Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:

§ 132a. (1) Das Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit der Parteien, ihrer Vertreter und sonst der Verhandlung beizuziehender Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie auf diese Weise auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und die Parteien und informierte Personen (§ 258 Abs. 2) in der vorbereitenden Tagsatzung vernehmen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder deren ausdrückliche Zustimmung dazu vorliegt.

(2) Wird eine Tagsatzung nach Abs. 1 durchgeführt und die mündliche Verhandlung in dieser geschlossen, so gilt das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorzulegende Kostenverzeichnis als rechtzeitig vorgelegt, wenn es spätestens bis zum Ablauf des auf die mündliche Verhandlung folgenden Werktags dem Gericht übermittelt wird; eine unvertretene Partei kann es überdies in der Tagsatzung mündlich zu Protokoll anbringen. Die Frist des § 54 Abs. 1a beginnt diesfalls mit der Zustellung des Kostenverzeichnisses durch das Gericht an den Gegner.

(3) Wollen die Parteien in einer Tagsatzung, die nach Abs. 1 durchgeführt wird, einen Vergleich schließen, so hat das Gericht entweder den Text des Vergleichs den Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen oder den Vergleichstext laut und deutlich vorzulesen beziehungsweise den auf einem Tonträger aufgenommenen Vergleichstext für alle deutlich hörbar abzuspielen. Der Wille der persönlich nicht anwesenden Parteien, diesen gerichtlichen Vergleich abzuschließen, muss unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten klar und deutlich zum Ausdruck kommen; § 209 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Abschluss eines prätorischen Vergleichs.“

2. In § 134 Z 1 wird nach dem Wort „Schaden“ die Wortfolge „oder, für den Fall einer nach § 132a anberaumten Tagsatzung, prozessualen Nachteil“ eingefügt.

3. In § 460 wird am Ende der Z 1 folgender Satz angefügt:

„Parteien können nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach § 132a anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.“

4. In § 619 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 132a, 134 und 460 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit der Parteien, ihrer Vertreter und sonst der Verhandlung beizuziehender Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder deren ausdrückliche Zustimmung dazu vorliegt.

(3) In Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten sowie in Verlassenschaftsverfahren können Parteien nur dann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung an einer nach Abs. 2 anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie, unbeschadet des § 6 Abs. 3, durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind.“

2. In § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 132a Abs. 3 ZPO gilt sinngemäß.“

3. In § 31 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Das Gericht kann bei einer nach § 18 Abs. 2 anberaumten Tagsatzung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 ZPO Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und in der ersten Tagsatzung auch Parteien vernehmen.

4. In § 78 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 132a Abs. 2 ZPO gilt ebenso sinngemäß.“

5. In § 95 wird in Abs. 2 nach dem Wort „anzuleiten“ der Halbsatz „; § 30 Abs. 2 ist anzuwenden.“ eingefügt.

6. In § 107 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. ist § 31 Abs. 6 und 7 auf die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und die Erstattung und Erörterung von Berichten der Familiengerichtshilfe sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 118 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Liegen in solchen Fällen zusätzlich die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 vor, so kann die Erstanhörung auch unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung erfolgen.“

8. In § 118 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Gericht kann die Erstanhörung im Fall einer allgemein vorherrschenden Krisensituation unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person ernstlich gefährdet wäre.“

9. In § 120a wird am Ende folgender Satz angefügt:

„§ 31 Abs. 7 ist unter der Voraussetzung anzuwenden, dass die betroffene Person die Verwendung technischer Kommunikationsmittel begreifen kann.“

10. In § 121 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Gericht kann die mündliche Verhandlung im Fall einer allgemein vorherrschenden Krisensituation unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person ernstlich gefährdet wäre. § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

11. Nach § 207p wird folgender § 207q samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 207q. §§ 18, 30, 31, 78, 95, 107, 118, 120a und 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Unterbringungsgesetzes

Das Unterbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Gericht kann die Anhörung im Fall einer allgemein vorherrschenden Krisensituation unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und auf diese Weise der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person ernstlich gefährdet wäre.“

2. In § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Gericht kann die mündliche Verhandlung im Fall einer allgemein vorherrschenden Krisensituation unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, auf diese Weise Beweise in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb dieser aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person ernstlich gefährdet wäre. § 18 Abs. 2 AußStrG ist nicht anzuwenden.“

3. In § 29 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„§ 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

4. Vor § 31 entfällt die Paragrafenüberschrift „Aufhebung der Unterbringung“.

5. In § 38 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„§ 25 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 38 Abs. 3 wird der Verweis „§ 36 Abs. 2 und 3“ durch den Verweis „§ 36a“ ersetzt.

