Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seiner Entscheidung vom 6. April 2021, EGMR 5434/17, Liebscher/Österreich, ausgesprochen, dass Österreich im Anlassfall das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt hat, weil die mit dem Fall befassten Gerichte für die Frage der Veröffentlichung des Scheidungsvergleichs in der Urkundensammlung des Grundbuchs keine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers einerseits und den Zwecken der Öffentlichkeit des Grundbuchs, also dem Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und (auch nachträglichen) Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen andererseits vorgenommen haben. Eine solche Interessenabwägung konnten die Gerichte nach geltendem Recht bisher auch nicht vornehmen, weil das Grundbuchsrecht derzeit weder eine solche Interessenabwägung noch eine Entscheidung über eine Beschränkung des Anspruchs auf Einsicht in die Urkundensammlung vorsieht. Der Oberste Gerichtshof hat aber in seinem Beschluss vom 30.3.2022, 8 Ob 3/22g, aufgrund eines Lückenschlusses ausgesprochen, dass ­ trotz fehlender gesetzlicher Grundlage ­ das Grundbuchsgericht sich nach Einsicht in den gesamten Scheidungsfolgenvergleich mit der Veröffentlichung einer Teilausfertigung in der Urkundensammlung begnügen kann, um dem Grundrecht der Antragsteller:innen auf Schutz persönlicher Daten im Sinn des Art. 8 MRK Rechnung zu tragen. Darüber hinaus haben Vertragsverfasser:innen damit begonnen, Geheimhaltungsinteressen möglichst schon an der Quelle, nämlich bei der Formulierung der Eintragungsgrundlagen zu berücksichtigen.

Dennoch hat Österreich nun die Entscheidung des EGMR auch durch eine explizite gesetzliche Regelung in seine nationale Rechtsordnung umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht geht über den konkreten Einzelfall hinaus und umfasst auch generelle Maßnahmen des Staates, um künftige gleichartige Konventionsverletzungen hintanzuhalten.

In den §§ 6b und 6c Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, sollen daher Bestimmungen einerseits über die Beschränkung der Einsicht in Urkunden in der Urkundensammlung eingeführt werden, die bestimmte Daten des Privat- oder Familienlebens enthalten, und andererseits Beschränkungen der Aufnahme von bestimmten Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden.

Der allgemein anwendbare antragsgebundene verfahrensrechtliche Lösungsansatz in § 6b greift einerseits Vorschläge auf, die in der wissenschaftlichen Diskussion de lege ferenda vorgebracht (s. Rassi, EF Kurz gesagt, EF-Z 2021, 161) und in verfassungskonformer Interpretation für das geltende Recht bereits vertreten wurden (s. Rechberger, Grundbuch und verfassungskonforme Interpretation, NZ 2021, 692). Er entspricht im Kern auch dem, was der OGH zu 8 Ob 3/22g judiziert hat. Der Vorschlag berücksichtigt aber darüber hinaus, dass die Antragsteller:innen im Grundbuchsverfahren nicht notwendigerweise mit den in ihren Geheimhaltungsinteressen betroffenen Personen ident sind. Andererseits soll in ganz bestimmten Fällen, in denen vermehrt mit solchen Anträgen zu rechnen wäre, von Vornherein eine amtswegige Erstellung von gesonderten Ausfertigungen und eine antragsunabhängige Beschränkung der Aufnahme von gewissen öffentlichen Urkunden in die Urkundensammlung vorgesehen werden (§ 6c).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Grundbuchsumstellungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 6b):

Zu Abs. 1:

§ 6b dient der Sicherstellung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK und der dazu ergangenen Entscheidung des EGMR vom 6. April 2021, EGMR 5434/17, Liebscher/Österreich. Aufgrund dieser Entscheidung hat Österreich ein Verfahren einzuführen, in dem Gerichte das Interesse einer betroffenen Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gegen das Interesse des Staates und des Rechtsverkehrs an der Richtigkeit, Genauigkeit und (auch nachträglichen) Überprüfbarkeit von Grundbuchseintragungen abwägen und bei Überwiegen des ersteren eine Grundbucheintragung auch ohne Veröffentlichung der Eintragungsgrundlagen in der Urkundensammlung des Grundbuchs zulassen können.

