Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Ausbildungspflichtgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2023, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Möglichkeit einer Anordnung und die Verpflichtung zur Untersuchung der Arbeitsfähigkeit nach Abs. 2 bestehen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr nicht.“

2. Dem § 79 wird nach Abs. 181 folgender Abs. 182 angefügt:

„(182) § 8 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 38a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dessen letzter Satz lautet:

„Die regionale Geschäftsstelle hat gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, tunlichst binnen acht Wochen geeignete Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen anzubieten, sofern diese zumindest eingeschränkt bestimmte, auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeiten ausüben können.“

2. Dem § 38a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice haben Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für Jugendliche, bei denen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit besteht, bereitzustellen, zu entwickeln und auszubauen und insbesondere bei der Suche nach offenen Stellen sowie bei der Auswahl und Zurverfügungstellung erforderlicher Beihilfen für potentielle Arbeitgeber und der Abklärung besonderer Bedarfslagen für die Vermittlung in Beschäftigungen zusammenzuwirken.“

3. Dem § 78 wird nach Abs. 50 folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Ausbildungspflichtgesetzes

Das Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 und 5 wird die Wortfolge „vier Monaten“ jeweils durch die Wortfolge „drei Monaten“ ersetzt.

2. In § 7 entfällt die Z 3.

3. Dem § 8 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit es sich um arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Auftrag des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft handelt, hat es dessen Vorgaben zu beachten. Sofern es sich um Maßnahmen handelt, die zur Gänze oder teilweise aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen und nach Maßgabe des § 10 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Ausgleichstaxfonds-Beirat anzuhören.“

4. In § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „Viermonatszeitraums“ durch den Ausdruck „Dreimonatszeitraums“ ersetzt.

5. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Das AMS, das SMS, Bildungseinrichtungen sowie andere mit der Betreuung der Jugendlichen betraute Personen oder Einrichtungen dürfen die gemäß Abs. 2 erfassten Daten unter Verwendung des Namens von Jugendlichen, die aus deren Betreuung ausscheiden, und deren Erziehungsberechtigten zusätzlich auch direkt einer Koordinierungsstelle übermitteln, damit rascher ein Verfahren nach § 14 eingeleitet werden kann.“

6. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das SMS darf personenbezogene, einschließlich gesundheitlicher Daten, die im Rahmen der Vollziehung anderer ihm gesetzlich übertragener Aufgaben erhoben und erfasst wurden, auch für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeiten, soweit dies erforderlich ist.“

7. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem SMS und der Koordinierungsstelle auf Anfrage Auskunft über den Stand und das Ergebnis des Verfahrens zu geben.“

8. Dem § 21 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 4 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“