Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das neue Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen und das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Erlassung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Tierseuchengesetzes

Artikel 3

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß dem EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz – KoDiG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich und Ziel

2. Abschnitt
Behördliche Zusammenarbeit

§ 2.

Koordination der zuständigen Behörden

§ 3.

Aufgaben

§ 4.

Expertin / Experte

3. Abschnitt
Gremien der behördlichen Zusammenarbeit

§ 5.

Fachplenum

§ 6.

Arbeitsgruppen

§ 7.

Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

4. Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

§ 8.

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

§ 9.

Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

§ 10.

Nationale Kontrollpläne

§ 11.

Berichtswesen

§ 12.

Beauftragung von Kontrollstellen

§ 13.

Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

§ 14.

Veröffentlichungsmöglichkeiten

§ 15.

Interne Audits zuständiger Behörden

§ 16.

Serviceleistungen für Audits

§ 17.

Laboratorien

§ 18.

Aufgaben der Agentur

5. Abschnitt
Datenbanken national

§ 19.

Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)

§ 20.

Elektronisches Veterinärregister

§ 21.

Elektronisches Verbrauchergesundheitsregister

§ 22.

Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

§ 23.

Equidendatenbank

§ 24.

Analysedatenbank

6. Abschnitt

§ 25.

Verordnungsermächtigung

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 26.

 Verweisungen

§ 27.

Vollziehung

§ 28.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziel

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt,

           1. die Koordinierung der fachlichen Zusammenarbeit von Bund und Ländern in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Tierschutz soweit es die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrifft;

           2. Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1;

           3. den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Z 1 sowie Qualitätsregelungen gemäß EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gesammelten Daten, um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,

sofern in den Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ziel des Gesetzes ist die Strukturierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern hinsichtlich

           1. der Ausarbeitung fachlicher Positionen zu nationalen und unionsrechtlichen Rechtsakten;

           2. der Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben, sowie der Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen;

           3. der fachlichen Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vorgaben darstellen;

           4. der Vorbereitung und Abstimmung von Schwerpunkten der Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm);

           5. der Planung und Ausrollung von digitalisierten Kontroll- und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes, des Veterinärwesens und des Tierschutzes.

2. Abschnitt

Behördliche Zusammenarbeit

Koordination der zuständigen Behörden

§ 2. Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung der Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden von Bund und Ländern in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

           1. das Fachplenum,

           2. sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und

           3. die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung für formal-inhaltliche Belange.

Aufgaben

§ 3. Zur administrative Unterstützung sowie die Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

           1. Koordinierung der administrativen Aufgaben sowie die Dokumentation der Zusammenarbeit von Bund und Ländern; insbesondere sind die Beschlüsse der Gremien sowie deren Umsetzung zu dokumentieren und

           2. die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.

Expertin / Experte

§ 4. (1) Es können weitere Expertinnen oder Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß § 2 angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin oder Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen und Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß § 6 werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.

(2) Den beratenden Expertinnen und Experten gemäß Abs. 1 kommt kein Stimmrecht zu. Sie sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.

3. Abschnitt

Gremien der behördlichen Zusammenarbeit

Fachplenum

§ 5. (1) Dem Fachplenum gehören als Mitglieder an:

           1. die leitenden Veterinärbeamtinnen und -beamten der Länder,

           2. die Mitglieder der Konferenz der Leiter der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und

           3. Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Den Vorsitz des Fachplenums führt ein stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(3) Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz abgehalten werden.

(4) Beschlüsse des Fachplenums sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimm­berechtigten mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu beschließen. Jedes Bundesland hat eine Stimme, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat drei Stimmen. Wenn entweder fünf Länderstimmen oder drei Bundesstimmen gegen einen Beschluss abgegeben werden, so kommt dieser nicht zustande. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Das Antrags- und Stimmrecht kann auch an Teilnehmer aus anderen Ländern oder dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen werden. Die Regeln für Beschlussfassungen sind auch in Fällen der nicht persönlichen Anwesenheit gemäß Abs. 3 anzuwenden.