Was unter „Privat- und Familienleben“ zu verstehen ist, soll sich angesichts der Zielrichtung des § 6b GUG, die Entscheidung des EGMR umzusetzen, und des grundrechtlichen Hintergrundes seiner Entstehung konsequenterweise insbesondere nach der Rechtsprechung des EGMR zum entsprechenden Grundrecht nach Art. 8 EMRK richten. Dieses wurde von Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta beinahe wörtlich übernommen, sodass auch einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der mitgliedstaatlichen Gerichte von Bedeutung sein wird. Art. 8 EMRK, der neben der Achtung des Privat- und Familienleben ausdrücklich auch die Achtung der Wohnung und des Briefverkehrs des Bürgers gebietet, dient der Gewährleistung eines Freiheitsraums des:der Einzelnen als Voraussetzung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Der:Die Bürger:in soll gegen willkürliche Eingriffe des Staates in diesen Freiheitsraum geschützt werden. Zur Auslegung der Begriffe „Privatleben“ und „Familienleben“ sei etwa auf Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 22 Rz 5 ff mwN hingewiesen. In Rz 27 befassen sich die Autoren mit Eingriffen in den durch Art. 8 gewährleisteten Schutz persönlicher Daten durch das Gewinnen, Sammeln, Speichern und Verwenden von Daten, allerdings vorwiegend unter strafrechtsbezogenen Aspekten. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 6. April 2021, EGMR 5434/17, Liebscher/Österreich, betont, dass der Schutz persönlicher Daten von grundlegender Bedeutung für den Genuss des Rechts einer Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Grundrecht nach Art 8. EMRK umfassten bestimmten persönlichen Daten, auf deren Schutz sich ua. die Entscheidung Liebscher/Österreich bezieht, und die daraus abgeleiteten Anforderungen des Gerichtshofs an den nationalen Gesetzgeber vom Bedeutungsgehalt des Begriffs der „personenbezogenen“ Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und den daraus abgeleiteten Erfordernissen des innerstaatlichen Rechts zu unterscheiden sind.

Der:Die Antragsteller:in im Grundbuchsverfahren ist nicht notwendigerweise mit der Person ident, deren Privat- oder Familienleben in der Urkunde offengelegt wird. Es wird daher ein primäres Antragsrecht dieser Person vorgeschlagen (Abs. 1), wobei es aber auch dem:der Antragssteller:in – unabhängig von seiner:ihrer Stellung als in seinen:ihren Anliegen auf Geheimnisschutz Betroffener:Betroffenen – freistehen soll, einen solchen Antrag zu stellen und damit einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens Dritter (etwa minderjähriger Kinder) im eigenen Namen geltend zu machen. Der Antrag ist gebührenbefreit. Von einer zeitlichen Befristung zur Stellung des Antrags – etwa drei Jahre nach Eintragung oder ab Kenntnis – wurde abgesehen.

Die Entscheidung des EGMR verpflichtet den österreichischen Gesetzgeber, für die Zukunft eine Möglichkeit der Interessenabwägung zu schaffen. Die neue Regelung soll darüber hinaus aber aufgrund ihrer Bedeutung auch eine gewisse Rückwirkung entfalten. Sie soll daher auch für alle digital abrufbaren Urkunden gelten, die in der Vergangenheit in der Urkundendatenbank des – durch das Grundbuchsumstellungsgesetz – umgestellten Grundbuchs gespeichert wurden (§ 2 Abs. 4 GUG). Die digitale Umstellung der Urkundensammlung der Grundbuchgerichte wurde im Laufe des Jahres 2006 abgeschlossen. Damit ist es nun auch möglich, Anträge zu Urkunden zu stellen, die bereits in der digital zugänglichen Urkundensammlung für jedermann abrufbar sind.

