Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10 wie folgt:

„§ 10.

Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 14a.

Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

3. In § 1 Abs. 2 Z 9 wird nach dem Wort „Interessensvereinigungen“ der Klammerausdruck „(EWIV)“ eingefügt.

4. In § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten bei nicht rechtsfähigen Trusts auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;“

5. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „die nach inländischem Recht eingerichtet werden können“ durch die Wortfolge „soweit diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können“ ersetzt.

6. In § 2 Z 1 lit. b wird folgende sublit. dd angefügt:

„dd) bei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist.“

7. In § 2 Z 2 lit. d wird die Wortfolge „die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen“ durch die Wortfolge „die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen“ ersetzt sowie die Wortfolge „Kalenderjahr als Begünstigte“ durch die Wortfolge „Kalenderjahr als Einmalbegünstigte“ ersetzt.

8. In § 2 Z 3 lit. a sublit bb wird die Wortfolge „die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen“ durch die Wortfolge „die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) – erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte – oder bei Privatstiftungen“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 Z 2 lautet der letzte Satz:

„Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die automatisationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet.“

10. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

         „c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Trustees die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;“

11. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:

        „d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei        Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;“

12. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird folgender Schlussteil eingefügt:

„Bei Rechtsträgern gemäß § 2 Z 2 und 3 ist ein allfälliger Begünstigtenkreis anzugeben.“

13. In § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. die Angabe, ob ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt;“

14. In § 5 Abs. 1 Schlussteil wird der erste Satz durch die folgenden beiden Sätze ersetzt:

„Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder dem Wegfall oder der Beendigung einer Meldebefreiung gemäß § 6 zu übermitteln. Trusts, trustähnliche Vereinbarungen und meldepflichtige ausländische Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach dem Beginn der Anwendung dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19 zu übermitteln.“

15. In § 5 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„(3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 benötigt werden, die vertretungsbefugte Personen oder Eigentümer von Rechtsträgern sind, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln.“

16. In § 5a Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 2 lit. i“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 5“ ersetzt.

17. In § 5a Abs. 7 wird die Wortfolge „durch die Gültigkeit des Compliance-Package“ durch die Wortfolge „durch die Gültigkeit des Compliance-Packages“ ersetzt.

18. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.“

19. § 6 Abs. 6a lautet:

„(6a) Wenn bei gemäß Abs. 1 bis 4 meldebefreiten Rechtsträgern ein Masseverwalter gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. dd wirtschaftlicher Eigentümer ist, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer aus dem Firmenbuch zu übernehmen.“

20. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG sowie zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs. 5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiterinnen zu bedienen. Dieses Register hat die in § 5, § 5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.“

21. In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

       „(2a) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat alle im Register gespeicherten Personen ohne Wohnsitz im Inland, bei denen Vorname, Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort ident sind und bei denen kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gespeichert ist, für die Zwecke der Verbesserung der Personensuche zusammenzuführen. Alle übrigen Daten zu diesen Personen sind bei dem Datensatz des jeweiligen Rechtsträgers zu speichern und können auch unterschiedlich sein.“

22. In § 9 wird nach dem Abs. 2 der folgende Abs. 2a und 2b angefügt:

„(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9 Namens und Auftrags eines Mandanten Auszüge gemäß § 10 abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.“

„(2b) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des § 11 Abs. 1 bis 2a und Abs. 6 anzuwenden. § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

23. In § 9 Abs. 4 werden nach der Z 7c folgende Z 7d bis 7g eingefügt:

      „7d. Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen;

         7e. die Angabe, ob relevante Treuhandschaften gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a vorliegen;

         7f. die Angabe, ob ein Rechtsträger rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde;

         7g. die Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG eingetragen wurde;“

24. In § 9 Abs. 9 Z 4 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 bis 8 angefügt:

         „5. der Bestandszeitraum eines Rechtsträgers wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer beendet,

           6. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Insolvenz eingetreten ist,

           7. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass er rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde, oder

           8. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Sanktion gemäß SanktG eingetragen wurde.“

25. § 10 lautet:

„Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses

§ 10. (1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs. 2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:

           1. die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und

           2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch

               a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,

               b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. b vorliegt,

                c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 2 lit. a bis d, des § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. aa bis cc vorliegt oder

               d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des § 2 Z 1 lit. a aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des § 2 Z 2 lit. e, des § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder des § 2 Z 3 lit. b sublit. dd vorliegt.

