Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Zielsetzung

Zielsetzung

§ 1. Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine Zuwendung in Höhe von vier Millionen Euro; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

§ 1. Der Bund leistet der Israelitischen Religionsgesellschaft jährlich eine finanzielle Zuwendung aus Mitteln des Bundes; diese hat der nachhaltigen Realisierung folgender Ziele für ein lebendiges jüdisches Leben zu dienen:

           1. Schutz jüdischer Einrichtungen,

           2. Erhaltung und Pflege des gemeinsamen zukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,

           3. Aufrechterhaltung des jüdischen Gemeindelebens und seiner Struktur in Österreich,

           4. Dialog der Religionen,

           5. Förderung von Projekten mit und zugunsten der jungen Generation und

           6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des Zusammenhalts.

           1. Schutz jüdischer Einrichtungen,

           2. Erhaltung, Pflege und Zugänglichmachung des gemeinsamenzukunftsorientierten österreichisch-jüdischen materiellen und immateriellen Kulturerbes,

           3. Aufrechterhaltung und Förderung des jüdischen Gemeindelebens im gesamten Bundesgebiet und seiner Strukturen,

           4. Dialog der Religionen,

           5. Förderung von Bildung und Bildungseinrichtungen sowie von Projekten und Maßnahmen mit und zugunsten der jungen Generation und

           6. Förderung von Initiativen des gesellschaftlichen Austausches und des Zusammenhalts sowie von Sozialleistungen.

Art der Auszahlung

§ 2. Die in § 1 genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen zu je einer Million Euro jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

Art und Höhe der Auszahlung

§ 2. (1) Die in § 1 genannte Zuwendung in Höhe von jährlich sieben Millionen Euro ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundeskanzleramt an die Israelitische Religionsgesellschaft anzuweisen.

(2) Die Zuwendung kann nach einer erfolgten Evaluierung, erstmals mit 1. Jänner 2027, erhöht werden. Die Erhöhung ist von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft mit Verordnung kundzumachen. Die kundgemachte Erhöhung ersetzt den Betrag in Abs. 1.

Berichtslegung und Evaluierung

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Die Höhe der Zuwendung gemäß § 1 ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Berichtslegung und Evaluierung

§ 3. (1) und (2) ...

(3) Die Höhe der Zuwendung gemäß § 1 ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen. Danach hat alle vier Jahre eine neuerliche Evaluierung zu erfolgen. Eine Erhöhung der Zuwendung gemäß § 2 Abs. 1 tritt rückwirkend zum 1. Jänner des Jahres, in dem die Evaluierung zu erfolgen hat, in Kraft.

Zuwendungsvertrag

Zuwendungsvertrag

§ 4. (1) und (2) ...

§ 4. (1) und (2) ...

Vollziehung

Vollziehung

§ 5. ...

§ 5. ...

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) ...

§ 6. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. ...

           1. ...

           2. ...

           2. ...

 

(3) § l, 2 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2023 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.