Entwurf
Bundesgesetz über die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich, des Bundes-Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst (Bundes-Ehrenzeichengesetz – BEG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Paragraph |
Bezeichnung |
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1. Abschnitt |
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§ 1. |
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung |
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2. Abschnitt |
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§ 2. |
Voraussetzung für die Verleihung |
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§ 3. |
Verleihung des Ehrenzeichens |
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§ 4. |
Statut für das Ehrenzeichen |
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3. Abschnitt |
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§ 5. |
Voraussetzung für die Verleihung |
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§ 6. |
Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens |
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§ 7. |
Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens |
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4. Abschnitt |
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§ 8. |
Voraussetzung für die Verleihung |
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§ 9. |
Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen und Besitzer des Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst |
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§ 10. |
Verleihung des Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes |
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§ 11. |
Pflichten der Ausgezeichneten |
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§ 12. |
Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst |
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§ 13. |
Vorsitz in der Kurie |
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§ 14. |
Beschlussfassung in der Kurie |
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§ 15. |
Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie |
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§ 16. |
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen und Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst |
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5. Abschnitt |
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§ 17. |
Rechte der Ausgezeichneten |
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§ 18. |
Rechte am Ehrenzeichen |
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§ 19. |
Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes |
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§ 20. |
Verwaltungsabgaben |
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§ 21. |
Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen |
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§ 22. |
Unbefugtes oder herabwürdigendes Tragen von Ehrenzeichen |
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6. Abschnitt |
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§ 23. |
Vollziehung |
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§ 24. |
Inkrafttreten/Außerkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, für besondere Verdienste um das Gemeinwesen sowie für Verdienste um Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Verleihung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen.
(3) Unter „Ehrenzeichen“ sind alle in diesem Bundesgesetz geregelten Auszeichnungen zu verstehen. Gelten Bestimmungen nicht für alle Ehrenzeichen, wird deren konkrete Bezeichnung verwendet.
2. Abschnitt
Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich
Voraussetzung für die Verleihung
§ 2. (1) Zur Anerkennung hervorragender Leistungen für die Allgemeinheit und ausgezeichneter Dienste für die Republik Österreich wird das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verliehen.
(2) Wird das Ehrenzeichen an Personen verliehen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, so ist die goldene Medaille am roten Band zu tragen.
(3) Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich gelangt in folgenden Abstufungen zur Verleihung:
1. Großstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich;
2. Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
3. Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;
4. Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
5. Großes silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;
6. Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
7. Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
8. Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
9. Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
10. Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;
11. Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
12. Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich;
13. Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
14. Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;
Verleihung des Ehrenzeichens
§ 3. (1) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.
(2) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident ist auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Tage ihrer bzw. seiner Angelobung auf Lebenszeit Besitzerin bzw. Besitzer des Großsterns des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.
Statut für das Ehrenzeichen
§ 4. (1) Die Bundesregierung setzt das Statut für die Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich durch Verordnung fest. In der Verordnung sind insbesondere Bestimmungen über das Aussehen und die Art des Tragens desselben zu treffen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
3. Abschnitt
Bundes-Ehrenzeichen
Voraussetzung für die Verleihung
§ 5. (1) Zur Anerkennung besonderer Verdienste um die Republik Österreich oder besonderer Verdienste um das Gemeinwesen, die durch ehrenamtliche, unentgeltliche Leistungen im Rahmen von Freiwilligen-Organisationen und Freiwilligen-Initiativen auf Gebieten erbracht werden, die Bundessache gemäß Artikel 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung sind, wird das Bundes-Ehrenzeichen verliehen.
(2) Vorschläge für die Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens sind bei jenem Mitglied der Bundesregierung einzubringen, in dessen Wirkungsbereich die zu würdigende Leistung erbracht wurde. Im Falle von Leistungen, die keinem Wirkungsbereich zuzuordnen sind, sind die Vorschläge bei der Bundeskanzlerin bzw. beim Bundeskanzler einzubringen.
Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens
§ 6. Das Bundes-Ehrenzeichen verleiht die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder ein anderes sachlich zuständiges Mitglied der Bundesregierung.
Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens
§ 7. Die formale Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens und die Art des Tragens werden durch Verordnung der Bundesregierung geregelt.
4. Abschnitt
Österreichisches Ehrenzeichen und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
Voraussetzung für die Verleihung
§ 8. (1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst werden durch Verleihung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst gewürdigt.
