Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgende Z 17 angefügt:

      „17. ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a) zugeflossen ist und kein oder ein unrichtiger Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.“

b) In Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „festen Sätzen des § 67“ der Ausdruck samt Satzzeichen „, des § 67a“ eingefügt.

3. In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.

4. In § 62 Z 3, 4 und 5 wird jeweils nach der Wortfolge „festen Steuersatz im Sinne des § 67“ der Verweis „oder § 67a“ eingefügt.

5. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:

„Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

§ 67a. (1) Bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Abs. 2) gilt der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Abs. 3) als zugeflossen.

(2) Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

           1. Der Arbeitgeber gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile an seinem Unternehmen, wobei die Gewährung lediglich zum Nennwert für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Gewährung gilt.

           2. Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:

               a) Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.

               b) Die Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.

                c) Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.

               d) Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.

           3. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des § 2 Z 1 Neugründungs-Förderungsgesetz.

           4. Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten.

           5. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).

           6. Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung wird in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall kommen die Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c nicht zur Anwendung.

(3) Der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:

           1. soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert;

           2. bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Unternehmenswert-Anteile gemäß § 9 des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes – FlexKapGG, BGBl. I Nr. xx/2023, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Z 1 und 3 bis 6 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Z 1 und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;

           3. soweit die Vinkulierung (Abs. 2 Z 5) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Z 1) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Z 2) stattfindet;

           4. sobald die Beteiligung des Arbeitnehmers unmittelbar oder mittelbar 10 % am Kapital übersteigt;

           5. im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;

           6. wenn Umstände eintreten, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 1 führen würden.

(4) Für die Besteuerung der Einkünfte gilt Folgendes:

           1. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich

                        – im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO gelten;

                        – in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Abs. 3 maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskosten.

           2. Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 % zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 6 nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach § 67 Abs. 10 zu erfolgen.

           3. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils hat in folgenden Fällen in sinngemäßer Anwendung der Z 2 im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen:

               a) Der geldwerte Vorteil fließt gemäß Abs. 3 erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu.

               b) Es treten Umstände gemäß Abs. 3 Z 6 ein. Dabei ist § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a bis d sinngemäß anzuwenden, soweit der geldwerte Vorteil mit einem festen Satz von 27,5 % zu erfassen wäre.

           4. Gewinnausschüttungen während der in Z 2 genannten Frist von fünf Jahren gelten als Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 10, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.“

6. In § 94 Z 2 wird im ersten Teilstrich nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

7. In § 124b wird folgende Ziffer angefügt:

    „435. § 41 Abs. 1 Z 17, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3, § 62 Z 3, 4 und 5 und § 67a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2023, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.“

8. In der Anlage II (zu § 94 Z 2 EStG) wird in Z 1 lit. t nach der Wortfolge „„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „„Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 4 entfällt die Z 3 und in Z 4 wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 und 2“ ersetzt.

2. In § 26c wird nach Z 90 folgende Z 91 angefügt:

      „91. § 24 Abs. 4 Z 3 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Für die Festsetzung der Mindeststeuer für das vierte Kalendervierteljahr 2023 gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 ist noch die zu Beginn des Kalendervierteljahres bestehende gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals maßgeblich.“

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

In der Anlage (zu Art. I, II, III und VI) wird in Z 1 lit. s nach der Wortfolge „„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „„Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.

2. In § 160 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

3. Dem § 323 wird folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) § 80 Abs. 3 und § 160 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 50 wird folgender § 50a samt Überschrift eingefügt:

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

§ 50a. (1) Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a Abs. 2 EStG 1988 gelten als Entgelt nach § 49 Abs. 1,

           1. soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert;

           2. im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;

           3. soweit die Vinkulierung nach § 67a Abs. 2 Z 5 EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Z 1 stattfindet;

           4. sobald die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin 10% des Kapitals des Unternehmens übersteigt;

           5. wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.

(2) Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Abs. 1 Z 2 bis 5) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.“

2. Nach § 783 wird folgender § 784 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023

§ 784. § 50a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

              „f) der gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil.“

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 226/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 4 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. i angefügt:

               „i) der gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil.“

2. In § 55 wird folgender Abs. 64 angefügt:

„(64) § 41 Abs. 4 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmalig ab dem Kalenderjahr 2024 anzuwenden.“