Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Basierend auf den Erkenntnissen aus der Umsetzung der Nationalen Risikoanalyse 2021 sowie im Hinblick auf die bei der Umsetzung von Sanktionen gewonnenen Erfahrungen sollen weitere Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer umgesetzt werden:

-       Umsetzung von Sanktionen: Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer soll zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausgebaut werden. So können künftig effektiv und effizient Verdachtsfälle im Hinblick auf die Eigentümer, vertretungsbefugten Personen und wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern ermittelt werden. Die so ermittelten Verdachtsfälle sollen im Register gespeichert werden und von der Registerbehörde, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie anderen zuständigen Behörden eingesehen werden können.

-       Bekämpfung von Scheinunternehmen: Jährlich entgehen der öffentlichen Hand sowie der Sozialversicherung durch Sozialbetrug Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe durch Scheinunternehmen. Mit diesen werden Lohn- und Sozialabgaben systematisch verkürzt und es entsteht zudem eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von rechtskonform und redlich handelnden Unternehmen. Durch eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden sollen die zentralen Services künftig verbesserte Analysen, insbesondere zur Entdeckung von Scheinunternehmen, durchführen können.

-       Verbesserung der Transparenz von Treuhandschaftsvereinbarungen: Treuhändig gehaltene Anteile an Rechtsträgern sind schon derzeit offenzulegen. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen noch weitere Fälle erfasst werden, bei denen Treuhandschaften zu einer Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums führen können. So sollen zukünftig auch Treuhandschaften innerhalb der Beteiligungskette und die treuhändige Übernahme der Funktionen des Stifters oder des Begünstigten bei Stiftungen (Treuhandstiftungen) offengelegt werden.

-       Verbesserung der risikobasierten Aufsicht durch die Registerbehörde: Künftig sollen Bedrohungsszenarien im Hinblick auf die Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums durch modellbasierte Analysen der zentralen Services der Abgabenbehörden deutlich schneller und besser erkannt werden können, wie beispielsweise Scheingesellschafter, nicht gemeldete Treuhandschaften und unrichtige Meldungen im Hinblick auf die Umgehung von Sanktionen.

-       Intensivierung der Zusammenarbeit der Registerbehörde mit anderen Behörden: Um Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Umgehung von Sanktionen verhindern zu können ist eine effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Behörden essentiell. Zu diesem Zweck soll eine rechtliche Grundlage für einen, über die Amtshilfe hinausgehenden, Informationsaustausch geschaffen werden und so die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessert werden.

-       Einrichtungen, die öffentliche Mittel als Förderungen vergeben, soll eine Einsicht in das Register ermöglicht werden, um die Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen zu gewährleisten. Zudem soll dadurch auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den Daten der Register der wirtschaftlichen Eigentümer in europäischen Rechtsakten eine immer größer werdende Bedeutung für die Vergabe von öffentlichen Förderungen zukommt.

-       Einführung einer Einsicht mit berechtigtem Interesse und Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022, mit dem Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 (5. Geldwäscherichtlinie) aufgehoben wurde.

Die Durchführung einer Datenschutz-Folgeabschätzung ist nicht erforderlich: der Ausnahmegrund DSFA-A06 Register, Evidenzen, Bücher der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, trifft zu, da personenbezogene Daten im Rahmen eines bundesgesetzlich eingerichteten Registers verarbeitet werden. Mit der gegenständlichen Novelle sollen auch keine Daten im Sinne der Art. 9 und 10 DSGVO verarbeitet werden.

Inkrafttreten:

Die beabsichtigten Änderungen treten gestaffelt nach den Terminen der technischen Umsetzung mit, 1. August 2023, 12. Dezember 2023, 1. Jänner 2024, 16. April 2024, 1. Juli 2024, 17. September 2024 und 10. Dezember 2024 in Kraft.

Kompetenzgrundlagen:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG: „äußere Angelegenheiten“; Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG: „Bundesfinanzen und Monopolwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“, „Privatstiftungswesen“, „Strafrechtswesen“, „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“; Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, „Vereinsrecht“; Art. 10 Abs. 1 Z 8: „Angelegenheiten des Gewerbes“; Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG: „Vertragsversicherungswesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 13: „Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen“.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes)

Zu Z 1 und 2:

Mit diesen Bestimmungen werden im Inhaltsverzeichnis die durch die Änderungen erforderlich gewordenen, Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2 Z 9):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen sind bereits vom Anwendungsbereich umfasst. Mit dieser Anpassung wird lediglich die Abkürzung der Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen ergänzt.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 3 Z 2):

Durch die Änderung in der Definition des Trusts soll klargestellt werden, dass die Z 2 nur bei nicht rechtsfähigen Trusts zur Anwendung gelangen soll.

Zu Z 5 (§ 1 Abs. 4):

Der Bundesminister für Finanzen musste in der Vergangenheit keine Verordnung erlassen, um die Merkmale von trustähnlichen Vereinbarungen, die nach inländischem Recht eingerichtet werden können, zu beschreiben, da eine Errichtung von trustähnlichen Vereinbarungen nach inländischen Recht nicht möglich ist. Dies wurde im Zuge der Durchführung der Nationalen Risikoanalyse 2021 festgestellt. Bei einer Überprüfung der beiden, im Zeitpunkt der Durchführung der Nationalen Risikoanalyse 2021, eingetragenen trustähnlichen Vereinbarungen konnte festgestellt werden, dass diese nicht mit einem Trust vergleichbar sind. Folglich wurden diese auch im Register der wirtschaftlichen Eigentümer beendet. Mit der Änderung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass keine Verpflichtung zur Erlassung einer solchen Verordnung besteht, sofern die Errichtung einer trustähnlichen Vereinbarung nach inländischen Recht nicht möglich ist. Ergänzend kann festgehalten werden, dass von der Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen auch keine personenbezogenen Daten betroffen sind.

Zu Z 6 (§ 2 Z 1 lit. b sublit dd):

Bei Gesellschaften über die gemäß § 170 Insolvenzordnung (IO) ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können sich in der Praxis Schwierigkeiten bei der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer ergeben. Oftmals sind keine wirtschaftlichen Eigentümer mehr ermittelbar, wobei bei solchen Konstellationen die Anforderungen an die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer nicht überspannt werden sollten, da die aus der Verwertung der Vermögensgegenstände stammenden Erträge an die Gläubiger verteilt werden.

Gemäß § 170 IO (Insolvenzordnung) hat das Gericht unter gewissen Umständen dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen. Gemäß § 77a Abs. 1 IO ist sowohl die Entziehung als auch der Masseverwalter als solches im Firmenbuch einzutragen. In diesem Fall gehen wesentliche Befugnisse auf den Masseverwalter über, während die organschaftlichen Vertreter des Rechtsträger hingegen nur noch wenige Rechte wahrnehmen können.

In Fällen, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können und für den Rechtsträger ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist es daher angemessen, wenn der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt wird, wenn kein anderer Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist.

Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die automatisationsunterstützt vorgenommenen Meldungen: Gemäß § 5 Abs. 5 wird im Falle einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahme der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer übernommen, sofern kein Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist. Wenn der Rechtsträger gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit ist, und es mangels ausreichender Beteiligung keinen direkten wirtschaftlichen Eigentümer gibt, ist der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer aus dem Firmenbuch zu übernehmen, sofern kein Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist.

Durch diese Änderungen sollen Situationen vermieden werden, in denen Unternehmen in Insolvenzverfahren ihren Meldepflichten nicht nachkommen können, weil keine Angehörigen der obersten Führungsebene mehr vorhanden sind. Der Masseverwalter darf in diesem Fall auch die WiEReG-Meldung für den Rechtsträger vornehmen. Eine Berechtigung zur Meldung kann – gestützt auf die Entscheidung des OGH 28 R 324/14v bezüglich Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Firmenänderung ohne Zustimmung der Gesellschafter – bejaht werden, falls ihm die entsprechenden Daten zur Verfügung stehen.