(5) Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung gilt auch sinngemäß für Arbeitsgruppen gemäß § 6 und § 7.

(6) Die Aufgaben des Fachplenums sind:

           1. Ausarbeitung fachlicher Positionen zu unionsrechtlichen und nationalen Regelungsvorschlägen,

           2. Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen,

           3. fachliche Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vorgaben darstellen,

           4. Erstattung von Vorschlägen für sowie die Beschlussfassung über die Vorbereitung und Abstimmung von Schwerpunkten der Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm),

           5. Einsetzung von ständigen Arbeitsgruppen sowie Ad-hoc-Arbeitsgruppen und Zuweisung von Fragestellungen an diese Arbeitsgruppen; Festlegung der Zielsetzung und Dauer der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sowie deren Verlängerung im Anlassfall,

           6. Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß §§ 6 und 7 und

           7. Beschlussfassung über weitere vorgelegte Tagesordnungspunkte.

Arbeitsgruppen

§ 6. (1) Für einzelne Arbeitsgebiete oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

(2) Jeder Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

           1. zumindest eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und

           2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Bundeslandes, wobei eine Person auch von mehreren Ländern mit der Vertretung beauftragt werden kann.

(3) Andere Mitglieder sind durch Beschluss festzulegen.

(4) Den Vorsitz führen eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit einer Vertreterin oder einem Vertreter eines Bundeslandes, wobei die oder der Zweitgenannte aus dem Kreise der Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter bestimmt wird.

(5) Die Arbeitsgruppe ist arbeitsfähig, wenn zumindest die oder der Vorsitzende aus dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie Vertreter von sechs Ländern anwesend sind.

(6) Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Fachplenum zur Aufgabenerfüllung gemäß § 5 Abs. 6 vorzulegen.

Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

§ 7. (1) Der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung gehören als Mitglieder an:

           1. drei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und

           2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Bundeslandes, nominiert von der jeweiligen Landeshauptfrau oder vom jeweiligen Landeshauptmann.

(2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu nominieren, die oder der bei Verhinderung des vertretenen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt, insbesondere auch die Stimmabgabe bei Abstimmungen.

(3) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung führen eine stimmberechtigte Vertreterin oder ein stimmberechtigter Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Vertreterin oder dem Vertreter des vorsitzführenden Bundeslandes der Landeshauptleutekonferenz.

(4) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung hat spezielle Bestimmungen für ihre Tätigkeit in Ergänzung der Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 5 zu regeln.

(5) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(6) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedes Bundesland hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Das Antrags- und Stimmrecht kann auch an Teilnehmer aus anderen Ländern oder dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen werden. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der Länder und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(7) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung sind:

           1. die Darstellung von Fragen betreffend den Einsatz von finanziellen, technischen oder personellen Ressourcen von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Vollzuges, ausgenommen Angelegenheiten des Tierschutzes,

           2. die Vorbereitung von Vorschlägen für Entscheidungen auf Bundes- oder Länderebene. Hierzu gehört die Beratung der Umsetzung von fachlich einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Landesamtsdirektoren bzw. der zuständigen Landesreferenten sowie der Landeshauptleutekonferenz.

4. Abschnitt

Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß § 7 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 und nach Befassung der Länder einen Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der regelmäßig aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.

(2) Die zentrale MNKP-Stelle gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625.

(4) Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Abs. 2 die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Abs. 3 automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

§ 9. Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.

Nationale Kontrollpläne

§ 10. (1) Soweit nicht bereits durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625 und der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Kriterien für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Abs. 1 festzulegen.

(3) Die Agentur kann bei der Erstellung von Kontrollplänen unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich der Cross Compliance (CC)- und Agrarmarkt Austria (AMA)-Kontrollen, zur Steigerung der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und dadurch zur Erhöhung der Kontrollfrequenz insgesamt, sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten kombinieren.

(4) Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß §§ 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.

(5) Die Länder haben das Recht weitere Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die zu berücksichtigen und allenfalls im Sinne von Abs. 3 einzubeziehen sind.

