Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 und 4, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3, § 8a Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und 5, § 35 Abs. 1, 4 und 5, § 36 Abs. 1, 44c Abs. 2 und 3, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 1, § 50 und § 54 wird das Wort „Verkehr“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität“ ersetzt.

2. § 4a Abs. 1 und 3 lautet:

„(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers verfügen, welche Verkehrsleiterinnen bzw. Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(3) Folgende Daten sind gemäß Artikel 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen:

           1. Name und Rechtsform des Unternehmens;

           2. Anschrift der Niederlassung;

           3. Namen der Verkehrsleiter, die anerkanntermaßen die Anforderungen an Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen, oder gegebenenfalls Name einer rechtlichen Vertreterin bzw. eines rechtlichen Vertreters des Unternehmens;

           4. Art der Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers, Anzahl der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;

           5. Anzahl, Kategorie und Art der in § 9 Abs. 2 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer Bestrafung geführt haben;

           6. Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, solange die Zuverlässigkeit der betreffenden Person nicht wieder hergestellt ist.“

3. In § 13 Abs. 4 zweiter Satz wird der Wortfolge „der Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „die Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.

4. Nach § 33 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Bei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß § 23 Abs. 3 müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des § 23 Abs. 3 neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Nach Ablauf von höchstens 15 Jahren seit der letzten Festsetzung muss die Haltestelle jedenfalls neu festgesetzt werden.“

5. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Geht die Haltestellengenehmigung gemäß § 33 Abs. 1b auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber über und soll die Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie derselben Konzessionsinhaberin bzw. desselben Konzessionsinhabers bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des § 33 Abs. 2.“

6. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn es zu einem Übergang der Haltestellengenehmigung im Sinne des § 33 Abs. 1b gekommen ist.“

7. In § 35 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 wird der Wortfolge „vom Berechtigungsinhaber“ die Wortfolge „von der Berechtigungsinhaberin bzw.“ vorangestellt.

8. § 38 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach Vorbestellung durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Betriebszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“

9. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:

           1. Art und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;

           2. die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;

           3. die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.“

10. In § 44c Abs. 2 zweiter Satz wird der Wortfolge „der Antragsteller“ die Wortfolge „die Antragstellerin bzw.“ und in Abs. 3 der Wortfolge „ein Ausbilder“ die Wortfolge „eine Ausbilderin bzw.“ vorangestellt.

11. Dem § 51 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die §§ 3 Abs. 2 und 4, 4a Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Z 3, 8a Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, 13 Abs. 4 und 5, 33 Abs. 1b und 2a, 34 Abs. 4, 35 Abs. 1, 4 und 5, 36 Abs. 1, 38 Abs. 3 Z 2, 42 Abs. 3, 44c Abs. 2 und 3, 45 Abs. 2, 46 Abs. 1, §§ 50 und 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.“