Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 aufgehoben wird und das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Aufhebung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

Das Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981 über den Kunstförderungsbeitrag (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981), BGBl. I Nr. 573/1981, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes

Das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 223/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:

„§ 5

Finanzierung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 5a

Abgaben“

3. § 5 samt Überschrift lautet:

„Finanzierung

§ 5. Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:

           1. Abgaben gemäß § 5a;

           2. Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;

           3. Rückzahlungen von Zuschüssen;

           4. Sonstigen Rückflüssen und Zinserträgnissen aus Fondsmitteln;

           6. Sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;

           5. Sonstigen Einnahmen.“

4. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Abgaben

§ 5a. (1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben zu entrichten:

           1. vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage für jeden Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monatlich einen Beitrag von 0,25 Euro;

           2. von demjenigen, der als Erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich durch Verkauf oder Vermietung Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, (Satellitenreceiver, ‑decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 8,72 Euro je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die ausschließlich zum Empfang von Weitersendungen von Rundfunkprogrammen geeignet sind.

(2) Die Abgaben gemäß Abs. 1 sind Bundesabgaben, deren Einhebung dem Künstler-Sozialversicherungsfonds obliegt. Dabei hat der Fonds das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Künstler-Sozialversicherungsfonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Zur Durchführung des Inkassos kann sich der Fonds der Leistungen Dritter bedienen. Zur Eintreibung der Abgaben ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 1 ist auf Grund der Anzahl der Empfangsberechtigten zum Stichtag 1. März für das zweite und dritte Quartal eines Kalenderjahres und zum Stichtag 1. September für das vierte Quartal und das erste Quartal des darauf folgenden Kalenderjahres zu bemessen. Die Betreiber der Kabelrundfunkanlage haben zu diesem Zweck mit Stichtag 1. März bis zum 15. März und mit Stichtag 1. September bis zum 15. September dem Fonds die Anzahl der Empfangsberechtigten mitzuteilen. Sind diese Mitteilungen schlüssig, kann der Künstler-Sozialversicherungsfonds mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG die Abgabe bemessen.

(4) Die Abgabe gemäß Abs. 1 Z 2 ist entsprechend der Anzahl der in einem Quartal eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachten Geräte im Nachhinein zu bemessen. Die Abgabepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Quartals dem Künstler-Sozialversicherungsfonds die Anzahl der in den Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Abs. 3 letzter Satz findet Anwendung.

(5) Die Abgabenpflichtigen haben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die vorgeschriebenen Abgaben an den Fonds zu leisten. Dies gilt auch, wenn die Vorschreibung durch Mandatsbescheid erfolgt ist und kein Rechtmittel dagegen erhoben wurde. Erfolgt die Einzahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. Wer Geräte gemäß Abs. 1 Z 2 im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als Erster in den Verkehr bringt, haftet für die Abgabe wie ein Bürge und Zahler.

(6) Abgabepflichtigen, die den Mitteilungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 nicht rechtzeitig nachkommen, kann der Fonds einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

(7) Von den Abgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind die Unternehmen in jenen Kalenderjahren befreit, in denen die nach diesen Bestimmungen insgesamt zu leistende Abgabe den Betrag von 872 Euro nicht übersteigt.

(8) Auf die Erhebung von Abgaben, bei denen der Abgabenanspruch bis zum 31. Dezember 2023 entstanden ist, sind die Bestimmungen des Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr. 573/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 194/2021, anzuwenden.“

5. In § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2 und § 27 werden die Bezeichnung „Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „Bundesministerin bzw. Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“, die Bezeichnung „die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „die bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ und die Bezeichnung „Die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

6. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellt.“

7. Dem § 17 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für die Jahre 2020 und 2021.“

8. In § 30 Abs. 10 wird das Datum „30.6.2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt; folgender Abs. 11 wird angefügt:

„(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 5, § 5a, § 7 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 5 und 6, § 8 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3 bis 5, § 17 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 25b, § 25d Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

9. In § 31 werden die Bezeichnung „der Bundeskanzler“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ und die Bezeichnung „die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.