Zu Abs. 2:

Das neue Verfahren gehört zu den Geschäften des Grundbuchsverfahrens in einem weiteren Sinn, weil es die Offenlegung von Eintragungsgrundlagen in der Urkundensammlung betrifft. Es handelt sich aber nicht um eine Grundbuchssache im engeren Sinn, weil der Antrag auf Beschränkung der Einsicht nicht auf eine Eintragung im Grundbuch gerichtet ist, mag er auch mit einem solchen Antrag verbunden werden können. Über den Antrag soll daher im Verfahren außer Streitsachen und nicht im Grundbuchsverfahren entschieden werden, sodass Zwischenerledigungen und die Gewährung des Parteiengehörs möglich sind. Parteistellung hat neben einem:einer allenfalls von ihr verschiedenen Antragsteller:in (s. oben) nur die Person, deren Daten betroffen sind.

Da das Entscheidungsorgan eine Abwägung der Achtung des Privat- und Familienlebens mit den Interessen des Rechtsverkehrs vornehmen muss, soll die Entscheidung dem:r Richter:in vorbehalten werden (§ 21 Abs. 3 RpflG idF des Entwurfs).

Zu Abs. 3:

Der Antrag auf Beschränkung der Einsicht soll auch von den Personen gestellt werden können, die den Antrag auf Verbücherung der betroffenen Eintragungsgrundlage stellen. Wird aber der Grundbuchsantrag vor diesem Antrag erledigt, so müsste vorerst die betroffene nicht bereinigte Urkunde für jedermann einsehbar in die Urkundensammlung gestellt werden.

Um zu verhindern, dass die Erledigung des Grundbuchsantrags wegen des Antrags auf Beschränkung der Einsicht verzögert wird, aber auch um den neuen Rechtsbehelf insgesamt möglichst wirksam auszugestalten, soll wie bisher die betroffene nicht bereinigte Urkunde die Eintragungsgrundlage bilden und jedenfalls in die Urkundensammlung aufgenommen werden, allerdings für die Dauer des Verfahrens in einer für die öffentliche Einsicht gesperrten Form. Zusätzlich dazu soll für die Dauer des Verfahrens eine von dem:der Antragsteller:in vorzulegende bereinigte Fassung in die Urkundensammlung für jedermann einsehbar aufgenommen werden. Auch hier soll aber bei einem überwiegenden rechtlichen Interesse die Einsicht in die Originalurkunde möglich sein (s. auch die Erläuterungen zu Abs. 6).

Zu Abs. 4:

Abs. 4 legt die Kriterien fest, nach denen das Gericht die Offenlegung der betroffenen Urkunde in der Urkundensammlung beschränken kann. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 6. April 2021, EGMR 5434/17, Liebscher/Österreich, nicht bestimmte Informationen über das Privat- und Familienlebens von einer Offenlegung ausgeschlossen, sondern den Gerichten eine Interessenabwägung aufgetragen. Ein solch genereller Ausschluss bestimmter Daten des Privatlebens wäre auch gar nicht möglich, ohne die Bedeutung des Grundbuchs für die Sicherung des Eigentums und des Rechtsverkehrs in Frage zu stellen. Ein Abstellen auf einen engeren Kreis an Daten, etwa des höchstpersönlichen Lebensbereichs, ist aber nicht erforderlich, da die Interessenabwägung als Korrektiv gegen eine zu weitgehende Beschränkung des Zugangs zu für die Öffentlichkeit wichtigen Daten hier ohnedies Grenzen setzt.

Als Ergebnis dieser Interessenabwägung werden wohl in anderen Urkunden als Scheidungsvergleichen (zu diesen vgl. die Sonderregelung in § 6c) enthaltene Ausführungen über den Kindesunterhalt oder die Obsorge nicht in der für die jedermann einsehbaren Urkundensammlung bestimmten Fassung der Eintragungsgrundlage enthalten sein müssen. Andererseits sind aber etwa ein Kaufpreis oder die Parteien des Titelgeschäfts jedenfalls offen zu legen. Daten der Grundbuchseintragungen selbst, wie etwa Geburtsdaten oder Pfandrechte für Kredite sind von der Regelung von vorneherein nicht betroffen.

