Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Unionsrechtskonformität

-       Sicherstellung einer einfachen und sparsamen Verwaltung

-       Erhaltung einer guten Tiergesundheit

-       Vermeidung und ggf. Früherkennung eines Auftretens von Tierseuchen der Kategorien A, B und C und im Falle eines Ausbruches deren effiziente Bekämpfung.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anpassung der Rechtslage

-       Neustrukturierung der sachlichen Behördenzuständigkeiten

-       Schaffung neuer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

-       Klare Finanzierung

 

Wesentliche Auswirkungen

Die wesentlichen Auswirkungen des gegenständlichen Bundesgesetzes sind dem entsprechenden Kapiteln zu entnehmen. Bezüglich der allgemeinen Verwaltungskosten wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Zusammenführung dreier Bundesgesetze sowie durch die Abstimmung mit den einschlägigen unmittelbar anwendbaren Vorschriften der EU mit dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Vereinfachung der Verwaltung erreicht wird.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch diesen Entwurf soll eine Sicherstellung des regulären Vollzugs durch die verfassungsrechtlich zuständigen Bundesländer im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung gesichert werden.

 

Derzeit sind bereits in einigen Bundesländern unterschiedliche Finanzierungstöpfe eingerichtet, die unterschiedlich gespeist werden (NÖ: über Haushaltsabgaben, Vbg: verpflichtende Beiträge von Tierhaltern, Tirol: Gemeindeabgaben, Stmk: Tierseuchenkasse). Die Verwendung dieser derart eingehobenen Gelder obliegt naturgemäß den Bundesländern, diese werden z.T. für länderspezifische Tiergesundheitsprogramme aufgewendet.

 

Bestimmte, im überwiegenden Interesse der Unternehmer:innen gelegenen Angelegenheiten können künftig über Tiergesundheitsfonds getragen werden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Nettofinanzierung Bund

‑12

‑12

‑12

‑12

‑12

Nettofinanzierung Länder

‑16

‑16

‑16

‑17

‑17

Nettofinanzierung Gesamt

‑28

‑28

‑28

‑29

‑29

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Tiergesundheitsgesetz 2022

 

Einbringende Stelle:

Bundeministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2023

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der Gesundheit der Verbraucher:innen insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung. Sicherstellung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um den Erwartungen der Verbraucher:innen gerecht zu werden und den Tier- und Warenverkehr zu gewährleisten." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 ("Animal Health Law" – AHL) wurde das europäische Tiergesundheitsrecht grundlegend neu gestaltet. Während die bisherige Rechtslage stark zersplittert und teilweise durch Richtlinien gekennzeichnet war, sollte das neue Tiergesundheitsrecht in einer zentralen Verordnung und zahlreiche darauf beruhende delegierte- und Durchführungsverordnungen geregelt werden.

Aufgrund der Einführung von unmittelbar anwendbaren Unionsrecht wurden zahlreiche materiellrechtliche Bestimmungen des nationalen Tiergesundheitsrechts überflüssig und teilweise vom Unionsrecht verdrängt.

Die formelle Durchführung wurde mit der Veterinärrechtsnovelle 2021 sichergestellt. Dieses Bundesgesetz ordnet die Durchführung des AHL im Rahmen des Tierseuchengesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes und des Bienenseuchengesetzes an. Diese Bundesgesetze sind jedoch veraltet und nicht an die moderne Unionsgesetzgebung angepasst.

Zudem sind außerhalb des AHL Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen VO (EG) Nr. 999/2001 bezüglich TSE sowie der VO (EG) Nr. 2160/2003 bezüglich der Bekämpfung von Salmonellen zu erlassen.