(2) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist bei Angehörigen der Presse, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag mit Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu Tätigkeiten mit Bezug zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung oder konkrete erfolgreiche Aktivitäten zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter, gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ist und nicht bereits gemäß § 9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Bei der Antragstellung gemäß Abs. 2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs. 2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E‑Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.

(4) Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde darüber mitzuteilen.

(5) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.“

26. In § 10a Abs. 1 wird die Wortfolge „in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15“ durch die Wortfolge „in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 16 und in Auszügen gemäß § 10“ ersetzt.

27. In § 10a Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Wenn der Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers auf Einschränkung der Einsicht vor Abgabe einer Meldung eingebracht wird, so kann beantragt werden, dass für die betreffenden Rechtsträger Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur durch Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG und Behörden abgerufen werden können (Hemmung der Einsicht). Die Hemmung der Einsicht hat die Registerbehörde bis zum Ablauf des übernächsten Werktages vorzunehmen und für die Dauer von höchstens 14 Tagen aufrechtzuerhalten. Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet (Verfügung der Einschränkung der Einsicht). Wenn die entsprechende Meldung erst nach dem Antrag übermittelt wird, so beginnt die Frist für die Verfügung der Einschränkung der Einsicht erst mit der Eintragung der Meldung in das Register zu laufen. Die Frist für die Hemmung der Einsicht verlängert sich diesfalls entsprechend.“

28. Nach dem § 10a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages auf Einschränkung der Einsicht bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.“

29. § 12 Abs. 1 Z 6 und 7 lauten:

         „6. die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zustehenden Befugnisse;

           7. das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zustehenden Befugnisse;“

30. In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 eingefügt:

      „11. die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion für Zwecke des § 1 Abs. 2 und § 2a SNG.“

31. § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d bis g“ durch die Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d, f bis g“ ersetzt.

32. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, die in § 49 BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können für die in Abs. 1 genannten Zwecke Einsicht in die gemäß § 7 Abs. 1 genannten Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern nehmen und durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde, vertretungsbefugt ist oder Eigentümer ist und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über einen bestimmten wirtschaftlichen Eigentümer gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug ist mit einer Amtssignatur der Registerbehörde zu versehen. Zudem können diese Behörden durch die Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren Rechtsträger und oberste Rechtsträger suchen.“

33. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke dürfen“ durch die Wortfolge „Die in Abs. 3 genannten Behörden dürfen“ ersetzt.

34. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Den in Abs. 3 genannten Behörden sind bei Einsicht in die Daten eines Rechtsträgers die Risikopunkte, die Risikostufe und die Gründe hiefür sowie auch die gespeicherten Daten der vertretungsbefugten Personen und der Eigentümer für den Zweck der Risikobewertung anzuzeigen. Zudem können sich die in Abs. 3 genannten Behörden für die in Abs. 1 genannten Zwecke Einsicht auch alle Rechtsträger anzeigen lassen, die Ihren Sitz an einer bestimmten Adresse haben.“

35. In § 12 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Den Abgabenbehörden sind für die Zwecke des § 114 BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde die Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 3 und Z 5 bis Z 8a und Abs. 5 Z 2 sowie zusätzlich die Standardbegründung für die Setzung des Vermerks, die Stammzahl des Melders und die Ergebnisse der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 und die Ergebnisse der Meldungsanalyse § 14 Abs. 3 Z 2 und 3, über einen Webservice zu übermitteln, der eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Soweit vorhanden, soll bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ mitübermittelt werden. Die Abgabenbehörden haben monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde über einen Webservice die Stammzahlen von Rechtsträgern zu übermitteln, bei denen aufgrund der Durchführung einer Analyse der übermitteln Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Daten der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht angemessen, präzise und aktuell sind und den Grund hiefür. Dies ist von der Registerbehörde in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 einzubeziehen.