Wie zu Abs. 1 ausgeführt, soll auch der:die Antragsteller:in im Grundbuchsverfahren einen Antrag auf Beschränkung der Einsicht in eine Eintragungsgrundlage für Dritte stellen können, über die Daten in die Eintragungsgrundlage aufgenommen wurden. Es kommt daher nicht darauf an, dass der:die Antragsteller:in selbst durch die Veröffentlichung der Urkunde in seinem:ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt würde.

Zu Abs. 5:

Wenn das Gericht dem Antrag ganz oder teilweise stattgibt, hat es nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine um die betroffenen Daten endgültig bereinigte Fassung der Urkunde herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Entscheidung, wie es vorgeht, liegt im Ermessen des Gerichts. In der Praxis wird das Gericht wohl vor allem in Fällen, in denen dies bloß einen geringen Aufwand darstellt, eine bereinigte Fassung selbst herstellen. Das Gesetz gibt weder dem Gericht noch den Parteien eine bestimmte Art und Weise vor, wie eine bereinigte Fassung der Urkunde herzustellen ist. In der Regel wird dies wohl zweckmäßigerweise durch entsprechende Unkenntlichmachung der betroffenen Stellen erreicht werden, wobei darauf zu achten sein wird, dass es sich erkennbar um dieselbe Urkunde wie die ursprüngliche handelt. Abs. 3 trägt dem:der Antragsteller:in bereits bei der Antragstellung auf, eine um die antragsgegenständlichen Daten bereinigte Fassung vorzulegen. Diese wird in der Regel bei gänzlicher Antragsstattgebung weiterverwendet und auch für die endgültige Aufnahme in die Urkundensammlung vorgelegt werden können. Die endgültig bereinigte Fassung der Urkunde samt einem Hinweis auf den Beschluss, mit dem die Beschränkung der Einsicht angeordnet wurde, ist dann dauerhaft in die Urkundensammlung aufzunehmen und die ursprünglich in die Urkundensammlung aufgenommene oder die ursprünglich für die Urkundensammlung bestimmte Fassung dauerhaft für die öffentliche Einsicht gesperrt zu belassen. Gibt das Gericht dem Antrag nicht statt, so ist die für die Dauer des Verfahrens vorgenommene Sperre aufzuheben und die bei der Antragsstellung vorgelegte bereinigte Fassung der Urkunde aus der Urkundensammlung zu entfernen. Damit ist dann die ursprüngliche Fassung der Urkunde für die öffentliche Einsicht wieder zugänglich.

Zu Abs. 6:

Die ursprüngliche Fassung der Urkunde ist in einer für die öffentliche Einsicht gesperrten Form dauerhaft in der Urkundensammlung aufzubewahren, um Personen die Einsicht in die vollständige Urkunde gewähren zu können, die ein überwiegendes rechtliches Interesse daran geltend machen. Über einen darauf gerichteten Antrag ist die Person zu hören, über deren Antrag die Beschränkung der Einsicht angeordnet wurde. Wurde der Antrag im Rahmen des Verbücherungsantrags gestellt, so hat auch die Person, für die die Beschränkung beantragt wurde, Parteistellung.

Zu Z 2 (§ 6c):

Mit der Neuregelung einer antragsgebundenen Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung zum Schutz des Privat- und Familienlebens ist der Umsetzung des Urteils des EGMR grundsätzlich Genüge getan. Dennoch sieht sich der Gesetzgeber veranlasst, in bestimmten Fällen bereits gesetzliche Beschränkungen vorzusehen. Dies betrifft Fälle, bei denen es schon zum jetzigen Zeitpunkt vorhersehbar ist, dass häufig Anträge auf Einsichtsbeschränkung gestellt werden. Dies betrifft Fälle, in denen Art. 8 EMRK regelmäßig berührt sein könnte und der Inhalt der in die Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden gesetzlich vorgegeben ist oder zumindest der Disposition der Parteien nicht zur Gänze offensteht.

