Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Unterstützung der zuständigen Behörden durch einen automatisierten Abgleich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer mit Sanktionslisten

-       Verbesserung der risikobasierten Aufsicht durch die Registerbehörde

-       Verbesserung der Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen relevanten Behörden

-       Bessere Erkennung von Scheinunternehmen

-       Gewährleistung der Einsicht in das Register für Personen und Organisationen mit berechtigtem Interesse zur Herstellung des unionsrechtskonformen Zustandes

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Automatisierte Übermittlung von Daten an die zentralen Services der Abgabenbehörden

-       Ausbau des Registers zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer

-       Durchführung von modellbasierten Analysen durch die zentralen Services der Abgabenbehörden

-       Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine intensivierte Zusammenarbeit der Behörden und einen Informationsaustausch zwischen den Behörden

-       Ermöglichung einer Einsicht für Personen und Organisationen mit berechtigtem Interesse

 

Wesentliche Auswirkungen

Es entstehen keine wesentlichen Auswirkungen auf meldepflichtige Rechtsträger, da die Pflicht zur Abgabe von Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bereits jetzt besteht und die gegenständliche Novelle lediglich eine genauere Meldung bei der Offenlegung von Treuhandschaften innerhalb von Beteiligungsketten und bei Treuhandstiftungen vorsieht. Zudem sind die zusätzlichen Angaben erst mit der nächsten Meldung nach Durchführung der jährlichen Überprüfung zu melden und der Aufwand im Hinblick auf die zusätzlichen Angaben ist sehr gering.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Kosten für die technische Umsetzung der Änderungen wurden auf der Grundlage des Begutachtungsentwurfes von der Statistik Österreich und der BRZ GmbH geschätzt und sind für die einbringende Stelle dem Grunde und der Höhe nach plausibel. Die Erhöhung der Betriebskosten wurde aufgrund von Erfahrungswerten mit 10% der Kosten der technischen Umsetzung angenommen. Die Auszahlungen sind im BFG 2022 berücksichtigt bzw. werden in die Planungen des BFRG 2023-2026 und des BFG 2023 aufgenommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Nettofinanzierung Bund

‑524

‑605

‑197

‑202

‑207

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Die Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung ist nicht erforderlich: der Ausnahmegrund DSFA-A06 Register, Evidenzen, Bücher der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018 trifft zu, da personenbezogene Daten im Rahmen eines bundesgesetzlich eingerichteten Registers verarbeitet werden.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird (WiEReG-Novelle 2023)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Als Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine wurden von der Europäischen Union sechs Sanktionspakete angenommen, die unter anderem restriktive Maßnahmen gegen einzelne russische und belarussische StaatsbürgerInnen sowie Unternehmen mit Sitz in Russland und Belarus enthalten. Die für die Umsetzung von Sanktionen zuständigen Behörden stehen vor der Herausforderung, dass diese umfangreichen Sanktionslisten mit innerstaatlichen Registern abgeglichen werden müssen. Ein automatisierter Abgleich ist nur im Wege der Amtshilfe möglich und führt zu einem hohen Aufwand bei den ersuchten Stellen.

Derzeit werden alle eingehenden Meldungen auf Basis von Szenarien, Indikatoren und Schwellenwerten analysiert und in Risikokategorien eingestuft. Dadurch werden zwar effektiv gute Prüffälle ausgewählt, allerdings erfolgt die Auswahl nur aufgrund der bekannten und definierten Szenarien, weswegen Verschleierungen aufgrund von neuen Szenarien erst erkannt werden können, wenn das System manuell angepasst wird.

Die Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen Behörden ist auf die Möglichkeiten der Amtshilfe beschränkt, wodurch eine umfassende behördliche Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch erschwert wird.

Jährlich entgehen der öffentlichen Hand sowie der Sozialversicherung durch Sozialbetrug Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe durch Scheinunternehmen wodurch eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von rechtskonform und redlich handelnden Unternehmen entsteht.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden, kann keine Verbesserung erreicht werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll auf Basis der statistischen Daten der Registerbehörde erfolgen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Unterstützung der zuständigen Behörden durch einen automatisierten Abgleich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer mit Sanktionslisten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die mit der Umsetzung von Sanktionen befassten Behörden können derzeit das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und das Firmenbuch nur manuell abfragen. Ein automatisierter Abgleich ist derzeit nur im Wege der Amtshilfe möglich, der zu einem hohen Aufwand bei den ersuchten Stellen führt.

