Entwurf
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1. Ziel dieser Novelle ist es, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apotheker:in) abgestimmte System im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung, bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses, weiterhin zu ermöglichen. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der bereits bestehende Amtsärztinnen-/Amtsärztemangel zukünftig wohl noch verschärfen dürfte.
Der bisherige § 8a Abs. 1c eröffnet der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Diese sich in der COVID-19-Pandemie bewährte Ausnahmeregelung, mit dem Ziel, u. a. die Amtsärztin/den Amtsarzt zu entlasten, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Da sich die Mitglieder des im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) eingerichteten Ausschusses für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung („§ 23k Suchtgiftverordnung-Ausschuss“) für einen hinkünftig elektronischen Prozess im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung ausgesprochen haben, soll durch diese Novelle die Weiterführung des derzeit bestehenden Systems, bis zur technischen Verfügbarkeit des elektronischen Systems, ermöglicht werden.
2. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 8a Abs. 1c und 1d):
Abs. 1c:
Die im Rahmen der COVID-19-Pandemie geschaffene Ausnahmeregelung des § 8a Abs. 1c eröffnete bereits bisher der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt die Möglichkeit, bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine Hinweise auf eine Mehrfachbehandlung vorliegen, eine Substitutions-Dauerverschreibung mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ auszustellen. Ziel dieser Bestimmung war bereits, neben dem Schutz der Amtsärztinnen/Amtsärzte sowie der vielfach besonders vulnerablen Patientinnen/Patienten durch Reduktion der unmittelbaren physischen Kontakte, eine Entlastung der Amtsärztinnen/Amtsärzte, welche im Rahmen der Eindämmung von COVID-19 und den damit einhergehenden Aufgabenstellungen besonders gefordert und teils erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt waren. Diese Regelung tritt nun mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Da in näherer Zukunft nicht mit einer Entspannung im Bereich des Amtsärztinnen-/Amtsärztemangels zu rechnen ist, soll durch die gezielte Entlastung der Amtsärztinnen und Amtsärzte, bis zur technischen Verfügbarkeit eines elektronischen Prozesses, das derzeit gut funktionierende und mit allen involvierten Stellen (behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt, Amtsärztin/Amtsarzt, Apotheker:in) abgestimmte System, weiterhin ermöglicht werden. Teilt die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt mit, dass eine Entlastung des amtsärztlichen Dienstes zur Sicherstellung der Opioid-Substitution nicht mehr erforderlich ist, so sind Dauerverschreibungen mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“ nicht mehr auszustellen. Eine solche Mitteilung der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde kann formlos erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt sind „Vidierung nicht erforderlich“-Dauerverschreibungen nicht mehr auszustellen. Aufgrund der Vidierungspflicht des Abs. 1a ist sodann jede Dauerverschreibung vor Abgabe des Substitutionsmittels in der Apotheke durch den amtsärztlichen Dienst zu vidieren. Die bereits in der Apotheke aufliegenden Dauerverschreibungen (mit dem Vermerk „Vidierung nicht erforderlich“) verlieren dadurch nicht ihre Gültigkeit und müssen auch nicht nachträglich vidiert werden. Auf eine möglichst einheitliche Vollziehung dieser Bestimmung innerhalb eines Bundeslandes ist Bedacht zu nehmen.
Abs. 1d:
Mit der österreichweiten Einführung des e-Card Systems "elektronisches Rezept" (e-Rezept) des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger soll die Verschreibung von Arzneimitteln primär elektronisch erfolgen und damit (insbesondere administrative) Erleichterungen für Ärztinnen/Ärzte und Patient:innen bringen. Ab 1. Juli 2023 wird die Verschreibung suchtgifthaltiger Arzneimittel (außerhalb der Opioid-Substitutionstherapie) auch über den digitalen e-Rezept-Prozess möglich sein. Nicht durch dieses Novellierungsvorhaben erfasst sind – aufgrund des komplexeren Prozesses – Suchtgiftverschreibungen im Rahmen der Opioid-Substitutionstherapie. Eine umfassende Digitalisierung auch dieses Prozesses ist jedoch in Aussicht genommen und wird derzeit erarbeitet. Auch der im BMSGPK eingerichtete Ausschuss für Qualität und Sicherheit in der Substitutionsbehandlung („§ 23k Suchtgiftverordnung-Ausschuss“) hat sich klar für einen hinkünftig elektronischen Prozess im Bereich der Opioid-Substitutionsbehandlung ausgesprochen.
Um eine möglichst patient:innen-freundliche Übergangslösung bis zur Umstellung auf einen elektronischen Prozess im Bereich der Opioid-Substitutionstherapie zu ermöglichen, soll das derzeit bestehende System, längstens jedoch bis zur technischen Verfügbarkeit des elektronischen Systems, weiterhin ermöglicht werden. Die Schaffung einer solchen Ausnahmebestimmung im Suchtmittelgesetz für die Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten bei der Verschreibung von Arzneimitteln im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung durch die verschreibende Ärztin/den verschreibenden Arzt an die Apotheke und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist erforderlich, da § 27 Abs. 19 Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der geltenden Fassung, mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft tritt. Um insbesondere eine rasche Übermittlung der Dauerverschreibung an die Amtsärztin/den Amtsarzt zur nachgängigen Überprüfung weiterhin gewährleisten zu können, wird mit dieser Novelle eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung per E-Mail ab 1. Juli 2023 im SMG geschaffen. Eine postalische Übermittlung ist aus administrativen und zeitlichen Gründen nicht praktikabel und faktisch kaum umsetzbar. Die Übermittlungsmöglichkeit per E-Mail endet mit der technischen Verfügbarkeit des elektronischen Systems.