Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden

Vorblatt

Wesentlicher Inhalt

Die mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz geschaffene Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen (und anderen Amtshandlungen) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung hat sich in der Praxis bewährt und soll unabhängig von der epidemischen Lage in das Dauerrecht übernommen werden.

Außerdem sollen mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt werden.

Da mit dem Entwurf nur eine Möglichkeit eingeführt und die Fristberechnung bei im elektronischen Verkehr eingebrachten Anbringen angepasst werden sollen, ist mit keinen (unmittelbaren) wesentlichen Auswirkungen zu rechnen (siehe näher die vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung).

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Dies ist ‒ hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ‒ im Rahmen einer Arbeitsgruppe geschehen.