7. In § 39c Abs. 3 wird der Verweis „§ 32b Abs. 1“ durch den Verweis „§ 32b Abs. 3“ ersetzt.

8. In § 40d lautet Abs. 3:

„(3) Wenn der Minderjährige dies nach entsprechender Belehrung verlangt sowie auf Verlangen seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht vor der Behandlung über deren Zulässigkeit zu entscheiden.“

9. In § 40d ist in Abs. 4 nach dem Wort „hat“ das Wort „außerdem“ einzufügen.

10. In § 42 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 19, 25, 29, 31, 38, 39c und 40d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/20XX treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Heimaufenthaltsgesetzes

Das Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Gericht kann die Anhörung im Fall einer allgemein vorherrschenden Krisensituation unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und auf diese Weise der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person ernstlich gefährdet wäre.“

2. In § 14 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Gericht kann die mündliche Verhandlung im Fall einer allgemein vorherrschenden Krisensituation unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung auch außerhalb der Einrichtung durchführen, auf diese Weise Beweise aufnehmen und sonst der Verhandlung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn andernfalls die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person ernstlich gefährdet wäre. § 18 Abs. 2 AußStrG ist nicht anzuwenden.“

3. In § 17 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz eingefügt:

„§ 14 Abs. 4 gilt entsprechend.“

4. In § 19a Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„§ 14 Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.“

5. In § 22 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und § 19a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xx/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 254 Abs. 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(3a) Das Gericht kann mündliche Verhandlungen und Einvernehmungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit des Schuldners oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Der Schuldner und sonstige geladene Personen sind dennoch berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben.“

(3b) Auf Gläubigerausschusssitzungen ist Abs. 3a sinngemäß anzuwenden.“

2. Dem § 284 wird folgender § 285 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. xx/2023

§ 285. § 254 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 59 wird folgender § 59a samt Überschrift angefügt:

„Virtuelle Durchführung

§ 59a. Das Gericht kann mündliche Verhandlungen, Tagsatzungen und Einvernehmungen – außer der Versteigerungstermin – unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen, sofern die persönliche Anwesenheit der Parteien oder der zu vernehmenden Person für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist und die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Durchführung verfahrenskonform sicherzustellen. Die Parteien und sonstige geladene Personen sind dennoch berechtigt, persönlich am Gericht anwesend zu sein, wenn sie dies mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung, Tagsatzung oder Einvernehmung schriftlich bekanntgeben.“

2. Dem § 389 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird eine Einvernehmung innerhalb einer drei Tage unterschreitenden Frist angeordnet, so kann diese nicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (§ 59a) durchgeführt werden, wenn sich die geladene Person dagegen ausspricht.“

3. Dem § 503 wird folgender § 504 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. xx/2023

§ 504. § 59a und § 389 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 205/2022, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 85a wird folgender § 85b samt Überschrift eingefügt:

„Datensicherheit bei mündlichen Verhandlungen im Wege von Bild- und Tonübertragungen

§ 85b. (1) Werden mündliche Verhandlungen oder sonstige von einem Gericht anberaumte Amtshandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt, sind folgende Grundsätze im Hinblick auf die Datensicherheit einzuhalten:

           1. Für die Durchführung der Bild- und Tonübertragung sind die vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Systeme heranzuziehen.

           2. Bild und Ton sind verschlüsselt zu übermitteln.

           3. Der Zugang zu den Bild- und Tonübertragungssystemen ist auf die nach den Verfahrensgesetzen zuzulassenden Personen zu beschränken und entsprechend dem Stand der Technik abzusichern.

           4. Die für die Bild- und Tonübertragung allenfalls einzurichtenden Umgebungen sind für eine einmalige Verwendung auszulegen. Es ist vorzukehren, dass die dafür eingerichteten Umgebungen nach dem Ende der Bild- und Tonübertragung geschlossen und die Verbindungen vollständig beendet werden.

           5. Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen sowie Übertragungen der Verhandlungen und Amtshandlungen ist allen daran teilnehmenden Personen untersagt, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich geboten ist. In diesem Fall sind alle daran teilnehmenden Personen über diesen Umstand zu informieren.

           6. Bild- und Tonübertragungen sind durch Aufzeichnung von Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Übertragung, von Daten zur Identität der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie des Zeitpunkts der Beitritte und Austritte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu protokollieren. Im Verhandlungsprotokoll ist darauf Bezug zu nehmen. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden und sind zu diesem Zweck für 24 Monate aufzubewahren und danach zu löschen. Im Falle eines bereits eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung dürfen die Protokolldaten über diesen Zeitraum hinaus bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufbewahrt werden.

(2) Sofern es die Gewährleistung der Datensicherheit erfordert, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die näheren Regelungen unter Berücksichtigung des Stands der Technik mit Verordnung festlegen.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder wenn die Bild- und Tonübertragung auf andere Weise nicht durchführbar ist, kann von Abs. 1 Z 1 bis 4 abgewichen werden, soweit dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls unbedingt erforderlich ist und durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen angemessene Datensicherheit gewährleistet werden kann.“

2. In § 98 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 85b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 14. Juli 2023 in Kraft.“