Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Den zentralen Aspekt dieser Novelle stellt die Neuregelung der Verteilung der Studierendenbeiträge in § 39 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014 dar. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen hat und nach den festgelegten Verteilungsschlüsseln an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, zu verteilen hat. Diese Verteilungsschlüssel sollen auf Vorschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) angepasst werden. Hintergrund dafür ist, dass durch die letzte Novelle des HSG 2014 den bestehenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten ein Wahlrecht eingeräumt worden ist, ob sie weiterhin eine Selbstverwaltungskörperschaft bleiben oder sich in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mitbetreuung durch die ÖH bedienen wollen. Diese Wahlmöglichkeit wurde den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingeräumt, da insbesondere Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an kleinen postsekundären Bildungseinrichtungen oft Schwierigkeiten mit ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit haben. Da aber aufgrund der geltenden Rechtslage ein Wechsel zu finanziellen Einbußen geführt hätte, hat nur eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Status als Selbstverwaltungskörperschaft aufgegeben. Daher soll durch diese Änderung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an kleinen postsekundären Bildungseinrichtungen erneut ein solches Wahlrecht eingeräumt werden. Diesmal jedoch verbunden mit einer geänderten Regelung zur Verteilung der Studierendenbeiträge in § 39, die einen finanziellen Anreiz schafft, dass der Status als Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgegeben wird. Der finanzielle Anreiz besteht darin, dass die Sockelbeträge, die Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, erhalten, signifikant mit dieser Novelle erhöht werden.

Mit der Aufgabe des Status als Selbstverwaltungskörperschaft ist eine Mitwirkung der ÖH beim Abschluss von Rechtgeschäften verbunden. Die Strukturen (Hochschulvertretung und Studienvertretungen) und Aufgaben (Vertretung der Interessen der Studierenden) sind jedoch dieselben wie bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften. Auch können weiterhin eigenständig Beschlüsse gefasst und Vorbereitungshandlungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften gesetzt werden. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch die ÖH, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist. Auch die Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget erfolgt gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten. Damit sind auch viele Vorteile verbunden, da weder ein eigener Jahresvoranschlag noch ein eigener Jahresabschluss erstellt werden muss und auch auf die wirtschaftlichen Kompetenzen und Strukturen der ÖH zugegriffen werden kann.

Neben Änderungen in wirtschaftlichen Belangen erfolgen Klarstellungen und legistische Berichtigungen auf die im Besonderen Teil näher eingegangen wird.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz zu den Regelungen ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 12a Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 („Universitäts- und Hochschulwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es erfolgt eine Anpassung des Eintrages zu § 22, da sich die Überschrift zu dieser Bestimmung geändert hat.

Zu Z 2 bis 4 (§ 1 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 1 und § 2 Abs. 1 Z 1):

Durch das Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, welches am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Universität in Österreich implementiert. § 9 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes sieht vor, dass die an der Universität zugelassenen Studierenden ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021, sind. Aus diesem Grund ist bei den ordentlichen Studierenden in § 2 Abs. 1 eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis 4):

In § 2 Abs. 1 und 2 werden die ordentlichen Mitglieder der ÖH definiert. Diese setzen sich aus den ordentlichen und den außerordentlichen Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten zusammen. An Pädagogischen Hochschulen sind schon bisher jene außerordentlichen Studierenden, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen unter 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind, keine ordentlichen Mitglieder der ÖH, sondern außerordentliche Mitglieder der ÖH. Dadurch haben diese keinen Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) zu bezahlen und sind nicht wahlberechtigt. Ihre Interessen werden jedoch von der jeweiligen Hochschulvertretung bzw. der ÖH vertreten. Diese Regelung soll nunmehr auch auf die anderen postsekundären Bildungseinrichtungen ausgeweitet werden. Hintergrund dafür sind die steigenden Kooperationen von österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen mit ausländischen Bildungseinrichtungen im Rahmen der „European Universities“. Um hier die Verwaltung der Studierenden zu vereinfachen, sollen Studierende, die zu außerordentlichen Studien mit weniger als 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind, in Hinkunft nur außerordentliche Mitglieder der ÖH sein.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 2):

Wahlwerbende Gruppen haben das Recht, die im Gesetz festgelegten, personenbezogenen Daten von Studierenden zur Verfügung gestellt zu bekommen, um diese insbesondere im Vorfeld von ÖH-Wahlen erreichen und informieren zu können.

Diese Bestimmung soll dahingehend geändert werden, dass in Hinkunft den wahlwerbenden Gruppen nur mehr jene personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die im Antrag angegeben werden. Dies erfolgt in Umsetzung des Datenminimierungsprinzips der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO).