Zu Z 7 und 8 (§ 2 Z 2 lit. d und § 2 Z 3 lit. a sublit bb):

Mit dieser Änderung soll ein redaktioneller Fehler beseitigt werden, indem die ursprünglich in der Definition enthaltenen Gedankenstriche wieder eingefügt werden. Zudem soll der Terminus Einmalbegünstigter im Gesetz eingefügt werden, um den Unterschied zu anderen Begünstigten hervorzuheben.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 1 Z 2 letzter Satz):

Mit dieser Änderung soll es ermöglicht werden, bei der Meldung von inländischen Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen als oberste Rechtsträger auf die automatisationsunterstützte Datenübernahme zu verzichten. Dies ist beispielsweise dann vorteilhaft, wenn sich das wirtschaftliche Eigentum nur aufgrund einer Zusammenrechnung der Anteile einer Privatstiftung mit jenen, die vom wirtschaftlichen Eigentümer direkt gehaltenen werden, ergibt. Durch diese Änderung soll es möglich sein nur diesen wirtschaftlichen Eigentümer mit der inländischen Privatstiftung als oberster Rechtsträger zu melden, ohne dass die übrigen wirtschaftlichen Eigentümer der Privatstiftung automatisationsunterstützt übernommen werden.

Zu Z 10 und Z 11 (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und § 5 Abs. 1 Z 3 lit. d):

Die Überprüfung von Meldungen durch die Registerbehörde in den vergangenen Jahren hat gezeigt, dass berufsmäßige Parteienvertreter oder andere Personen treuhändig als Stifter oder Begünstigte für Klienten auftreten, wodurch das wirtschaftliche Eigentum verschleiert werden kann. Daher soll verpflichtend bei der Meldung anzugeben sein, wenn ein Stifter oder ein Begünstigter treuhändig auftritt. Der dahinterstehende Treugeber wird regelmäßig ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit „Ausübung von Kontrolle auf andere Weise“ zu melden sein, wenn er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf die Stiftung ausüben kann. Durch diese Änderung soll die Transparenz von sogenannten Treuhandstiftungen deutlich erhöht werden. Dasselbe soll auch für Funktionsträger von Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen gelten, da auch ein Settlor oder ein Begünstigter, eines Trusts ein Treuhänder sein kann.

Zudem soll die Transparenz von Trusts, Stiftungen und Treuhandschaftsverhältnissen erhöht werden, indem der auch der jeweilige Anteil an den vom Stifter, Gründer oder Trustor zugewendeten Vermögenswerten angegeben wird. Für die Berechnung der jeweiligen Anteile soll insbesondere der Eigenkapitalspiegel (Vgl. AFRAC-Stellungnahme 25, Rechnungslegung von Privatstiftungen (UGB), Dezember 2017, Rz 16 und 17) oder vergleichbare Aufzeichnungen herangezogen werden. In einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register wird diese Angabe als Teil des wirtschaftlichen Interesses angezeigt werden.

Durch diese Änderungen soll ein Beitrag zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden.

Zu Z 12 (§ 5 Abs. 1 Z 3):

Mit dieser Änderung soll explizit klargestellt werden, dass bei Privatstiftungen, Trusts, Landes- und Bundesstiftungen sowie Fonds der Begünstigtenkreis zu melden ist und zwar unabhängig davon, ob eine Meldung für diese abgegeben wird oder diese als oberste Rechtsträger gemeldet werden. Weiters soll dadurch klargestellt werden, dass durch die Unterlassung der Meldung nur eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 15 Abs. 4 WiEReG vorliegt. Bei einem Begünstigtenkreis handelt es sich um eine Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§ 5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden. Diese Gruppe kann abstrakt umschrieben sein oder sich aus dem Zweck der Stiftung ergeben. Entscheidend ist, dass die betroffenen Personen erst durch die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 5 PSG) eine Begünstigtenstellung erlangen.

Zu Z 13 (§ 5 Abs. 1 Z 3a):

Durch diese Änderung sollen Treuhandschaften innerhalb der Beteiligungskette transparent gemacht werden und so die Aussagekraft von Auszügen aus dem Register erhöht werden. Relevant im Sinne dieser Bestimmung sollen jene Treuhandschaften sein, aufgrund derer eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird oder durch die eine Kontrolle zwischen Rechtsträgern in der Eigentümerkette hergestellt wird, und dadurch eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird oder sich Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums ändern. Dadurch ergibt sich, dass bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene dieses Merkmal nicht zu melden ist. Wird bei der Meldung eines wirtschaftlichen Eigentümers ein Treuhandschaftsverhältnis bejaht, da dieser Treuhänder oder Treugeber ist, so liegt jedenfalls ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vor. Änderungen bei Meldungen. die sich durch diese Bestimmung ergeben, sind mit der Meldung nach Durchführung der jährlichen Sorgfaltspflichten vorzunehmen.

Zu Z 14 (§ 5 Abs. 1 Schlussteil):

Mit dieser Änderung soll der Beginn der Meldepflicht von meldebefreiten Rechtsträgern, die meldepflichtig werden, und von Trusts, trustähnlichen Vereinbarungen und meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgern klargestellt werden. Ein meldebefreiter Rechtsträger kann meldepflichtig werden, wenn die Meldebefreiung automatisationsunterstützt beendet wurde, beispielsweise aufgrund eines Gesellschafterwechsels oder weil die Voraussetzungen für die Anwendung weggefallen sind, weil beispielsweise eine andere Person aufgrund einer Treuhandschaftsvereinbarung, Kontrolle oder Stimmrechte wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Zu Z 15 (§ 5 Abs. 3):

Mit der Speicherung der vertretungsbefugten Personen und der Eigentümer von Rechtsträgern, sind alle Daten im Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthalten, um Sanktionslisten automatisationsunterstützt gemäß § 12 Abs. 9 abzugleichen und damit die Anwendungsbereiche Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister für sonstige Betroffene im Hinblick auf Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 abdecken zu können. Dadurch kann die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst ihren Aufgaben gemäß SanktG deutlich effektiver und effizienter nachkommen. Der IT-Aufwand wird ebenso reduziert, da die Umsetzung nur einmal auf Ebene des Wirtschaftlichen Eigentümer Registers erfolgen muss und nicht gesondert für die einzelnen Register. Zudem werden mit dieser Änderung auch die Suchfunktionen für die in § 12 Abs. 3 genannten Behörden mit besonderen Befugnissen verbessert, um so der Verschleierung von Treuhandschaften, der Umgehung von Sanktionen und dem Missbrauch von Scheinunternehmen entgegen zu wirken.

Zu Z 16 (§ 5a Abs. 4):

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 17 (§ 5a Abs. 7):

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 18 (§ 6 Abs. 6):

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass Rechtsträger, die eine Meldung gemäß § 5 abgegeben haben, bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung abzugeben haben, um die Meldebefreiung wieder in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird gewährleistet, dass von Rechtsträgern gemeldete Daten, wie beispielsweise offengelegte Treuhandschaften, nicht einfach durch eine automatisationsunterstützte Aktivierung der Meldebefreiung überschrieben werden.

Zu Z 19 (§ 6 Abs. 6a):

Mit dieser Bestimmung soll vorgeschrieben werden, dass Masseverwalter als Angehörige der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern entsprechend § 2 Z 1 lit. b sublit. dd übernommen werden, die gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, und es mangels ausreichender Beteiligung keinen direkten wirtschaftlichen Eigentümer gibt und keine Angehörigen der obersten Führungsebene vorhanden sind.

Zu Z 20 (§ 7 Abs. 1):

Mit der Änderung sollen die Zwecke der Datenspeicherung um die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, um die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen und auch um die Daten der vertretungsbefugten Personen und der Eigentümer der Rechtsträger erweitert werden.

Als Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wurden mit Stand Ende September 2022 1206 natürliche Personen und 108 Organisationen mit Sanktionen belegt. Zudem wird der Kreis der sanktionierten Personen laufend angepasst, wodurch zusätzliche Personen sanktioniert werden oder aber auch die Sanktionierung aufgehoben wird. Ein laufender manueller Abgleich mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer würde einen sehr hohen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden bedeuten und ist auch nur mit einer entsprechenden Vorlaufzeit möglich. Auch die Möglichkeiten der Amtshilfe verursachen bei den ersuchenden und ersuchten Behörden einen hohen Verwaltungsaufwand und erfordern ebenfalls eine gewisse Vorlaufzeit, weswegen diese auf Dauer keine geeignete Lösung darstellen. Die diesbezügliche Erweiterung des Zweckes des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und die Speicherung von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern ist daher erforderlich, um die Verpflichtungen, gemäß der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der jeweils geltenden Fassung, effizient und effektiv erfüllen zu können und stellt wie oben dargestellt auch das gelindeste Mittel dar.