In bestimmten familien- und erbrechtlichen Fällen sollen die Gerichte daher zukünftig amtswegig eine gesonderte Ausfertigung für die Aufnahme in die öffentlich zugängliche Urkundensammlung erstellen (siehe dazu unten zu Art. 2 des Entwurfs). § 6c stellt sicher, dass nur diese gesonderten Ausfertigungen in die Urkundensammlung aufgenommen werden und nicht auch die ursprünglichen Ausfertigungen.

Darüber hinaus wird für den Fall der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung geregelt, dass nur die Exekutionsbewilligung, nicht aber der zugrundeliegende Titel in die Urkundensammlung aufgenommen wird, weil die Informationen in der Exekutionsbewilligung den Zwecken des Grundbuchs ohnehin Genüge tun und es potentiell eine Vielzahl an Exekutionstitel geben kann, bei denen Antragstellungen denkbar sind.

Mit § 6c und den §§ 93 Abs. 4 und 178 Abs. 4 AußStrG soll gewährleistet werden, dass in Fällen, in denen mit einer gewissen Anzahl an Anträgen gerechnet werden kann, von vornherein keine Antragstellung im Einzelfall notwendig ist.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 12):

Die neue Möglichkeit der Beschränkung der Einsicht soll auch für Urkunden gelten, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmung in die Urkundensammlung aufgenommen wurden.

Zu Art. 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Z 1 (§ 21 Abs. 3):

Da bei Entscheidungen über die Anträge auf Beschränkung der Einsicht in die Urkundensammlung nach § 6b GUG das Entscheidungsorgan eine Abwägung der Achtung des Privat- und Familienlebens des:der Antragstellers:Antragstellerin mit den Interessen des Rechtsverkehrs an Liegenschaften vornehmen muss, soll die Entscheidung dem:r Richter:in vorbehalten werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Außerstreitgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4):

Wie bereits zu § 6c des Entwurfs ausgeführt, sollen in potentiell besonders betroffenen Bereichen antragsunabhängige Beschränkungen gesetzlich geregelt werden. § 93 Abs. 4 und § 178 Abs. 4 sehen daher in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten nun eine durch die in der Hauptsache zuständigen Gerichte amtswegig anzufertigende gesonderte Ausfertigung vor, welche – wie von den Gerichten bereits jetzt im Anwendungsbereich des geltenden § 178 Abs. 4 AußStrG gehandhabt – nur die auf die Herstellung der Grundbuchsordnung bezogenen Daten enthält. Die Regelung betrifft Scheidungsfolgenvereinbarungen, Entscheidungen in Eheangelegenheiten und Einantwortungsbeschlüsse. Entscheidungen in Eheangelegenheiten umfassen die Angelegenheiten, die in § 93 Abs. 1 AußStrG genannt sind, also insbesondere auch die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse; erfasst sind auch Angelegenheiten der eingetragenen Partnerschaft (§ 43 Abs. 1 Z 2 EPG). Die neue Bestimmung des § 6c GUG (siehe dazu oben) gewährleistet, dass in Zukunft nur mehr diese gesonderten Ausfertigungen und nicht auch die ursprünglichen Ausfertigungen zur Urkundensammlung genommen werden.

Zu Art. 4 (Änderung des GGG)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 2):

Die Änderung dient der Klarstellung, dass sich der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 2 nur auf den Fall eines den Streitwert erhöhenden Vergleichs (und nicht auch auf den Fall einer Erweiterung des Klagebegehrens) bezieht.

Zu Z 3 (TP 9 lit. d):

Bei den Auszügen, die man physisch bei Gericht beziehen kann, soll klargestellt werden, dass die Gebühr pro zur Verfügung gestelltem Auszug bzw. zur Verfügung gestellter Unterlage anfällt.

Zu Z 4 (Tarifpost 15 Anmerkung 2):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.