(9) Die Registerbehörde und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst können bei der Suche gemäß Abs. 3 auch nach natürlichen Personen suchen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gemäß § 2 SanktG zu sanktionieren sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu diesem Zweck zumindest wöchentlich automatisationsunterstützt zu prüfen, ob bei Personen, die wirtschaftliche Eigentümer, rechtliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen eines im Register eingetragenen Rechtsträger sind oder waren, der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind. Zu diesem Zweck hat sie die in einem gängigen elektronischen Datenformat verfügbaren Sanktionslisten mit dem Register abzugleichen, im Register den Verdacht bei den betroffenen Personen mit Bezug auf die jeweiligen Einträge in den Sanktionslisten zu vermerken und die Verdachtsfälle den vorgenannten Behörden in einem gängigen elektronischen Datenformat zum Download bereitzustellen. Diese Einträge sind drei Jahre, nachdem der Grund für den Verdacht weggefallen ist, zu löschen. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst kann zusätzliche Verdachtsfälle im Register vermerken und bei allen Verdachtsfällen einen Status mit Anmerkungen speichern und jederzeit ändern. Die in Abs. 3 genannten Behörden können für alle im Register gespeicherten Personen einsehen, ob bei diesen ein Verdachtsfall vermerkt wurde.

(10) Jene Behörden und Gerichte, die in Abs. 1 nicht genannt werden, sind berechtigt, soweit dies im Rahmen der ihnen gesetzlich zustehenden Befugnisse erforderlich ist, Auszüge gemäß § 10 abzurufen.“

36. In § 13 Abs. 1 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 und 4“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

37. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „über das Unternehmensserviceportal“ ersatzlos gestrichen.

38. In § 14 Abs. 3 lautet die Z 4 wie folgt:

         „4. anlassfallbezogene Überprüfung von Meldungen und Durchführung von Analysen gemäß Abs. 2.“

39. In § 14 Abs. 4 wird nach dem Wort „des wirtschaftlichen Eigentums“ ein Beistrich und folgende Wortfolge „sowie die Einhaltung der Aufbewahrungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG“ eingefügt.

40. In § 14 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „zu informieren“ ein Punkt eingefügt und die Wortfolge „und einen Vermerk gemäß § 13 Abs. 3 zu setzen.“ ersatzlos gestrichen.

41. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit zwischen der Registerbehörde und anderen Behörden im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 14a. (1) Die Registerbehörde und die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden können zum Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 SanktG, zusammenarbeiten und Informationen, Daten und Dokumente austauschen und verarbeiten, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern relevant sind, die Finanzordnungswidrigkeiten oder Finanzvergehen gemäß § 15 oder Zwangsstrafen gemäß § 16 betreffen oder die die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Behörden für ihre Aufsicht über die Verpflichteten benötigen. Eingeschränkte Compliance-Packages sind nicht Gegenstand einer Datenübermittlung gemäß dieser Bestimmung.

