Bundesgesetz über die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich, des Bundes-Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenzeichens und des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst (Bundes-Ehrenzeichengesetz – BEG)
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundeskanzleramt |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2023 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Mit der Verleihung von Ehrenzeichen würdigt die Republik Österreich natürliche Personen für besonders herausragende Leistungen im Interesse und Ansehen der Republik und vorbildhaftes Verhalten. Durch die Verleihung kommen die Wertvorstellungen der Republik Österreich zum Ausdruck und es werden die Beliehenen in der Öffentlichkeit aus der Allgemeinheit hervorgehoben. Sie sollen damit Vorbild und Motivation für das ausgezeichnete Verhalten und die gewürdigten Leistungen sein.
Im Gegensatz zu der Vielfalt an Auszeichnungsmöglichkeiten gibt es keine hinreichenden Regelungen, die dem Bedürfnis nach einer Aberkennung von Auszeichnungen bzw. nach Distanzierung von früheren Verleihungen gerecht werden. Wie die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt hat, sind solche – wenn auch nur symbolische – Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten.
Zwar enthalten das Bundesgesetz über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen (Bundes-Ehrenzeichengesetz) sowie das Bundesgesetz vom 25. Mai 1955 über die Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst in § 5 bzw. in § 8a ident lautende Bestimmungen über die Aberkennung der Ehrenzeichen, diese Bestimmungen sind jedoch sehr allgemein gehalten.
Weiters sind in den Gesetzen keine hinreichenden Regelungen enthalten, die dem Bedürfnis nach einer posthumen Aberkennung von Ehrenzeichen bzw. nach Distanzierung von früheren Verleihungen gerecht werden. Wie die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt hat, sind solche – wenn auch nur symbolische – Akte nicht nur wünschenswert, sondern vielmehr geboten.
Ziel(e)
Ziel der Regelung ist es, für Ehrenzeichen des Bundes konkret die Voraussetzungen zu normieren, unter denen das Ehrenzeichen aberkannt werden kann. Zu diesem Zweck werden alle drei Bundesgesetze zusammengeführt und eine einheitliche Regelung für die Aberkennung eingeführt.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Um den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht zu werden und den auszeichnenden Stellen ein Mittel zur Distanzierung von bestimmten Personen oder deren Verhalten in die Hand zu geben, soll mit dieser Novelle eine Regelung geschaffen werden, wonach eine Aberkennung des Ehrenzeichens sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod des Ausgezeichneten möglich ist.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
keine
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
keine
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