Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 8a werden nach Abs. 1b folgende Abs. 1c und 1d eingefügt:

„(1c) Im Hinblick auf die zur Sicherstellung der Opioid-Substitutionsbehandlung gebotenen Entlastung des amtsärztlichen Dienstes gelten Dauerverschreibungen nach Abs. 1a als vidiert, wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt den Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auf der Dauerverschreibung anbringt. Der Vermerk ist von der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu unterfertigen und mit ihrer/seiner Stampiglie zu versehen. Voraussetzung ist, dass der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt kein Hinweis auf eine Mehrfachbehandlung der Patientin/des Patienten mit Substitutionsmitteln und keine Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde vorliegt, dass die Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitution nicht mehr erforderlich ist.

(1d) Die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten an die Apotheke und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf bei der Verschreibung von Arzneimitteln im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung, bis zur technischen Umsetzung eines elektronischen Prozesses, unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), ungeachtet des § 6 Abs. 1 Z 2 GTelG 2012, per E-Mail erfolgen. Die technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 27 Abs. 12 GTelG 2012, in der zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung, gelten für eine Übermittlung per E-Mail mit der Maßgabe, dass sie auf die Art und Eigenschaft dieser Übermittlungsform auszurichten sind.“

2. Dem § 47 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 8a Abs. 1c und 1d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“