(2) Die Registerbehörde kann für die in Abs. 1 genannten Zwecke mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, zusammenarbeiten und Daten im Sinne des Abs. 1 austauschen und verarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit darf auch die Durchführung von anlassfallbezogenen Überprüfungen durch die Registerbehörde und die anschließende Übermittlung der im Rahmen solcher Untersuchungen gewonnenen Informationen, Daten und Dokumente einschließen. Dies ist ebenfalls im Hinblick auf Behörden in Drittstaaten zulässig, die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, wenn gewährleistet ist, dass diese Behörden Anforderungen an eine berufliche Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 FM-GwG unterliegen.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere für die Erstellung der Risikoanalysen über das Risiko von juristischen Personen und Trusts, kann die Registerbehörde von der Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Bundesministerium für Justiz der Austro Control GmbH und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die jeweils verfügbaren Daten zu ausländischen Unternehmen anfordern und verarbeiten, die:

           1. eine Zweigniederlassung im Inland haben,

           2. im Inland für steuerliche Zwecke registriert sind,

           3. auf die im Inland Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge registriert sind,

           4. die im Inland Liegenschaften erworben haben,

           5. die im Inland eine signifikante Geschäftstätigkeit ausüben oder

           6. die eine signifikante Geschäftsbeziehung zu Kredit- und Finanzinstituten oder anderen Verpflichteten Unternehmen unterhalten.

Die oben genannten Daten sind nur dann zu übermitteln, sofern diese mit vertretbarem Aufwand ausgewertet werden können.“

42. § 15 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1) und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,“

43. § 15 Abs.4 lautet:

„(4) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt oder Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“

44. Nach § 15 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a angefügt:

„(6a) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Auszug gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2a abruft, obwohl kein berechtigtes Interesse gemäß diesen Bestimmungen vorliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.“

45. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an den dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger selbst zuzustellen.“

46. Nach § 17 Abs. 1 Z 3a wird folgende Z 3b angefügt:

      „3b. Einsicht der Verpflichteten mittels Auszügen gemäß § 10;“

47. In § 17 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a“ durch die Wortfolge „erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a und zu Auszügen gemäß § 10“ ersetzt.

48. In § 17 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ein Verpflichteter kann sich für die Einsicht gemäß Abs. 1 Z 2 bis 3 auch eines Service Providers bedienen, der aufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen in dessen Auftrag Auszüge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 über den Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 abrufen kann. Der Service Provider hat diesfalls die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten zu übermitteln und sicherzustellen, dass die betreffenden Auszüge nur an den Verpflichteten übermittelt werden, in dessen Vertretung abgefragt wurde. Die Nutzungsentgelte hat der Service Provider laufend im Namen und für Rechnung des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist der Service Provider lediglich eine Zahlstelle. Die im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmten Nutzungsentgelte sind quartalsweise bis zum 15. des erstfolgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen.“

49. § 17 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. der durchschnittliche Personalaufwand des betreffenden Kalenderjahres gemäß der WFA-FinAV für die Aufgabe der Registerbehörde und“

50. Nach § 19 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1 Abs. 2 Z 9, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. d und Z 3 lit. a sublit bb, § 5 Abs. 1 Z 3 Schlussteil, § 5 Abs. 1 Schlussteil, § 5a Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 6, § 9 Abs. 2a und 2b, § 10, § 10a Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 6, 7, 10 und 11 sowie Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 3 Z 4, Abs. 4, und 7, § 14a, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 6a, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Z 3b, Z 4, und Abs. 4 Z 3 und § 20 Abs. 1 Z 25 bis 29, sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses zu § 10 sowie § 14a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. August 2023 in Kraft. § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 4, 7 erster Satz, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 12. Dezember 2023 in Kraft. § 17 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 12 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, tritt mit 16. April 2024 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, Z 3 lit. c und d und Z 3a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft. § 7 Abs. 1 und 2a und § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 17. September 2024 in Kraft. § 2 Z 1 lit. b sublit. dd, § 6 Abs. 6a, § 9 Abs. 4 Z 7d bis 7g, Abs. 9 Z 4 bis 8, § 10a Abs. 3 und 3a, § 12 Abs. 3 letzter Satz und § 12 Abs. 7 zweiter Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit 10. Dezember 2024 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. c und d und Z 3a sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 übermittelt werden.“

51. In § 20 Abs. 1 Z 25 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 26 bis Z 29 angefügt:

      „26. Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016;

        27. WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012;

        28. Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015,

        29. Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E‑Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004.“