Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

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Abschnitt I

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Aufsichtsbehörden

Aufsichtsbehörden

§ 3. (1) ...

§ 3. (1) ...

(2) Hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession (Genehmigung) zuständig.

(2) Hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession (Genehmigung) zuständig.

(3) ...

(3) ...

(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau haben dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der in ihren Kompetenzbereich fallenden Kraftfahrlinienunternehmen folgende Meldungen zu übermitteln:

(4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau haben dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und gemäß Artikel 28 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der in ihren Kompetenzbereich fallenden Kraftfahrlinienunternehmen folgende Meldungen zu übermitteln:

          a) bis d) ...

          a) bis d) ...

Verkehrsunternehmensregister

Verkehrsunternehmensregister

§ 4a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

§ 4a. (1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Verkehrsunternehmensregister im Sinne des Artikels 16 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu führen. Im Register werden die im Inland zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. Das Register wird zur Speicherung von Daten geführt, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Personenkraftverkehrsunternehmen über eine Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers verfügen, welche Verkehrsleiterinnen bzw. Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien. Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Abs. 2 und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Art der Konzession, Anzahl der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;

           4. Art der Zulassung zur Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers, Anzahl der im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien;

           5. und 6. …

           5. und 6. …

(4) bis (7) ...

(4) bis (7) ...

Abschnitt II

Abschnitt II

Bestimmungen über Berechtigungen

Bestimmungen über Berechtigungen

Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung

Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung

§ 5. (1) ...

§ 5. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (§ 3 Abs. 2), und es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,

           3. die Landeshauptmänner bzw. die Landeshauptfrauen, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (§ 3 Abs. 2), und es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist,

           4. bis 8. ...

           4. bis 8. ...

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Gemeinschaftslizenz

Gemeinschaftslizenz

§ 8a. (1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

§ 8a. (1) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten Kopien gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entsprechen dem Muster in Anhang II dieser Verordnung. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) ...

(2) ...

(3) ...

(3) ...

             - bis – ...

             - bis – ...

             - für den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie: M.

             - für den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie: M.

Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen

Fachliche Eignung, Bescheinigung über deren Nachweis, Prüfungskommissionen

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

(2) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

(2) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine Bescheinigung über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr aus. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz ist durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Straßeneignung

Straßeneignung

§ 13. (1) bis (3) ...

§ 13. (1) bis (3) ...

(4) Hat der Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau sowie, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen bzw. diese zu verständigen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter vorliegt.

(4) Hat die Berechtigungsinhaberin bzw. der Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau sowie, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen bzw. diese zu verständigen. Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter vorliegt.

(5) Stellt der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau anlässlich der Prüfung nach Abs. 4 oder 5 fest, dass sich die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so hat er bzw. sie dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.

(5) Stellt der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau anlässlich der Prüfung nach Abs. 4 oder 5 fest, dass sich die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so hat er bzw. sie dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.

Abschnitt III

Abschnitt III

Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb

Haltestellengenehmigung

Haltestellengenehmigung

§ 33. (1) und (1a) …

§ 33. (1) und (1a) …

 

(1b) Bei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß § 23 Abs. 3 müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des § 23 Abs. 3 neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Nach Ablauf von höchstens 15 Jahren seit der letzten Festsetzung muss die Haltestelle jedenfalls neu festgesetzt werden.

(2) …

(2) …

 

(2a) Geht die Haltestellengenehmigung gemäß § 33 Abs. 1b auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber über und soll die Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie derselben Konzessionsinhaberin bzw. desselben Konzessionsinhabers bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des § 33 Abs. 2.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Haltestellenzeichen

Haltestellenzeichen

§ 34. (1) bis (3) ...

§ 34. (1) bis (3) ...

(4) Der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen.

(4) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn es zu einem Übergang der Haltestellengenehmigung im Sinne des § 33 Abs. 1b gekommen ist.

Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen

Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen

§ 35. (1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.

§ 35. (1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des § 33 Abs. 3 zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.

(4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn er bzw. sie Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

(5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden.

(5) Sobald unabhängig von den Fällen des Abs. 4 für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau sowie, wenn dieser bzw. diese Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

Fahrpläne

Fahrpläne

§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.

§ 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

Rufbusse und Anrufsammeltaxis

Rufbusse und Anrufsammeltaxis

§ 38. (1) bis (3) ...

§ 38. (1) bis (3) ...

           1. ...

           1. ...

           2. Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.

           2. Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach Vorbestellung durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Betriebszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.

Meldepflichten

Meldepflichten

§ 42. (1) und (2) ...

§ 42. (1) und (2) ...

(3) Der Unternehmer oder der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:

(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer oder die Verkehrsleiterin bzw. der Verkehrsleiter hat der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über:

           1. Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge;

           1. Art und Anzahl der im internationalen Linienverkehr verwendeten Fahrzeuge;

           2. die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;

           2. die im internationalen Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer;

           3. die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern und sonstigen Fahrgästen.

           3. die Anzahl der im internationalen Linienverkehr beförderten Personen.

In Verkehrsverbünden kann diese Meldung auch von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften vorgenommen werden.

 

Abschnitt V

Abschnitt V

Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Fahrzeuglenkern

Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Fahrzeuglenkern

Weiterbildung

Weiterbildung

§ 44c. (1) ...

§ 44c. (1) ...

(2) Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen eine Ausbilderin bzw. ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.

Abschnitt VI

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Aufsicht

Aufsicht

§ 45. (1) ...

§ 45. (1) ...

(2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.

(2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen.

Verordnungen

Verordnungen

§ 46. (1) Durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

§ 46. (1) Durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:

           1. bis (2) ...

           1. bis (2) ...

Revision

Revision

§ 50. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 50. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu Bescheiden des Landeshauptmannes bzw. der Landeshauptfrau Revision wegen Rechtswidrigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof erheben.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 51. (1) bis (7) ...

§ 51. (1) bis (7) ...

 

(8) Die §§ 3 Abs. 2 und 4, 4a Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Z 3, 8a Abs. 1 und 3, 10 Abs. 2, 13 Abs. 4 und 5, 33 Abs. 1b und 2a, 34 Abs. 4, 35 Abs. 1, 4 und 5, 36 Abs. 1, 38 Abs. 3 Z 2, 42 Abs. 3, 44c Abs. 2 und 3, 45 Abs. 2, 46 Abs. 1, §§ 50 und 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Gesetzes in Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.