Berichtswesen

§ 11. (1) Die für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß § 12 hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten. Die zuständige Behörde hat die Daten automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seiner Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklungen im Lebensmittel-, Tiergesundheits- und Tierschutzbereich dem Nationalrat bis 31. August vorzulegen. Für die Erstellung des Berichts hat sich der Bundesminister der Agentur zu bedienen. Sofern die einschlägigen Materiengesetze, dies vorsehen, sind die Kontrollergebnisse von der Agentur zu veröffentlichen.

Beauftragung von Kontrollstellen

§ 12. (1) Die gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde kann geeignete Kontrollstellen gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß des jeweiligen Materiengesetzes beauftragen.

(2) Die Beauftragung hat auf schriftlichen Antrag der zu beauftragenden Stelle mit Bescheid zu erfolgen. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind der örtliche und sachliche Auftragsbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.

(3) Die Kontrollstelle hat anlässlich der Kontrolle von ihr festgestellte Verstöße gegen die überprüften Materienvorschriften, insbesondere auch die Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten, unverzüglich der beauftragenden Stelle zur Setzung allfälliger weiterer Maßnahmen zu melden und gegebenenfalls Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

(4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen und diese, sofern in den Materiengesetzen keine längere Zeitspanne angegeben ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

§ 13. (1) Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß § 8 Abs. 2 Z 27 GESG.

(2) Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausbildung von Organen der entsprechenden Behörden erlassen.

(4) Bei der Organisation und Durchführung von Schulungen ist E-Learning im Sinne der Effizienz, Sparsamkeit und Wirksamkeit zu fördern.

Veröffentlichungsmöglichkeiten

§ 14. (1) Die amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) sind das offizielle, im Rechtsinformationssystem des Bundes enthaltene, Kundmachungsorgan der Veterinär- und Lebensmittelbehörden sowie des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit für die Veröffentlichung von behördlichen Anordnungen und Verordnungen soweit dies in den Materiengesetzen vorgesehen ist. Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, in den AVN kundgemacht werden.

(2) Die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) wird zum Zwecke der Kommunikation und dem Informationsaustausch insbesondere der Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG sowie dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG, zur internen Partizipation und Transparenz zwischen den Behörden sowie Interessensvertretern und Sozialpartnern, errichtet. Der öffentliche Bereich der Internetseite dient der Transparenz von Verwaltungstätigkeiten und Information der Zielgruppe der Unternehmer sowie interessierten Öffentlichkeit. Im nicht-öffentlichen verwaltungsinternen Bereich werden Personen- und Kontaktdaten zum Zwecke der Ausübung von Funktionen in Gremien und der Teilnahme an Arbeitsgruppen insbesondere im Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbereich sowie für Prävention und Bekämpfung von Notfällen verarbeitet.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege gemäß Abs. 1 und 2 erlassen.

(4) Die KVG wird von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7. Die Betreiberin der KVG ist hinsichtlich dieser Internetseite und der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von in der KVG eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021, S 35. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(6) Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsgruppe oder Teilnahme in der Arbeitsgruppe sowie der Funktion im Gremium oder Beendigung des Zweckes des Zuganges zum internen Bereich der KVG werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.

Interne Audits zuständiger Behörden

§ 15. (1) Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:

           1. die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann für Veterinärwesen und Lebensmittelangelegenheiten,

           2. das Bundesamt für Verbrauchergesundheit für Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland,

           3. die Landesregierung für Tierschutz.

(2) Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das interne Audit selber durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann sich für die Durchführung des Audits der Agentur oder eines Dritten bedienen. Für die Kosten hat die zuständige Behörde selbst aufzukommen.

(3) Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das Audit im Rahmen eines längstens fünfjährigen risikobasierten Auditprogrammes als Grundlage für die jährlichen Auditpläne durchzuführen.

(4) Die internen Audits sind von Auditorinnen und Auditoren durchzuführen, die die Voraussetzungen gemäß den „Anforderungen an Auditorinnen und Auditoren“ im „Handbuch Audit des MNKP“, erfüllen.