(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst wird an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch besonders außergewöhnliche schöpferische Leistungen auf dem Gebiet der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine Anerkennung und einen hervorragenden Ruf erworben haben.
(3) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst wird in zwei Abstufungen (Ehrenkreuz 1. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen des In- und Auslandes verliehen, die sich durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen Gebieten Verdienste erworben haben.
Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen und Besitzer des Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
§ 9. Die Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – und von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern – je achtzehn auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Kunst – nicht übersteigen.
Verleihung des Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes
§ 10. (1) Die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident verleiht das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst sowie das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten Bundesministerin bzw. des von ihr ermächtigten Bundesministers.
(2) Den Antrag auf Erstattung des Vorschlages stellt die bzw. der für Wissenschaft oder die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister.
Pflichten der Ausgezeichneten
§ 11. Das Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst ist nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen. Die Ausgezeichneten haben sich vor der Ausfolgung zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass das Ehrenzeichen nach ihrem Ableben von ihren Erbinnen bzw. Erben zurückgestellt wird.
Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst
§ 12. (1) Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Wissenschaft bilden diese die Kurie für Wissenschaft und an sechs österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger für den Bereich der Kunst bilden diese die Kurie für Kunst. Alle folgenden Besitzerinnen bzw. Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind, gehören, je nachdem, für welchen Bereich ihnen das Ehrenzeichen verliehen wurde, der Kurie für Wissenschaft oder der Kurie für Kunst an.
(2) Nach der Bildung der Kurien darf die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern der zuständigen Kurie vorgeschlagen worden sind.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.
Vorsitz in der Kurie
§ 13. (1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, wird durch die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. den sachlich zuständigen Bundesminister zur bzw. zum Vorsitzenden der Kurie bestellt.
(2) Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht, der bzw. dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an eine bestimmte Person des In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender Begründung vorzuschlagen.
(3) Die bzw. der Vorsitzende hat Vorschläge gemäß Abs. 2 samt Begründung unverzüglich allen übrigen Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen einzuladen.
Beschlussfassung in der Kurie
§ 14. (1) Die Abstimmung über einen Vorschlag ist frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe der Stimmen kann auch brieflich erfolgen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung verpflichtet.
(2) Die bzw. der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis unter Vorlage des schriftlichen Vorschlages samt Begründung unverzüglich der sachlich zuständigen Bundesministerin bzw. dem sachlich zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie
§ 15. Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.
Statut für das Österreichische Ehrenzeichen und Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst
§ 16. Die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister setzen im Einvernehmen das Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst durch Verordnung fest. In der Verordnung sind vor allem Bestimmungen über die äußere Ausstattung und die Art des Tragens der Dekorationen sowie über die Organisation der Kurien und die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden der Kurien zu treffen.
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte der Ausgezeichneten
§ 17. (1) Jede bzw. jeder Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen anzulegen und zu tragen sowie sich als Besitzerin bzw. Besitzer dieses Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden. Das Tragen des Ehrenzeichens ist der bzw. dem Ausgezeichneten vorbehalten.
(2) Personen, denen ein Ehrenzeichen verliehen wird, erhalten ein Beurkundungsdekret.
Rechte am Ehrenzeichen
§ 18. Die nach diesem Bundesgesetz verliehenen Ehrenzeichen stehen im Eigentum des Bundes und sind, mit Ausnahme einer testamentarischen Verfügung über den Besitz, kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Der Besitz an den Ehrenzeichen kommt den Ausgezeichneten und nach deren Ableben ihren Erbinnen bzw. Erben zu. Davon ausgenommen ist das Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst, welches nach dem Ableben der bzw. des Ausgezeichneten gemäß § 11 an die Österreichische Ehrenzeichenkanzlei in der Präsidentschaftskanzlei zurückzustellen ist.
Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes
§ 19. Die Erteilung des Auftrages zur Herstellung der im zweiten und vierten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Dekorationen, die Aufbewahrung derselben, die Ausfertigung der Beurkundungsdekrete und die Führung eines Verzeichnisses über die verliehenen Ehrenzeichen obliegt der Präsidentschaftskanzlei. Hinsichtlich des dritten Abschnitts kommen diese Aufgaben dem Bundeskanzleramt zu.
Verwaltungsabgaben
§ 20. Für die Verleihung von Ehrenzeichen nach diesem Bundesgesetz werden keine Verwaltungsabgaben eingehoben.