Es wird ein automatisierter Abgleich der Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene auf Basis des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer durchgeführt. Die zuständigen Behörden können so effizient und effektiv Verdachtsfälle erkennen und analysieren wodurch die Umsetzung von Sanktionen deutlich verbessert wird.

 

Ziel 2: Verbesserung der risikobasierten Aufsicht durch die Registerbehörde

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit werden alle eingehenden Meldungen auf Basis von Szenarien, Indikatoren und Schwellenwerten analysiert und in Risikokategorien eingestuft. Dadurch werden zwar effektiv gute Prüffälle ausgewählt, allerdings erfolgt die Auswahl nur aufgrund der bekannten und definierten Szenarien.

Bedrohungsszenarien im Hinblick auf die Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums, wie beispielsweise Scheingesellschafter, nicht gemeldete Treuhandschaften und weitere nach noch nicht bekannten Muster vorgenommene Verschleierungen des wirtschaftlichen Eigentums werden durch modellbasierte Analysen der zentralen Services der Abgabenbehörden in einem deutlich höheren Ausmaß erkannt, wodurch die Prüffälle noch effektiver ausgewählt werden können und so die Datenqualität weiter gesteigert werden kann.

 

Ziel 3: Verbesserung der Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen relevanten Behörden

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen verhindern zu können ist eine effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Behörden essentiell. Derzeit erfolgt der Informationsaustausch im Rahmen der Amtshilfe, was zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, längeren Verfahren und Einschränkungen beim Austausch von Informationen führt.

Eine rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch der Registerbehörde mit anderen relevanten Behörden wurde geschaffen, wodurch die Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen relevanten Behörden intensiviert wird. Aufgrund von Rückmeldungen anderer Behörden nimmt die Registerbehörde Meldungen in die anlassfallbezogene Überprüfung auf, wodurch die Datenqualität weiter gesteigert werden kann.

 

Ziel 4: Bessere Erkennung von Scheinunternehmen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Jährlich entgehen der öffentlichen Hand sowie der Sozialversicherung durch Sozialbetrug Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe durch Scheinunternehmen. Mit diesen werden Lohn- und Sozialabgaben systematisch verkürzt und es entsteht zudem eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von rechtskonform und redlich handelnden Unternehmen.

Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden sollen die zentralen Services künftig Analysen zur Entdeckung von Scheinunternehmen durchführen können, wodurch die Finanzpolizei bei der Durchführung von Ermittlungen unterstützt wird und Scheinunternehmen in einem früheren Stadium erkannt werden können, wodurch die Verkürzung von Lohn- und Sozialabgaben reduziert wird.

 

Ziel 5: Gewährleistung der Einsicht in das Register für Personen und Organisationen mit berechtigtem Interesse zur Herstellung des unionsrechtskonformen Zustandes

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mit der Aufhebung des Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie, durch das Urteil des EuGH, ist die europarechtliche Grundlage für die "Öffentliche Einsicht" gemäß § 10 WiEReG weggefallen. Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie verstößt gegen die Grundrechtecharta, daher wurde die öffentliche Einsicht zum Schutz der personenbezogenen Daten umgehend deaktiviert. Derzeit können daher auch von Personen mit einem berechtigtem Interesse keine Auszüge abgerufen werden.

Die Einsicht mit berechtigten Interesse ist verfügbar und wird genützt, um einen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leisten zu können. Es wird damit gerechnet, dass die Zahl der abgefragten Auszüge mit berechtigtem Interesse in etwa der Anzahl der abgerufenen öffentlichen Auszüge entspricht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Automatisierte Übermittlung von Daten an die zentralen Services der Abgabenbehörden

Beschreibung der Maßnahme:

Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden sollen die zentralen Services künftig verbesserte Analysen, insbesondere zur Entdeckung von Scheinunternehmen durchführen können.

