiters für die Gesundheitsdiensteanbieter erfolgt,

           4. allenfalls einen oder mehrere Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) gemäß § 27 Abs. 17,

           5. sofern Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) der Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 27 Abs. 17 tätig werden, die Details dieser Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO für die Speicherung, Berichtigung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 und 3 im zentralen Impfregister,

           6. die Form der Übermittlung der selbsteinzutragenden Daten an den:die für das Gesundheitswesen zuständige:n Bundesminister:in sowie den Zeitpunkt, ab dem die Selbsteintragung von Impfungen in das zentrale Impfregister gemäß § 24e Abs. 6 möglich ist,

           7. sofern dies aus epidemiologischen Gründen oder zur Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele erforderlich ist, Impfungen, die gemäß § 24c Abs. 5 Z 1 nachzutragen sind sowie den Stichtag der Nachtragungspflicht;

           8. die Impfsettings gemäß § 24c Abs. 2 Z 4,

           9. nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft

                       a) die Voraussetzungen, unter denen Antikörperbestimmungen von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 24c Abs. 4 Z 2 im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen und

                       b) eine Löschfrist für die im zentralen Impfregister gespeicherten Antikörperbestimmungen,

        10. im Einvernehmen mit dem:der Bundeskanzler:in die näheren Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetzes 2000 zu den Auswertungen gemäß § 24g Abs. 4 sowie

        11. die Einrichtung einer eHealth-Servicestelle gemäß § 24i.

(3) Für die Festlegung der Standards gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 hat der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in die international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.

(4) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf nach Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b, aufgrund derer alle Impfungen im zentralen Impfregister zu erfassen sind, ausschließlich eine Nachtragepflicht für Impfungen gegen Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Varizellen, Polio und Humane Papillomaviren (HPV) mit Verordnung gemäß Abs. 2 Z 7 vorsehen.

(5) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf für die Impfsettings gemäß Abs. 2 Z 8 ausschließlich folgende Bezeichnungen verwenden: „Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich und Betreuungseinrichtungen“, „Krankenhaus einschließlich Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle/Impfstraße“ und „andere“.

(6) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in darf mit Verordnung gemäß Abs. 2 Z 9 lit. a ausschließlich Antikörperbestimmungen zu folgenden Erkrankungen festlegen: Diphtherie, Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Polio, Tetanus, Varizellen und Tollwut. Andere als die genannten Antikörperbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bundesgesetzes im zentralen Impfregister durch Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 4 Z 2 gespeichert sind, sind zu stornieren.

Anhörung und Weisungsrechte

§ 28c. (1) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 28a und § 28b Abs. 1 hat jedenfalls eine Anhörung der Rechtsträger von Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 ASVG Krankenanstalten betreibt, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Dachverbandes, der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte sowie der Länder zu erfolgen.

(2) Der:Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in hat nach Anhörung der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 13, mit Verordnung für bestimmte Gesundheitsdiensteanbieter jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten unter den erleichterten Bedingungen des § 27 Abs. 10 jedenfalls nicht mehr zulässig ist.

(3) Mit der Koordinierung und Konzeption der eHealth-Anwendung „Elektronische Patientenverfügung“ („ePatientenverfügung“) ist die ELGA GmbH betraut. Der Dachverband hat die Entwicklung und Implementierung der ePatientenverfügung im übertragenen Wirkungsbereich umzusetzen.

(4) Bei der Vollziehung des Abs. 3 und der §§ 18, 20a und 23 ist der Dachverband an die Weisungen von dem:der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister:in gebunden.“

128. In § 29 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2a“ durch die Zeichenfolge „§ 28b“ ersetzt.

129. In § 31 wird die Wortfolge „der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „der:die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in“ ersetzt.

130. Dem Text des § 32 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: …).“

Artikel 2

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3a Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Z 2 lit. a bis c“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Z 1 bis 3“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 4 Z 3 wird die Zeichenfolge „Z 2“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und Abs. 3“ ersetzt.

3. In § 4e Abs. 6 wird die Zeichenfolge „§ 24e Abs. 1 Z 1“ durch die Zeichenfolge „§ 24e Abs. 3“ ersetzt und nach der Zeichenfolge „§ 24f Abs. 4“ die Zeichenfolge „Z 3“ eingefügt.

4. Dem § 50 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 4 Abs. 3a Z 1 und Abs. 4 Z 3 sowie § 4e Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2023treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I BGBl. I Nr. 11/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 31d Abs. 3 lautet:

„(3) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die Widerspruchstelle und die Serviceline (§ 28a Abs. 1 Z 7 GTelG 2012) sowie die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innen/rechte (§ 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach § 28a GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.“

2. § 750 Abs. 2 fünfter Satz lautet:

„Die ELGA GmbH als Verantwortliche für Betrieb, Wartung und technische Weiterentwicklung der eHealth-Anwendung eImpfpass vor Aufnahme des Vollbetriebs ist verpflichtet, dem Dachverband die notwendigen Daten bereitzustellen.“

3. Nach § 78x wird folgender § 78x samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023

§ 78x. § 31d Abs. 3 und § 750 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes

Das Patientenverfügungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 55/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 14d wird die Zeichenfolge „§ 28 Abs. 2 GTelG 2012“ durch die Zeichenfolge „§ 28a GTelG 2012“ ersetzt.

2. In § 18 erhält die zweite Absatzbezeichnung „(2)“ die Absatzbezeichnung „(3)“ und es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 14d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“