Die Daten der vertretungsbefugten Personen und der Eigentümer der Rechtsträger wurden bislang nur im Zuge der Erstellung von Auszügen verarbeitet und nicht gespeichert, weswegen deren Daten bei der risikoorientierten Meldungsanalyse sowie bei der Erstellung von Auswertungen nicht berücksichtigt werden konnten. Mit Hilfe der nunmehr zusätzlich gespeicherten Daten soll nicht nur die Meldungsanalyse, sondern auch die Durchsetzung von Sanktionen verbessert werden. So sollen künftig die Sanktionslisten sowohl im Hinblick auf das Firmenbuch als auch auf das Register der wirtschaftlichen Eigentümer in einem abgeglichen werden, wodurch die Umsetzung von Sanktionen durch die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst wesentlich erleichtert werden wird. Siehe hierzu auch die Änderungen in § 12 Abs. 9. Die Speicherung dieser Daten ist erforderlich, um die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen durch den in § 12 Abs. 9 vorgesehenen automationsunterstützen Abgleich zu gewährleisten. Ohne diese Maßnahme müsste ein separater Abgleich im Firmenbuch und Vereinsregister umgesetzt werden, wodurch ein wesentlich höherer Verwaltungsaufwand entstehen würde. Zudem werden durch die vorgesehene Maßnahme auch die Datenzugriffe gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO deutlich reduziert, wodurch die Maßnahme auch verhältnismäßig ist. Da die performante Durchführung dieses automatisierten Abgleichs zwingend die Speicherung dieser Daten erfordert, stellt diese zudem auch das gelindeste Mittel dar.

Des Weiteren soll die Verbesserung der Transparenz bei öffentlichen Förderungen als weiterer Zweck der Datenspeicherung angeführt werden, da den Daten der Register der wirtschaftlichen Eigentümer in europäischen Rechtsakten eine immer größer werdende Bedeutung für die Vergabe von öffentlichen Förderungen zukommt. So sieht etwa Art. 22 der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17 vor, dass „Vorname(n), Nachname(n) und Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers der Mittel“ der Aufbau- und Resilienzfazilität erfasst werden müssen. Weiters wurde beispielsweise in Art. 69 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik ABl. Nr. L 231 vom 30.06.2021 S. 159 festgelegt, dass die notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu korrigieren auch die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger von Finanzmitteln erfordern.

Zudem soll die in das Unternehmensregister neu aufgenommene Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen eines Rechtsträgers an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt werden und gemäß § 9 Abs. 4 Z 8a in einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register angezeigt werden. Zudem sollen künftig auch die Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern von Rechtsträgern im Register gespeichert werden.

Zu Z 21 (§ 7 Abs. 2a):

Durch diese Änderung sollen idente Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland und ohne bereichsspezifisches Personenkennzeichen im Inland als übereinstimmend erkannt werden können. Durch diese Änderung werden manuelle und automatisierte Suchen zur Person (Abgleich mit Sanktionslisten) sowie die Erstellung von Auszügen zur Person deutlich verbessert. So wird eine Person ohne Wohnsitz im Inland, die bei mehreren Rechtsträgern als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde, künftig nur noch einmal als Treffer angezeigt. Bislang wurde die betreffende natürliche Person einmal pro Rechtsträger angezeigt, wodurch die Anzeige der Ergebnisse der Personensuche sehr unübersichtlich war. Die Zusammenführung bedeutet nicht, dass diese Personen als einheitlicher Datensatz geführt werden, da diese Zusammenführung sich auf die Verbesserung der Personensuche und der daran geknüpften Funktionen (Abgleich mit Sanktionslisten und Erstellung von Auszügen zur Person beschränkt ist). Es können daher auch weiterhin bei der Meldung für einen bestimmten Rechtsträger alle Daten zur Person, die nicht in Abs. 2a genannt sind, gemeldet werden, auch entsprechend gespeichert werden. Daher können auch für eine Person, die bei unterschiedlichen Rechtsträgern als wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert ist, unterschiedliche Wohnsitze gespeichert werden, da aufgrund von unterschiedlichen Meldezeitpunkten unterschiedliche Adressen korrekt sein können, beispielsweise wenn der wirtschaftliche Eigentümer zwischen den beiden Meldungen umzieht. Keine Auswirkung hat diese Änderung hingegen auf einfache und erweiterte Auszüge sowie Auszüge bei Vorliegen eines berechtigten Interesses.

Zu Z 22 (§ 9 Abs. 2a und 2b):

Mit Abs. 2a soll es berufsmäßigen Parteienvertretern ermöglicht werden bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Auszüge gemäß § 10 abzufragen. Dadurch soll eine weitere Möglichkeit zum Abruf dieser Auszüge geschaffen werden, damit die betreffenden Mandanten bei Vorliegen eines berechtigten Interesses schnell und einfach Einsicht in das Register nehmen können. Diese Möglichkeit soll auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen das Vorliegen des berechtigten Interesses offenkundig ist. So kann beispielsweise bei einer Liegenschaftstransaktion, die von einem Anwalt oder Notar begleitet wird ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in die wirtschaftlichen Eigentümer der Vertragspartei bestehen. In solchen Fällen, soll der Mandat einfach und unbürokratisch einen Auszug gemäß § 10 durch den Anwalt oder den Notar erhalten können.

Aber auch im eigenen Namen kann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht gemäß § 10 bestehen. Neben den ausdrücklich genannten Fällen kann beispielsweise auch ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Prüftätigkeit ein berechtigtes Interesse an der Einsicht gemäß § 10 haben.

Durch Abs. 2b soll es öffentlichen Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen bzw. öffentliche Aufträge oder Konzessionen vergeben, ermöglicht werden Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu nehmen. Durch die Gleichstellung mit Verpflichteten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 können diese auch die umfassenden Möglichkeiten des WiEReG zur Integration in EDV-Systeme nutzen, die den WiEReG Webservice und den WiEReG Änderungsdienst umfassen. Zudem soll auch eine manuelle Abfrage über die in das Unternehmensserviceportal des Bundes eingebettete Applikation WiEReG Management System möglich sein. Nicht möglich soll hingegen die Suche nach natürlichen Personen sein, da diese nur Verpflichteten zur Verfügung steht, bei denen besondere berufsmäßige Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen.

Zur Anwendung soll auch für öffentliche Einrichtungen die Verpflichtung zur Setzung von Vermerken gemäß § 11 Abs. 3 kommen. Gleichgestellte öffentliche Einrichtungen sollen demnach auch verpflichtet sein einen Vermerk an das Register zu melden. Allerdings soll diese Verpflichtung nicht überspannt werden und nur dann bestehen, wenn beispielsweise im Rahmen einer Prüfung bekannt wird, dass die Unrichtigkeit offenkundig ist.

Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmung sind unter Berücksichtigung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmunen (siehe dazu die §§ 4 und 167 bis 169 BVergG 2018, § 4 BVergGKonz 2018 sowie § 4 BVergGVS 2012) der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände; Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, zumindest teilrechtsfähig sind und überwiegend von öffentlichen Einrichtungen finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Einrichtungen ernannt worden sind; oder Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Einrichtungen bestehen, sowie öffentliche Unternehmen und bestimmte private Rechtsträger, die eine Sektorentätigkeit ausüben. Die öffentlichen Einrichtungen vergeben Förderungen, Aufträge und Konzessionen aufgrund privatrechtlicher Verträge, weswegen eine Gleichstellung mit verpflichteten Unternehmen sachgerecht ist. Da die Förderlandschaft in Österreich sehr vielseitig ist und auch die Abfrage von Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer nur bei bestimmten Sachverhalten zweckmäßig ist, soll eine Gleichstellung mit Verpflichteten gemäß Abs. 1 Z 2 nur auf Antrag erfolgen.

