Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Die Schule hat bei der Verwirklichung ihres verfassungsmäßigen Bildungsauftrages gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG an der Umsetzung des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, insbesondere Art. 5, mitzuwirken. Dies dient der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention).

Mit vorliegendem Entwurf sollen besondere Regelungen zum Kinderschutz in den bestehenden umfassenden Ansatz des Schutzes der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt in der Schule eingebunden werden. Dazu sollen die Regelungen über die Pflichten der Schülerinnen und Schüler und die Gestaltung des Schullebens, somit der Rahmen für die als Verordnung zu erlassende Schulordnung, um detaillierte Regelungen für den Kinderschutz ergänzt werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 13b):

Derzeit können nur Schülerinnen und Schüler ab der 8. Schulstufe für Maßnahmen der Berufsbildungsorientierung dem Unterricht fernbleiben. Schülerinnen und Schüler mit Schullaufbahnverlust, für welche eine Orientierung kurz vor dem Ende der Schulpflicht wichtig wäre, können dies derzeit nicht. Daher soll nunmehr nicht auf die Schulstufe, sondern auf das achte Jahr der allgemeinen Schulpflicht abgestellt werden, sodass auch Schülerinnen und Schüler, die noch nicht die 8. Schulstufe erreicht haben, an diesen Maßnahmen teilnehmen können.

Zu Z 2 (Überschrift zu § 44):

Es soll der Titel des Paragraphen um die Wendung „Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz“ ergänzt werden, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler in der Schule als wichtiges Ziel dieser Norm ist. Der Begriff „Sicherheit“ soll dabei als umfassend verstanden werden und neben den Sicherheitsthemen im engeren Sinn (zB Verhalten im Brandfall, Unfallvermeidung) auch andere Bereiche, insbesondere den Schutz vor jeglicher Form von Gewalt im Sinne des Artikel 5 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, wie physische, psychische oder sexualisierte Gewalt, einschließlich jener, die nicht in der Schule ausgeübt wird, aber in der Schule erkennbar wird, umfassen.

Zu Z 3 (§ 44 Abs. 1 erster Satz):

Die Regelung soll den Geltungsbereich über den Unterricht in der Schule hinaus festlegen und einerseits auch Unterricht außerhalb des Schulgebäudes umfassen, zB den Schwimmunterricht in einem Hallenbad (dislozierten Unterricht), andererseits auch Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, die nicht Teil des Unterrichts sind, sondern dessen Ergänzung dienen, umfassen.

Durch das Weglassen der Wendung „der Schüler“ sollen die Regelungen über Sicherheit in der Schule auf alle Personen ausgeweitet werden. Damit sind neben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule auch Erziehungsberechtigte oder Personen, die sich aus anderen Gründen in der Schule aufhalten dürfen oder müssen (zB Schulraumüberlassung, Besucher von Schulveranstaltungen, Dienstleister uä.), umfasst.

Zu Z 4 (§ 44 Abs. 3 und 4):

In Abs. 3 sollen die Z 3 bis 7 die bisherige Rechtslage fortschreiben.

Abs. 3 Z 1 soll festlegen, dass in der Verordnung Regelungen für das Verhalten aller in der Schule bzw. bei Unterricht, Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhalten, zu treffen sein sollen. Damit soll auch festgehalten werden, dass eine Schule kein öffentlicher Ort ist, sondern Zugang zur und der Aufenthalt in der Schule nur zulässig sind, wenn ein Rechtsgrund oder ein rechtliches Interesse daran besteht. Es darf sich nur ein in der Verordnung näher zu definierenden Personenkreis in einer Schule aufhalten. Personen, die keinen Grund dazu haben, ist der Zutritt zur Schule untersagt. Jeder rechtsgrundlose Aufenthalt in einer Schule, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Folgen, soll eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Zum Aufenthalt verpflichtet werden sowohl Schülerinnen und Schüler sein, die zum Besuch der Schule nach den jeweils anzuwendenden Regelungen verpflichtet sind, als auch Lehrpersonen und sonstige Bedienstete des Schulwesens, einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulerhalter, welchen die betreffende Schule als Dienstort zugewiesen wurde, und Erziehungsberechtigte, wenn sie gemäß § 61 oder § 62 SchUG zum Erscheinen in der Schule verpflichtet sind. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in der Schule kann sich aus einer amtlichen Tätigkeit, zB einer Baubehörde, und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Blaulichtorganisationen ergeben. Ebenso wird der Zutritt für alle Personen zu ermöglichen sein, die Rechtshandlungen in der Schule setzten oder eine solche vorbereiten wollen, zB Eltern beim Besuch der Sprechstunde, zur Information im Rahmen von Veranstaltungen der Schule, wie Tage der offenen Tür, zur Vorlage von Dokumente uä.; bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen könnte dies zB eine Besichtigung für die Erstellung eines Kostenvorschlages, zur Vorbereitung für die Legung eines Angebotes usw. sein. Weiters kommen zivilrechtliche Verträge, zB beauftragte Unternehmen, Lieferanten, Pächter, ebenso wie die Schulraumüberlassung gemäß § 128a SchOG oder Kooperation gemäß § 65a SchUG uä. in Betracht.

