Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Apothekengesetzes

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Freie Apothekenwahl

§ 5a. (1) Es ist verboten,

           1. Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Verhaltensweisen zu setzen, die die Zuweisung von Verschreibungen an bestimmte Apotheken zum Gegenstand haben, oder

           2. direkte oder indirekte Vorteile für die Zuweisung von Verschreibungen an Apotheken zu gewähren, anzubieten, zu versprechen oder anzunehmen, oder

           3. gewerbsmäßig Verschreibungen zu sammeln und an bestimmte Apotheken weiterzuleiten oder zu übermitteln.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

           1. die Arzneimittelversorgung von Patienten oder Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung wie etwa in Krankenanstalten oder Alten- und Pflegeheimen,

           2. die Träger der Sozialversicherung und den Dachverband der Sozialversicherungsträger im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

           3. Personen, die vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden, und

           4. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe.“

2. Dem § 68a wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 5a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 7b wird folgender Abs. 7c eingefügt:

„(7c) „Abgabe durch Fernabsatz“ ist die Versendung an oder die Hinterlegung für den Letztverbraucher auf Grund eines Vertrages gemäß Abs. 7a.“

2. In § 59a Abs. 5 wird nach dem Wort „versendet“ die Wortfolge „oder hinterlegt“ eingefügt.

3. In § 59a Abs. 7 wird nach dem Wort „Versendung“ die Wortfolge „oder Hinterlegung“ eingefügt.

4. Dem § 95 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 2 Abs. 7c sowie § 59a Abs. 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“