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 3):

Es hat sich gezeigt, dass es bei der Beschlussfassung immer wieder zu Unklarheiten kommt, wie Stimmenthaltungen bzw. abgegebene, ungültige Stimmen zu werten sind. Daher erfolgt eine Klarstellung, dass Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen das Quorum bei Abstimmungen senken.

Zu Z 8 (§ 13 Abs. 4):

Es erfolgt die Berichtigung eines Rechtschreibfehlers.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 5):

Siehe die Ausführungen zu § 6 Abs. 2, mit der Maßgabe, dass dies auch für Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen gilt.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 4):

Siehe die Ausführungen zu § 8 Abs. 3.

Zu Z 11 bis 13 (§ 22):

Es wird klargestellt, dass die Hochschulvertretungen nur einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu verfassen haben, welcher wesentliche Tätigkeiten der Studienvertretungen und der Organe gemäß § 15 Abs. 2 zu enthalten hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Studienvertretungen und die Organe gemäß § 15 Abs. 2 eigene Tätigkeitsberichte erstellen und veröffentlichen. Ihre Tätigkeiten sollen vielmehr im Tätigkeitsbericht der jeweiligen Hochschulvertretung zusammengefasst und übersichtlich abgebildet werden. Die Strukturierung des Tätigkeitsberichtes hat sich an den im Gesetz definierten Bereichen (Verteilung der Studierendenbeiträge, Leistungen für Studierende, Beratungstätigkeiten und erbrachte Dienstleistungen) zu orientieren.

In Abs. 2 erfolgt eine Klarstellung, dass die Übermittlungspflicht ausschließlich die Tätigkeitsberichte der Bundesvertretung betrifft und nicht auch jene der Hochschulvertretungen.

Zu Z 14 (§ 23 Abs. 3):

Es erfolgt eine legistische Klarstellung.

Zu Z 15 (§ 23 Abs. 4):

An dieser Stelle erfolgt eine legistische Berichtigung, da Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, zum Abschluss von Rechtsgeschäften die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft benötigen.

Zu Z 16 (§ 23 Abs. 6):

An dieser Stelle erfolgt eine Klarstellung, dass auch Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, Referate einrichten können. Daher soll die vorherige Regelung des Abs. 6 entfallen und auf § 36, der die Referate regelt, verwiesen werden. Da Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, ohne Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft keine Rechtsgeschäfte abschließen können, braucht es aber eine Klarstellung, welche Bestimmungen des § 36 wie anzuwenden sind. Zum Beispiel können nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.

Zu Z 17 (§ 24 Abs. 4):

Es erfolgt die Berichtigung eines Rechtschreibfehlers.

Zu Z 18 (§ 24 Abs. 5):

Siehe die Ausführungen zu § 6 Abs. 2.

Zu Z 19 (§ 26 Abs. 4):

Da Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, zum Abschluss von Rechtsgeschäften die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft benötigen, sollen an diese die Geschäftsordnung und jede Änderung derselben sowie die Protokolle der Sitzungen der Hochschulvertretungen unverzüglich in elektronischer Form übermittelt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die ÖH über aktuelle Vorgänge informiert ist.

Zu Z 20 (§ 27 Z 2):

An dieser Stelle erfolgt eine legistische Berichtigung, da Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, zum Abschluss von Rechtsgeschäften die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft benötigen.

Zu Z 21 (§ 30 Abs. 2):

In diesem Absatz erfolgt eine Berichtigung der Verweise.

Zu Z 22 (§ 33 Abs. 6):

Es wird eine Ergänzung aufgenommen, dass neben der Bundesministerin oder dem Bundesminister künftig auch die oder der jeweils zuständige Vorsitzende der Wahlkommission von der Wahl, der Abwahl oder dem Rücktritt der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung oder einer Hochschulvertretung unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist.

Zu Z 23 (§ 35 Abs. 1):

Die oder der Vorsitzende hat für die Durchführung der Beschlüsse des jeweiligen Organs bzw. der Vertretung und für die Erledigung der laufenden Geschäfte zu sorgen. In dringlichen Angelegenheiten ist sie oder er allein entscheidungsbefugt. Diese Bestimmung kommt immer nur dann zum Tragen, wenn es einer dringenden Entscheidung bedarf (z.B. Entsendung gemäß § 32, Abschluss eines Dienstvertrages über der Grenze gemäß § 42 Abs. 2) und es nicht möglich ist, einen diesbezüglichen Beschluss in einer Sitzung der Bundes- oder Hochschulvertretung fassen zu können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass jedenfalls das Vieraugenprinzip eingehalten, also auch die Wirtschaftsreferentin bzw. der Wirtschaftsreferent mitbefasst wird. Damit diese „Notkompetenz“ mit Bedacht in Anspruch genommen wird, soll nunmehr verankert werden, dass diese Entscheidungen aufgrund der „Notkompetenz“ den Mandatarinnen und Mandataren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen sind. Bisher war es üblich, dass bei der nächsten Sitzung darüber berichtet worden ist. Dies soll nunmehr durch eine unverzügliche Verständigung ergänzt werden. Damit wird auch eine erhöhte Transparenz gewährleistet.