Öffentliche Mittel, die als Förderungen im Sinne dieser Bestimmung vergeben werden, sind Darlehen, Haftungen, Zuschüsse oder andere Finanzierungsformen gemäß EU-Haushaltsordnung oder sonstiger EU-Rechtsakte, die aus dem Haushalt der Europäischen Union, dem Budget des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde finanziert werden.

Von Sanktionen ist seit kurzem auch der Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals umfassend betroffen. Mit der Verordnung (EU) 2022/576 vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurde ein neuer Art. 5k eingefügt. Gemäß Art. 5k Abs. 1 ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus der Russischen Föderation zu vergeben bzw. öffentliche Aufträge oder Konzessionen mit solchen weiterhin zu erfüllen. Als Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus der Russischen Föderation gelten dabei:

            – russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

            – juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer unter dem ersten Punkt genannten Organisationen gehalten werden, sowie

            – natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter dem ersten oder zweiten Punkt genannten Organisationen handeln.

Öffentliche Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen soll es zukünftig ermöglicht werden WiEReG Auszüge abzurufen, um die og. Voraussetzungen zu überprüfen.

Gleichgestellte öffentliche Einrichtungen sollen wie Verpflichtete auch Compliance-Packages abfragen dürfen, wodurch sich ein potentieller weiterer Anwendungsfall für ein Compliance-Package ergibt. Sollte eine Abfrage durch die öffentlichen Einrichtungen nicht gewünscht sein, so kann das Compliance-Package eingeschränkt werden.

Zu Z 23 (§ 9 Abs. 4 Z 7d bis 7g):

Mit dieser Änderung soll die Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen, das Vorliegen von relevanten Treuhandschaftsverhältnissen, die Feststellung als Scheinunternehmen und das Einfrieren von Vermögen aufgrund von Sanktionen in einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register angezeigt werden, wodurch weitere für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten relevante Informationen aufgenommen werden. Mit Hilfe dieser Informationen können Verpflichtete ihre Sorgfaltspflichten effektiv wahrnehmen, da alle relevanten Informationen direkt in einem Auszug verfügbar sind.

Mit Ausnahme des Vorliegens von relevanten Treuhandschaftsverhältnissen handelt es sich um öffentlich verfügbare Informationen. Die Information, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt, hat einen Einfluss auf die Risikoeinstufung des betreffenden Rechtsträgers als Kunde eines Verpflichteten, da ein Treuhandschaftsverhältnis zu einer intransparenten Eigentümerstruktur führt. Die Information ist daher für eine effektive Geldwäscheprävention durch die Verpflichteten erforderlich.

Zu Z 24 (§ 9 Abs. 9 Z 4 bis 8):

Mit dieser Änderung wird die Funktion des bereits implementierten Änderungsdienstes erweitert. Zukünftig soll Verpflichteten auch die Stammzahl jener Rechtsträger angezeigt werden, die im jeweiligen Stammregister gelöscht wurden und damit einhergehend auch der Bestandszeitraum im WiEReG beendet wurde. Dadurch soll es verpflichteten Unternehmen erleichtert werden zeitgerecht eine Geschäftsbeziehung zu beenden, wenn ein Kunde rechtlich nicht mehr existent ist.

Zudem sollen weitere für die Durchführung der Sorgfaltspflichten relevante Informationen in den Änderungsdienst aufgenommen werden, wie die Insolvenz des Rechtsträgers, die Einstufung als Scheinunternehmen und das Einfrieren von Vermögen gemäß SanktG.

Dies ist insbesondere dann zielführend, wenn ein Rechtsträger gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) als Scheinunternehmen eingestuft wird oder später wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 Firmenbuchgesetz aus dem Firmenbuch gelöscht wird. Gerade in solchen Fällen sollte beispielsweise ein Kreditinstitut zeitnah die Bankverbindung beenden, damit das Konto nicht weiter für die Zwecke der Geldwäsche genutzt werden kann. Zudem sollten Verpflichtete zeitnah informiert werden, wenn das Vermögen eines Rechtsträgers aufgrund von Sanktionen eingefroren wird, um eine effektive Durchsetzung zu erreichen.

Bei den in Z 5 bis 8 genannten Daten handelt es sich um öffentlich verfügbare Informationen, die auch aus dem Firmenbuch abgefragt werden können. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die Verpflichteten über diese Umstände informiert werden und zeitgerecht Maßnahmen setzen können.

Zu Z 25 (§ 10)

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 (5. Geldwäscherichtlinie) wurde die Einsicht bei berechtigtem Interesse entsprechend der Neufassung von Art. 30 Abs. 5 in eine öffentliche Einsicht umgewandelt.

Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 vom 22. November 2022 wurde diese Bestimmung in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie aufgehoben. In seiner Begründung führt der Gerichtshofs der Europäischen Union aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 und das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erforderlich und im Hinblick auf die Zielsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie auch nicht verhältnismäßig ist.

Mit der Aufhebung des Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie ist gleichzeitig auch die europarechtliche Grundlage für die „Öffentliche Einsicht“ gemäß § 10 WiEReG weggefallen. Stattdessen tritt Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73(4. Geldwäscherichtlinie) wieder in Kraft.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem in Randzahl 74 ausgesprochen, dass sowohl die Presse als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer haben. Gleiches gilt für Personen, die die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person in Erfahrung bringen möchten, da sie mit diesen Geschäften abschließen könnten, oder für Finanzinstitute und Behörden, die an der Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung mitarbeiten, soweit die letztgenannten Einrichtungen nicht ohnehin bereits auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst, a und b der 5. Geldwäscherichtlinie Zugang zu den fraglichen Angaben haben.

Aus diesen Gründen soll die Möglichkeit einer Einsicht für Personen mit berechtigtem Interesse vorgesehen werden, die auf verschiedene Arten erfolgen kann. So können gemäß § 9 Abs. 2a berufsmäßige Parteienvertreter Namens und Auftrags eines Mandanten Einsicht nehmen und es kann eine Entscheidung im Einzelfall gemäß Abs. 2 durch die Registerbehörde über das Vorliegen des berechtigten Interesses getroffen werden. In allen Fällen sollen die datenschutzrechtlichen Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer durch Sicherungsmaßnahmen in Kombination mit dem neu geschaffenen Finanzvergehen der unberechtigten Abfrage gemäß § 15 Abs. 6a gewahrt werden. Zu beachten ist auch, dass im Hinblick auf die Verwendung der enthaltenen Daten die datenschutzrechtlichen Vorgaben und Sanktionen der DSGVO zur Anwendung kommen.

Die in Abs. 1 enthaltenen Daten der Auszüge mit berechtigtem Interesse entsprechen jenen der bisherigen öffentlichen Auszüge.

Mit Abs. 2 werden die Art der Antragstellung und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses geregelt. Anträge sollen ausschließlich elektronisch über die Anwendung „Einsicht mit berechtigtem Interesse“ gestellt werden, die über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erreichbar sein wird. Nachweise im Hinblick auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses können dem Antrag beigefügt werden. Die Bearbeitung der Anträge und die Genehmigung erfolgen durch die Registerbehörde in einem Workflow in dieser Anwendung, wodurch eine effiziente und zeitnahe Bearbeitung der Anträge ermöglicht werden soll. Nach Genehmigung des Antrages erhält der Antragsteller ein E-Mail mit einem Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abrufs des Auszugs, wobei der Link für die Dauer von vier Wochen gültig sein soll.

Im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens eines berechtigten Interesses wurden die Ausführungen der Randzahl 74 des oben zitierten Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union übernommen. So wird im Hinblick auf ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und einem berechtigten Interesse bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung unterschieden.

Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll jedenfalls in den gesetzlich normierten Fällen vorliegen. So werden beispielsweise die Presse als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen und Angehörige der Wissenschaft, die einen Bezug zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen ein berechtigtes Interesse haben, da diese sich entweder konkrete erfolgreiche Aktivitäten zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nachweisen können oder sich im Statut oder im Mission-Statement zu Tätigkeiten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet haben. Angehörige der Wissenschaft sind jedenfalls Personen die an Hochschulen lehren oder forschen, bei Forschungszentren beschäftigt sind oder Mitglieder wissenschaftlicher Vereinigungen sind. Bei den Interessen der Wissenschaft, welche sich auch auf Fragen der Geldwäschebekämpfung erstrecken kann, ist das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit mit dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten abzuwägen. Ebenso sollen Verpflichte zur Einsicht berechtigt sein, sofern diesen keine andere Möglichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.

Ein berechtigtes Interesse bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung soll nur dann vorliegen, wenn die Geschäftsbeziehung aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Geschäfte mit einem Rechtsträger, die für den Betroffenen weder wirtschaftlich noch persönlich wesentlich sind, werden daher nicht geeignet sein ein berechtigtes Interesse zu begründen. So vermag der Erwerb einer neuen Wohnzimmereinrichtung für den Einzelnen kein berechtigtes Interesse zu begründen, die komplette Einrichtung eines Hotelbetriebs hingegen schon, da diese nur für letzteren wirtschaftlich wesentlich sein wird. Auch der Wocheneinkauf der Lebensmittel wird kein berechtigtes Interesse begründen können, ein dauerhafter Liefervertrag über Lebensmittel bei Hotel oder Gastronomiebetrieben, der für die Vertragspartner wirtschaftlich wesentlich oder persönlich wesentlich ist, hingegen schon. Eine persönliche Eignung kann dann angenommen werden, wenn mit den erworbenen Produkten oder Dienstleistung ein gewisser Ruf verbunden ist, der für den Geschäftspartner aufgrund seines Geschäftsmodells wesentlich ist. Eine wirtschaftliche und persönliche Eignung wird regelmäßig auch bei der Miete oder dem Erwerb eines Hauptwohnsitzes vorliegen. Aber auch kommerzielle Immobilientransaktionen oder Abtretungen von Geschäftsanteilen können wirtschaftlich oder persönlich geeignet sein ein berechtigtes Interesse zu begründen.

Mit Abs. 3 soll als zusätzliches Sicherheitsmerkmal die Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) vorgeschrieben werden, damit natürliche Personen eindeutig identifiziert und Benutzerkonten nicht weitergegeben werden können. Ein Beispiel für einen solchen elektronischen Identitätsnachweis ist die ID-Austria. Die Nutzung durch Personen ohne Wohnsitz in Österreich soll künftig durch die Vernetzung der Register auf europäischer Ebene gewährleistet werden. Zudem soll eine Vorkehrung für jene Fälle getroffen werden, in denen ein solcher Nachweis nicht möglich ist.

Mit Abs. 4 soll die Antragsstellung und die Nutzung des Benutzerkontos durch Organisationen geregelt werden. Der Begriff der Organisation im Sinne dieser Bestimmung soll neben juristischen Personen auch nicht rechtsfähige Einheiten, wie beispielsweise Recherchenetzwerke oder NGOs umfassen. Dementsprechend ist auch entweder ein Nachweis einer Bevollmächtigung oder die Zugehörigkeit zu einer Organisation nachzuweisen, wobei bei juristischen Personen im Regelfall die Bevollmächtigung nachzuweisen sein wird.

Um eine eindeutige Identifikation der abfragenden Organisation und der die Abfrage tätigenden natürlichen Person zu gewährleisten, soll ein Benutzerkonto einer Organisation immer mit einer natürlichen Person verknüpft werden. Bei jeder Verwendung hat sich die natürliche Person mittels E-ID zu identifizieren, wodurch eine Weitergabe des Benutzerkontos auch bei Organisationen ausgeschlossen ist. Wenn mehrere natürliche Personen für eine Organisation abfragen sollen, so können für diese Organisation auch mehrere Benutzerkonten eingerichtet werden.

Mit Abs. 5 soll eine einfache Möglichkeit zum Abruf von Auszügen durch den betroffenen Rechtsträger selbst geschaffen werden. Durch die Abfrage über das Unternehmensserviceportal wird eine eindeutige Identifikation des Rechtsträgers sichergestellt, sodass jeder Rechtsträger nur einen Auszug über seine eigenen Daten abrufen kann.

Zu Z 26 (§ 10a Abs. 1):

Mit dieser redaktionellen Anpassung soll explizit klargestellt werden, dass Daten von wirtschaftlichen Eigentümern, die gemäß § 10a eingeschränkt wurden auch nicht in Auszügen mit berechtigten Interesse angezeigt werden. Die Daten von Personen mit besonders schutzwürdigem Interesse wurden auch in der Vergangenheit unter Anwendung des Größenschlusses (argumentum a minori ad maius) nicht angezeigt. Wenn es Verpflichteten, die nur unter gewissen Voraussetzungen Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen dürfen, nicht erlaubt ist die Daten von wirtschaftlichen Eigentümern mit besonders schutzwürdigem Interesse einzusehen, so soll dies der Allgemeinheit, auch nach Nachweis eines berechtigten Interesses, erst recht nicht erlaubt sein.

Zu Z 27 und 28 (§ 10a Abs. 3 und 3a):

In der Praxis kann auch die kurze vorgesehene Dauer von 14 Tagen zur Verfügung der Einschränkung der Einsicht zu einer Gefährdung eines wirtschaftlichen Eigentümers führen, da in dieser Zeit Daten des wirtschaftlichen Eigentümers eingesehen werden können. Daher soll in Abs. 3 nunmehr vorgesehen werden, dass zwischen der Antragstellung und der Verfügung der Einschränkung der Einsicht durch die Registerbehörde auf Antrag die Einsicht für höchstens 14 Tage gehemmt werden kann. Die Hemmung der Einsicht hat zur Folge, dass nur Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG und Behörden Auszüge für den betreffenden Rechtsträger aus dem Register abrufen können. Wenn andere Verpflichtete oder berechtigte Personen gemäß § 10 Auszüge des betreffenden Rechtsträgers abrufen möchten, so kann kein Auszug abgerufen werden und es wird ein Hinweis auf die Hemmung der Einschränkung der Einsicht angezeigt.

Innerhalb dieser 14 Tage sollte die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorgenommen werden und von der Registerbehörde ist binnen 14 Tagen ab Meldung eine Verfügung der Einschränkung der Einsicht vorzunehmen, wenn der Antrag nicht offenkundig unbegründet ist. Nach Ablauf von 14 Tagen ist die Hemmung der Einsicht wieder aufzuheben. Sollte die Meldung erst nach dem Antrag erfolgen, so verlängert sich die Frist entsprechend.

Der neu eingefügte Abs. 3a enthält neben der unverändert übernommenen Bestimmung zur bescheidmäßigen Erledigung des Einzelfalls auch die neu eingeführte Möglichkeit zur Einschränkung der Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eines wirtschaftlichen Eigentümers. Dadurch soll individuell auf die jeweilige Gefährdungslage reagiert werden können, da in der Praxis oftmals die Person des wirtschaftlichen Eigentümers öffentlich bekannt ist und eine Gefährdung nur durch die Einsicht in die Daten des, bisher nicht öffentlich bekannten, Wohnsitzes entstehen kann. In solchen Fällen soll künftig nur noch der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anstelle der gesamten Daten eingeschränkt werden. Zu einer Erweiterung der Gründe für eine Gewährung einer Einschränkung der Einsicht oder der Fälle in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, soll es hingegen nicht kommen. Keine Gefährdung kann hingegen dann vorliegen, wenn die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes des betreffenden wirtschaftlichen Eigentümers bereits durch eine Auskunftssperre gemäß MeldeG verhindert wird.