 

Umsetzung von Ziel 2, 4

 

Maßnahme 2: Ausbau des Registers zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Beschreibung der Maßnahme:

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgebaut werden. Die so ermittelten Verdachtsfälle sollen im Register gespeichert werden und von der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie anderen zuständigen Behörden eingesehen werden können.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Durchführung von modellbasierten Analysen durch die zentralen Services der Abgabenbehörden

Beschreibung der Maßnahme:

Unter Verwendung der Daten der Finanzverwaltung und jener des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer führen die die Abgabenbehörden unterstützenden Zentralen Services modellbasierte Analysen durch, um GmbHs mit potentiellen Scheingeschäftsführern und Scheingesellschaftern, nicht gemeldete Treuhandschaften und andere Verschleierungen des wirtschaftlichen Eigentums erkennen zu können. Der Registerbehörde wird monatlich eine Liste der Stammzahlen mittels eines Webservice übermittelt, bei denen die durchgeführten modellbasierten Analysen auf eine unrichtige Meldung hindeuten, wobei der Grund hiefür, dh. der Name der betreffenden Analyse angegeben ist. Inhaltliche Daten der Abgabenbehörden werden nicht übermittelt. Diese Analysen werden mit den entsprechenden Risikopunkten in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen einbezogen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Schaffung einer rechtlichen Grundlage für eine intensivierte Zusammenarbeit der Behörden und einen Informationsaustausch zwischen den Behörden

Beschreibung der Maßnahme:

Der Zusammenarbeit von Behörden kommt bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aber auch bei der effektiven Umsetzung von Sanktionen eine immer größer werdende Bedeutung zu, weswegen eine gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch geschaffen wird.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 5: Ermöglichung einer Einsicht für Personen und Organisationen mit berechtigtem Interesse

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird die Anwendung "WiEReG Öffentliche Einsicht" um die Möglichkeit Anträge auf Einsicht mit berechtigtem Interesse zu stellen erweitert. Diese Anträge können von der Registerbehörde in dieser Anwendung freigegeben werden und die Entscheidung kann in der Anwendung selbst dokumentiert werden. Im Falle einer Stattgabe wird ein Link zu der Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum Abruf des Auszugs automatisiert über die Anwendung per E-Mail versendet. Nur bei abweisenden Entscheidungen ist ein Bescheid durch die Registerbehörde zu erlassen. Zudem wird vorgesehen, dass berufsmäßige Parteienvertreter bei Vorliegen eines berechtigten Interesses bei einem Mandanten einen Auszug mit berechtigtem Interesse für diesen Mandanten abrufen können und dass Rechtsträger für sich selbst einen Auszug mit berechtigtem Interesse über das Unternehmensserviceportal abrufen können.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Personalaufwand

36

87

78

79

81

Betrieblicher Sachaufwand

13

30

27

28

28

Werkleistungen

476

488

92

95

98

Aufwendungen gesamt

525

605

197

202

207

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Pflicht zur Abgabe von Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer besteht bereits jetzt. Die gegenständliche Novelle sieht eine genauere Meldung bei der Offenlegung von Treuhandschaften innerhalb von Beteiligungsketten und bei Treuhandstiftungen vor. Durch die geplante Regelung wird für die betroffenen Unternehmen aber keine zusätzliche Meldeverpflichtung entstehen, da diese Rechtsträger auch bislang meldepflichtig waren. Die zusätzlichen Angaben bei der Meldung werden zu keiner relevanten Erhöhung der Verwaltungslasten für Unternehmer führen.

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

524

605

197

202

207

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2023

2024

2025

2026

2027

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

476

488

92

95

98

Durch Umschichtung

15.01.01 Zentralstelle

 

48

117

105

107

109

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Auszahlungen für die Werkleistungen sind im BFG 2023 berücksichtigt bzw. werden in die Planungen des BFRG 2024-2027 aufgenommen. Es ist angedacht den zusätzlichen Personalbedarf durch eine Neuaufnahme abzudecken. Bis dahin soll der Mehraufwand durch eine Umschichtung des bestehenden Personals abgedeckt werden.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

35,84

0,43

86,89

1,01

77,86

0,89

79,42

0,89

81,01

0,89

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Prüfung von Anträgen und Dokumentation