(5) Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit dürfen die Auditorinnen bzw. Auditoren nicht jenes Bundesland bzw. jene Organisationseinheit auditieren, in welchem bzw. welcher sie ihre amtliche Tätigkeit ausüben bzw. ein Weisungszusammenhang besteht. Es dürfen auch keine anderen Gründe vorliegen, die die Unabhängigkeit in Frage stellen können.

(6) Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 6 Verordnung (EU) 2017/625.

(7) Ein Audit-Koordinierungsgremium zum Austausch relevanter Informationen zwischen allen involvierten Stellen tritt zumindest einmal jährlich zusammen, um eine kohärente Ausrichtung und gleichwertige Qualität sicher zu stellen. Im Audit-Koordinierungsgremium wird die gemeinsame Ausrichtung für das Auditjahr fixiert sowie die Verteilung wichtiger Informationen an alle involvierten Stellen vorgenommen.

Serviceleistungen für Audits

§ 16. (1) Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch insbesondere

           1. die Dokumentation,

           2. das Monitoring von Korrektur- und Präventivmaßnahmen,

           3. Unterstützung bei Audits der Europäischen Kommission,

           4. die Teilnahme an europäischen Gremien,

           5. dem damit verbundenen Informationsaustausch und

           6. Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß § 15 Abs. 7.

(2) Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 1 die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen und Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.

(3) Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den jeweiligen Kompetenzbereichen entsprechend dem Fachplenum gemäß § 5, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß § 7 sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellen.

Laboratorien

§ 17. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Art 101 der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.

(2) Andere Laboratorien, die die Untersuchung amtlicher Proben im Veterinärbereich durchführen, sind durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, zuzulassen und zu überprüfen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennung.

Aufgaben der Agentur

§ 18. (1) Die Agentur hat im Rahmen der Europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme, Überwachung von Fernkommunikation(-stechniken) und Betrug folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. die Betreuung der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131 ff der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere gemäß § 8 Abs. 2 Z 25 GESG,

           2. Unterstützung bei der Überwachung von Fernkommunikation betreffend der zum Verkauf angebotenen Waren und betrügerische Praktiken gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, soweit es sich nicht um behördliche Aufgaben handelt,

            3 die Agentur hat zum Zwecke einer einheitlichen Vorgangsweise bei amtlichen Kontrolle sowie für die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Art. 102 ff der Verordnung (EU) 2017/625 das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu unterstützen.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind spezifische Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Abs. 1 ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Rahmen der Informations- und Kommunikationswege erlassen sowie weitere Aufgaben übertragen. Sollte mit diesen weiteren Aufgaben die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einhergehen, so sind diese ebenfalls in der Verordnung näher auszuführen.

5. Abschnitt

Datenbanken national

Allgemeine Bestimmungen

§ 19. (1) Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gliedert sich in ein elektronisches Veterinärregister gemäß § 20 und in ein elektronisches Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21.

(2) Die nach diesem Gesetz zu erfassenden Daten sind automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.

(3) Die übermittelnden Stellen sind verpflichtet die Daten, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages aufgrund der Materiengesetze benötigt werden, für die Datenbanken gemäß §§ 20 bis 24 zur Verfügung zu stellen. Dabei haben sie sich des durch den Bund zur Verfügung gestellten Registers oder eigener Systeme mit geeigneten Schnittstellen zu dem eben beschriebenen Register zu bedienen.

(4) Änderungen bzw. Korrekturen von Datensätzen sind im jeweiligen Stammregister vorzunehmen.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt die Daten der Register gemäß §§ 20 bis 23 an Bundesministerinnen und Bundesminister mit gesetzlichen Berichtspflichten sowie an wissenschaftliche Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 und des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 169/1999 für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen, welche im öffentlichen Interesse liegen, in anonymisierter oder pseudonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, im konkreten Einzelfall nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Daten in personenbezogener Form übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass diese nicht über das für die Zweckerreichung notwendige Ausmaß hinaus, verarbeitet werden und im Ergebnis nicht aufscheinen. Die Bestimmungen des FOG bleiben unberührt.