Zu Z 29 und 30 (§ 12 Abs. 1 Z 6, 7 und 11):

Die durch das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) am 1. Jänner 2021 in Kraft getretene Änderung des § 49 BAO führte dazu, dass weitere Einrichtungen der Finanzverwaltung geschaffen wurden. Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass sämtliche Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zustehenden Befugnisse Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen können. Diese Änderung ist erforderlich, damit die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beispielsweise für die Erkennung von Scheinunternehmen, das bessere Verständnis von internationalen Beteiligungsstrukturen oder die Bewertung von Geldwäscheverdachtsfällen nutzen können. Durch die Beschränkung der Einsichtnahme im Hinblick auf die gesetzlichen Aufgaben wird sichergestellt, dass Mitarbeiter nur insoweit zur Einsicht berechtigt werden, als sie die Einsicht zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Die mit 1. Dezember 2021 neu gegründete Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst soll explizit im WiEReG genannt werden. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst bzw. in der Vergangenheit, das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung konnten auch bislang schon Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nehmen, da der Verfassungsschutz gemäß § 1 Abs. 1 Staatsschutz- Nachrichtendienst-Gesetz – SNG in Ausübung der Sicherheitspolizei erfolgt. Diese Änderung ist erforderlich, damit die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst beispielsweise erkennen kann, ob eine sanktionierte Person Kontrolle auf inländische Rechtsträger ausübt. Durch die Beschränkung der Einsichtnahme im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Abs. 2 und § 2a SNG wird zudem sichergestellt, dass die Verwendung nur für die genannten Zwecke erfolgen darf.

Zu Z 31 (§ 12 Abs. 2):

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 32-35 (§ 12 Abs. 3, 4 und 7 bis 10):

Mit Abs. 3 und 4 soll der Anwendungsbereich jener Behörden, die die erweiterten Suchfunktionen des Registers (analytische Personensuche und Suche nach obersten Rechtsträgern) nutzen können, um die Behörden der Bundesfinanzverwaltung erweitert werden. Nachdem die Befugnis nur im Rahmen der gesetzlich zustehenden Befugnisse besteht, sollen die Berechtigungen für die erweiterten Funktionen entsprechend der tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung vergeben werden. Durch die erweiterten Suchfunktionen können die Abgabenbehörden zukünftig Unternehmensstrukturen besser verstehen und Scheinunternehmen effektiver bekämpfen, weswegen es erforderlich ist diese in den Anwendungsbereich des Abs. 3 aufzunehmen. Durch die Einschränkung auf die jeweils zustehenden Befugnisse stellt es auch das gelindeste Mittel dar, da nur jene Stellen über die erweiterten Rechte verfügen sollen, die diese auch tatsächlich benötigen.

Zudem sollen die Suchmöglichkeiten für diese Behörden erweitert werden und es so auch ermöglicht werden nach natürlichen Personen zu suchen, die vertretungsbefugten Personen oder Eigentümer der im Register gespeicherten Rechtsträger sind. Dies ist besonders im Hinblick auf die Durchsetzung von Sanktionen und die Bekämpfung von Scheinunternehmen relevant. Die zusätzlichen, in den Abs. 3 bis 9 vorgesehenen Maßnahmen sollen nur für die in Abs. 1 genannten Zwecke erfolgen dürfen.

Gemäß Abs. 7 sollen neben der Registerbehörde auch den in Abs. 3 genannten Behörden die Risikopunkte und Risikostufe eines Rechtsträgers und die zugrundeliegenden Analysen angezeigt werden. Sichtbar sein soll daher die Anzahl der Risikopunkte, die Risikostufe (niedrig/mittel/hoch/sehr hoch) und die Namen der zugrundeliegenden Analysen mitsamt den jeweils auf diese entfallenden Risikopunkte. Diese zusätzlichen Informationen sind erforderlich, damit diese Behörden besser beurteilen können, ob ein Risiko besteht, dass ein Rechtsträger für die Zwecke der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung missbraucht wird oder dieser Rechtsträger unrichtige Daten an das Register gemeldet hat. Dies ermöglicht es diesen Behörden ihren Aufgaben effektiver nachkommen zu können. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, erhalten nur jene Behörden diese zusätzlichen Informationen, die diese für ihre behördliche Tätigkeit benötigen.

Zudem sollen für diese Behörden auch die Suchmöglichkeiten ausgeweitet werden, indem auch Rechtsträger an bestimmten Adressen gesucht werden können, um zur Erreichung der jeweils in Abs. 1 genannten Zwecke bei Ermittlungen prüfen zu können, ob weitere für die Ermittlung relevante Rechtsträger an derselben Adresse registriert sind. Diese Maßnahme ist erforderlich, um beispielsweise Scheinunternehmen effektiv bekämpfen zu können, da sich im Rahmen von Analysen gezeigt hat, dass an bestimmten Adressen Scheinunternehmen besonders häufig ihren Sitz haben. Durch die Einschränkung auf die in Abs. 1 genannten Zwecke ist diese Suchmöglichkeit auch verhältnismäßig und erfolgt im gelindesten Ausmaß.

Mit Abs. 8 soll eine automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden vorgesehen werden, wodurch die zentralen Services künftig verbesserte Analysen, insbesondere zur Entdeckung von Scheinunternehmen, durchführen können. Bei der Analyse des im Rahmen der nationalen Risikoanalyse 2021 identifizierten Bedrohungsszenarium hinsichtlich von GmbHs mit potentiellen Scheingeschäftsführern und Scheingesellschaftern hat sich nämlich gezeigt, dass alleine aufgrund der Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer Scheinunternehmen nicht mit hinreichender Sicherheit identifiziert werden können. Ebenso sind die der Finanzverwaltung zur Verfügung stehenden Daten für sich alleine nicht ausreichend, um dieses Bedrohungsszenario abdecken zu können. Zudem hat sich gerade in Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sanktionen gezeigt, dass durch intransparente Eigentümerstrukturen versucht wird das wirtschaftliche Eigentum von sanktionierten Personen zu verschleiern. Neben intransparenten ausländischen übergeordneten Rechtsträgern können auch Treuhandschaften zur Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums verwendet werden. Durch die Kombination der Daten der Finanzverwaltung mit jenen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer können die Abgabenbehörden unterstützenden Zentralen Services gemäß Abs. 8 modellbasierte Analysen erstellen, um adäquat auf diese und andere Bedrohungsszenarien reagieren zu können. So sollen künftig für die Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, die risikoorientierte Meldungsanalyse der Registerbehörde weiter verbessert werden. Bei der automatisationsunterstützen Analyse der Meldungen handelt es sich um eine automatische Analyse von Meldungen mit dazugehöriger Risikoeinstufung, die gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 mit 10. Jänner 2020 eingeführt wurde. Auf Basis der Risikoeinstufung erfolgt die Fallauswahl der stichprobenartigen Analyse der WiEReG-Registerbehörde gemäß § 14 Abs. 3 Z 2.

Der Registerbehörde soll zu diesem Zweck monatlich eine Liste der Stammzahlen mittels eines Webservice übermittelt werden, bei denen Analysen auf eine unrichtige Meldung hindeuten, wobei der Grund hiefür, d.h. der Name der betreffenden Analyse anzugeben ist. Inhaltliche Daten der Abgabenbehörden sollen nicht mitübermittelt werden. Diese Analysen sollen mit entsprechenden Risikopunkten in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 einbezogen werden und so die Effektivität der risikobasierten Fallauswahl nochmals deutlich gesteigert werden. Daher soll es den Abgabenbehörden für die Zwecke des § 114 BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde ermöglicht werden, die in Abs. 8 genannten Daten über einen Webservice abzurufen und aktuell zu halten.

Die gegenständliche Maßnahme ist erforderlich, um adäquat auf die oben genannten Bedrohungsszenarien reagieren zu können, da mit den derzeit vorhanden rechtlichen, technischen und personellen Ressourcen derartige Bedrohungen nicht effektiv entdeckt werden können. Bei der Umsetzung wurde auch das gelindeste Mittel gewählt, indem den Abgabenbehörden nur jene Daten automatisiert übermittelt werden auf die sie auch manuell zugreifen können und der Registerbehörde von den Abgabenbehörden keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.