Widerruf und Aberkennung von Ehrenzeichen
§ 21. (1) Wird die bzw. der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlung gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder
3. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
4. wegen einer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangenen strafbaren Handlung
rechtskräftig verurteilt, gilt das Ehrenzeichen von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Das Ehrenzeichen ist abzuerkennen, wenn die bzw. der nach diesem Bundesgesetz Ausgezeichnete
1. durch ein ausländisches Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze zu beachten hat, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oder
2. eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte.
(3) Die Aberkennung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich sowie des Österreichischen Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst erfolgt durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs, welches nach diesem Bundesgesetz die Verleihung der jeweiligen Auszeichnung vorzuschlagen hat. Die Aberkennung des Bundes-Ehrenzeichens erfolgt durch das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung.
(4) Nach Bekanntwerden der Aberkennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 ist die bzw. der Ausgezeichnete hiervon in Kenntnis zu setzen und ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Dies entfällt in jenen Fällen, in denen die Verurteilung durch eine Strafregisterauskunft belegt ist.
(5) Zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder die bzw. der für die Verleihung sachlich zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister berechtigt, personenbezogene Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und zu verarbeiten.
(6) Im Falle der Aberkennung des Ehrenzeichens gemäß Abs. 2 hat das gemäß Abs. 3 für den Vorschlag der Aberkennung zuständige Organ bzw. bei der Aberkennung von Bundes-Ehrenzeichen das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung vor Entscheidung den beim Bundeskanzleramt einzurichtenden Ehrenzeichenbeirat zu hören. Der Ehrenzeichenbeirat besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler bestellt, wovon ein Mitglied rechtskundig sein und ein Mitglied ein abgeschlossenes Geschichtsstudium sowie einschlägige Forschungen zur Zeitgeschichte, insbesondere zum Nationalsozialismus, aufweisen muss; weiters sind je ein Mitglied von der bzw. von dem für Kunst und Kultur zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister, von der bzw. von dem für Wissenschaft zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister, vom Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes, von der bzw. von dem für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister und von der bzw. von dem für Justiz zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
(7) Den Vorsitz im Ehrenzeichenbeirat führt das von der Bundeskanzlerin bzw. vom Bundeskanzler bestellte rechtskundige Mitglied, im Verhinderungsfall sein stellvertretendes Mitglied. Dem Beirat haben mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder ihr bzw. sein stellvertretendes Mitglied, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Der Beirat hat mit Beschluss eine schriftliche Empfehlung zur Frage der Aberkennung des Ehrenzeichens an das gemäß Abs. 3 für den Vorschlag der Aberkennung zuständige Organ bzw. bei der Aberkennung von Bundes-Ehrenzeichen an das sachlich zuständige Mitglied der Bundesregierung abzugeben.
(8) Nach Widerruf oder Aberkennung des Ehrenzeichens ist die bzw. der Ausgezeichnete schriftlich aufzufordern, die Dekoration und das Beurkundungsdekret innerhalb angemessener Frist an die gemäß § 19 zuständige Stelle zurückzustellen.
(9) Ist die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die gemäß Abs. 3 zuständige Stelle das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ehrenzeichenbeirates (Abs. 6) festzustellen und auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(10) Das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 widerspricht der Verleihung eines Ehrenzeichens nach diesem Bundesgesetz.
Unbefugtes oder herabwürdigendes Tragen von Ehrenzeichen
§ 22. Das unbefugte Tragen von Ehrenzeichen oder deren Verwendung in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise ist eine Verwaltungsübertretung und von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe von bis zu 700 Euro zu bestrafen.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 2 bis 4, § 7 sowie § 10 Abs. 1 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 8, 9, § 10 Abs. 2 sowie §§ 11 bis 16 die bzw. der für Wissenschaft und die bzw. der für Kunst zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister;
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler oder die sachlich zuständige Bundesministerin bzw. der sachlich zuständige Bundesminister.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit ......2023 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit … 2023 in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, BGBl. Nr. 89/1952, das Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und das Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, außer Kraft.
(4) Auf Ehrenzeichen, die aufgrund der in Abs. 3 angeführten Bundesgesetze verliehen wurden, finden die §§ 17 bis 22 Anwendung. § 18 gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Ehrenzeichen nach dem Bundes-Ehrenzeichengesetz, BGBl. I Nr. 44/2002, und an Ehrenkreuzen nach dem Bundesgesetz über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst, BGBl. Nr. 96/1955, welche vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehen wurden, unberührt bleiben.