Zu Z 24 (§ 36 Abs. 2):

Siehe die Ausführungen zu § 23 Abs. 6.

Zu Z 25 (§ 36 Abs. 6):

Da vor allem bei kleineren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften oft Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten gewählt werden, die über sehr eingeschränktes Wissen in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügen, wird nunmehr eine Bestimmung aufgenommen, die sicherstellen soll, dass angemessene Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten vorhanden sind bzw. zeitnah erworben werden (insbesondere im Rahmen der von der ÖH gemeinsam mit der Kontrollkommission durchgeführten Schulungsveranstaltungen). Darauf haben die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen bei der Wahl der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten zu achten. Es sind diese Kenntnisse auch im Protokoll jener Sitzung der Bundes- und Hochschulvertretung, in der die Wahl erfolgt, zu dokumentieren.

Zu Z 26 (§ 38 Abs. 4):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges pro Semester in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen ist. Eingefügt wurden an dieser Stelle die Wörter „pro Semester“. Dadurch soll verdeutlicht werden, dass die Einhebung bzw. Einzahlung jedes Semester zu erfolgen hat und nicht einmal für ein ganzes Studienjahr. Es wird auch einer der vier Weiterleitungszeitpunkte, nämlich jener vom 31. August auf den 31. Juli vorverlegt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die ÖH einen Monat Zeit hat, um die Anweisungen gemäß § 39 Abs. 7 rechtzeitig vorbereiten zu können. Der bisherige Zeitpunkt des 31. August war nicht geeignet, da bis zu diesem Zeitpunkt auch die Anweisung des restlichen Betrages aus der Verteilung der Studierendenbeiträge an die Hochschulvertretungen zu erfolgen hatte. Außerdem hat die Evaluierung gemäß § 70 Abs. 15 in Bezug auf die Einhaltung des § 38 Abs. 4 ergeben, dass die Weiterleitung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge von den Bildungseinrichtungen teilweise nicht rechtzeitig erfolgt.

Zu Z 27 (§ 39):

Auf Vorschlag der ÖH soll die Regelung zur Verteilung der Studierendenbeiträge neu gestaltet werden. Wie schon im Allgemeinen Teil ausgeführt, soll dadurch für kleinere Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eine attraktive Möglichkeit geschaffen werden, um ihren Status als Selbstverwaltungskörperschaft aufzugeben. Eine detaillierte Beispielsrechnung der neuen Beitragsverteilung von der ÖH ist unter https://www.bmbwf.gv.at/Themen/HS-Uni/Hochschulgremien/Kontrollkom.html als Excel-Liste abrufbar. Diese enthält für jeden Bildungssektor ein Blatt, wobei jedes Blatt der Excel-Liste drei verschiedene Berechnungen ausweist. Die erste Berechnung bildet den IST-Stand mit der aktuell gültigen Beitragsverteilung ab. Die zweite Berechnung zeigt das Szenario, dass keine Körperschaft eine Nicht-Körperschaft wird und die dritte Berechnung bildet das Szenario ab, wenn alle Körperschaften, die das Wahlrecht haben, sich dafür entscheiden den Status als Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzugeben.

Zu Z 28 (§ 40 Abs. 2):

Bisher war für die Übermittlung des Jahresvoranschlages an die Kontrollkommission – im Gegensatz zum Jahresabschluss – keine Frist im HSG 2014 vorgesehen. Eine solche wird nun ergänzt, da sich gezeigt hat, dass einige Hochschulvertretungen insbesondere den Jahresvoranschlag für das neue Wirtschaftsjahr (1. Juli jeden Jahres bis 30. Juni des folgenden Jahres) nicht rechtzeitig beschließen und teilweise die in diesen Fällen zum Tragen kommende Zwölftelregelung (in jedem Monat darf nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze des zuletzt beschlossenen Jahresvoranschlages verbraucht werden) nicht beachtet wird. Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form bis spätestens 30. Juni jeden Jahres und jede Änderung binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zuzustellen.