Gemäß Abs. 9 sollen zur Durchführung von Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG sowie zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen von der Registerbehörde automationsunterstützt die Personen, die sich auf einer Sanktionsliste befinden, mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgeglichen werden. Die sich daraus ergebenden Verdachtsfälle sollen im Register gekennzeichnet werden und können von den in Abs. 3 genannten Behörden im csv-Format heruntergeladen werden und weiterbearbeitet werden. Aufgrund der Schwierigkeit eines Abgleichs mit den Sanktionslisten, insbesondere da aufgrund ungenauer Schreibweisen und fehlenden Daten in den Sanktionslisten nur beschränkt genaue Treffer erzielt werden können, sollen nur der Verdacht auf eine Übereinstimmung im Register gespeichert werden. Über die analytische Personensuche kann in weiterer Folge die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zusätzlich Verdachtsfälle, die nicht automatisiert gefunden wurden, hinzufügen. Dies ist erforderlich, da manchmal durch eine gezielte manuelle Suche Verdachtsfälle ermittelt werden können, die mittels eines automatisierten Abgleichs nicht gefunden wurden. Beispiele hiefür können Informationen über Personen sein, die als Strohmann tätig sind oder Informationen über alternative Namensschreibweisen sein. Zudem soll auch eine Verwaltung der Verdachtsfälle mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht werden. Zu jedem Verdachtsfall soll ein Status gespeichert werden können, wie beispielsweise „nicht bearbeitet“, „in Bearbeitung“, „bestätigt“ oder „nicht bestätigt“. Nach Wegfall des Verdachts sollen die entsprechenden Einträge nur für jene Zeitdauer (drei Jahre) gespeichert bleiben, die erforderlich ist, um nachträglich eingelangte Hinweise zu berücksichtigen und um eine Qualitätssicherung durchführen zu können.

Wie in den Erläuterungen zu § 7 Abs. 1 dargelegt, wurden als Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine mit Stand Ende September 2022 1206 natürliche Personen und 108 Organisationen mit Sanktionen belegt. Zudem wird der Kreis der sanktionierten Personen laufend angepasst, wodurch zusätzliche Personen sanktioniert werden oder auch aber auch die Sanktionierung aufgehoben wird. Ein laufender manueller Abgleich mit dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer würde einen sehr hohen Verwaltungsaufwand für die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst bedeuten und ist auch nur mit einer entsprechenden Vorlaufzeit möglich. Auch die Möglichkeiten der Amtshilfe verursachen bei den ersuchenden und ersuchten Behörden einen hohen Verwaltungsaufwand und erfordern ebenfalls eine gewisse Vorlaufzeit, weswegen diese auf Dauer keine geeignete Lösung darstellen. Die mit Abs. 9 neu eingeführten Funktionalitäten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer sind daher notwendig und erforderlich, um die Verpflichtungen, gemäß der Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in der jeweils geltenden Fassung, effizient und effektiv erfüllen zu können. Durch eine Einschränkung der zugriffsberechtigten Behörden auf die Registerbehörde und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst ist es auch das gelindeste Mittel.

Mit Abs. 10 soll es allen Behörden und Gerichten ermöglicht werden das Register der wirtschaftlichen Eigentümer abzufragen, soweit dies im Rahmen der ihnen zustehenden Befugnisse erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollen diese Behörden die bestehende Portalverbundanwendung nutzen können. Notwendig kann die Abfrage beispielsweise bei der Vergabe von Förderungen durch öffentliche Stellen, bei denen es sich um Behörden handelt, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei Prüfungen durch die Organe des Rechnungshofes, sein. Die Zurverfügungstellung von Auszügen gemäß § 10 stellt zudem das gelindeste Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben dar.

Zu Z 36 (§ 13 Abs. 1):

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine redaktionelle Verweisanpassung.

Zu Z 37 (§ 13 Abs. 2):

Die Rechtsträger sollen durch die Registerbehörde von einer behördlichen Meldung zukünftig direkt per Schreiben informiert werden.

Zu Z 38 (§ 14 Abs. 3 Z 4):

Aufgrund der neu eingeführten Möglichkeit zur Meldung von Unstimmigkeiten soll die anlassfallbezogene Überprüfung von Meldungen in den Katalog der von der Registerbehörde zu setzenden Maßnahmen aufgenommen werden. Die Unterscheidung von anlassfallbezogenen und prospektiven Analysen soll hingegen entfallen, da diese Unterscheidung in der Praxis keine Rolle gespielt hat.

Zu Z 39 (§ 14 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung soll es der Registerbehörde ermöglicht werden, die Verpflichtung zur Aufbewahrung der, zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen, Unterlagen zu überprüfen.

Zu Z 40 (§ 14 Abs. 7):

Wenn die Registerbehörde eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung vornimmt, so hat sie den Rechtsträger darüber zu informieren. Da für Einsicht nehmende Verpflichtende dieser Umstand eindeutig aus dem Ausdruck erkennbar ist und die Registerbehörde den betroffenen Rechtsträger ohnedies informieren muss, soll die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerks entfallen.

Zu Z 41 (§ 14a):

Der Zusammenarbeit von Behörden kommt bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aber auch bei der effektiven Umsetzung von Sanktionen eine immer größer werdende Bedeutung zu. Mit dieser neuen Bestimmung soll nun eine Möglichkeit zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden vorgesehen werden, der über die Amtshilfe hinausgeht und auch eine Information von anderen zuständigen Behörden ohne deren Ersuchen umfasst, wenn dies für die genannten Zwecke, erforderlich ist.

In Abs. 1 soll die behördenübergreifende Zusammenarbeit mit inländischen Behörden geregelt werden und stellt sowohl für die Registerbehörde als auch für die in § 12 Abs. 1 genannten Behörden die entsprechende Rechtsgrundlage dar. Zu beachten ist diesbezüglich sowohl der in Abs. 1 genannte Zweck der Datenübermittlung als auch die Art der Daten.

Zweck der Datenübermittlung ist die Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verhindert wird und die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 SanktG erfolgen kann. Durch die Behördenzusammenarbeit kann dieser Zweck erreicht werden, da die genannten Behörden oftmals jeweils nur über einen Teil der Informationen verfügen, die für sich genommen nicht aussagekräftig sind, zusammengenommen aber der Zweck erreicht werden kann. Insoweit ist die Zusammenarbeit auch erforderlich, um den Zweck zu erreichen.

Zudem sollen nur Informationen, Daten und Dokumente ausgetauscht werden können, die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums von Rechtsträgern relevant sind, Verfahren gemäß § 15 und 16 betroffen sind oder diese von Aufsichtsbehörden für die Aufsicht über Verpflichtete benötigt werden. Nicht zulässig sein soll daher die Übermittlung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO oder über besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO, da diese weder für die genannten Zwecke erforderlich sind, noch unter die angeführten Arten von Daten zu subsumieren sind. Überdies haben die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte auch die Voraussetzungen des § 76 Abs. 4 StPO zu beachten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass diese von einer Übermittlung Abstand zu nehmen haben, wenn die Interessenabwägung zugunsten der von der Datenübermittlung Betroffenen ausgeht.

Anwendungsfälle sind beispielsweise eine gemeinsame Analyse der Registerbehörde und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst im Hinblick auf potentielle Sanktionsumgehungen, ein Informationsaustausch mit den Abgabenbehörden im Hinblick auf eine potentiell unrichtige Meldungen, eine Übermittlung von Verdachtsfällen von potentiellen Scheinunternehmen mit Scheingesellschaftern an die Finanzpolizei, die Überprüfung der Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern bei einem Rechtsträger aufgrund einer Information der Geldwäschemeldestelle, die Durchführung von Analysen durch die Registerbehörde in Zusammenarbeit mit den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden zu bestimmen Schwerpunkten, wie beispielsweise Treuhandschaften, Scheingesellschafter oder Briefkastenfirmen sowie die Übermittlung von Daten über das Nutzungsverhalten an Aufsichtsbehörden von Verpflichteten, damit diese Aufsichtsbehörden die Einhaltung der verpflichtenden Einsicht in das Register besser überwachen können.

Auf diese Bestimmung findet der Ausnahmetatbestand des § 38 Abs. 2 Z 14 BWG hinsichtlich des Bankgeheimnisses keine Anwendung. Es soll auch zu keiner Durchbrechung des Bankgeheimnisses kommen, weshalb eine Anpassung des § 38 BWG nicht vorgesehen ist.

