Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f“.

2. § 1 Abs. 1 Z 5 entfällt.

3. § 1 Abs. 1 Z 4a erhält die Ziffernbezeichnung „5.“.

4. In § 1 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank,“ die Wortfolge „des von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erstellten Leistungsangebotes“ eingefügt.

5. In § 2 erster Satz wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016“ ersetzt.

6. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Liegt eine Leistung gemäß Abs. 1 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. f vor, so hat leistungsdefinierenden Stelle diese unverzüglich als Leistungsangebot zu erfassen und das Leistungsangebot laufend aktuell zu halten. Unter Leistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a und c sind ausschließlich Geldleistungen zu erfassen.“

7. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. Mitgliedsbeiträge,

           2. Gesellschafterzuschüsse,

           3. Spenden und Jubiläumsgelder,

           4. direkte Förderungen,

           5. Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter,

           6. Wiedergutmachungen und

           7. Zahlungen an Intermediäre.“

8. § 8 Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“; nach § 8 Abs. 1 werden die Abs. 2 bis 10 eingefügt:

„(2) Die Zuordnung einer Leistung zu einer der Förderungsarten hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.

(3) Mitgliedsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(4) Gesellschafterzuschüsse gemäß Abs. 1 Z 2 sind Einlagen und Beiträge aus öffentlichen Mitteln jeder Art, die von einer Gebietskörperschaft in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden, an der die Gebietskörperschaft alleine oder gemeinsam mit einer anderen Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar 100% des Grund- oder Stammkapitals besitzt, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(5) Spenden gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(6) Jubiläumsgelder gemäß Abs. 1 Z 3 sind freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(7) Direkte Förderungen nach Abs. 1 Z 4 sind

               a) Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,

               b) Geldzuwendungen, die aus öffentlichen Mitteln für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein erhebliches, wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern in deren Namen und auf deren Rechnung gewährt werden sowie

                c) soweit nicht bereits in lit. a) oder lit b) enthalten, Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(8) Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter gemäß Abs. 1 Z 5 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(9) Wiedergutmachungen gemäß Abs. 1 Z 6 sind Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.

(10) Zahlungen an Intermediäre gemäß Abs. 1 Z 7 sind Geldleistungen an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern

               a) diese Leistungsverpflichtete gemäß § 14 sind und

               b) die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.“

9. § 8 Abs. 4 Z 12 und Z 19 entfallen.

10. § 11 lautet:

§ 11. (1) Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aus öffentlichen Mitteln finanzierte Leistungen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Sachleistungen werden nicht in Form von Geldzuwendungen gewährt.

(2) Zu den Sachleistungen zählen insbesondere:

           1. die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;

           2. die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;

           3. die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;

           4. die begünstigte Nutzung von Wohnraum.

(3) Die leistende Stelle hat Sachleistungen mit dem jeweiligen geldwerten Vorteil, der dem Leistungsempfänger aufgrund der Sachleistung zukommt, anzusetzen.“

11. In § 19 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 5 die Ziffernbezeichnungen „1.“ bis „4.“.

12. § 21 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. ein Wirkungsziel, das mit der Leistung verfolgt wird, auszuwählen bzw. anzuführen;“

13. In § 21 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

14. In § 21 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. anzugeben, ob die Leistung nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften mit der Spezifikation 6 oder der Spezifikation 16 zu kennzeichnen ist.“

15. In § 22 erhalten die Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.

16. In § 25 Abs. 1 Z 9 wird der Ausdruck „(§ 16) und“ durch den Ausdruck „(§ 16);“ ersetzt.

17. In § 25 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

      „11. Angaben zu Wirkungsindikatoren, soweit dies in der Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung vorgesehen ist.“

18. In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, jene Wirkungsindikatoren, die gemäß Abs. 1 Z 11 von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-Wirkungsindikatorenverordnung“).“

19. In § 29 Abs. 1 erhalten die Z 3 und 4 die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“. In Abs. 2 entfällt vor der die Wortfolge „und Daten“ und nach der Wortfolge „zu übermitteln sind“ jeweils ein Leerzeichen.

20. In § 30 erster Satz wird die Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis f“ ersetzt.

21. In § 32 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„Voraussetzung für die Leseberechtigung ist, dass das jeweilige Land oder die jeweilige Gemeinde auf diese Leistung Mitteilungen nach § 25 in die Transparenzdatenbank übermittelt.“

22. In § 42 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „des § 11 Abs. 4 und“.

23. In § 43 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Die Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“