Präventive Vorschriften zur Erhaltung der Tiergesundheit (Biosicherheitsmaßnahmen) können bisher nur in gewerblichen Betrieben oder im Wildtierbestand angeordnet werden (§ 1 TGG). Der Vormarsch verschiedener hochkontagiöser Tierseuchen wie der Afrikanischen Schweinepest machen jedoch die Anordnung dieser Maßnahmen auch in den stetig zunehmenden nicht gewerblichen Tierhaltungen notwendig. Außerdem existieren Auslegungsschwierigkeiten über das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes. Eine aktuellere, breitere und detailliertere Übersicht über die Tierbestände ist zur strategischen Planung gezielter Maßnahmen erforderlich. Bestimmte Überwachungsmaßnahmen, die derzeit ebenso im Rahmen des TGG erfolgen, müssen aufgrund der neuen europäischen Rechtslage unabhängig von einer Qualifikation des Betriebes als "gewerblich" oder "hobbymäßig" zwingend durchgeführt werden.

Die derzeit vorgesehene sachliche Zuständigkeit von Behörden entspricht nicht immer den modernen Bedürfnissen: Bestimmte Regelungsbereiche sind aufgrund ihres relativ geringen Vorkommens besser auf zentralerer Ebene zu vollziehen. So ist das für die Bekämpfung von beispielsweise Bienen- oder Fischseuchen notwendige Spezialwissen oft nicht in jeder Bezirksverwaltungsbehörde vorhanden. Im Falle von Krisensituationen erscheint eine zentrale Besorgung von wesentlichen Vollzugsaufgaben notwendig. Die aufgrund des Unionsrecht vorgesehen Ziehung von Sperrzonen verlangt einen taktischen Überblick einer zentralen Behörde.

Nach der nunmehrigen europäischen Rechtslage sind einige Überwachungsmaßnahmen zwingend vorgesehen. Die Landeshauptleute haben grundsätzlich für eine zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Sach- und Personalausstattung zu sorgen, aufgrund der geänderten europäischen Rechtslage inkludiert dies auch Überwachungsmaßnahmen.

Die derzeit vorgesehene Bestellung amtlicher Tierärzt:innen, wenn "mit den Amtstierärzt:innen nicht das Auslangen gefunden werden kann" führt im Hinblick auf die zwingenden Überwachungsmaßnahmen zu Ungleichbehandlungen unter den Gebietskörperschaften. Weiters ist in diesem Bereich zu sehr auf eine Berufsgruppe fokussiert, da auch andere Berufsgruppen in die Vollziehung dieser Aufgaben eingebunden werden können und müssen. Insbesondere im Falle eines Tierseuchenausbruches sind auch andere Berufsgruppen, wie zum Beispiel Desinfektionshilfskräfte, Spezialist:innen für Epidemiologie etc., notwendig.

Die Vorgehensweise bezüglich Impfungen ist nach der derzeitigen Rechtslage zersplittert und kompliziert.

Die Regelung bezüglich Ermittlung der Höhe der Entschädigungsleistungen durch Seuchenkommissionen ist veraltet und verursacht hohen Personalaufwand. Das für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ausschließlich vorgesehene Konzept der Betriebssperre stimmt nicht mit dem im AHL vorgesehenen Konzept der Sperrzonen überein. Zudem müssen weitere, zielgerichtetere Maßnahmen etabliert werden.

Schlachthöfe, Molkereibetriebe und Anlagen zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte spielen im Falle eines Tierseuchenausbruches eine wesentliche Rolle. Aufgrund der in diesen Fällen notwendigen zusätzlichen Biosicherheitsmaßnahmen schließen viele Unternehmer:innen ihre Betriebe.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die Anpassung der rechtlichen Grundlagen würden oben angeführte Probleme nicht gelöst werden. Die nicht an das AHL angepasste Rechtslage führt zu Widersprüchlichkeiten und wird teilweise durch entgegenstehendes unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängt. Der Vollzug wäre daher mit ausführlicher rechtlicher Prüfung behaftet, um das Verhältnis zwischen unmittelbar anwendbaren Unionsrecht und nationalem Recht im Einzelfall darzustellen.

Im Seuchenfall könnten nur Tierärzt:innen ergänzend zu den amtlichen Personen bestellt werden. Dies würde zu einer Bestellung einer Vielzahl derselben führen, welche für Aufgaben verwendet werden müssten, für die andere Personen besser geeignet wären. Dies würde zu erheblichen Kosten führen.