(6) Die Auftragsverarbeiter sind in ihrer Funktion im Zusammenhang mit den Datenbanken gemäß §§ 20 bis 23 verpflichtet, die Datenschutpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(7) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Registern gemäß §§ 20 bis 23 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13 der DSGVO gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. e leg. cit. ausgeschlossen.

Elektronisches Veterinärregister

§ 20. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation, zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 EU-QuaDG und des Tierschutzes sowie zur Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625 ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, einschließlich der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, für die gemäß § 8a Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, und andere unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

(2) Das Register gliedert sich in

           1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1;

           2. ein elektronisches Register für Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen, auf Grund des EU-QuaDG oder unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich jener Betriebe gemäß Abs. 1 an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind;

           3. ein elektronisches Register für Daten von Tierärztinnen und Tierärzten.

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben für die in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

           1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:

               a) Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS-Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, Veterinärkontroll­nummer, Zulassungs-, ERsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl,

               b) die Adresse des Betriebes, sofern vorhanden der Vulgoname,

                c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., Verein etc.),

               d) Daten der Tierhalterin/des Tierhalters oder der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Rolle, Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmenbezeichnung oder Vereinsbezeichnung,

                e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),

                f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und

                g) die geografischen Koordinaten und Ortho-Fotos des Betriebsstandortes oder der geografischen Koordinaten des Tieres.

           2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) die Art des Betriebs (Betriebstyp und/oder Haltungsform)

               b) Tierbestand nach der zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag,

                c) Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die zu erfassenden Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist,

               d) Höchstzahl der gehaltenen Tiere nach Tierarten bei Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG nach erlaubter Besatzdichte gemäß TSchG,

                e) bei landwirtschaftlichen Betrieben die Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen,

                f) bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gegliedert nach Tierart,

                g) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 TSG,

               h) sofern zutreffend die Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie die Angabe der TGD-Programme an denen teilgenommen wird (Tiergesundheitsdienst-Daten),

                 i) sofern vorhanden die TGD-Tierärztin bzw. der TGD-Tierarzt und Betreuungstierärztin bzw. der Betreuungstierarzt sowie die jeweilige Vertreterin bzw. der jeweilige Vertreter einschließlich der Angabe der Tierarztnummer,

                j) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 150 vom 30. Mai 2018, S. 1, einschließlich Angaben zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß des Anhanges VI der Verordnung (EU) 2018/848,

               k) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

                 l) sofern vorhanden die Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG,

              m) Größenordnung der Produktionsmenge; Daten der Risikoeinstufung (ausgenommen sind Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, 31a Abs. 1 TSchG),

               n) bei Einrichtungen gemäß § 26 TSchG die Kategorie,

               o) sofern vorhanden bei Haltung gemäß §§ 29 und 31 Abs. 1 TSchG die Pflegestelle als Außenstelle gemäß § 17 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 3 Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018 und

               p) sofern vorhanden jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 (im Folgenden „Invekos-Daten“), die für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

           3. Veterinärdaten gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) Seuchenfreiheit, Seuchenverdacht, Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde,

               b) Betriebssperre, einschließlich deren Aufhebung: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk, aktuelle Tierhaltedaten/Tierhaltungsdaten,

                c) Tiersperre,

               d) Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und

                e) Daten zu durchgeführten Impfungen.

           4. Kontrolldaten gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde,

               b) Eigenkontrolldaten, sofern durch Materiengesetze oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden,

                c) Ergebnisse von veterinär-, futtermittel- oder tierschutzrechtlichen Kontrollen sowie jene Kontrollen der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und

               d) soweit durch Materiengesetze vorgesehen, die Ergebnisse von Kontrollen am Schlachthof und in der Tierkörperverwertung.

           5. Daten gemäß Abs. 2 Z 3:

               a) Daten gemäß § 8 Abs. 2 Tierärztegesetz (TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021,

               b) Hausapotheken-Identifikationsnummer und

                c) Ermächtigung zur Ausstellung von Heimtierausweisen.