Zu Z 29 (§ 40 Abs. 3):

Es erfolgt zur besseren Verständlichkeit eine Umbenennung von „Budget-Ist-Vergleich“ auf „Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich“.

Zu Z 30 (§ 40 Abs. 3 Z 2):

Hier erfolgt eine Klarstellung, dass die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere die Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen ist.

Zu Z 31 (§ 40 Abs. 5):

Es erfolgt zur besseren Verständlichkeit eine Umbenennung von „Budget-Ist-Vergleich“ auf „Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich“.

Zu Z 32 (§ 41 Abs. 4):

Es ist künftig nicht mehr möglich, dass eine Überschussrechnung gemacht wird. Bei allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung in Hinkunft auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bis auf vier Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften führt bereits jetzt schon die Mehrheit ihre Bücher in Form einer doppelten Buchhaltung. Dadurch ist künftig eine höhere Transparenz und bessere Vergleichbarkeit gewährleistet.

Zu Z 33 (§ 43 Abs. 2):

Es erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass von der Verordnungsermächtigung auch die Frist zur Ablehnung der Wahl durch die gewählte Mandatarin oder den gewählten Mandatar und die Fristen für Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung und gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen mitumfasst ist bzw. sind.

Zu Z 34 (§ 43 Abs. 5):

Es entfällt bei den für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses möglichen zu verarbeitenden Daten das Merkmal Geschlecht, da dieses vor dem Hintergrund des Datenminimierungsgrundsatzes nicht erhoben werden muss. Dies ist bereits in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014, BGBl. II Nr. 376/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 106/2021 erfolgt.

Zu Z 35 und 36 (§ 50 Abs. 5 und 7):

Es erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Bestimmung und Bestellung sowie Angelobung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern von Wahlkommissionen.

Zu Z 37 (§ 58 Abs. 1):

Es erfolgt lediglich eine Klarstellung, welche Monate bei der Festlegung der Wahlwiederholung nicht einzurechnen sind.

Zu Z 38 (§ 59 Abs. 2):

Es erfolgt eine Klarstellung, dass Mandatarinnen und Mandatare ihre ständigen Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in einer weiteren Sitzung bekanntgeben oder ändern können. Es ist also möglich, dass diese bei jeder Sitzung bekanntgegeben oder geändert werden können.

Zu Z 39 und 40 (§ 63 Abs. 1 und 2):

Es wird eine teilweise Umstellung in Bezug auf für die Prüfung von Protokollen zuständigen Stellen vorgenommen. Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben weiterhin die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln. Alle anderen Organe haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse in Hinkunft der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Hochschulvertretung zu übermitteln und nicht mehr der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges.

In Abs. 2 erfolgt eine entsprechende Anpassung der Informationspflicht bei Feststellung von rechtswidrigen Beschlüssen hinsichtlich der künftig informationspflichtigen Stelle.

Zu Z 41 (§ 63 Abs. 9):

Der Zeitraum von einem Monat hat sich in der Praxis als zu kurz und nicht vollziehbar dargestellt, weshalb der Zeitraum auf drei Monate ausgedehnt wird.

Zu Z 42 (§ 64 Abs. 4):

Es wird klargestellt auf welche Funktionsperiode hier Bezug genommen wird, nämlich die Funktionsperiode der Kontrollkommission.

Zu Z 43 (§ 67 Abs. 1):

In Hinkunft gilt die allgemeine Frist des AVG.

Zu Z 44 (§ 70 Abs. 18 und 19):

Wie schon im Allgemeinen Teil erwähnt, soll kleineren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften erneut ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob sie den Status als Selbstverwaltungskörperschaft aufgeben oder weiterhin eine Selbstverwaltungskörperschaft bleiben möchten. Dazu ist folgendes Procedere vorgesehen:

- Die Hochschulvertretung der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft muss bis 31. Jänner 2025, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mandatarinnen und Mandatare, mit Zweidrittelmehrheit einen Beschluss fassen, dass sie weiterhin eine eigenständige Selbstverwaltungskörperschaft bleiben will.

- Dieser Beschluss ist an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln und anschließend durch Verordnung kundzumachen.

- Wurde kein solcher Beschluss gefasst und an die Bundesministerin oder den Bundesminister übermittelt, erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2025 die Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die ÖH. Für die Mitbetreuung durch die ÖH hat diese Anspruch auf einen entsprechenden Verwaltungskostenbeitrag.

Aufgenommen wird auch eine Regelung, dass jene Änderungen, die Auswirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht entfalten, ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25, beginnend mit 1. Juli 2024, erstmalig anzuwenden sind.