Biosicherheitsmaßnahmen könnten nicht in nicht gewerblichen Tierhaltungen angeordnet werden. Dies führt zu einem beträchtlichen Risiko der Einschleppung von Tierseuchen in diese Haltungen sowie zu deren Weiterverbreitung.

Die unvollständige Anpassung der nationalen Rechtslage an die europäische Rechtsalge birgt zudem die große Gefahr der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028

Evaluierungsunterlagen und -methode: Dieses Bundesgesetz richtet sich primär an die vollziehenden Behörden und bildet einen rechtlichen Rahmen für die unionsrechtlich vorgegebenen materiellrechtlichen Bestimmungen. Die Evaluierung erfolgt daher zu einem möglichst späten Zeitpunkt, um möglichst viele Erfahrungen berücksichtigen zu können. Die vollziehenden Behörden werden im Evaluierungszeitraum laufend befragt und geben auch aufgrund der ohnehin bestehenden Zusammenarbeit mit der Zentralbehörde ihre Erfahrungen weiter.

 

Ziele

 

Ziel 1: Unionsrechtskonformität

 

Beschreibung des Ziels:

Anpassung der nationalen Rechtslage an die geänderte Unionsrechtslage. Entfernung der schon im Unionsrecht verankerten materiellrechtlichen Bestimmungen. Schaffung der nationalen Durchführungsinstrumente für die europäische Rechtslage.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Teilweise widersprechende Bestimmungen. Teilweise materiellrechtliche Bestimmungen, die im unmittelbar anwendbaren Unionsrecht bereits geregelt sind.

Bestätigung der Konformität im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Audits durch die europäische Kommission.

 

Ziel 2: Sicherstellung einer einfachen und sparsamen Verwaltung

 

Beschreibung des Ziels:

Der Vollzug des Tiergesundheitsrechts soll aufgrund von klaren Vorgaben mit modernen, je nach Situation sinnvollen sachlichen Zuständigkeitsbestimmungen und unter Einsatz von fachlich kompetenten Personal erfolgen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durchführung des AHL im Rahmen von drei Bundesgesetzen.

Durchführung des AHL im Rahmen eines Durchführungsgesetzes.

Veraltete, unflexible Behördenzuständigkeiten

Sinnvolle Nutzung der Möglichkeit der Kompetenzverschiebung im Bedarfsfall.

Vollzug des Regelungsbereiches durch Amtspersonen sowie im Fall "dass nicht das Auslangen gefunden werden kann" durch amtlich bestellte Tierärzt:innen.

Sicherstellung eines ausreichenden Personalstandes für den Regelvollzug des Tiergesundheitsrechts bei der jeweils zuständigen Behörde. Flexible Bestellung von fachlich für die jeweilige Situation geeigneten Personen im Krisenfall.

 

Ziel 3: Erhaltung einer guten Tiergesundheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Amtlich anerkannte Freiheiten für zahlreiche Tierseuchen.

Aufrechterhaltung der amtlich anerkannten Freiheiten der Anzahl an anerkannten Freiheiten unter Wahrung der finanziellen und organisatorischer Verhältnismäßigkeit.

Guter Tiergesundheitsstaus in Österreich

Aufrechterhaltung des Tiergesundheitsstaus, insbesondere durch Früherkennung eines allfälligen Auftretens meldepflichtiger Tierseuchen

 

Ziel 4: Vermeidung und ggf. Früherkennung eines Auftretens von Tierseuchen der Kategorien A, B und C und im Falle eines Ausbruches deren effiziente Bekämpfung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schwieriger Rechtszugang aufgrund der Unübersichtlichkeit der nationalen und europäischen Rechtslage.

Effizientere Handlungsoptionen für die Vollzugsbehörden.

Klare, einheitliche Rechtslage.

Strafen bei Nichteinhaltung der Präventiv- und Bekämpfungsmaßnahen.