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Abs. 1, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009 (Amtliches Legehennenregister) zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festlegen.

(5) Die Landesregierung hat die vorhandenen Daten der Jagdkataster dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(6) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, und des Invekos gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der §§ 8a und 8b TSG, der darauf gestützten Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren europarechtlichen Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Diese Invekos-Daten sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft einmal jährlich jeweils am 1. Juli kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

(7) Die Österreichische Tierärztekammer hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern die Daten gemäß Abs. 3 Z 5 zum Zweck der Überwachung der Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln, der Tierseuchenüberwachung, der öffentlich-rechtlichen Betrauung mit Aufgaben und der Beauftragung von Ausstellung von Bescheinigungen zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie Tierschutz elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von der Behörde hierzu amtlich ermächtigte Personen und Stellen des Veterinärwesens und des Tierschutzes sowie der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG Einsicht nehmen können.

(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zum Zwecke der Verarbeitung zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(10) Der Agentur sind durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen Invekos-Daten zur Verarbeitung zu übermitteln, die zum Zwecke der Risikobewertung, der risikobasierten Kontrollplanung und der epidemiologischen Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG erforderlich sind. Davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

(11) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen behördlichen Aufgaben, einschließlich der tierbezogenen Förderungen, bilden, zur Verwendung offenzulegen.

(13) Jede bzw. jeder Meldepflichtige ist berechtigt, in die seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(14) Personenbezogene Daten der Meldepflichtigen oder des Meldepflichtigen sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach längstens 7 Jahren ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung; in Fällen eines Tierseuchenausbruches spätestens 30 Jahre nach Beendigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Die personenbezogenen Daten im Rahmen der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4 TSchG sind sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden zu löschen, längstens 7 Jahre ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung.

Elektronisches Verbrauchergesundheitsregister

§ 21. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zwecke der bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG und Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

(2) Das Register gliedert sich in

           1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1,

           2. ein elektronisches Register von Betriebsdaten, die nach diesem Bundesgesetz, auf Grund des Kompetenztatbestandes Ernährungswesen einschließlich der Lebensmittelkontrolle oder Veterinärwesens erlassenen Bundesgesetze, auf Grund des EU-QuaDG oder unionsrechtlicher Bestimmungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind,

           3. Ergebnisse der amtlichen Proben und

           4. Kontrolldaten (Revisionsdaten).

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

           1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:

               a) Identifikationsnummer des Betriebes (VIS-Registrierungs- oder LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: Veterinärkontroll- bzw. Zulassungsnummer, Kennziffer des Unternehmens­registers (KUR), AMA-Klienten-, ERsB-, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl oder UID,

               b) die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden der Vulgoname,

                c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., OG, etc.)

               d) die Firmenbezeichnung, Daten des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person), Eigentümer, Geschäftsführer, Betriebsverantwortlicher, QM-Beauftragter: Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer,

                e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, falls vorhanden: Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),

                f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und

                g) sofern vorhanden die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes.

           2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) die Art der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers; soweit es sich um Direktvermarktung handelt, müssen sich die Tätigkeiten auf Fleisch, Milch, Ei oder Fisch oder deren Produkte beziehen,

               b) die Bekanntgabe, ob ein Internetvertrieb vorliegt; der Unternehmen hat dies unverzüglich bekanntzugeben oder durch den Diensteanbieter gemäß § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, zu veranlassen;

                c) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß Verordnung (EU) 2018/848 und – wenn vorhanden – die Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG inklusive der Angaben zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß dem Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848;

               d) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;

                e) sofern zutreffend Produktion von Spirituosen mit geographischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 787/2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019, S 1;

                f) sofern vorhanden Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG und

           g) sofern vorhanden jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen Invekos-Daten, die für die Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

