Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Verbotsgesetzes 1947

Das Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 57/1992, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel „Verbotsgesetz 1947“ wird durch den Titel „Bundesverfassungsgesetz über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG)“ ersetzt.

2. Die §§ 3g und 3h samt Überschriften lauten:

„Nationalsozialistische Wiederbetätigung

§ 3g. (1) Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat auf eine Art und Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords und der nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit

§ 3h. (1) Wer öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst auf eine Art und Weise begeht, dass sie vielen Menschen zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Tat ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.“

3. Nach § 3j werden folgende §§ 3k bis 3n samt Überschriften eingefügt:

„Amtsverlust

§ 3k. Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden.

Strafbare Handlungen nach § 3a und § 3b im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

§ 3l. § 3a und § 3b gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 74/1974, geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn

           1. der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder

           2. der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert oder übergeben werden kann.

Strafbare Handlungen nach § 3g und § 3h im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden

§ 3m. § 3g und § 3h gelten für im Ausland begangene Taten außer in den in den §§ 62 bis 65 StGB geregelten Fällen unabhängig von den Gesetzen des Tatorts, wenn

           1. der Täter zur Zeit der Tat österreichischer Staatsbürger war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt und

           2. es sich um eine Mitteilung oder Darbietung in einem Medium handelt, die im Inland abgerufen oder empfangen werden konnte und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu verletzen.

Einziehung

§ 3n. (1) Gegenstände, die auf Grund ihrer besonderen Beschaffenheit dazu geeignet sind, zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz verwendet zu werden, sind, sofern nicht bereits die Voraussetzungen der Einziehung nach § 26 StGB vorliegen, auch einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen einer Straftat nach diesem Bundesverfassungsgesetz verfolgt oder verurteilt werden kann, es sei denn, der Verfügungsberechtigte bietet Gewähr dafür, dass die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, entsprechend. Für die Anwendung von § 445a StPO sind Gegenstände im Sinne des Abs. 1 als Gegenstände zu behandeln, deren Besitz allgemein verboten ist.“

4. Vor § 29 wird folgender § 28 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. XXX/2023

§ 28. Der Titel und die §§ 3g, 3h, 3k, 3l, 3m und 3n samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wendung „§ 27 StGB“ die Wendung „oder § 3k des Verbotsgesetzes 1947, StGBl. Nr. 13/1945,“ eingefügt.

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 112 angefügt:

„(112) § 34 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. Art. III Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3g des Verbotsgesetzes 1947, BGBl. Nr. 13/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2023, bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, auf eine Art und Weise verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht, die etwa geeignet ist, die Verantwortung der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten zu relativieren oder auf andere zu übertragen, das Ausmaß des nationalsozialistischen Völkermords oder anderer nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit erheblich zu schmälern oder den Holocaust positiv darzustellen, oder sonst nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet,“

2. In Art. III Abs. 1 entfällt im Schlussteil die Wendung „, in den Fällen der Z 3 oder 4 dann, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,“ und es wird der Betrag „2 180 Euro“ durch den Betrag „4 000 Euro“ ersetzt.

3. Dem Art. V wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Art. III Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.“