Gezielterer und vielfältigerer Einsatz von Sanktionsmaßnahmen

Eingeschränkte Verfügbarkeit von Schlachthöfen, Molkereien und Tierkörperverwertungsanlagen im Tierseuchenfall

Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl von Betrieben im Seuchenfall, um die zulässige Verwendung sowie die Verwertung tierischer Lebensmittel in Verarbeitungsbetrieben bzw. die Entsorgung von Tierköpern in Entsorgungsbetrieben zu gewährleisten.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der Rechtslage

Beschreibung der Maßnahme:

Dieses Bundesgesetz dient primär der reibungslosen Durchführung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diesem widersprechende Bestimmungen, oder solche, die das unmittelbar anwendbare Unionsrecht in unzulässiger Weise näher ausführen oder ergänzen, sollen beseitigt werden, um einen klaren Vollzugsrahmen zu erhalten.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2, 3, 4

 

Maßnahme 2: Neustrukturierung der sachlichen Behördenzuständigkeiten

Beschreibung der Maßnahme:

Die sachliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden soll an die jeweiligen Anforderungen angepasst werden. Grundsätzlich wird die Bezirksverwaltungsbehörde als primäre vollziehende Behörde beibehalten, um die jeweiligen lokalen Gegebenheiten in die behördlichen Entscheidungen bestmöglich einbeziehen zu können. Bestimmte Angelegenheiten, wie vor allem die Ziehung der vom Unionsrecht vorgesehenen Sperrzonen verlangen jedoch einen zentraleren, oft gesamtstaatlichen Überblick. Bestimmte operative Tätigkeiten von bisher dem Bundesminister vorbehaltenen Angelegenheiten sollen auf ein ihm unterstelltes Bundesamt übergehen.

 

Umsetzung von Ziel 2, 4, 3

 

Maßnahme 3: Schaffung neuer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

Beschreibung der Maßnahme:

Schaffung neuer Möglichkeiten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung wie dem Verbot der Ernteeinholung, sowie Betriebspflichten von wichtiger Infrastruktur im Falle einer Tierseuchenbekämpfung

 

Umsetzung von Ziel 3, 4

 

Maßnahme 4: Klare Finanzierung

Beschreibung der Maßnahme:

Sicherstellung des regulären Vollzugs durch die verfassungsrechtlich zuständigen Bundesländer im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.

Gesetzliche Verankerung bereits in einzelnen Bundesländern vorhandener Tiergesundheitsfonds sowie ähnlicher Finanzierungssysteme. Derzeit sind bereits in einigen Bundesländern unterschiedliche Finanzierungstöpfe eingerichtet, die unterschiedlich befüllt werden (NÖ: über Haushaltsabgaben, Vbg: verpflichtende Beiträge von Tierhaltern, Tirol: Gemeindeabgaben, Stmk: Tierseuchenkasse). Die Verwendung dieser derart eingehobenen Gelder obliegt naturgemäß den Bundesländern, diese werden z.T. für länderspezifische Tiergesundheitsprogramme aufgewendet.

Damit wird eine klare Rechtsbasis geschaffen, aufgrund derer künftig auch andere Bundesländer ähnliche Systeme einrichten können.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Werkleistungen

12

12

12

12

12

Aufwendungen gesamt

12

12

12

12

12

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Personalkosten

12

12

12

12

13

Betriebliche Sachkosten

4

4

4

4

4

Kosten gesamt

16

16

16

16

17

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Zu den bestehenden Meldeverpflichtungen sind zusätzlich die Art des Betriebes sowie eventuelle Programmteilnahmen zu melden. Dies wird mit einem vernachlässigbaren Zeitaufwand von wenigen Minuten jährlich bemessen.

Die Meldeverpflichtung der Labore gemäß § 30 Abs. 8 wird mit einem vernachlässigbaren Verwaltungsaufwand bemessen.

Die Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 2 wird mit wenigen Minuten jährlich bemessen.

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.

 

Erläuterung

Im Rahmen der gegenständlichen WFA wird – in Rücksprache mit dem BMF – nur auf jene Bestimmungen eingegangen, die sich im Vergleich zur bestehenden Rechtslage (Tierseuchengesetz, Tiergesundheitsgesetz, Bienenseuchengesetz, AHL) geändert haben.

Daraus erschließt sich, dass keine unmittelbaren Auswirkungen auf Tiere durch diesen Gesetzentwurf bestehen.