           3. Optionale Daten zum Zwecke der Risikoeinstufung durch die Agentur und Kontrollerleichterung:

               a) Herkunft der Rohware einschließlich Chargennummer, Art, Menge und Angaben zum Lieferanten (eigene Rohware, Inland, EU, Drittland),

               b) Art und Menge der erzeugten bzw. vertriebenen Waren einschließlich der chargenbezogenen Vertriebswege (Menge, Art, Angaben zum Lieferanten, Sortiment), Daten der Risikoeinstufung,

                c) Vertriebswege der Waren (lokal, regional, national, international),

               d) Abnehmer, insbesondere Betriebe, die mit Kindern, Senioren und Kranken zu tun haben (Krankenhäuser, Seniorenheime, Kindergärten, etc.),

                e) Produktionssystem (z. B. offenes oder geschlossenes System),

                f) Betriebsgröße und -räume (z. B. Anzahl der Mitarbeiter, der Filialen) und

                g) Eigenkontrolldaten.

           4. Ergebnisse der amtlichen Proben

           5. Revisionsergebnisse (Kontrolldaten):

               a) Eindeutige Identifikations-Nummer je Betrieb,

               b) Kategorisierung je Betrieb (z. B. Betriebsart),

                c) Risikoeinstufung je Betrieb,

               d) Datum der Kontrolle,

                e) Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrolle und Kontrolle von Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und

                f) neue Risikoeinstufung auf Basis der Kontrolle.

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009 (Amtliches Legehennenregister) zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festlegen.

(5) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund des MOG 2021 und des Invekos gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung des LMSVG, der §§ 8a und 8b TSG, der darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund europarechtlicher Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Diese Invekos-Daten sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft einmal jährlich jeweils am 1. Juli kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

(6) Im Falle einer außergewöhnlichen Situation kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung anordnen, dass die Unternehmer die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a bis g verpflichtend elektronisch in das Register gemäß Abs. 1 einzutragen haben.

(7) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von der Behörde hierzu amtlich ermächtigte Personen und Stellen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes Einsicht nehmen können. Die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG haben geeignete Schnittstellen einzurichten um der Agentur die Ergebnisse der Proben automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(10) Jeder Meldepflichtige ist berechtigt, in die seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Proben- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(11) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach 10 Jahren Inaktivität des Betriebes zu löschen.

Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

§ 22. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur raschen Reaktionsmöglichkeit um bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen schnell und effizient handlungsfähig zu sein, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete von Landtieren gemäß Art. 4 Z 2 und Z 28 sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Art. 4 Z 29 der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichten und zu führen.

Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen, welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.

(2) Das Register gliedert sich in

           1. Stamm- und Betriebsdaten der am Transport Beteiligten gemäß Abs. 3 Z 1 und

           2. Daten zur Sendung gemäß Abs. 3 Z 2.

(3) Im Register ist zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke die Erfassung folgender Angaben vorzusehen:

           1. Stamm- und Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 1:

               a) Daten des Versenders (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;

               b) Kommunikationsdaten des Versenders: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. a etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. a genannten Personen ident sind);

                c) Daten des Empfängers (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;

               d) Kommunikationsdaten des Empfängers: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. c etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. c genannten Personen ident sind).

           2. Daten zur Sendung gemäß Abs. 2 Z 2:

               a) die für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderliche Bescheinigung, die den Gesundheitszustand des Tieres oder den Tierseuchenstatus eines bestimmten geografischen Gebietes bestätigt bzw. eine Referenznummer zu den für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand;

               b) die für den Export in Drittländer erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen, sofern vorhanden Zusatzbescheinigungen;

                c) Familienname und Vorname des Fahrers des Transportes;

               d) Ladeliste;

                e) alle für Exportbescheinigungen relevanten Prüf- und Untersuchungsbefunde;

                f) sofern zutreffend: Produkttyp;

                g) sofern zutreffend: Tierart und Anzahl der Tiere;

               h) Zieladresse;

                 i) Versanddatum (Produkt) / Abfertigungsdatum (Tier);

                j) Transportplan einschließlich bildlicher Darstellung der Transportroute;

               k) Fahrtenbuch;

                 l) sofern vorhanden: Beurteilung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;

              m) alle erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Retrospektivkontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und

               n) Eingabe weiterer Unterlagen, soweit diese Grundlage für die gegenständliche Bescheinigung darstellen (optional).