Als Mittel bei Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien kommen insbesondere Betretungsverbote für die Schule in Betracht.

Abs. 3 Z 2 soll für jede Schule ein verpflichtendes Kinderschutzkonzept vorsehen, das in Abs. 4 näher ausgeführt wird. Schulen eines Schulclusters sollen im Sinne dieser Bestimmung eine Schule sein.

Abs. 4 Z 2 sieht ein Kinderschutzteam vor, wobei ein wesentliches Merkmal sein soll, dass die Schulleitung nicht Teil des Kinderschutzteams ist, da die Schulleitung im Fall einer Gefährdung für die Entscheidung über die Vorgangsweise verantwortlich ist (Abs. 4 Z 4).

Abs. 4 Z 3 soll den Rahmen für die Risikoanalyse festlegen, wobei zwischen drei verschiedenen Gefahrengruppen zu unterscheiden sein wird:

•       Gefahren außerhalb der Schule, die in der Schule wahrgenommen werden,

•       Gefahren im Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander und

•       Gefahren durch Erwachsene in der Schule.

Dabei soll auf die konkrete Situation der einzelnen Schule eingegangen werden, zB

•       Wie ist der Zugang für Schulfremde auf dem Schulgelände geregelt? Gibt es hier Risikopotentiale (Handwerker, Ganztagsbereich, Pausenhof, Wartebereiche usw.)?

•       Gibt es Räume oder Orte, die ein Risikopotential bergen (zu dunkel, zu abgeschieden, nicht einsehbar, zu eng …)? Außerhalb des Schulgebäudes: Gibt es ein Risikopotential auf dem Schulgelände (zu dunkel/zu schlecht beleuchtet, zu abgeschieden, nicht einsehbar usw.)?

•       Gibt es Zeitpunkte, Orte, Situationen, in denen Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt und alleine sind (Umkleiden im Sport, Schulweg usw.)?

•       Wie ist die Kommunikation an der Schule? Zwischen Schulpersonal und Schülerinnen und Schüler sowie Schülerinnen und Schüler untereinander? Gibt es Verhaltensregeln und Anlaufstellen zum Umgang mit herabwürdigender, sexualisierter, sexistischer oder diskriminierender Sprache?

•       Gibt es Situationen, bei denen ein Erwachsener mit einer einzelnen Schülerin oder einem Schüler in einem nicht einsehbaren Raum alleine ist (1:1–Kontakt zB bei individueller Förderung, Nachsitzen, pflegerische Maßnahmen bei einer körperlichen Beeinträchtigung von Schülerinnen und Schülern)?

Abs. 4 Z 4 sieht vor, dass die Verordnung Regelungen über den Umgang mit möglichen Gefährdungen der Sicherheit zu treffen hat, wobei hier die Verantwortung zunächst bei der Schulleitung, sie ist die Leitung der Dienststelle, liegen muss. Aus diesem Grund soll sie nicht Mitglied des Kinderschutzteams sein, da ansonsten die Beratungsfunktion, somit eine Möglichkeit zu einer ersten Reflexion über Informationen, nicht zur Verfügung steht.

Zu Z 5 (§ 71 Abs. 2 lit.c):

Es soll ein Widerspruch im Falle einer negativen Beurteilung über die Wiederholung einer Semesterprüfung geschaffen werden um diese mit der Wiederholungsprüfung am Ende eines Schuljahres gleichzustellen.

Zu Z 7 (§§82h bis 82m):

Aufgrund des zeitlich befristeten Anwendungsbereiches der Bestimmungen besteht für sie keine Anwendungsmöglichkeit mehr, sie sollen im Interesse der Übersichtlichkeit entfallen.