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

625

0,3

1.500

0,3

875

0,3

875

0,3

875

0,3

Prüfung von Anträgen bei schwieriger Sach- und Rechtslage und Dokumentation

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

117

2,5

280

2,5

280

2,5

280

2,5

280

2,5

Erstellung von abschlägigen Entscheidungen

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

12

5,0

28

5,0

28

5,0

28

5,0

28

5,0

Prüfung und Genehmigung von abschlägigen Entscheidungen

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4

12

1,0

28

1,0

28

1,0

28

1,0

28

1,0

Führung von Rechtsmittelverfahren

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

6

24,0

14

24,0

14

24,0

14

24,0

14

24,0

 

Ein personeller Mehraufwand entsteht durch die Einführung der Einsicht mit berechtigtem Interesse, da im Unterschied zur bisherigen öffentlichen Einsicht eine manuelle Prüfung der Anträge auf Einsicht erforderlich ist. Eine Analyse eines repräsentativen Samples hat ergeben, dass zu erwarten ist, dass von den bislang rund 612 Auszügen pro Monat rund 22,5% für eine berechtigte Einsicht über die neue Applikation "Einsicht mit berechtigtem Interesse" qualifizieren. Darunter fallen mit 0,4% die Presse als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, mit 12,7% ausländische verpflichtete Unternehmen und mit 9,4% Privatpersonen und sonstige Abfragen, bei denen potentiell ein berechtigtes Interesse vorliegen könnte. Rund 37,7% der bisherigen Abfragen betrafen Auszüge, die von Rechtsträgern für sich selbst eingeholt wurden, die nunmehr direkt über das Unternehmensserviceportal abgerufen werden können. Rund 32,2% der Auszüge wurden von verpflichteten Unternehmen abgerufen, diese sind nicht zur Verwendung der Einsicht mit berechtigtem Interesse berechtigt, da Verpflichtete ohnehin über die Einsicht für verpflichtete Unternehmen abfragen können. Zudem wurde für berufsmäßige Parteienvertreter die Möglichkeit geschaffen Auszüge mit berechtigtem Interesse für Mandanten abzufragen, wodurch rund die Hälfte der Abfragen von Privatpersonen abgedeckt werden könnten. Bei rund 7,6% der bisherigen Abfragen dürfte kein berechtigtes Interesse vorliegen.

Auf dieser Basis ist zu erwarten, dass von der Registerbehörde monatlich rund 125 Anfragen zu bearbeiten sind. Nach Einführung der Abfragemöglichkeit für Verpflichtete Unternehmen über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf europäischer Ebene, ist mit einem Rückgang der Anträge von ausländischen Verpflichteten Unternehmen um zwei Drittel zu rechnen. Mit diesem Effekt ist allerdings erst ab dem Jahr 2025 zu rechnen, wodurch ab diesem Jahr mit einer Reduktion der monatlichen Anfragen auf 73 zu rechnen ist.

Mit Auslegungsschwierigkeiten und abweisenden Bescheiden ist bei rund 3,8% der Anträge zu rechnen. Die dürfte rund die Hälfte der Anfragen von Privatpersonen und rund ein Drittel der Abfragen, die nicht zugeordnet werden konnten, betreffen. Somit ist bei rund 23 Fällen pro Monat mit einem höheren Aufwand zu rechnen. Auf Basis von Erfahrungswerten ist davon auszugehen, dass in rund 20% mit einem abweisenden Bescheid zu rechnen sein wird, gegen den wiederum in der Hälfte der Fälle ein Rechtsmittel erhoben werden wird.

Im Jahr 2023 wurde bei der Fallzahl berücksichtigt, dass die Einsicht mit berechtigtem Interesse ab 1. August 2023 verfügbar ist.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

12.544,12

30.411,71

27.251,08

27.796,10

28.352,02

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

475.864,00

487.630,00

91.591,00

94.796,00

98.114,00

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

IT-Kosten der technischen Umsetzung

Bund

1

475.864,00

1

440.044,00

 

 

 

 

 

 

Erhöhung der Betriebskosten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Bund

 

 

1

47.586,00

1

91.591,00

1

94.796,00

1

98.114,00

 

Die Kosten für die technische Umsetzung der Änderungen wurden auf der Grundlage des Begutachtungsentwurfes von der Statistik Österreich und der BRZ GmbH geschätzt und sind für die einbringende Stelle dem Grunde und der Höhe nach plausibel. Die Erhöhung der Betriebskosten wurde aufgrund von Erfahrungswerten mit 10% der Kosten der technischen Umsetzung angenommen.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1499065164).