Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Außerstreitgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2023 – GB-Nov 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2020, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6a wird folgender § 6b samt Überschrift eingefügt:

„Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 6b. (1) Eine Person, über die Daten des Privat- oder Familienlebens in einer Urkunde enthalten sind, die durch Speicherung in der Urkundendatenbank in die Urkundensammlung aufgenommen worden ist oder aufgenommen werden soll, kann begehren, dass die Einsicht in diese Urkunde beschränkt wird. Zur Antragstellung sind auch die zum Antrag auf Verbücherung der betroffenen Urkunde berechtigten Personen befugt. Der Antrag ist gebührenbefreit.

(2) Über einen Antrag nach Abs. 1 entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Liegenschaft liegt, im Verfahren außer Streitsachen. In dem Verfahren hat neben einem allenfalls von ihr verschiedenen Antragsteller nur die Person Parteistellung, deren Daten Gegenstand des Antrags sind.

(3) Für die Dauer des Verfahrens ist die betroffene Urkunde in der Urkundensammlung für die öffentliche Einsicht zu sperren und es ist zusätzlich eine um die antragsgegenständlichen Daten bereinigte Fassung in die Urkundensammlung aufzunehmen. Der Antragsteller hat seinem Antrag auf Beschränkung der Einsicht eine solche Fassung anzuschließen. In dieser Fassung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine vom Antragsteller vorgelegte bereinigte Fassung der Eintragungsgrundlage handelt. Für die Einsicht in die vollständige Urkunde gilt Abs. 6.

(4) Das Gericht hat dem Antrag stattzugeben, soweit die antragstellende Person ein berechtigtes Interesse darlegt, dass bestimmt bezeichnete Daten nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, und dieses Interesse das Interesse an der Richtigkeit, Genauigkeit und Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen überwiegt.

(5) Gibt das Gericht dem Antrag ganz oder teilweise statt, so hat es eine um die betroffenen Daten bereinigte Fassung der Urkunde herzustellen oder dem Antragsteller aufzutragen, eine solche bereinigte Fassung vorzulegen. Bei gänzlicher oder teilweiser Stattgabe ist die bereinigte Fassung der Urkunde samt einem Hinweis auf den Beschluss, mit dem die Beschränkung der Einsicht angeordnet wurde, dauerhaft in die Urkundensammlung aufzunehmen und die ursprünglich in die Urkundensammlung aufgenommene oder für die Urkundensammlung bestimmte Fassung dauerhaft für die öffentliche Einsicht gesperrt zu belassen. Gibt das Gericht dem Antrag nicht statt, so ist die für die Dauer des Verfahrens vorgenommene Sperre aufzuheben und die bei der Antragsstellung vorgelegte bereinigte Fassung der Urkunde aus der Urkundensammlung zu entfernen.

(6) Jede Person kann in die für die öffentliche Einsicht gesperrte ursprüngliche Fassung Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Über diesen Antrag ist die Partei, die die Beschränkung der Einsicht begehrt hat oder die Person, für die der Antrag gestellt wurde, zu hören.“

2. Nach § 6b wird folgender § 6c samt Überschrift eingefügt:

„Beschränkung der Aufnahme in die Urkundensammlung

§ 6c. (1) In den Fällen nach § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4 AußStrG sind die gesonderten und nicht die ursprünglichen Ausfertigungen zur Urkundensammlung zu nehmen. Im Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung nach den §§ 88 ff EO ist die Exekutionsbewilligung und nicht der der Exekution zu Grunde liegende Titel zur Urkundensammlung zu nehmen.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) §§ 6b bis 6c in der Fassung der Grundbuchsumstellungsgesetz-Novelle 2023, BGBl. I Nr. XX/XXXX, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dem Richter bleibt die Erledigung von Anträgen nach § 6b GUG vorbehalten.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist ein Recht an einer bücherlich zu übertragenden Sache Gegenstand einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder einer Entscheidung in Eheangelegenheiten, so ist für die Eintragung im Grundbuch von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung über diese Vereinbarung über die Scheidungsfolgen oder über diese Entscheidung in Eheangelegenheiten herzustellen.“

2. Dem § 178 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Über eine Anordnung nach Abs. 2 Z 2 ist von Amts wegen eine gesonderte Ausfertigung herzustellen.“

3. Nach § 207q wird folgender § 207r samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX

§ 207r. §§ 93 Abs. 4 und 178 Abs. 4. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „(einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a)“.

2. In § 18 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz wird nach der Wendung „die so ermittelte Ergänzungsgebühr“ die Wendung „im Fall eines Vergleichs“ eingefügt.

3. In der Tarifpost 9 lit. d wird das Wort „Auszüge“ durch das Wort „Auszug“ ersetzt.

4. In der Anmerkung 2 zur Tarifpost 15 wird das Wort „Jahresabschlüsse“ durch die Wortfolge „Unterlagen der Rechnungslegung“ ersetzt.