Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Österreichisch-Jüdische Kulturerbegesetz – ÖJKG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Absicherung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes (Österreichisch-Jüdisches Kulturerbegesetz – ÖJKG), BGBl. I Nr. 39/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erster Satz lautet:

§ 1. Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:“

2. § 1 Z 2, 3, 5 und 6 lauten:

         „2. Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamenzukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,

           3. Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Strukturen,

           5. Förderung von Bildung und Bildungseinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation und

           6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des Zusammenhalts sowie von Sozialleistungen.“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Art und Höhe der Auszahlung

§ 2. (1) Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

(2) Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung, erstmals mit 1. Jänner 2027, erhöht werden. Die Erhöhung ist von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft mit Verordnung kundzumachen. Die kundgemachte Erhöhung ersetzt den Betrag in Abs. 1.“

4. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Erhöhung der Zuwendung gemäß § 2 Abs. 1 tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.“

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § l, 2 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“