(4) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie des Tierschutzes elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von der Behörde hierzu amtlich ermächtigte Personen und Stellen des Veterinärwesens und des Tierschutzes sowie der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG Einsicht nehmen können.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten zusätzlich zu den durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgegebenen hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(7) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten oder mit der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundes- oder einem Materiengesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind; spätestens jedoch 3 Jahren nach der erstmaligen Erfassung.

Equidendatenbank

§ 23. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Gegenständen, die Träger von Seuchen sein können, sowie der Rückstandskontrolle ein elektronisches zentrales Register gemäß Art. 109 der Verordnung (EU) 2016/429, zur Erfassung von Daten gemäß Art. 109 Abs. 1 lit. d leg. cit in Verbindung mit Art. 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115, einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen., welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.

(2) Die Pass-ausstellende Stelle hat über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche erfasste Daten der identifizierten Equiden gemäß Abs. 1 automationsgestützt zu melden.

(3) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von der Behörde hierzu amtlich ermächtigte Personen und Stellen des Veterinärwesens, des Tierschutzes sowie der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG Einsicht nehmen können.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten zusätzlich zu den unmittelbar anwendbaren europarechtlich vorgegebenen Bestimmungen hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.

(6) Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer oder jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller eines Equidenpasses ist berechtigt, in die damit im Zusammenhang eingetragenen Daten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Daten der Antragstellerin oder des Antragsstellers sind zwei Jahre nach dem Tod des Equiden oder 35 Jahre nach der Geburt des Equiden zu löschen.

Analysedatenbank

§ 24. (1) Die Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (Ver-KIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erstellung von Kontrollplänen, der Risikobewertung, epidemiologische Erhebungen im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.

(2) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen jene Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:

           1. elektronisches Veterinärregister gemäß § 20,

           2. Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21,

           3. Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß § 22,

           4. Equidendatenbank gemäß § 23,

           5. Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß § 24a Abs. 6 TSchG,

           6. Proben- und Kontrolldaten (Revisionsdaten) aus der Datenbank Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertungssystem (ALIAS) und

           7. Poultry Health Data (PHD).

(3) Für die Führung des Ver-KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO.

(4) Soweit die Daten nicht bereits aufgrund anderer Aufgaben der Agentur zur Verfügung stehen, sind ihr die Daten offenzulegen.

6. Abschnitt

Verordnungsermächtigung

§ 25. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung die Aufnahme weiterer Daten in die Register dieses Bundesgesetzes, die zur Erfüllung von Aufgaben der Verordnung (EU) 2017/625 und Verordnung (EU) 2016/429 erforderlich sind, festlegen. Sollte mit dieser Aufnahme von Daten auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einhergehen, so sind diese ebenfalls in der Verordnung näher auszuführen.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 26. (1) Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.

(2) Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.

Vollziehung

§ 27. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich §§ 8, 9, 15 Abs. 7, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;

           2. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für alle übrigen Bestimmungen.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 01.01.2024 in Kraft.

Artikel 2

Das Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 258/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 8 samt Überschrift lautet:

„Elektronisches Veterinärregister

§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. XX/2023 zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.“

Artikel 3

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 289/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30 „Jahresbericht zum mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP)“.

2. § 10 Abs. 1 lautet:

§ 10. (1) Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche nach

           1. einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder

           2. einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung, oder

           3. einem gemäß dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss

vorgeschrieben ist.“

3. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG ein elektronisches Register gemäß § 21 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. XX/2023, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.“

4. § 10 Abs. 4a und 4b entfallen; Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 mit Verordnung festlegen.“

5. § 30 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Jahresbericht über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan

§ 30. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen.“

6. In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gemäß § 30“.

7. § 95 Abs. 34 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den Betrieb der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit, BGBl. II Nr. 301/2017, tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.“