Im Hinblick auf die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte ist auch § 74 StPO zu beachten, bei der einschränkend regelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Übermittlung von Daten zwischen der Registerbehörde und den Vorgenannten zulässig ist.

Mit Abs. 2 soll der Registerbehörde die Zusammenarbeit mit Behörden in anderen Mitgliedstaaten nach dem Vorbild des § 33 FM-GwG, die vergleichbare Aufgaben wie die Registerbehörde wahrnehmen, ermöglichen. Dadurch soll die europaweite Zusammenarbeit forciert werden, wobei die Registerbehörde auch Meldungen von Rechtsträgern gemäß § 14 Abs. 3 Z 4 WiEReG überprüfen kann und im Rahmen einer solchen Untersuchung gewonnen Erkenntnisse austauschen darf. Dadurch sollen grenzüberschreitende Überprüfungen der wirtschaftlichen Eigentümer bei komplexen internationalen Konstruktionen ermöglicht werden. Eine solche Möglichkeit zur Zusammenarbeit soll auch bei entsprechenden Behörden Drittstaaten bestehen, wenn diese gleichwertigen Anforderungen an die berufliche Geheimhaltungspflicht unterliegen und zudem die Voraussetzungen des Kapitel V der DSGVO vorliegen.

Mit Abs. 3 soll eine erweiterte Informationsübermittlung an die Registerbehörde geschaffen werden, insbesondere um die Anforderungen aus der künftigen Empfehlung 24 der Financial Action Task Force zu erfüllen, die vorsieht, dass auch ausländische juristische Personen und Trusts in die Nationale Risikoanalyse einzubeziehen sind, die über „sufficient links“ im Sinne von einer wesentlichen Relevanz für das inländische System zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen. Mit dieser neuen Bestimmung soll die gesetzliche Grundlage zur Anforderung der dafür benötigten Auswertungen und der Übermittlung und Verarbeitung der Ergebnisse geschaffen werden. Da möglicherweise nicht alle Daten tatsächlich in einer elektronisch auswertbaren Form zur Verfügung stehen, sollen die genannten Behörden nur dann zur Übermittlung verpflichtet sein, wenn die Auswertung der Daten mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist.

Zu Z 42, 43 und 44 (§ 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und Abs. 6a):

Mit diesen Änderungen soll die Nichtmeldung von Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nur dann ein Finanzvergehen darstellen, wenn dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt werden. Damit soll die Unterlassung der Meldung von Änderungen im Hinblick auf gemeldete wirtschaftliche Eigentümer nicht ein Finanzvergehen gemäß Abs. 1 Z 4 darstellen, sondern nur als Finanzordnungswidrigkeit gemäß Abs. 4 strafbar sein. Sollte sich beispielsweise bei einem wirtschaftlichen Eigentümer ohne Hauptwohnsitz in Österreich die Hauptwohnsitzanschrift oder die Staatsbürgerschaft ändern oder die Gültigkeit des bisher hochgeladenen amtlichen Lichtbildausweises ablaufen, so soll die Nichtmeldung binnen vier Wochen folglich nicht mehr als Finanzvergehen, sondern als Finanzordnungswidrigkeit sanktioniert werden.

Mit Abs. 6a soll eine weitere Finanzordnungswidrigkeit aufgenommen werden, wenn vorsätzlich ein Auszug angefordert wird, obwohl kein berechtigtes Interesse vorliegt. Damit soll der Schutz der wirtschaftlichen Eigentümer gewährleistet werden.

Zu Z 45 (§ 16 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung soll es ermöglicht werden, dass Erinnerungsschreiben und Zwangsstrafen an den steuerlichen Zustellungsbevollmächtigten des Rechtsträgers zugestellt werden können, solange nicht ein Zustellungsbevollmächtigter für die Zwecke dieser Bestimmung namhaft gemacht wurde. Letzteres ist in jenen Fällen zielführend, in denen der Zustellungsbevollmächtigte nicht für die Durchführung der Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beauftragt wurde. Bisher konnte bei Rechtsträgern in der Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe keine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten durchgeführt werden, da das Zwangsstrafenverfahren von dem Finanzamt Österreich geführt wird. Die Erinnerungsschreiben und Zwangsstrafen mussten so direkt an den Rechtsträger zugestellt werden, wodurch es zu Verzögerungen bei der Abgabe von Meldungen und in etlichen Fällen zur Einleitung von Finanzstrafverfahren und zur Festsetzung von Strafen gekommen ist.

Unberührt von dieser Regelung ist das im jeweiligen Einzelfall bestehende zivilrechtliche Vollmachtsverhältnis, da gesetzlich nur eine Zustellungsbevollmächtigung fingiert wird. Demnach hat der steuerliche Vertreter gemäß dem ersten Satz nicht automatisch eine elektronische Akteneinsicht in das für die Zwecke der Verbuchung der Zwangsstrafe gemäß § 213 Abs. 2 BAO angelegte Abgabenkonto in FinanzOnline, da ein zivilrechtliches Vollmachtsverhältnis gerade nicht unterstellt wird.

Zu Z 46 (§ 17 Abs. 1 Z 3b):

Mit dieser Bestimmung soll es Verpflichteten ermöglicht werden Auszüge gemäß § 10 über das WiEReG-Managementsystem im USP sowohl mittels Einzelverrechnung als auch mit einer bestehenden Pauschale abrufen zu können.

Zu Z 47 (§ 17 Abs. 1 Z 4)

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 48 (§ 17 Abs. 2a):

Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit für Verpflichtete geschaffen über Service Provider Auszüge aus dem Register abzurufen. Ein Service Provider hat einen Vertrag mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen abzuschließen, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten regelt. Im Unterschied zur Abfrage über das WiEReG Management System oder den WiEReG Webservice werden die Nutzungsentgelte vom Service Provider im Namen und für Rechnung des Bundesministeriums für Finanzen vereinnahmt. Der Service Provider wird in Vertretung des Bundesministeriums für Finanzen tätig, weswegen auch ein etwaiges Ausfallrisiko vom Bundesministerium für Finanzen zu tragen ist. Der Bundesminister für Finanzen hat durch eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung sicherzustellen, dass bei einer zu hohen Ausfallquote der Vertrag mit dem Service Provider beendet werden kann.

Für Verpflichtete ergibt sich durch die Zwischenschaltung eines Service Providers der Vorteil, dass WiEReG Auszüge insbesondere auch über die vom Bundesministerium für Justiz ausgewählten Verrechnungsstellen abgerufen werden können und die Nutzungsentgelte zu gewissen Intervallen an diese zu entrichten sind.

Zu Z 49 (§ 17 Abs. 4 Z 3):

Mit dieser Bestimmung soll der tatsächliche Personalaufwand gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), BGBl. II Nr. 490/2012, bei der jährlichen Evaluierung der Höhe der Nutzungsentgelte berücksichtigt werden sollte, da die bisherige Regelung zu einem zu hohen Ausweis der Personalkosten führen würde. Diese neue Regelung soll für ab Inkrafttreten für die Evaluierung zur Anwendung gelangen und für alle Kalenderjahre Berücksichtigung finden.

Zu Z 50 (§ 19 Abs. 9):

Durch das gestaffelte Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wird gewährleistet, dass die Neuerungen jeweils mit der Fertigstellung der technischen Umsetzung in Kraft treten. So sollen alle Bestimmungen, für die keine technische Umsetzung erforderlich ist, bzw. die technischen Neuerungen, die nur freigeschaltet werden müssen, mit 1. August 2023 in Kraft treten. Die Änderungen bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sollen mit xx. xx. 2024, der Ausbau des Registers zur zentralen Plattform zum automatisationsunterstützten Abgleich von Sanktionslisten soll mit xx. xx. 2024, die automatisierte Datenübermittlung von bestimmten Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer an die Abgabenbehörden und die Verbesserung der risikobasierten Aufsicht soll mit xx. xx. 2024 in Kraft treten. Die übrigen Verbesserungen der Funktionalitäten des Registers sollen mit xx. 2024 bzw. xx. 2024 in Kraft treten.

Zu Z 51 (§ 20 Abs. 1 Z 26):

Anpassung der Verweisungsbestimmung.