Vielmehr sind materielle Bestimmungen zur Bekämpfung von Tierseuchen großteils im unmittelbar anwendbaren Unionsrecht geregelt und daher vom vorliegenden Gesetzentwurf nicht umfasst.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2023

2024

2025

2026

2027

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

12

12

12

12

12

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2023

2024

2025

2026

2027

gem. BFRG/BFG

24.03.02 Verbrauchergesundh.

 

12

12

12

12

12

 

Erläuterung der Bedeckung

Ausgehend von Tierseuchenausbrüchen, die das durchschnittliche Ausmaß der letztjährigen Ausbrüche nicht signifikant übersteigen kann eine Bedeckung aus dem laufenden Budget erfolgen.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Länder

11,58

0,18

11,81

0,18

12,04

0,18

12,28

0,18

12,53

0,18

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Entzugsverfahren für Heimtierausweise

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 1 v1/5-v1/7

9

2,5

9

2,5

9

2,5

9

2,5

9

2,5

 

 

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

9

2,5

9

2,5

9

2,5

9

2,5

9

2,5

Prüfungsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 und 3

Länder

VB-VD-Gehob. Dienst 3 v2/1-v2/3; b

1.500

0,2

1.500

0,2

1.500

0,2

1.500

0,2

1.500

0,2

 

Entzugsverfahren:

Es wird von einem Anlassfall pro Bundesland pro Jahr für das Entzugsverfahren gemäß § 26 ausgegangen. Im Gegensatz zu den derzeitigen Kenntnissen der Disziplinarkommission bei der österreichischen Tierärztekammer wird hierbei von einem relativ hohen Ansatz ausgegangen.

 

Probenahmekosten:

Die Probenahme zur Abklärung von Seuchengeschehen sowie im Rahmen von Untersuchungsprogrammen erfolgt durch AmtstierärztInnen der Bundesländer, sofern die Untersuchungen nicht auf Basis der gem. §6 vorgesehenen Prinzipien (Seuchentierärzte) durchgeführt wird. Dies stellt keine Änderung zur derzeitigen Rechtsgrundlage dar. Nach dem vorliegenden Entwurf wird lediglich eine formale Vorgehensweise (Weisung durch Minister) vorgegeben, mit welcher die Bundesländer den unbedingten Bedarf an zusätzlichem Personal im Anlassfall zu bestätigen haben.

Untersuchungen, die zum Zweck der Erlangung von Tiergesundheitsbescheinigungen (z.B. beim Handel) durchgeführt werden, sind von den Tierhaltern zu tragen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Länder

4.051,43

4.132,47

4.215,11

4.299,41

4.385,40

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2023

2024

2025

2026

2027

Bund

11.850,50

11.850,50

11.850,50

11.850,50

11.850,50

 

 

 

2023

2024

2025

2026

2027

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

bereitgestellte Expertise im Rahmen der Seuchenkommissionen (§ 38)

Bund

50

46,81

50

46,81

50

46,81

50

46,81

50

46,81

Kosten für Tötung im Seuchenfall

Bund

16

360,00

16

360,00

16

360,00

16

360,00

16

360,00

Entsorgung von Tierkörpern

Bund

25

150,00

25

150,00

25

150,00

25

150,00

25

150,00

 

Seuchenkommission: Ausgegangen wird von durchschnittlich 50 Arbeitsstunden von externen Experten mit einem kalkulierten Stundenlohn (auf Basis der maximalen Förderbeträge des Bundes gem. Förderrichtlinie BGBl II 189/2021) im Rahmen der Tätigkeiten von Seuchenkommissionen der Bundesländer.

 

Kosten für Tötung: Annahme auf Basis eines 2tägigen Einsatzes eines Tötungsteams mit einem kumulierten Stundelohn in Höhe von 360€

 

Kosten Entsorgung: werden bei Ausbrüchen von Kat. A Krankheiten künftig vom Bund getragen. Annahme beruht auf 2 Bestandskeulungen mit 25GVE (entspricht 12,5t) pro Betrieb und Entsorgungskosten durch TKV mit 150€ pro t inkl. Abholung

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Umwelt

Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

-       Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder

-       Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder

-       Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1368748058).