Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Zuge der geplanten Umstellung der bisherigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Entkoppelung von Rundfunkempfang und Rundfunkgebühren im Sinne einer Ausgestaltung als Haushaltsabgabe, soll der bisher im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geregelte Kunstförderungsbeitrag als Bundesabgabe entfallen und entsprechende finanzielle Mittel im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für die Kunst- und Kulturförderung bereitgestellt werden. Die ebenfalls im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 verankerten Regelungen betreffend die Bundesabgaben zur Finanzierung der Aufgaben des Künstler-Sozialversicherungsfonds sollen direkt in das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz übernommen werden, sodass das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 entfallen kann.

Zu Art. 1 (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981):

Der Kunstförderungsbeitrag stellt wichtige Mittel für die Förderung der österreichischen Kunst und Kultur bereit und trägt damit zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die finanzielle und organisatorische Förderung des künstlerischen Schaffens bei. Er fließt zum größten Teil in die Förderprogramme des für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministeriums. Der Entfall des Kunstförderungsbeitrages führt zu keiner Mittelreduktion in der „Untergliederung 32: Kunst und Kultur“, da seitens des Bundesministeriums für Finanzen im Rahmen der Bundesfinanzgesetze und des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes Budgetmittel in vergleichbarer Höhe (durchschnittlich jährlich 12 Millionen Euro auf Basis der Werte 2010 bis 2022) zur Verfügung gestellt werden.

Zu Art. 2 (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz):

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds wurde mit dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2000, errichtet, um für alle selbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen und Künstler innerhalb einer bestimmten Einkommensbandbreite die Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung durch Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu fördern und für die notwendigen Mittel hierzu aufzukommen.

Zur Finanzierung des Aufwands des Fonds für diese Beitragszuschüsse wurde mit BGBl. I Nr. 132/2000 im Kunstförderungsbeitragsgesetz die betreffende Grundlage für einerseits eine Kabelrundfunkgebühr und andererseits eine Gerätabgabe verankert. Diese Regelungen sollen nun im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz selbst verankert werden. Die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen werden daher vom Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 in das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz übernommen und darin die Systematik der geltenden Abgabenpflicht fortgeführt.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich hinsichtlich des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) und aus den §§ 3 ff F-VG 1948 („Abgabenwesen“) und hinsichtlich des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes aus Art. 17 B-VG („Privatwirtschaftsverwaltung“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981):

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 soll gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks außer Kraft treten. Die dortige Regelung des Kunstförderungsbeitrags soll damit ersatzlos aufgehoben werden. Die Abgaben, die zur Finanzierung der Aufgaben des Künstler-Sozialversicherungsfonds vorgesehen sind, sollen in das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz transferiert werden.

Zu Art. 2 (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz):

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Hier werden redaktionelle Anpassungen aufgrund der Änderungen in der Struktur des Gesetzes vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 5):

Hier erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 4 (§ 5a):

Zur Finanzierung des Aufwands des Fonds für die Beitragszuschüsse wurde mit BGBl. I Nr. 132/2000 im Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 einerseits eine Kabelrundfunkgebühr und andererseits eine Gerätabgabe verankert. Beide Abgaben werden durch den Fonds selbst eingehoben (vgl. § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 3 leg cit.). Die Mittelaufbringung des Fonds erfolgt daher durch von gewerblichen Betreibern von Kabelrundfunkanlagen und den Verkäufern/Vermietern von Geräten, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind (wie z.B. Set-Top-Boxen, Fernsehgeräte mit DVB-S-Tuner, etc.) zu leistenden Abgaben (siehe die Absätze 1 bis 6 des § 3 leg. cit.). Diese Bestimmungen sollen inhaltlich identisch in den neuen § 5a des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz übernommen werden. Weiters sieht dessen Absatz 8 eine Übergangsregelung hinsichtlich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle entstandener Abgabenansprüche vor.

Zu Z 5, 6 und 9:

Anpassungen der Ressortbezeichnungen an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022.

Zu Z 7 (§ 17 Abs. 8):

Die Regelungen in § 17 Abs. 8 stellen sicher, dass für die ersten 5 Kalenderjahre selbständiger künstlerischer Tätigkeit, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) nicht erreicht werden, diese Anspruchsvoraussetzung entfällt, sodass der/dem betreffenden Künstlerin/Künstler trotzdem der Beitragszuschuss gebührt. Die Covid-19-Pandemie betraf alle gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere aber auch jene der Künstlerinnen und Künstler in Österreich und führte insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 zu erheblichen Einkommensentfällen. Die Aufnahme einer Regelung, dass das Zuschusserfordernis der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) zusätzlich zu den ersten 5 Kalenderjahren auch für die stark betroffenen Jahre 2020 und 2021 entfällt, soll zur Abfederung von coronabedingten Einnahmenausfällen führen. Diese Jahre werden daher bei der Berechnung der ersten 5 Kalenderjahre auch nicht herangezogen.

Zu Z 8 (§ 30 Abs. 10 und 11):

Die mit BGBl. I Nr. 24/2020 im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz verankerten Ergänzungen in § 13 Abs. 1, 3 und 4 dienen der vollständigen Bearbeitung und Abrechnung von Anträgen nach § 25c K-SVFG und zur Sicherstellung eines abgestimmten Vorgehens mit anderen unterstützenden Stellen in sämtlichen Stadien des Unterstützungsprozederes und ermöglichen dem Fonds, bestimmte Daten bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und den Abgabenbehörden des Bundes abzufragen. Da die Unterstützungsmöglichkeiten infolge der COVID-19-Pandemie mehrmals ausgeweitet und verlängert wurden, ist für die vollständige Abrechnung aller Förderfälle eine Erstreckung des Geltungszeitraums dieser Bestimmungen bis Ende 2024 notwendig. Die Erstreckung soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Die übrigen Änderungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes sollen gleichzeitig mit der neuen Regelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kraft treten.